Urteil des EuG vom 15.02.2016

Muster Und Modelle, Verfahrensordnung, Beschwerdekammer, Binnenmarkt

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS
15. Februar 2016
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-177/15
Dr. Grandel GmbH
U. Dollinger,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im
Verfahren vor dem Gericht:
Beautyge Beauty Group, SL
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom
9. Februar 2015 (Sache R 1430/2014-4), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The
Colomer Group Spain, SL und Dr. Grandel GmbH.
1
Mit Schreiben, das am 7. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass eine
außergerichtliche Einigung mit der Streithelferin stattgefunden hat, wonach sie die Anmeldung
der streitigen Marke zurücknehmen wird und dass sie daher ihre Klage zurücknimmt. Ferner hat
sie dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass jede Partei ihre
eigenen Kosten trägt.
2
Mit Schreiben, das am 21. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Streithelferin mitgeteilt, dass sie der Rücknahme der Markenanmeldung zustimmt und dass
über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wonach jede Partei
ihre eigenen Kosten trägt.
3
Mit Schreiben, das am 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte mitgeteilt, dass er keine besonderen Anmerkungen zur Klagerücknahme stellt, und hat
gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Klägerin zur Übernahme der
Verfahrenskosten zu verurteilen.
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Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag
4
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag
zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer
Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird,
wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.
5
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten
und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑177/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Dr. Grandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Beautyge Beauty Group, SL trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 15. Februar 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
G. Berardis
Verfahrenssprache: Deutsch.