Urteil des EuG vom 30.04.2015

Marke, Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Verwechslungsgefahr

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
30. April 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftswortmarke TECALAN – Ältere Gemeinschaftswortmarke TECADUR –
Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑100/14,
Tecalan GmbH
Rechtsanwältin S. Holthaus,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
im Verfahren vor dem Gericht:
Ensinger GmbH
Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 11. Dezember 2013 (Sache R 2308/2012‑1) zu einem
Widerspruchsverfahren zwischen der Ensinger GmbH und der Tecalan GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin
V. Tomljenović (Berichterstatterin),
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 27. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 19. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Entscheidung vom 7. Juli 2014, die Einreichung einer Erwiderung nicht
zuzulassen,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 16. August 2007 meldete die Klägerin, die Tecalan GmbH, nach der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.
1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009
des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine
Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TECALAN.
3
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 17 des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
„Rohre, Schläuche, Rohr- und Schlauchleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen
und/oder Elastomeren; Hybridleitungen zusammengesetzt aus Leitungsabschnitten,
bestehend aus thermoplastischen Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren;
Leitungsbündel, zusammengesetzt aus einzelnen Leitungen und/oder Hybridleitungen,
bestehend aus thermoplastischen Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren, sowie
dazugehörige Anschluss- und sonstige Funktionsteile, insbesondere Verschraubungen,
Steckanschlüsse, Rückschlagventile, Leitungsverzweiger, Befestigungselemente aus
Kunststoffen und Elastomeren“.
4
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2008 vom 3. März 2008
veröffentlicht.
5
Am 2. Juni 2008 erhob die Streithelferin, die Ensinger GmbH, gemäß Art. 42 der
Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die
Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.
6
Der Widerspruch stützte sich auf mehrere ältere Marken, die als deutsche Marke oder
als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden waren, u. a. die am 15. April 2008 unter der
Nr. 4104171 für folgende Waren der Klasse 17 eingetragene Gemeinschaftswortmarke
TECADUR (im Folgenden: ältere Marke):
„Folien; Platten, Blöcke, Stangen, Rohre, Hohlstäbe; Profilstäbe; sämtliche vorgenannten
Waren als Halbfabrikate aus Kunststoff“.
7
Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)
geltend gemacht.
8
Am 19. Oktober 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, wobei sie
eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 zwischen den Marken annahm.
9
Am 17. Dezember 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung
Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung ein.
10
Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück
(Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung). Erstens stellte sie zu den maßgeblichen
Verkehrskreisen fest, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die
Auffassung der Verkehrskreise der gesamten Europäischen Union ankomme, da die
ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei. Da die betreffenden Waren der Klasse 17
von Fachleuten erworben und gebraucht würden, bringe das maßgebliche Publikum
eine erhöhte Aufmerksamkeit auf (Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung).
Zweitens ging die Beschwerdekammer beim Vergleich der Waren im Wesentlichen
davon aus, dass diese teilweise identisch und teilweise ähnlich seien (Rn. 17 bis 23 der
angefochtenen Entscheidung). Drittens stellte sie zum Vergleich der Zeichen zunächst
fest, dass die Parteien nicht nachgewiesen hätten, dass die in Rede stehenden Zeichen
eine Bedeutung hätten. Danach nahm sie aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen
Übereinstimmungen der Zeichen an, dass diese im Gesamteindruck ähnlich seien
(Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung). Viertens kam sie bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr in Anbetracht der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität
bzw. Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren zu dem Ergebnis, dass eine solche
Gefahr bestehe (Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
11
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
12
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13
Die Klägerin macht im Wesentlichen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Ihrer Ansicht nach hat die
Beschwerdekammer nämlich zu Unrecht angenommen, dass zwischen den einander
gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.
14
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein,
dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
15
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder
Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung
zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratoire
RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg,
EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine
Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um
kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM –
easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
17
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen
abzustellen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma
[RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
18
Im Licht der vorstehenden Vorschriften und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der
älteren Marke besteht.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
19
Die Beschwerdekammer hat zunächst in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung
19
Die Beschwerdekammer hat zunächst in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr
auf die Auffassung der Verkehrskreise der gesamten Union ankomme, da die ältere
Marke eine Gemeinschaftsmarke sei. Dieser Beurteilung, die von der Klägerin, vom
HABM und von der Streithelferin nicht beanstandet wird, ist aus dem von der
Beschwerdekammer angeführten Grund beizupflichten.
20
Die Beschwerdekammer hat sodann in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, dass das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe, da
die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren von „Fachleuten“
erworben und gebraucht würden. Während die Klägerin und das HABM der Beurteilung
der Beschwerdekammer hinsichtlich der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise
zustimmen, macht die Streithelferin geltend, dass sich diese Verkehrskreise aus
Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten.
21
Erstens hat nach der Rechtsprechung ein Streithelfer, wenn die Beurteilung in Bezug
auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu seinen Gunsten ausgefallen ist, ein
Interesse daran, nach Art. 134 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen
eigenständigen Antrag zu stellen, der darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung
abzuändern, soweit es die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, die bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine wichtige Rolle spielt (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower
[MANPOWER], T‑405/05, Slg, EU:T:2008:442, Rn. 24). Diese Feststellung wird nicht
durch den bloß formalen Umstand in Frage gestellt, dass die Streithelferin in ihren
Schriftsätzen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich
beantragt hat (Urteil vom 14. September 2011, Olive Line International/HABM – Knopf [O-
live], T‑485/07, EU:T:2011:467, Rn. 65). Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich,
dass im vorliegenden Fall die Streithelferin durch nichts daran gehindert ist, die
Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen
Verkehrskreise im Wesentlichen mit dem Vorbringen zu beanstanden, dass sich diese
Verkehrskreise auch aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten und nicht nur
aus Fachleuten.
22
Zweitens bestehen zum einen nach der Rechtsprechung, wenn sich die angemeldete
Marke und die ältere Marke jeweils an verschiedene potenzielle Käufer richten, die
maßgeblichen Verkehrskreise aus den Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass
sie sowohl die Waren der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft
[QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 2. Oktober 2013, Cartoon
Network/HABM – Boomerang TV [BOOMERANG], T‑285/12, EU:T:2013:520, Rn. 19). Im
vorliegenden Fall erfasst die ältere Marke ausdrücklich nur Halbfabrikate, während die
angemeldete Marke mangels entsprechender Angaben sowohl Fertigfabrikate als auch
Halbfabrikate erfasst. Hinsichtlich der Halbfabrikate – den einzigen von der älteren
Marke erfassten Waren – kann aufgrund der Tatsache, dass sie per definitionem nicht
ohne eine weitere Verarbeitung benutzbar sind und daher im Hinblick auf ihre
Verarbeitung besondere Kenntnisse oder Werkzeuge und Maschinen erfordern, nicht
angenommen werden, dass sie von anderen Benutzern als Fachleuten gekauft werden.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin keine Informationen vorgelegt hat,
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin keine Informationen vorgelegt hat,
die ihre Behauptung stützen, dass Halbfabrikate in Baumärkten verkauft werden. Da sich
die von der älteren Marke erfassten Waren ausschließlich an Fachleute richten, sind die
Verkehrskreise, auf die nach der oben angeführten Rechtsprechung abzustellen ist, die
Fachleute des Bausektors.
23
Zum anderen wäre selbst unter der von der Streithelferin vertretenen Annahme, dass
die maßgeblichen Verkehrskreise auch aus handwerklich und baulich tätigen Laien
bestehen, jedenfalls davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise in Anbetracht der
sehr speziellen technischen und die Haltbarkeit betreffenden Anforderungen, denen die
von den fraglichen Zeichen erfassten Waren insbesondere im Rahmen der Errichtung
oder Reparatur von Immobilien genügen sollen, beim Kauf der Waren eine
überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen.
24
In Anbetracht der Erwägungen in den vorstehenden Rn. 19 bis 23 ist festzustellen, dass
die maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet der Union, die aus den Fachleuten des
Bausektors bestehen, eine erhöhte Aufmerksamkeit oder, selbst wenn diese
Verkehrskreise auch aus handwerklich und baulich tätigen Laien bestehen sollten, eine
überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen werden. Im Übrigen ist das Argument
der Streithelferin, dass Fachleute und Verbraucher in der Regel nicht zwei Marken
gleichzeitig gegenüberträten, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Ein solches
Argument ist für die Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen
Verkehrskreise nämlich ohne Bedeutung.
Zum Vergleich der Waren
25
Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17 bis 23 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren teilweise identisch und
teilweise ähnlich seien. Sie hat u. a. in Rn. 19 der Entscheidung ausgeführt, dass sich
zum einen aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke entgegen dem
Vorbringen der Klägerin nicht schließen lasse, dass es sich um Fertigprodukte handele,
während die von der älteren Marke erfassten Waren Halbfabrikate seien. Zum anderen
habe die Klägerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die von der
angemeldeten Marke erfassten Waren nur Fertigprodukte seien, weder bewiesen, worin
der Unterschied zwischen diesen Waren und den von der älteren Marke erfassten Waren
bestehe, noch, inwiefern die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten
Waren verschieden hergestellt würden, noch, wie die Veränderung der Halbfabrikate
zugunsten der Endprodukte erfolge.
26
Erstens macht die Klägerin, wie das HABM und die Streithelferin hervorheben, in den
Rn. 20 und 21 der Klageschrift geltend, dass „[h]ilfsweise … das Warenverzeichnis der
[angemeldeten] Marke … hinsichtlich der Klasse 17 wie folgt zu konkretisieren [ist]“.
Anschließend wiederholt die Klägerin das gesamte Verzeichnis der oben in Rn. 3
aufgeführten Waren und fügt am Ende des Verzeichnisses die Wörter „ausgenommen
Halbfabrikate“ hinzu.
27
Das HABM und die Streithelferin machen insoweit geltend, dass, soweit die Klägerin in
den Rn. 20 und 21 der Klageschrift eine Einschränkung oder eine Änderung des
Verzeichnisses der in ihrer Anmeldung bezeichneten Waren beantrage, ein solcher
Verzeichnisses der in ihrer Anmeldung bezeichneten Waren beantrage, ein solcher
Antrag nach der Rechtsprechung unzulässig sei, da er nach dem Erlass der
angefochtenen Entscheidung gestellt worden sei.
28
Auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im
Wesentlichen geantwortet, dass sie, sollte das Gericht nicht davon ausgehen, dass das
oben in Rn. 3 wiedergegebene Warenverzeichnis der angemeldeten Marke
Halbfabrikate ausschließe, dann hilfsweise beantrage, dass das Warenverzeichnis der
Marke auf die genannten Waren unter Ausschluss von Halbfabrikaten eingeschränkt
werde.
29
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne
von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet und bei Aufhebungsklagen für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014,
Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12, EU:T:2014:242, Rn. 18 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
30
Dieser Umstand schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Gesichtspunkten aus,
die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer aufgetreten sind, wie im
vorliegenden Fall die Einschränkung der mit der angemeldeten Marke beanspruchten
Waren (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 19 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
31
Im Interesse der Verfahrensökonomie kann das Gericht eine Einschränkung der in der
Markenanmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jedoch berücksichtigen,
sofern sie nicht geeignet ist, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die
Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht
betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezogen hat. So kann eine gemäß Art. 43
Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung
vorgenommene Einschränkung vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sich der
Anmelder strikt darauf beschränkt, den Streitgegenstand dadurch einzuschränken, dass
er bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der von
der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen streicht. Denn da die
Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen
der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für
die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder
einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten
Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer
Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung
grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die
Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht
betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29
angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Führt diese Einschränkung dagegen zu einer Änderung des Streitgegenstands, weil
dadurch neue Gesichtspunkte eingeführt werden, die der Beschwerdekammer für den
Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Prüfung unterbreitet worden waren,
Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Prüfung unterbreitet worden waren,
kann sie vom Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn
die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die
die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung
der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen
Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl.
Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 21 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
33
Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer erst nach der Feststellung in Rn. 19
der angefochtenen Entscheidung, dass sich aus dem Warenverzeichnis der
angemeldeten Marke nicht schließen lasse, dass es sich ausschließlich um
Fertigprodukte handle, zu dem Schluss, dass die von den einander gegenüberstehenden
Marken erfassten Waren identisch oder ähnlich seien. Daher kommt der Antrag der
Klägerin auf Ausschluss der Halbfabrikate vom Warenverzeichnis der angemeldeten
Marke einer Einschränkung der Prüfung der genannten Waren auf Fertigfabrikate und
damit einer Veränderung des vor der Beschwerdekammer dargelegten tatsächlichen
Rahmens und des Streitgegenstands im laufenden Verfahren gleich. Eine solche
Einschränkung wirkt sich auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Marken
erfassten Waren aus.
34
Aus der Feststellung in der vorstehenden Rn. 33 ergibt sich daher, dass der Antrag der
Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung in Antwort auf die Fragen des Gerichts im
Übrigen eingeräumt hat, dass er verspätet gestellt werde, als unzulässig zurückzuweisen
ist.
35
Zweitens macht die Klägerin geltend, die von den einander gegenüberstehenden
Zeichen erfassten Waren seien weder identisch noch ähnlich. Bei den von der
angemeldeten Marke erfassten Waren handle es sich nur um Fertigfabrikate, bei den von
der älteren Marke erfassten Waren hingegen nur um Halbfabrikate.
36
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten
Waren, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 22 der angefochtenen
Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, zum Teil um Rohre handelt, die – wie aus dem
oben in Rn. 3 aufgeführten Verzeichnis hervorgeht – als zylindrische Hohlkörper definiert
werden können, die vor allem dazu dienen, Gase, Flüssigkeiten oder feste Körper,
gegebenenfalls auch Elektrizität, weiterzuleiten, und die aus „thermoplastischen
Kunststoffen und/oder Elastomeren“ hergestellt werden oder aus „thermoplastischen
Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren“ bestehen. Der andere Teil der von der
angemeldeten Marke erfassten Waren umfasst zu Rohren „dazugehörige“ Anschluss-
und sonstige Funktionsteile, wie Verschraubungen, Steckanschlüsse oder
Rückschlagventile. Zwischen den Rohren und den Anschlussteilen besteht ein
Ergänzungsverhältnis.
37
Ferner umfassen die von der älteren Marke erfassten Waren, wie die
Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht
festgestellt hat, u. a. Rohre, die im Warenverzeichnis der älteren Marke als „Halbfabrikate
aus Kunststoff“ spezifiziert werden.
38
In Anbetracht der beiden Feststellungen in den vorstehenden Rn. 36 und 37 ist zum
einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der
angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diejenigen
von der älteren Marke erfassten Waren, die aus Rohren bestehen und als Halbfabrikate
aus Kunststoff spezifiziert werden, diejenigen von der angemeldeten Marke erfassten
Waren einschließen, die ebenfalls aus Rohren aus demselben Material bestehen und für
die sich allein auf der Grundlage des Verzeichnisses der oben in Rn. 3 aufgeführten
Waren nicht schließen lässt, dass sie nur aus Fertigfabrikaten unter Ausschluss von
Halbfabrikaten bestehen. Wie oben in Rn. 25 festgestellt worden ist, lässt das
Verzeichnis der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren nicht die Annahme zu, dass von der
angemeldeten Marke nur Fertigfabrikate erfasst werden. Daher sind die von der älteren
Marke erfassten Halbfabrikate und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren,
hinsichtlich deren darauf hinzuweisen ist, dass es sich um aus demselben Material
hergestellte Rohre handelt, identisch.
39
Zum anderen ist die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu
Recht davon ausgegangen, dass diejenigen von der angemeldeten Marke erfassten
Waren, die aus Anschlussteilen und sonstigen zu Rohren gehörigen Funktionsteilen
bestehen, und diejenigen von der älteren Marke erfassten Waren, die aus Rohren
bestehen, ähnlich sind, weil diese Waren einander ergänzen.
40
Nach der Rechtsprechung ergänzen Waren oder Dienstleistungen nämlich einander,
wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine
Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist,
so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser
Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 16
angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41
Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke
erfassten Anschlussteile zwischen Rohren und sonstigen dazugehörigen Funktionsteile
wie Schrauben, Steckanschlüsse, Rückschlagventile, Leitungsverzweiger oder
Befestigungselemente aus Kunststoffen und Elastomeren der Ausführung von Arbeiten
dienen, wie dies auch bei Halbfertigrohren der Fall ist, die – wie die Klägerin vorträgt –
verarbeitet werden sollen und insbesondere als Muttern, Zahnräder oder
Unterlegscheiben dienen sollen. Zum anderen werden diese Waren von denselben
Benutzern, nämlich Fachleuten des Bausektors, gekauft und benutzt. Daher ist davon
auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen werden, dass diese
beiden Warenarten von demselben Unternehmen stammen.
42
Aus dem in der vorstehenden Rn. 41 dargelegten Grund ist daher davon auszugehen,
dass die von der angemeldeten Marke erfassten Anschlussteile zwischen Rohren und
sonstigen dazugehörigen Funktionsteile und die von der älteren Marke erfassten
Halbfertigrohre eine Ähnlichkeit aufweisen.
43
Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit der Annahme in
Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung, dass die von den fraglichen Marken erfassten
Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien, entgegen dem Vorbringen der
Klägerin keinen Fehler begangen hat.
Klägerin keinen Fehler begangen hat.
44
Die Schlussfolgerung in der vorstehenden Rn. 43 wird durch die übrigen Argumente der
Klägerin nicht entkräftet.
45
Erstens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den Unterschied
zwischen Fertigfabrikaten und Halbfabrikaten verkannt. Zwar treffe es zu, dass Rohre als
Fertigfabrikate die hauptsächliche Funktion hätten, Gase, Flüssigkeiten und feste Stoffe
zu transportieren, doch würden Rohre als Halbfabrikate nicht zum Transport dieser
Substanzen verwendet, sondern sollten verarbeitet werden und insbesondere als
Muttern, Zahnräder oder Unterlegscheiben dienen. Die von den fraglichen Marken
erfassten Waren würden daher weder von denselben Betrieben hergestellt noch über
dieselben Wege vertrieben und richteten sich nicht an dieselben Abnehmerkreise.
46
Die in der vorstehenden Rn. 45 dargelegten Argumente der Klägerin sind als
unbegründet zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 38 festgestellt worden ist, enthält das
oben in Rn. 3 aufgeführte Warenverzeichnis der angemeldeten Marke nämlich keine
Angaben, die den Schluss zuließen, dass die Waren nur aus Fertigfabrikaten unter
Ausschluss von Halbfabrikaten bestehen. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht
festgestellt, dass bestimmte der von der angemeldeten Marke erfassten Waren
bestimmte der von der älteren Marke erfassten Waren einschließen, so dass ein Teil der
von der angemeldeten Marke erfassten Waren und ein Teil der von der älteren Marke
erfassten Waren identisch sind.
47
Soweit die Klägerin zweitens im Wesentlichen geltend macht, aus der Liste der
Beispiele von Waren der Klasse 17 des Abkommens von Nizza ergebe sich, dass
Halbfabrikate explizit als solche zu bezeichnen seien, wenn sie in die genannte Klasse
fielen, ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen. Wie das HABM zutreffend
vorträgt, sieht das Abkommen von Nizza nämlich keine Pflicht vor, Halbfabrikate
ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Aus der fehlenden Angabe im Verzeichnis der
von der angemeldeten Marke erfassten Waren folgt daher nicht, dass diese nur
Fertigfabrikate unter Ausschluss von Halbfabrikaten umfassen.
48
Drittens ist das Argument der Klägerin, dass sie anders als die Streithelferin
Halbfabrikate weder herstelle noch vertreibe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie
die Streithelferin im Wesentlichen und zu Recht geltend macht, ist im Rahmen des
Warenvergleichs nämlich nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren zu
berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke –
vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags – ergibt (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME
sport], T‑286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain
Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 89). Daher
ist, wie sich oben aus Rn. 46 ergibt, das im Rahmen des Vergleichs der fraglichen
Marken allein zu berücksichtigende Warenverzeichnis der angemeldeten Marke das
oben in Rn. 3 aufgeführte Verzeichnis, das nicht zwischen Fertigfabrikaten und
Halbfabrikaten unterscheidet.
49
Viertens macht die Klägerin geltend, die von der angemeldeten Marke erfassten und
sich direkt auf die Rohre beziehenden Anschlussteile und sonstigen Funktionsteile und
sich direkt auf die Rohre beziehenden Anschlussteile und sonstigen Funktionsteile und
die von der älteren Marke erfassten Waren seien nicht komplementär, da zwischen den
von der angemeldeten Marke erfassten Fertigfabrikaten und den von der älteren Marke
erfassten Halbfabrikaten keine Ähnlichkeiten bestünden. Dieses Argument ist als
unbegründet zurückzuweisen. Es beruht nämlich auf der fehlgehenden Prämisse (siehe
oben, Rn. 38), dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren
ausschließlich um Fertigfabrikate handle, bei den von der älteren Marke erfassten Waren
hingegen ausschließlich um Halbfabrikate.
Zum Vergleich der Zeichen
50
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei in Rn. 27 der angefochtenen
Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Marken im
Gesamteindruck ähnlich seien. Zum einen seien die Zeichen in klanglicher und bildlicher
Hinsicht nicht ähnlich. Zum anderen sei die Beschwerdekammer zutreffend davon
ausgegangen, dass die Zeichen keine begriffliche Bedeutung hätten. Aus der
letztgenannten Feststellung ergebe sich, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich
seien.
51
Erstens ist in bildlicher Hinsicht übereinstimmend mit der Beschwerdekammer (Rn. 25
und 26 der angefochtenen Entscheidung) zunächst festzustellen, dass die in Rede
stehenden Zeichen Wortmarken sind, die die gleiche Buchstabenzahl, nämlich sieben,
haben. Sie sind daher gleich lang. Ferner sind die ersten vier Buchstaben der Zeichen,
nämlich „t“, „e“, „c“ und „a“, identisch. Schließlich sind die letzten drei Buchstaben der
Zeichen, nämlich „l“, „a“ und „n“ für die angemeldete Marke und „d“, „u“ und „r“ für die
ältere Marke, zwar verschieden, doch genügt dieser Unterschied zwischen den Zeichen
nicht, um ihre Ähnlichkeit auszuschließen, die sich aus den ersten vier gemeinsamen
Buchstaben ergibt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Aufmerksamkeit des
Verbrauchers normalerweise auf den Anfang eines Wortes richtet (vgl. Urteil vom 27.
Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, Slg,
EU:T:2005:379, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52
Aus den Erwägungen in der vorstehenden Rn. 51 geht somit hervor, dass die in Rede
stehenden Marken insgesamt betrachtet eine bildliche Ähnlichkeit aufweisen.
53
Zweitens ist in klanglicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass die Marken aus drei
Silben bestehen, nämlich „te“, „ca“ und „lan“ für die angemeldete Marke und „te“, „ca“ und
„dur“ für die ältere Marke. Ferner sind die ersten beiden Silben der beiden Zeichen
identisch. Schließlich sind die dritten Silben der einander gegenüberstehenden Marken,
wie die Klägerin zu Recht geltend macht, zwar verschieden, doch genügt dieser
Unterschied zwischen den Zeichen nicht, um ihre Ähnlichkeit auszuschließen. Wie das
HABM und die Streithelferin vortragen, bringt die Klägerin kein Argument zum Beweis
dafür vor, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im vorliegenden Fall nicht auf
die ersten Silben der einander gegenüberstehenden Marken richtet, wie das aus der
oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sondern auf ihre letzte Silbe. Im
Übrigen könnte selbst unter der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im
Wesentlichen geltend gemachten Annahme, dass die dritte Silbe der einander
gegenüberstehenden Zeichen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich
zieht, ein solches Argument nicht die Feststellung beseitigen, dass zwischen den
zieht, ein solches Argument nicht die Feststellung beseitigen, dass zwischen den
Zeichen aufgrund der Identität der ersten beiden Silben der nur aus drei Silben
bestehenden Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit besteht.
54
Aus den Erwägungen in der vorstehenden Rn. 53 geht somit hervor, dass die in Rede
stehenden Marken insgesamt betrachtet eine klangliche Ähnlichkeit aufweisen.
55
Drittens teilt die Klägerin in begrifflicher Hinsicht die Beurteilung der
Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass die in Rede
stehenden Zeichen keine Bedeutung hätten, was das HABM und die Streithelferin nicht
bestreiten. Daher trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass zwischen den Zeichen keine
begriffliche Ähnlichkeit besteht.
56
Aus den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 52, 54 und 55 geht hervor, dass die in
Rede stehenden Zeichen eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufweisen, dass aber
ein begrifflicher Vergleich zwischen ihnen nicht möglich ist, da keines der Zeichen eine
Bedeutung hat.
Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
57
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Feststellung der
Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zwischen den in Rede
stehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Zeichen und die von ihnen
erfassten Waren seien nämlich nicht ähnlich.
58
Das HABM und die Streithelferin treten dieser Argumentation entgegen.
59
Im vorliegenden Fall ist entsprechend der Feststellung oben in Rn. 43 zunächst daran
zu erinnern, dass die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind.
60
Sodann ist aufgrund der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und der
oben in Rn. 56 festgestellten Unmöglichkeit eines begrifflichen Vergleichs zwischen
ihnen entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass die Zeichen insgesamt
betrachtet eine Ähnlichkeit aufweisen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter
der von der Klägerin geltend gemachten Annahme, dass nach der deutschen
Rechtsprechung
bei
Wortmarken
„die
schriftbildliche
oder
graphische
Übereinstimmung … hinter Klang und Sinn … zurücktreten“, ein solches Argument
jedenfalls ohne Bedeutung für die Schlussfolgerung wäre, dass die Zeichen, die bildlich
und klanglich ähnlich sind und für die ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
insgesamt ähnlich sind.
61
Schließlich ist in Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der Waren zum einen und der
Ähnlichkeit der Zeichen zum anderen festzustellen, dass der oben in Rn. 24 festgestellte
Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit oder
auch bloß eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen werden, nicht die
Gefahr ausschließen kann, dass diese Verkehrskreise davon ausgehen könnten, dass
die angemeldete Marke eine Variante der älteren Marke darstellt.
62
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem
Vorbringen der Klägerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwischen den in
Vorbringen der Klägerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwischen den in
Rede stehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht.
63
Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
64
Erstens ist das Argument, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf einen aus
Fachleuten bestehenden Verkehrskreis nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass sich
diesem Verkehrskreis nur selten die Möglichkeit biete, verschiedene Marken unmittelbar
zu vergleichen, und er sich auf das unvollkommene Bild verlassen müsse, welches er
von den Marken behalten habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Denn selbst
wenn man die Begründetheit dieses Arguments unterstellte, könnte es nicht die
Schlussfolgerung entkräften, dass in Anbetracht der Tatsache, dass zum einen die von
den in Rede stehenden Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind und zum
anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind, eine
Verwechslungsgefahr zwischen ihnen besteht.
65
Zweitens ist, soweit die Klägerin geltend macht, die Beschwerdekammer „übergeh[e]“ in
der angefochtenen Entscheidung ihren Vortrag, dass TECALAN bereits seit 1962 als
Firma bestehe und als entsprechende Unternehmensbezeichnung fortgeführt werde,
zum einen festzustellen, dass dieses Argument sachlich unzutreffend ist. Die
Beschwerdekammer hat sich nämlich zu diesem Argument in Rn. 31 der angefochtenen
Entscheidung ausdrücklich geäußert. Zum anderen geht dieses Argument ins Leere, wie
die Beschwerdekammer zu Recht in der genannten Randnummer der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt hat, da die von der Klägerin angeführten Umstände für die
Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der
älteren Marke ohne Bedeutung sind. Aus diesen Gründen ist dieses Argument der
Klägerin zurückzuweisen.
66
Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr verneinen müssen, wie es das Deutsche Patent- und Markenamt
in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 (Az. 30750836.6/17) zu einem
Widerspruchsverfahren über die Wortzeichen TECALAN und TECA getan habe. Dieses
Argument ist als unbegründet zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich daran zu erinnern,
dass das HABM durch nationale Eintragungsentscheidungen nicht gebunden ist (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK],
T‑345/99, Slg, EU:T:2000:246, Rn. 41). Zum anderen ist entsprechend den
Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung
jedenfalls festzustellen, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Zeichen und von den
diesen erfassten Waren sich von denen in dem Fall unterscheiden, der dem oben
angeführten Beschluss vom 20. Mai 2010 zugrunde liegt. Insoweit ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass sich das Deutsche Patent- und Markenamt in dem genannten
Beschluss u. a. auf die Feststellung gestützt hat, dass die angemeldete Marke TECALAN
eine Silbe mehr als die ältere Marke TECA enthalte, um zu dem Schluss zu kommen,
dass keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken bestehe. Im vorliegenden
Fall haben die einander gegenüberstehenden Zeichen aber die gleiche Silbenzahl.
67
Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund
zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
68
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem
Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Tecalan GmbH trägt die Kosten.
Dittrich
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.