Urteil des EuG vom 10.07.1997

EuG: einstellung des verfahrens, kommission, vorschlag, spanien, gericht erster instanz, nichtigerklärung, verordnung, juristische person, amtsblatt, nichtigkeitsklage

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
10. Juli 199
​[234s„Antidumping — Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Anordnung von
Schutzmaßnahmen einzustellen — Ablehnung durch den Rat — Nichtigkeitsklage — Untätigkeitsklage“​[s
In der Rechtssache T-212/95
Asociación de fabricantes de cemento de España (Oficemen)
in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Edurne Navarro Varona,
Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Luc Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich Spanien
Abogado del Estado Luis Pérez De Ayala Becerril, Dienststelle für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Enrique González-Diaz, sodann durch Nicholas Kahn und Fernando Castillo De la Torre, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das im April 1992 auf Antrag der Klägerin
eingeleitete Antidumpingverfahren im Februar 1994 de facto einzustellen und damit die von der Klägerin
beantragten Schutzmaßnahmen zu verweigern, und Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie
dieses Antidumpingverfahren formell aufrechterhalten hat, ohne Maßnahmen zu erlassen, die es gestattet
hätten, das Verfahren, gegebenenfalls durch den Erlaß von Schutzmaßnahmen, formell abzuschließen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh sowie der
Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1997,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Im entscheidungserheblichen Zeitraum war die auf Dumpingpraktiken anwendbare Regelung die
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern
(ABl. L 209, S. 1; nachstehend: Grundverordnung).
2. Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor, daß jede natürliche oder juristische Person sowie
jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
handelt, der sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält,
einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann.
3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gibt die Kommission, wenn sich nach Konsultationen
herausstellt, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu
rechtfertigen, im die Einleitung eines solchen Verfahrens
bekannt und leitet die Untersuchung ein, die sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als
auch auf die dadurch verursachte Schädigung erstreckt.
4. Artikel 7 Absatz 9 bestimmt:
„a) Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige
Maßnahmen ergriffen werden. Sie muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der
Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.
b) Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Zöllen und
ohne die Annahme von Verpflichtungen eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder
aufgehoben oder indem solche Verpflichtungen ... für erledigt erklärt werden.“
5. Artikel 9 bestimmt über die Einstellung des Verfahrens, wenn keine Schutzmaßnahmen erforderlich
sind, folgendes:
„(1) Stellt sich ... heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, und sind im Beratenden
Ausschuß ... keine Einwendungen erhoben worden, so wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt
die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen
Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren ist eingestellt, wenn der Rat nicht
innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat.
(2) Die Kommission unterrichtet die Vertreter des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes und die
bekanntermaßen betroffenen Parteien und gibt die Einstellung des Verfahrens im
unter Angabe der wesentlichen Schlußfolgerungen und mit einer
Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt.“
Sachverhalt
6. Die Klägerin ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die die spanischen Zementhersteller vertritt.
7. Da sie der Auffassung war, daß die Einfuhren bestimmter Arten von Portlandzement mit Ursprung in
der Türkei, Rumänien und Tunesien nach Spanien gedumpt seien und der spanischen
Zementindustrie damit eine schwere Schädigung verursachten, stellte sie im Januar 1992 nach Artikel
5 Absatz 1 der Grundverordnung einen Antrag bei der Kommission auf Erlaß von Schutzmaßnahmen
gegenüber den beanstandeten Einfuhren.
8. In der Folge beschloß die Kommission, ein Antidumpingverfahren nach Artikel 7 der Grundverordnung
einzuleiten. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wurde im Amtsblatt
vom 22. April 1992 (ABl. C 100, S. 4) veröffentlicht.
9. Im Rahmen dieses Verfahrens leitete die Kommission eine Untersuchung ein, in deren Zusammenhang
ihr die Klägerin zusätzliche Erklärungen zukommen ließ und an mehreren Treffen mit ihren
Dienststellen teilnahm.
10. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß sie die in Artikel 4 der
Grundverordnung niedergelegte Voraussetzung hinsichtlich des Bestehens einer bedeutenden
Schädigung nicht für erfüllt halte und deshalb die Absicht habe, vorzuschlagen, das
Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen.
11. Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Klägerin dem Kommissionsmitglied Sir Leon Brittan mit, sie
sei wegen der Entwicklung, die das Antidumpingverfahren nehme, besorgt und befürchte, daß dieses
ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen beendet werde, während die spanische Zementindustrie in
diesem Zeitraum einen klaren Rückgang der Gewinne zu verzeichnen habe.
12. Am 1. Februar 1994 antwortete Sir Leon Brittan, die Kommission werde in Kürze eine begründete
Entscheidung erlassen; zum Inhalt dieser Entscheidung äußerte er sich nicht.
13. Am 9. Februar 1994 übermittelte die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen Vorschlag, das
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, da die beanstandeten
Einfuhren der spanischen Zementindustrie keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 der
Grundverordnung zugefügt hätten.
14. Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben wurden, legte die
Kommission dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung einen Bericht über das Ergebnis der
Konsultationen und einen Einstellungsvorschlag vor.
15. Am 7. März 1994 beschloß der Rat einstimmig, diesen Vorschlag der Kommission zurückzuweisen.
16. Aufgrund einer Anregung der spanischen Behörden nahm die Kommission Kontakt mit den türkischen
und den rumänischen Stellen auf, um eine für alle Parteien annehmbare Lösung zu finden. Diese
Kontakte führten zu keinem konkreten Ergebnis. Da der Marktanteil Tunesiens als unerheblich
angesehen wurde, nahm die Kommission mit den Stellen dieses Landes keinen Kontakt auf.
17. Nachdem die Klägerin seit dem 1. Februar 1994 von der Kommission keine Informationen über den
Stand des Verfahrens erhalten hatte, richtete sie am 25. Juli 1995 an die Kommission ein Schreiben, in
dem sie ausführte:
„Jedenfalls sind seit Beginn des Verfahrens drei Jahre vergangen, ohne daß die Kommission eine
Entscheidung erlassen hätte. Gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der [Grund-]Verordnung hätte
die Kommission innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung eine Entscheidung erlassen
müssen.
Aus diesem Grund fordert die Oficemen die Kommission förmlich auf, eine Entscheidung zum Abschluß
des laufenden Verfahrens zu erlassen und die von ihr beantragten Schutzmaßnahmen zu gewähren.
Die Oficemen hat selbstverständlich die Absicht, die ihr eröffneten Rechtswege zu beschreiten, wenn
die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen sollte.“
18. Am 21. September 1995 antwortete die Kommission mit einem Schreiben folgenden Inhalts:
„Die Kommission hat es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine Entscheidung zu treffen, da die
Untersuchung durch eine auf die Ergebnisse des Verfahrens gestützte Entscheidung eingestellt
wurde.
... Im Februar 1994 beschloß sie gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung, das Verfahren einzustellen,
nachdem sie festgestellt hatte, daß die Schutzmaßnahmen nicht erforderlich waren, da, wie in ihrer
Entscheidung festgestellt wurde, die Einfuhren des streitigen Erzeugnisses nicht zu einer
bedeutenden Schädigung des gesamten oder fast gesamten betroffenen spanischen
Wirtschaftszweigs im Sinne des Artikels 4 der [Grund-]Verordnung geführt hatten. Der Rat hat der
Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zugestimmt.
Nach der Entscheidung des Rates hat die Kommission im Bewußtsein der Interessen der Klägerin
weiter die Entwicklung der Einfuhren nach Spanien untersucht ... Sie setzt ihre Anstrengungen fort,
obwohl der Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Untersuchung erstreckte, am 31. März 1992
endete und seitdem die die Einfuhren betreffenden Daten neue Behauptungen einer Schädigung
nicht zu stützen scheinen. Sie bestätigen im Gegenteil die Gültigkeit der Entscheidung der
Kommission, die also im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die ursprünglichen Ergebnisse,
die sie in dem im Februar 1994 an den Rat gerichteten Bericht dargelegt hatte, zu ändern.
Die Kommission ist selbstverständlich bereit, die Möglichkeit zu untersuchen, ein neues
Antidumpingverfahren einzuleiten, wenn aktualisierte Daten vorliegen, die die Behauptungen eines
schädigenden Dumpings stützen könnten. Jeder neue Antrag würde nach den gegenwärtig
anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen untersucht, d. h. nach den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 3283/94 [des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1)].“
19. Mit Schreiben vom 29. September 1995 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der
Kommission vom 21. September 1995 mit, die Existenz der Entscheidung, mit der die Kommission nach
ihrer Darstellung das Verfahren abgeschlossen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie ersuchte die
Kommission demgemäß, ihr diese Entscheidung mitzuteilen.
20. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 antwortete die Kommission wie folgt:
„Da der Rat der Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzustellen, nicht zugestimmt hat,
bleibt das Verfahren gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung eröffnet. Die betreffende Entscheidung
wurde übrigens niemals veröffentlicht.“
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
21. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 23. November 1995 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die
vorliegende Klage erhoben.
22. Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 14. Juni 1996
wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.
23. Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
24. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1997 mündlich verhandelt und mündliche Fragen
des Gerichts beantwortet.
25. Die Klägerin beantragt,
aufgrund der Artikel 173 und 174 EG-Vertrag die Entscheidung der Kommission vom Februar
1994 für nichtig zu erklären, durch die die Kommission ihrem Vorschlag, keine
Schutzmaßnahmen gegen die Zementimporte aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu
erlassen, endgültige Wirkung verlieh,
aufgrund des Artikels 175 EG-Vertrag festzustellen, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 7
Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung verstoßen hat, daß sie keine Entscheidung
erlassen hat, die es gestattet hätte, das erwähnte Antidumpingverfahren innerhalb einer
angemessenen Frist formell zu beenden,
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26. Das Königreich Spanien beantragt,
den Anträgen der Klägerin stattzugeben,
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
27. Die Kommission beantragt,
den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet
zurückzuweisen;
den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet
zurückzuweisen und, weiter hilfsweise, festzustellen, daß dieser Antrag gegenstandslos
geworden ist;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Klageerhebung eingetretene Umstände
28. Am 3. Mai 1996 hat die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag, das
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, übermittelt.
29. Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben worden sind, hat die
Kommission am 31. Januar 1997 dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung einen Bericht
über das Ergebnis der Konsultationen sowieihren neuen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens
vorgelegt.
30. Der Rat hat innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Einstellungsvorschlags nicht anders
entschieden. Dieser ist somit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung endgültig geworden.
31. Im Amtsblatt vom 7. März 1997 ist der Beschluß 97/169/EG der Kommission vom 30. Januar 1997 über
die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Portlandzement
mit Ursprung in Rumänien, Tunesien und der Türkei nach Spanien (ABl. L 67, S. 27) veröffentlicht
worden.
32. Mit Schreiben vom 21. März 1997 an die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission das Gericht von der
Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt unterrichtet. Sie hat mitgeteilt, daß der
Untätigkeitsantrag damit gegenstandslos geworden sei und sich somit erledigt habe.
33. Auf Aufforderung des Kanzlers haben die Klägerin und das Königreich Spanien am 28. bzw. am 24. April
1997 zu diesem Schreiben Erklärungen eingereicht.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
34. Die Kommission ist der Auffassung, der Nichtigkeitsantrag sei unzulässig. Sie verweist auf Artikel 9
Absatz 1 der Grundverordnung und macht geltend, ein Vorschlag der Kommission, ein
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, stelle nur eine vorbereitende
Maßnahme dar, die später entweder vom Beratenden Ausschuß genehmigt werden müsse, wenn
dieser mit dem Vorschlag übereinstimme, oder vom Rat, wenn der Beratende Ausschuß Einwände
gegen diesen Vorschlag habe. Außerdem bleibe, wenn der Rat beschließe, dem Vorschlag der
Kommission nicht zu folgen, das Verfahren eröffnet.
35. Hieraus folge, daß es ihr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rat ihrem Vorschlag, ein
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, nicht zugestimmt habe, schlicht
unmöglich sei, dieses Verfahren einzustellen. Im übrigen könne ein solcher Vorschlag, da er eine
vorbereitende Maßnahme sei, nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden (Urteil des
Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639;
Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-
367).
36. Die Klägerin macht geltend, der Nichtigkeitsantrag sei gegen die Entscheidung gerichtet, mit der die
Kommission das im April 1992 auf ihren Antrag eingeleitete Antidumpingverfahren de facto beendet
habe, indem sie die von ihr beantragten Schutzmaßnahmen verweigert habe. Die Existenz und der
Inhalt dieser Entscheidung würden sowohl durch das Schreiben der Kommission 21. September 1995
als auch durch die Passivität offensichtlich, die die Kommission seit Februar 1994 gezeigt habe.
37. Zu dem Schreiben vom 21. September 1995 führt die Klägerin aus, die Kommission behaupte darin,
sie habe im Februar 1994 „[beschlossen] ..., das Verfahren einzustellen“, und die später erhaltenen
Informationen „[bestätigten] die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission“. Sie verweist außerdem
darauf, daß die Kommission sich in ihrem Schreiben „bereit [erklärt habe], die Möglichkeit zu
untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten“.
38. Zu der letztgenannten Erklärung der Kommission führt die Klägerin aus, die Grundverordnung sehe
keine Möglichkeit vor, gleichzeitig ein zweites Antidumpingverfahren zu eröffnen. Also habe die
Kommission schwerlich die Einleitung eines neuen Verfahrens vorschlagen können, wenn sie das erste
als noch nicht abgeschlossen angesehen habe.
39. In Beantwortung des Vorbringens der Klägerin führt die Kommission aus, das Zitat des
entsprechenden Abschnitts des Schreibens vom 21. September 1995, wonach die Kommission
„[beschlossen habe], das Verfahren einzustellen,“ sei aus seinem Zusammenhang gerissen.
Außerdem berücksichtige die Klägerin nicht den Inhalt des Schreibens vom 18. Oktober 1995, in dem
deutlich erklärt werde, daß das Verfahren durch die Entscheidung der Kommission vom Februar 1994
nicht eingestellt worden sei. Der Inhalt dieser beiden Schreiben beweise also nicht die Existenz einer
Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens.
40. Der Abschnitt des Schreibens vom 21. September 1995, wonach die Kommission „bereit [sei], die
Möglichkeit zu untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten“, beweise nicht, daß das
(erste) Antidumpingverfahren abgeschlossen sei. Keine Bestimmung der Grundverordnung schließe
nämlich die Einreichung eines neuen Antrags hinsichtlich eines anderen Referenzzeitraums als
desjenigen, der im Rahmen eines aufgrund eines (ersten) Antrags eröffneten Antidumpingverfahrens
untersucht werde, aus.
41. Das Königreich Spanien macht geltend, nach der Rechtsprechung könnten interne
Dienstanweisungen eines Organs sowie die Handlungen, die, obwohl sie grundsätzlich Teil eines
Verfahrens seien, dieses de facto vor dem Zeitpunkt abschlössen, zu dem eine endgültige
Entscheidung hätte erlassen werden müssen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteil
IBM/Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-
366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der
Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-289).
42. Da die Wahl der Form nichts an der Rechtsnatur einer Handlung eines Organs ändern könne, stehe
außerdem der Umstand, daß eine Handlung eine ungewöhnliche Form habe, der Erhebung einer
Nichtigkeitsklage nicht entgegen, wenn die Handlung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet
habe (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg.
1994, II-121, Randnr. 58).
43. Das Schreiben der Kommission vom 21. September 1995 weise Merkmale auf, aufgrund deren es nach
der zitierten Rechtsprechung als eine Handlung angesehen werden könne, die, obwohl sie ihrer Form
nach vorgeblich Teil der Förmlichkeiten eines Verfahrens sei, tatsächlich ihrem Inhalt nach eine
Handlung sei, mit der die eingeleitete Untersuchung de facto abgeschlossen werde. Da es die
Kommission unterlassen habe, dem Rat einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, und so ihre
endgültige Absicht zum Ausdruck gebracht habe, könne diese Handlung einer Handlung gleichgestellt
werden, mit der das Verfahren endgültig abgeschlossen werde.
44. Der Streithelfer verweist noch darauf, daß die Kommission versuche, den Zugang zu den beiden
Klagewegen zu verschließen, die die Klägerin beschreiten könnte. Wenn sie nämlich in ihrem Schreiben
vom 21. September 1995 sage, sie habe „es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine
Entscheidung zu treffen, da die Untersuchung durch eine Entscheidung ... eingestellt“ worden sei,
versuche sie, der Gefahr der Feststellung einer Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag zu
entgehen. Umgekehrt versuche sie, wenn sie sich im Schreiben vom 18. Oktober 1995 auf die
Aussage zurückziehe, daß das Verfahren „eröffnet [bleibe]“, sich vor einer Nichtigkeitsklage nach
Artikel 173 EG-Vertrag zu schützen, da sie den Eindruck erwecken wolle, eine endgültige anfechtbare
Handlung liege immer noch nicht vor.
45. Artikel 173 EG-Vertrag sieht vor, daß der einzelne unter bestimmten Voraussetzungen eine
Nichtigkeitsklage erheben kann, um die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe vom
Gemeinschaftsrichter überprüfen zu lassen.
46. Um die Zulässigkeit des vorliegenden Nichtigkeitsantrags beurteilen zu können, ist zunächst zu
untersuchen, ob eine Handlung vorliegt, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.
47. Hierzu ergibt sich aus Artikel 9 der Grundverordnung (zitiert in Randnr. 5), daß der
Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Einstellung eines Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen einen Entscheidungsmechanismus einführen wollte, der auf einer zwischen der
Kommission einerseits und dem Beratenden Ausschuß und dem Rat andererseits aufgeteilten
Zuständigkeit beruht.
48. Ist die Kommission nämlich der Auffassung, daß ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen eingestellt werden sollte, hat sie dem Beratenden Ausschuß einen
entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Werden in diesem Ausschuß keine Einwände erhoben, so
wird der Vorschlag der Kommission endgültig und das Verfahren wird eingestellt. Die Kommission gibt
die Einstellung des Verfahrens dann im Amtsblatt bekannt.
49. Wenn einer oder mehrere Vertreter im Beratenden Ausschuß einen Einwand gegen den Vorschlag der
Kommission erheben, muß diese, wenn sie es weiter für angemessen hält, daß das
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen eingestellt wird, dem Rat einen Bericht über
das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorlegen.
Wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat, wird
der Vorschlag der Kommission endgültig und das Verfahren ist eingestellt. Die Kommission gibt die
Einstellung dann im Amtsblatt bekannt.
50. Wenn hingegen der Rat den Kommissionsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnt, kann das
Verfahren nicht eingestellt werden. Aus dem Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der
Grundverordnung folgt, daß die Sache in einem solchen Fall an die Kommission zurückverwiesen wird,
damit diese sie im Lichte des Standpunkts des Rates erneut prüft.
51. Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der „Entscheidung der Kommission
vom Februar 1994 ..., durch die die Kommission ihrem Vorschlag, keine Schutzmaßnahmen gegen die
Zementimporte aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen, endgültige Wirkung verlieh“.
52. Soweit die Klägerin unter der „Entscheidung der Kommission vom Februar 1994“ den Vorschlag über
die Einstellung des Antidumpingverfahrens versteht, den die Kommission im Februar 1994 dem
Beratenden Ausschuß und dem Rat unterbreitete, ist festzustellen, daß ein solcher Vorschlag nach
dem oben beschriebenen Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung eine
Zwischenmaßnahme ist, die die abschließende Entscheidung über die Einstellung des
Antidumpingverfahrens vorbereiten soll.
53. Nach der Rechtsprechung sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen
erarbeitet werden, grundsätzlich jedoch nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des
Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die
nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14.
März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u.
a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den
verbundenen Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission,
Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).
54. Die so definierte angefochtene Handlung kann folglich nicht als eine anfechtbare Handlung im Sinne
des Artikels 173 EG-Vertrag angesehen werden.
55. Der Antrag auf Nichtigerklärung ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
56. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßvertreter der Klägerin in Beantwortung einer Frage des
Gerichts noch erklärt, die Handlung, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantrage, sei die
Bestätigung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß
von Schutzmaßnahmen einzustellen. Es handele sich um eine informelle Entscheidung, die zu einem
unbestimmten Zeitpunkt getroffen worden sei, nachdem die Sache am 7. März 1994 an die
Kommission zurückverwiesen worden sei, und die der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, zumindest
nicht vor September 1995.
57. Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission nach Klageerhebung am 3. Mai 1996 und 31. Januar 1997
dem Beratenden Ausschuß bzw. dem Rat einen neuen Vorschlag über die Einstellung des
Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen übermittelt hat. Nachdem der Rat innerhalb
eines Monats nach Eingang dieses Vorschlags nicht anders entschieden hat, ist dieser zu dem
Beschluß 97/169 geworden, mit dem das Antidumpingverfahren endgültig abgeschlossen worden ist.
58. Die Frage, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte „informelle Entscheidung“
im Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung eine anfechtbare Handlung
darstellen könnte, hat sich demgemäß erledigt.
Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
59. Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, daß die Kommission, nachdem sie aufgefordert
worden sei, tätig zu werden, nicht Stellung genommen und innerhalb einer angemessenen Frist
keinen der Schritte unternommen habe, zu denen sie nach der Grundverordnung verpflichtet sei,
wenn der Rat ihren Vorschlag zurückweise, das Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen.
60. In einer solchen Situation müsse die Kommission ihren Antrag überprüfen, die Untersuchung
fortsetzen und einen neuen Vorschlag vorlegen, der einen Abschluß des Antidumpingverfahrens
ermögliche. Sie dürfe sich dieser Verpflichtung nicht entziehen, weil sie sonst das Verfahren zum
Stillstand bringen und den betroffenen Parteien jeden Schutz nehmen könnte, indem sie die Kontrolle
der Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe unmöglich mache.
61. Das Königreich Spanien erklärt, gemäß der Grundverordnung sei die Kommission verpflichtet, dem Rat
einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, wenn dieser einen Vorschlag über die Einstellung des
Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt habe.
62. Der Rat habe den Einstellungsvorschlag der Kommission einstimmig abgelehnt. Ein im Jahre 1992
eingeleitetes Antidumpingverfahren, in dem die Kommission im Jahre 1996 immer noch keine
Entscheidung erlassen habe, die es dem Rat erlaube, über die Maßnahmen zu befinden, die er für
angemessen halte, zeige sehr wohl, daß die Beschwerdeführerin dadurch gezwungen werde, die
Entwicklung der Situation abzuwarten, und es ihr völlig unmöglich sei, ihre Rechte wahrzunehmen. In
einer solchen Situation könne sich ein Organ eindeutig nicht auf das Nichtbestehen einer
Handlungspflicht berufen.
63. Die Kommission ist der Auffassung, der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit sei unbegründet, da
sie seit dem Zeitpunkt, als der Rat ihren Vorschlag, das Antidumpingverfahren einzustellen, abgelehnt
habe, nicht aufgehört habe zu handeln.
64. In ihrer Gegenerwiderung verweist die Kommission darauf, daß sie am 3. Mai 1996 dem Beratenden
Ausschuß einen zweiten Vorschlag vorgelegt habe, dasAntidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen. Folglich trägt sie hilfsweise vor, mit Zuleitung dieses Vorschlags sei
der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit gegenstandslos geworden, da nach der Logik der Klägerin
der Erlaß einer solchen vorbereitenden Handlung als Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 EG-
Vertrag anzusehen sei.
65. Es steht fest und ist unbestritten, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit zum Zeitpunkt der
Klageerhebung zulässig war. Zu untersuchen ist jedoch, ob er durch eine Stellungnahme der
Kommission während des Verfahrens nachträglich gegenstandslos geworden ist.
66. Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 3. Mai 1996, also nach Klageerhebung, dem Beratenden
Ausschuß einen neuen Vorschlag unterbreitet, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen.
67. Sie hat also vor Erlaß des Urteils pflichtgemäß zu der Aufforderung der Klägerin, tätig zu werden, im
Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung genommen.
68. Das Gericht kann demgemäß nur feststellen, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
gegenstandslos geworden ist und somit erledigt ist.
Kosten
69. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch die Kosten
u. a. dann teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
70. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt worden. Die Klägerin hat
ihn jedoch insbesondere angesichts des Inhalts des Schreibens vom 21. September 1995 gestellt,
aufgrund dessen sie zu der Auffassung kommen konnte, daß die Kommission selbst beschlossen
habe, das Antidumpingverfahren einzustellen.
71. Der Kommission sind demgemäß ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Klägerin im Rahmen des
Antrags auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten aufzuerlegen; die Klägerin hat die andere Hälfte
dieser Kosten zu tragen.
72. Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten nach freiem
Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.
73. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Aufforderung, tätig zu werden, also am 25. Juli 1995,
mehr als fünfzehn Monate vergangen, seit der Rat die Sache an die Kommission zurückverwiesen
hatte, ohne daß diese tätig geworden wäre.
74. Weiter ist die Kommission erst am 3. Mai 1996, d. h. mehr als fünf Monate nach Klageerhebung, tätig
geworden, indem sie dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag für die Einstellung des
Verfahrens vorgelegt hat.
75. Die Kommission ist demgemäß zu verurteilen, außer ihren eigenen Kosten die der Klägerin im Rahmen
des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entstandenen Kosten zu tragen.
76. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als
Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
77. Folglich hat das Königreich Spanien seine eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten der Klägerin im
Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung und die gesamten Kosten der Klägerin im
Rahmen des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit.
4. Die Klägerin trägt die Hälfte der ihr im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung
entstandenen Kosten.
5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Vesterdorf Briët
Lindh
Potocki Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprache: Spanisch.