Urteil des EuG vom 16.05.2001

EuG: kommission, treu und glauben, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, anspruch auf rechtliches gehör, projekt, umkehr der beweislast, gericht erster instanz, schlussbericht

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)
16. Mai 2001
„Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Widerklage“
In der Rechtssache T-68/99
Toditec NV
Antwerpen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen einer Klage gemäß einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) auf
Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 74 967 ECU zuzüglich 7 % Zinsen (gesetzlicher Zinssatz in
Belgien) ab 5. Juni 1998 und wegen Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung
von 54 486 Euro zuzüglich 7 % Zinsen ab 31. Januar 1999,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Einzelrichter)
durch den Richter M. Vilaras als Einzelrichter,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000,
folgendes
Urteil
Streitiger Vertrag
1.
Am 13. Februar 1996 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die
Kommission, und die Klägerin einen Vertrag mit der Überschrift „Esprit Network of Excellence/Working
Group - Dissemination Co-ordination for OMI - Discomi“ (im Folgenden: Vertrag). Der Vertrag war auf
zwölf Monate vom 1. Dezember 1995 an befristet.
2.
Mit dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, in ihrer alleinigen Verantwortung zusammen mit den
vier anderen Teilnehmern RWM Consulting (Niederlande), HD Geoconsult (Dänemark), Hellenic Esprit
Club (Griechenland) und STM Ltd (Vereinigtes Königreich) die in Anhang I („Technischer Anhang“) des
Vertrages eingehend beschriebene Aufgabe zu erfüllen. Nach dem Technischen Anhang bestand das
Gesamtziel des Projekts „Discomi“ („Dissemination Co-ordination for OMI“) (im Folgenden: Projekt)
darin, die Bekanntheit des OMI-Programms („Open Microprocessors Systems Initiative“) und
insbesondere seiner kommerziell nutzbaren Ergebnisse durch die Förderung und Koordinierung
verschiedener Verbreitungsmaßnahmen in einer möglichst breiten Öffentlichkeit zu verbessern. Nach
dem genannten Anhang waren zur Erfüllung dieser Aufgabe sechs Arten von Aktionen vorgesehen; zu
jeder dieser Aktionen sollten detaillierteArbeitsprogramme stattfinden, für die jeweils eine Liste
bestimmter zu erbringender Leistungen („work packages“) festgelegt war.
3.
Der Vertrag stand im Zusammenhang mit der Entscheidung 94/802/EG des Rates vom 23.
November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration im Bereich der Informationstechnologien (1994-1998) (ABl. L 334, S. 24), die im
Rahmen des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April
1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126, S. 1) erlassen wurde.
4.
Anhang IV des Beschlusses Nr. 1110/94 enthält Regelungen für die finanzielle Beteiligung der
Gemeinschaft an verschiedenen Arten von Aktionen im Bereich der Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration (FTE-Aktionen) innerhalb der spezifischen Programme. Danach kann
der von der Gemeinschaft übernommene Kostenanteil für indirekte Aktionen zur Vorbereitung,
Begleitung und Unterstützung bis zu 100 % der Kosten der Maßnahme erreichen.
5.
Laut Anhang III der Entscheidung 94/802, der Regelungen für die Durchführung des Programms
enthält, wird dieses über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft einen
finanziellen Beitrag zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten oder den Instituten der Gemeinsamen
Forschungsstelle (GFS) in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden. Danach kann der von der
Gemeinschaft übernommene Kostenanteil für indirekte Aktionen zur Vorbereitung, Begleitung und
Unterstützung bis zu 100 % der Kosten der Maßnahme erreichen.
6.
Die finanziellen Bestimmungen des Vertrages finden sich in seinem Artikel 4, in seinem Anhang II
(„Berichte“) und in Anlage 1 zum Anhang II („Reise- und Aufenthaltskosten“).
7.
Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages bestimmt: „Die Kommission leistet zu den vom Vertragspartner
angegebenen und von ihr anerkannten Ausgaben einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten gemäß
Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II einen Beitrag bis zu 550 000 ECU“.
8.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages, der die Zahlungsmodalitäten betrifft, leistet die
Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsunterzeichnung einen Vorschuss von 275 000 ECU
und sodann wiederkehrende Zahlungen nach Maßgabe der Ausgabenstände, die sich aus den
Arbeitsberichten, die die Kommission anerkannt hat, ergeben. Die Zahlungen sind binnen 60 Tagen
nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Kommission den jeweiligen Bericht anerkannt hat.
Außerdem ist vorgesehen: „Übersteigen die Zahlungen der Kommission die angegebenen und von ihr
anerkannten Ausgaben, so zahlt der Vertragspartner denüberschüssigen Betrag innerhalb von 60
Tagen nach Zugang des Rückzahlungsgesuchs zurück“.
9.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages hatte die Klägerin der Kommission bestimmte „Berichte“
vorzulegen, die „die Arbeiten und Ergebnisse [aller Teilnehmer am Vorhaben] aufführen und
zusammenfassen“, und zwar ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Projektbeginns alle sechs Monate
einen Arbeitsbericht und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss, Einstellung oder Kündigung des
Projekts einen Schlussbericht.
10.
Der Inhalt dieser Berichte einschließlich der erforderlichen Angaben zu den Ausgabenständen und
das Verfahren für ihre Vorlage sind in Anhang II des Vertrages näher geregelt, auf den Artikel 3 Absatz
1 des Vertrages ausdrücklich verweist. Laut Anhang II (Nummern 1.1 und 1.2) sind in den
regelmäßigen Arbeitsberichten (und im Schlussbericht) nicht nur die ausgeführten Tätigkeiten für die
zu erfüllende Aufgabe detailliert zu beschreiben, sondern auch „eingehende Angaben zur Finanzlage
zu machen und folgende Ausgabenstände aller Teilnehmer mitzuteilen:
- Ausgaben für Personal zur Verwaltung der für die Aufgabe eingesetzten Sachmittel auf der
Grundlage der tatsächlichen Bruttogehälter und -vergütungen oder aller sonstigen unmittelbar mit
dem Einsatz der Arbeitskraft zusammenhängenden Kosten wie Sozialabgaben und Rentenbeiträge. In
dem Bericht wird auch der Stand der Personalkosten des Vertragspartners für die Koordinierung der
Aufgabe angegeben. Die Personalkosten dürfen keinerlei indirekte Belastungen oder allgemeine
Kosten enthalten;
- Ausgaben für Reisen und Aufenthalt. Die Reise- und Aufenthaltskosten, die gemäß dem
vorliegenden Vertrag anerkannt werden, sind in Anlage 1 zum vorliegenden Anhang aufgeführt;
- Ausgaben für dauerhafte Sachmittel und Verbrauch. Diese Ausgaben werden nach dem
vorliegenden Vertrag nur anerkannt, wenn die Kommission sie vorher genehmigt hat oder sie im
[Technischen] Anhang aufgeführt sind;
- sonstige Ausgaben. Zusätzliche oder unvorhergesehene Kosten, die nicht in eine der
vorstehenden Kategorien fallen, können mit Zustimmung der Kommission berechnet werden, sofern
sie für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind und deren Umfang nicht grundsätzlich verändern.
Als Kosten für Personal, dauerhafte Sachmittel und Verbrauch werden von der Kommission nach
diesem Vertrag nur die Kosten anerkannt, die ein Teilnehmer nach dem tatsächlichen Projektbeginn
wirklich zu tragen hatte und die für die Erfüllung der Aufgabe eindeutig erforderlich waren. Sonstige
Kosten oderAusgaben im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe werden weder von dem Vertragspartner
angegeben noch von der Kommission anerkannt“.
11.
Nach Artikel 8 des Vertrages muss der Vertragspartner „regelmäßig und gemäß den für ihn
geltenden üblichen Buchführungsregeln Kontobücher führen und geeignete Belege wie insbesondere
Rechnungen und Arbeitszeitprotokolle sammeln, die die angegebenen Ausgaben nachweisen und
rechtfertigen“ und diese „Unterlagen für eine Buchprüfung bereithalten“. Gemäß Artikel 9 haben die
Vertreter der Kommission ein „angemessenes Zutrittsrecht“ zu den Orten der Aufgabenerfüllung für
Kontrollen und Buchprüfung.
12.
Gemäß Artikel 14 des Vertrages gilt für diesen belgisches Recht, und nach seinem Artikel 15 ist für
aus ihm entstehende Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zuständig.
Sachverhalt und Verfahren
13.
Am 21. März 1996 zahlte die Kommission an die Klägerin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages
einen Vorschuss von 275 000 ECU.
14.
Mit Schreiben vom 19. Juli und 23. August 1996 legte die Klägerin der Kommission ihren ersten
Ausgabenstand für die Vertragszeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1996 (im Folgenden: erster
Zeitabschnitt) in Höhe von 249 213,93 ECU vor; davon entfielen 120 307,40 ECU auf ihre eigenen
Ausgaben und der Restbetrag auf die der anderen Projektteilnehmer. Die der Kommission mitgeteilten
Ausgaben waren in Belgischen Franken (BEF) berechnet und von der Klägerin zum am 19. Juli 1996
geltenden Umrechnungskurs in ECU umgerechnet worden.
15.
Mit Schreiben vom 22. November 1996 erkannte die Kommission die von der Klägerin angegebenen
Ausgaben zu dem an diesem Tag geltenden BEF/Ecu-Umrechnungskurs in Höhe von 67 342 ECU an
und lehnte die Übernahme des Restbetrags von 51 361 ECU ab. Die von der Kommission
zurückgewiesenen Kosten der Klägerin betrafen im Wesentlichen einen Teil der Kosten für Personal
und die Mitarbeit Dritter. Die für die übrigen Projektteilnehmer angegebenen Ausgaben wurden im
Wesentlichen anerkannt. Im selben Schreiben ordnete die Kommission eine Zahlung von 160 015 ECU
an die Klägerin an, davon 67 342 für die Eigenausgaben der Klägerin und der Restbetrag für die
Kosten der übrigen Projektteilnehmer.
16.
Mit Telefax vom 4. Dezember 1996 widersprach die Klägerin der Ablehnung eines so erheblichen
Teils ihrer Ausgaben und versprach, diese im Schlussbericht über ihre Ausgaben für das Projekt zu
belegen.
17.
Am 16. Dezember 1996 fand in Brüssel eine Sitzung zur abschließenden Beurteilung des Projekts
statt. In einem Telefax vom 18. Dezember 1996, das das Sitzungsprotokoll enthielt, führte die
Kommission u. a. aus:
„[D]as Projekt wurde als interessant bewertet, hat aber seine Ziele leider nicht erreicht. Nach
Auffassung der Beurteiler wurden, gemessen an den Ergebnissen, hohe Mittel eingesetzt“.
18.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1997, bei der Kommission eingegangen am 3. März 1997, übermittelte
die Klägerin ihren zweiten Ausgabenstand für die Vertragszeit vom 1. Juni bis 30. November 1996 (im
Folgenden: zweiter Zeitabschnitt). Die von ihr für diesen Zeitraum angegebenen Ausgaben in BEF,
umgerechnet in Ecu zum Umrechnungskurs vom 24. Januar 1997, beliefen sich auf 167 128 ECU
(davon 115 767 ECU für Kosten im zweiten Zeitabschnitt und 51 361 ECU für die Kosten im ersten
Zeitabschnitt, die die Kommission mit Schreiben vom 22. November 1996 zurückgewiesen hatte).
19.
Mit Telefax vom 4. März 1997 erinnerte die Kommission die Klägerin daran, dass sie ihr noch nicht
gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang II des Vertrages den letzten Halbjahresbericht und
insbesondere nicht den Schlussbericht übersandt habe.
20.
Am 26. Mai 1997 übermittelte die Klägerin der Kommission eine als „Fassung 1“ bezeichnete
Fassung ihres Schlussberichts.
21.
Mit Schreiben vom 1. April 1998 wies die Kommission vorläufig sämtliche von der Klägerin im zweiten
Ausgabenstand angegebenen Kosten (gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden BEF/Ecu-
Umrechnungskurs 164 638 ECU anstelle von 167 128 ECU) zurück, da sie noch zu überprüfen seien.
Die Kosten der anderen Teilnehmer im zweiten Zeitabschnitt erkannte die Kommission hingegen
nahezu vollständig (in Höhe von 180 621 ECU) an; allerdings lehnte sie einen Teilbetrag von 4 708
ECU der von HD Geoconsult angegebenen Ausgaben ab. Die hinsichtlich des zweiten Zeitabschnitts
abgelehnten Kosten beliefen sich damit insgesamt auf 169 346 ECU. Die Kommission erklärte daher in
ihrem Schreiben, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde, da die von ihr bereits
anerkannten Kosten in Höhe von 340 636 ECU (180 621 + 160 015) niedriger seien als ihre bis dahin
geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 435 015 ECU (275 000 + 160 015). In den Anlagen zu
diesem Schreiben wies die Kommission u. a. darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen
„Personalkosten“ vorläufig „bis zum Abschluss der Verhandlungen“ in voller Höhe abgelehnt würden.
22.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie immer noch nicht die
ihr gemäß Anhang II des Vertrages zu übermittelnden konsolidierten Ausgabenstände aller
Projektteilnehmer erhalten habe. Sie schlug der Klägerin unter diesen Umständen vor, die finanzielle
Seite des Projekts auf derGrundlage der in den Zwischenberichten über die Zahlungen anerkannten
tatsächlichen Kosten abzuschließen. Weiter erklärte sie, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach
dem Datum des Schreibens die konsolidierten Ausgabenstände erhalte, werde sie ihren Standpunkt
im Einklang mit Anhang II des Vertrages überprüfen.
23.
Die Kommission fügte diesem Schreiben eine Tabelle bei, die eine Aufstellung aller von ihr für die
gesamte Vertragsdauer anerkannten Kosten aller Projektteilnehmer sowie der bereits geleisteten
Zahlungen enthielt. In der Tabelle war auch angegeben, dass die an die Klägerin geleisteten
Zahlungen die von der Kommission anerkannten Ausgaben um 94 379 ECU (435 015 - 340 636)
überstiegen hätten.
24.
Mit Schreiben vom 5. und 17. Juni 1998 widersprach die Klägerin der Zurückweisung ihrer Ausgaben
durch die Kommission mit den Schreiben vom 1. April und 4. Juni 1998. Sie wiederholte ihren Antrag
auf Erstattung von 169 346 ECU (vgl. oben, Randnr. 21) und ersuchte die Kommission um Zahlung von
74 967 ECU (= 346 636 + 169 346 - 435 015).
25.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 übersandte die Kommission der Klägerin eine endgültige
Abrechnung über die von ihr für den zweiten Zeitabschnitt anerkannten Kosten. Wegen Nichterfüllung
des Vertrages erkannte sie keine von der Klägerin angegebene Zusatzausgabe an. Außerdem zog sie
von der Forderung der Klägerin für Personalkosten im ersten Zeitabschnitt 9 949 ECU ab, nachdem
sie die Vergütung für zwei von der Klägerin herangezogene Sachverständige, Dr. Geerinckx und Frau
Cuyvers, auf einen Stundensatz von 1 565 BEF festgesetzt hatte; die Klägerin hatte für die beiden
Sachverständigen Stundensätze von 2 067 BEF und 2 684 BEF berechnet. Der Betrag der ursprünglich
anerkannten Eigenausgaben der Klägerin wurde dadurch von 67 342 ECU (vgl. oben, Randnr. 15) auf
57 393 ECU herabgesetzt. Schließlich erkannte die Kommission den Kostenbetrag von HD Geoconsult
in Höhe von 4 709 ECU, der ursprünglich in Höhe von 4 708 ECU abgelehnt worden war (vgl. oben,
Randnr. 21), nunmehr als erstattungsfähig an.
26.
Nach diesen Änderungen beliefen sich die von der Kommission für alle Teilnehmer und die gesamte
Vertragsdauer anerkannten Kosten auf 335 396 ECU (340 636 + 4 709 - 9 949) und der von der
Klägerin erhaltene Überschuss auf 99 619 ECU (435 015 - 335 396). Mit einem weiteren Schreiben
vom 2. Dezember 1998 forderte die Kommission die Klägerin zur Erstattung dieses Überschusses auf,
und am 14. Dezember 1998 übersandte sie ihr eine Belastungsanzeige über den Überschuss.
27.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften
im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu
durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von eins zu eins zu ersetzen.
28.
Mit Einschreiben vom 20. Januar 1999 legte die Klägerin gegen die Erstattungsforderung der
Kommission förmlich Einspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der Rechtsvertreter der
Klägerin deren Standpunkt und mahnte bei der Kommission die Zahlung von 77 591 Euro an, nämlich
die abgelehnten Kosten (74 967 Euro) zuzüglich 2 624 Euro Zinsen. Er widersprach ferner dem Abzug
von 9 949 Euro laut dem Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 1998 und der Ablehnung des
überwiegenden Teils der von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten für den ersten
Zeitabschnitt.
29.
Mit Klageschrift, die am 5. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin
die vorliegende Klage erhoben.
30.
Mit Antwortschreiben vom 29. April 1999 auf das Schreiben vom 20. Januar 1999 teilte die
Kommission dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass sie nach Überprüfung der Akten und
Feststellung mehrerer Fehler bei der Berechnung bestimmter Kosten und der Gesamtzahl der von der
Klägerin erbrachten Arbeitsstunden (1 452 Stunden statt der für den ersten Zeitabschnitt bereits
anerkannten 710 Stunden) beschlossen habe, den Betrag der Eigenausgaben der Klägerin zu deren
Gunsten um 45 133 Euro zu korrigieren. Mit dieser Berichtigung wurde der Überschuss, den die
Kommission von der Klägerin zurückforderte, auf 54 486 Euro (99 619 - 45 133) herabgesetzt.
31.
In diesem Schreiben gab die Kommission außerdem weitere Erläuterungen zur mit ihrem Schreiben
vom 2. Dezember 1998 (vgl. oben, Randnr. 25) mitgeteilten Herabsetzung der Stundensätze der
beiden von der Klägerin herangezogenen Sachverständigen. Daneben wies die Kommission gegenüber
dem Rechtsvertreter der Klägerin deren Antrag auf Zahlung von 74 967 Euro zurück.
32.
Mit ihrer am 18. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung hat die
Kommission Widerklage erhoben.
33.
Das Gericht (Erste Kammer) hat die Rechtssache gemäß den Artikeln 14 Absatz 2 und 51 seiner
Verfahrensordnung dem Berichterstatter Richter Vilaras als Einzelrichter zu übertragen.
34.
Das Gericht hat beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Klägerin im Rahmen
verfahrensleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung von Fragen ersucht. Die Klägerin ist
dem fristgerecht nachgekommen.
35.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. November 2000 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
36.
Die Klägerin beantragt,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- die Kommission zu verurteilen, an sie in Euro einen Betrag von 74 967 ECU zuzüglich 7 % Zinsen
(geltender gesetzlicher Zinssatz in Belgien) ab 5. Juni 1998 zu zahlen;
- erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen;
- die Widerklage der Kommission als unbegründet abzuweisen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- die Klägerin zu verurteilen, an sie 54 486 Euro zuzüglich 7 % Zinsen ab 31. Januar 1999 zu zahlen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
38.
Die Klägerin macht geltend, da die Kommission nicht die ihr nach Artikel 9 des Vertrages
offenstehenden Möglichkeiten genutzt habe, technische Kontrollen oder eine Buchprüfung
durchzuführen, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Erfüllung der Aufgaben und die
Richtigkeit aller angegebenen Kosten nachzuprüfen.
39.
Die Kommission wendet ein, dieser Beweisantrag der Klägerin zeige, dass sie für einen Anspruch auf
Erstattung der streitigen Ausgaben keine Beweise beibringen könne.
40.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht zu prüfen, ob Maßnahmen der Beweisaufnahme für
die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in
der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 72). Im Lichte der sich aus den
Akten ergebenden Angaben und der Rügen der Klägerin erscheint eine solche Maßnahme für die
Entscheidung des Rechtsstreits jedoch weder erheblich noch erforderlich. Sie ist deshalb nicht
angezeigt.
41.
Der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist demgemäß
abzulehnen.
Zum Hauptantrag der Klägerin
42.
Die Klägerin macht nur einen Klagegrund geltend, nämlich eine Vertragsverletzung der Kommission.
43.
Sie rügt allgemein, die Kommission habe ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt, dass
sie die Erstattung der streitigen Ausgaben abgelehnt habe, ohne dies zu begründen und ihr
rechtliches Gehör zu gewähren. Die Kommission habe auch nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 des
Vertrages eingeräumten Möglichkeiten genutzt, die Erfüllung der Aufgabe und der Richtigkeit aller
angegebenen Kosten zu überprüfen. Jedenfalls seien die von ihr im Rahmen des Projekts
unternommenen Tätigkeiten und getragenen Kosten der Kommission bekannt und durch die
Ausgabenstände in den regelmäßigen Arbeitsberichten und im Schlussbericht sowie durch die in der
Sitzung vom 16. Dezember 1996 vorgelegte Bilanz nachgewiesen.
44.
Daneben habe die Kommission zu Unrecht bestimmte Einzelausgaben im ersten und zweiten
Zeitabschnitt nicht anerkannt.
45.
So seien der Kommission in Bezug auf den ersten Zeitabschnitt verschiedene Fehler hinsichtlich der
Vergütungskosten für die beiden Sachverständigen, der Kosten für die Mitarbeit Dritter und der
sonstigen Kosten unterlaufen.
46.
Was die genannte Vergütung angehe, so sei der von der Kommission anerkannte Stundensatz von
1 565 BEF für die beiden von der Klägerin im Rahmen des Projekts herangezogenen
Sachverständigen, Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx, nicht gerechtfertigt und entspreche nicht den
beruflichen Qualifikationen der Sachverständigen. Angesichts der Komplexität der erledigten Aufgaben
und der damit verbundenen Verantwortung seien die von der Klägerin angesetzten Sätze, die keine
indirekten Belastungen oder allgemeinen Kosten enthielten, gerechtfertigt und vergleichbar mit den
Sätzen, die die Kommission für andere Teilnehmer am selben Projekt in benachbarten Mitgliedstaaten
anerkannt habe.
47.
Dass die Kommission für Frau Cuyvers im ersten Zeitabschnitt 66 Arbeitsstunden statt der 660
angegebenen Stunden anerkannt habe, sei entweder ein Irrtum oder beruhe auf einer fehlerhaften
Bewertung der von der Sachverständigen in diesem Zeitabschnitt erbrachten Leistungen.
48.
Zu Unrecht und ohne Begründung seien außerdem bestimmte Kosten für die Mitarbeit Dritter im
ersten Zeitabschnitt, nämlich unterstützende Verwaltungs- undSekretariatsleistungen von Bejolu und
des Antwerp Business Center, sowie sonstige Kosten zurückgewiesen worden.
49.
Was den zweiten Zeitabschnitt anbelange, so sei die Entscheidung der Kommission über die
Zurückweisung sämtlicher angegebener Kosten einschließlich der aus einem - im Technischen Anhang
vorgesehenen - Subunternehmervertrag mit Herrn Molina umso unverständlicher, als dies nur mit
„fehlenden Ergebnissen“, also Nichterfüllung des Vertrages, begründet worden sei, was abwegig sei
und den Tatsachen widerspreche. So habe die Kommission die von der Klägerin im Rahmen des
Projekts organisierte Konferenz „EMSYS 1996“ in Berlin vom 23. bis 25. September 1996 als
„Haupterfolg des Projekts“ bezeichnet.
50.
Dass das Projekt nicht alle vorgesehenen Ziele erreicht habe, bedeute nicht, dass die Klägerin den
Vertrag nicht erfüllt habe. Sie sei eine Dienst- und keine Erfolgsverpflichtung eingegangen. Die von
der Kommission aufgeführten Beispiele für nicht erledigte Aufgaben seien deshalb nicht stichhaltig.
51.
Was speziell die von der Kommission nicht anerkannten (und in ihrer Abrechnung vom 1. April 1998
der Kategorie der sonstigen Kosten zugeordneten) Verbrauchsausgaben angehe, so sei für sie nach
Anhang II des Vertrages keine vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen, da sie im
Technischen Anhang aufgeführt seien. Nach diesem Anhang verfüge sie für Verbrauchsausgaben
über ein Budget von 10 000 ECU.
52.
Die Kommission habe auch gegen ihre Pflicht verstoßen, loyal an der Vertragserfüllung mitzuwirken.
So habe die Kommission die ihr von der Klägerin regelmäßig vorgelegten Arbeitsberichte nie
kommentiert oder beanstandet. Aus diesem Grunde seien die in der Beurteilung des Beurteilers
Vernon vom 16. Januar 1997 enthaltenen Beanstandungen, auf die sich die Kommission berufe,
zurückzuweisen. Die letzten vier Seiten dieses Berichts seien der Klägerin nie übermittelt worden;
andernfalls hätte sie sofort darauf reagiert. Die Ablehnung der Kosten für die Leistungen von Frau
Cuyvers sei im Übrigen keine rechtzeitige Beanstandung mehr, denn sie sei erst am 22. November
1996, also genau sieben Tage nach Abschluss des Projekts, erfolgt. Auch die späte Berichtigung der
Berechnungen der Kommission durch deren Schreiben vom 29. April 1999 belege die willkürliche
Haltung, die für das Verhalten der Kommission bei der Erstellung der endgültigen Abrechnungen für
das Projekt kennzeichnend gewesen sei.
53.
Zu den Beanstandungen der Kommission, der Schlussbericht sei unvollständig und es seien keine
konsolidierten Kostenaufstellungen für alle Projektteilnehmer vorgelegt worden, sei zum einen
anzumerken, dass die Kommission nicht erläutere, in welcher Hinsicht der Schlussbericht unvollständig
sei, und zum anderen, dass eine konsolidierte Kostenaufstellung nur vorgelegt werden könnte, wenn
Einigkeit über den Betrag der anzugebenden Kosten bestehe. Der Vertrag schreibe für die
Übermittlung der Kostenaufstellungen keine Fristen vor; sie seien der Kommissionmit allen
erforderlichen Angaben „innerhalb normaler und angemessener Fristen“ vorgelegt worden.
54.
Was weiterhin die Rechtsnatur des Vertrages betreffe, so habe ihn die Kommission in ihrer
Klagebeantwortung unzutreffend als im Rahmen der Entscheidung 94/802 geschlossenen
„Subventionsvertrag“ und nicht als „gewerblichen Dienstvertrag“ eingestuft und daraus bestimmte
Rechtsfolgen hergeleitet. Es sei auch nicht klar, wie die eine oder andere Einstufung des Vertrages
die Verpflichtungen der Kommission beeinflussen könne, die erbrachten Vertragsleistungen der
Klägerin angemessen und fehlerfrei zu bewerten und die von ihr angegebenen Kosten anzuerkennen.
55.
Der Wortlaut des Vertrages sei klar und bedürfe keiner Auslegung auf der Grundlage der
Entscheidung 94/802 und des Beschlusses Nr. 1110/94. Wenn der Vertrag ausgelegt werden müsse,
so auf der Grundlage der Artikel 1156 bis 1164 des belgischen Zivilgesetzbuchs, das gemäß Artikel 14
des Vertrages anwendbar sei. Artikel 1156 des belgischen Zivilgesetzbuches, wonach bei der
Auslegung einer Vereinbarung nicht am Wortlaut zu haften, sondern der gemeinsame Parteiwille zu
ermitteln sei, sei indessen nur anwendbar, wenn der Wortlaut der Vereinbarung nicht hinreichend klar
sei; dies sei hier aber nicht der Fall.
56.
So sei die Klägerin gemäß Artikel 1 des Vertrages verpflichtet, die im Technischen Anhang
beschriebene Aufgabe zu erfüllen. Hierfür habe die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang
II des Vertrages zu den Kosten, die den Teilnehmern an der Erledigung der Aufgabe entstünden und
die die Kommission anerkenne, einen Beitrag bis zur Höchstgrenze von 550 000 ECU zu leisten. Der
Vertrag gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass die Kommission unterhalb dieser Höchstgrenze nur
einen partiellen Kostenbeitrag leisten müsse. Aus dem „Project Administrative Review“ (Technischer
Anhang, S. 6) gehe vielmehr hervor, dass die Kommission alle Projektkosten zu erstatten habe, da sie
so hoch wie die vorgesehene Finanzierung von 550 000 ECU seien.
57.
Nach der Entscheidung 94/802 könnten zudem Maßnahmen der Verbreitung oder Förderung, wie
sie die Klägerin auf Grund des Vertrages erbracht habe, zu 100 % finanziert werden. Dies sei
folgerichtig und entspreche dem Wesen dieser Tätigkeiten, da die Unternehmen, die mit der
Verbreitung und Förderung befasst seien, daraus weder unmittelbar noch mittelbar Gewinn zögen.
Der Vertrag sei deshalb als „gewerblicher Dienstvertrag“ im Rahmen des ESPRIT-Programms
einzustufen.
58.
Die Kommission weist vorab darauf hin, dass der Vertrag ein Subventionsvertrag sei, der einen
finanziellen Teilbeitrag der Gemeinschaft zu einer Aufgabe vorsehe, die die Klägerin gemäß den
Vertragsbedingungen auszuführen habe. Dieser gemeinschaftliche Finanzbeitrag hänge davon ab,
dass die Kommission die Kosten, die im Rahmen der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden und von
der Klägerin angegeben worden seien, förmlich anerkenne. Was das Argument der Klägerinanbelange,
sie habe nur eine Dienstverpflichtung gehabt, sei zwar zutreffend, dass die Klägerin „alles ihr Mögliche
zu tun“ verpflichtet gewesen sei; gleichwohl müsse sie ihre Leistungen im Rahmen des Projekt
nachweisen.
59.
Da die Klägerin nicht bestreite, dass der Vertrag im Rahmen des ESPRIT-Programms auf der
Grundlage der Entscheidung 94/802 geschlossen worden sei, könne sie nicht in Abrede stellen, dass
es sich um einen Subventionsvertrag und nicht um einen gewerblichen Dienstvertrag handele.
Unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der
gemeinschaftliche Finanzbeitrag davon abhänge, dass die Kommission die Kosten, die der Klägerin im
Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten tatsächlich
entstanden und die von ihr angegeben seien, förmlich anerkenne. Wenn die Entscheidung 94/802
auch eine gemeinschaftliche Finanzierung von 100 % zulasse, müsse aber nach ihr die Finanzierung
nicht notwendig 100 % erreichen.
60.
Nach der Rechtsnatur des Vertrages seien die in seinem Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträge nur
Höchstbeträge, und die Kommission sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, im Einzelnen zu
überprüfen, ob alle angegebenen Kosten gerechtfertigt und angemessen seien. Eine Zahlung könne
und dürfe nur erfolgen, wenn die von der Klägerin angegebenen Kosten tatsächlich aus der
Durchführung des Projekts entstanden und erforderlich gewesen seien.
61.
Nach Anhang II des Vertrages dürften und müssten Personalkosten nur anerkannt werden, wenn
die Klägerin belegen könne, dass die angegebene Vergütung erstens tatsächlich ausgezahlt und
geschuldet worden sei, zweitens an Personen gezahlt worden sei, die tatsächlich an dem Projekt
gearbeitet hätten, und drittens nicht über dem liege, das die Klägerin üblicherweise Beschäftigten mit
gleichen Aufgaben zahle.
62.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Frau Cuyvers angeblich
geleistete Vergütung wirklich gezahlt worden sei und dass sie darauf Anspruch gehabt habe. Frau
Cuyvers habe nur eine Aufstellung ihrer Arbeitsstunden ohne jeden Nachweis (Rechnung, Quittung
usw.) vorgelegt. Damit habe die Klägerin nicht bewiesen, dass die angegebenen Arbeiten tatsächlich
erbracht und die von ihren beiden Sachverständigen angegebenen Arbeitsstunden wirklich auf das
Projekt verwandt worden seien.
63.
Zur Herabsetzung des Stundensatzes für Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx sei darauf hinzuweisen,
dass die Kommission damit den Satz angewandt habe, den die Klägerin selbst in einem ähnlichen
Projekt vorgeschlagen habe. Solange die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass höhere
Vergütungen gerechtfertigt seien, könne die Kommission nur einen Stundensatz von 1 565 BEF
anerkennen. Da es sich um einen „Subventionsvertrag“ gehandelt habe, könne die Klägerin auch
nicht die Anwendung ihrer üblichen gewerblichen Tarife einschließlich der festen Kosten,also der
„indirekten Belastungen oder allgemeinen Kosten“, verlangen, da diese gemäß Anhang II des
Vertrages nicht erstattungsfähig seien. Für die Kommission habe auch keinerlei Verpflichtung
bestanden, gegenüber der Klägerin von den Stundensätzen auszugehen, die die Projektteilnehmer
anderer Mitgliedstaaten verwendeten, denn es habe sich um Einzelverträge gehandelt, die auf den
jeweiligen Vertragspartner abgestimmt seien.
64.
Die Subunternehmer- und sonstigen Kosten seien abgelehnt worden, da sie weder im Vertrag
vorgesehen noch im Technischen Anhang aufgeführt, noch von ihren Dienststellen genehmigt worden
seien. Verbrauchskosten gehörten im Übrigen zu den allgemeinen Kosten und seien damit unzulässig.
65.
Was die von der Klägerin angegebenen Kosten im zweiten Zeitabschnitt anbelange, so seien sie
ursprünglich wegen Nichterfüllung des Vertrages zurückgewiesen worden. Später habe sie diese
Kosten aber zugunsten der Klägerin um 45 133 Euro korrigiert, während die Ablehnung der
verbleibenden angegebenen Kosten für diesen Zeitabschnitt weiterhin gerechtfertigt sei.
66.
Nach den Beurteilungen des Projekts habe es keine positiven Ergebnisse erbracht. So heiße es in
der abschließenden Projektbeurteilung vom 28. Januar 1997, die auf den Berichten der Beurteiler
Graham und Vernon vom selben Monat beruhe: „[D]as Projekt wurde als interessant bewertet, hat
aber seine Ziele leider nicht erreicht. Nach Auffassung der Beurteiler wurden, gemessen an den
Ergebnissen, hohe Mittel eingesetzt.“ Weiter werde in der Beurteilung darauf hingewiesen, dass
bestimmte erbrachte Leistungen nicht zweckmäßig gewesen und andere, wesentliche Leistungen
nicht erbracht worden seien.
67.
Der von der Klägerin bestimmte Projektleiter habe in der Sitzung zur abschließenden
Projektbeurteilung am 16. Dezember 1996, an der die Klägerin teilgenommen habe, erklärt: „Es ist uns
nicht gelungen, im externen Bereich andere Verbreitungsmaßnahmen als die Ankündigung der OMI-
Konferenz zu erbringen.“ Auch wenn die Klägerin somit bestimmte Arbeiten geleistet habe, habe sie
doch mit Ausnahme der Konferenz in Berlin vom 23. bis 25. September 1996 die im Technischen
Anhang beschriebenen wesentlichen Aufgaben des Projekts nicht erfüllt.
68.
Unter diesen Umständen habe die Kommission die von der Klägerin im Rahmen der
Vertragserfüllung erledigten Aufgaben nach Treu und Glauben fehlerfrei bewertet. Nach den von der
Klägerin vorgelegten Informationen sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass nicht alle
angegebenen Ausgaben wirklich entstanden seien. Angesichts der mäßigen Ergebnisse habe die
Kommission nach den ihr vorliegenden Angaben auch nicht annehmen können, dass die der Klägerin
entstandenen Kosten die von der Kommission bereits anerkannten Kosten überstiegen hätten.
69.
Soweit die Klägerin einen Mangel oder Lücken der Begründung geltend mache, sei auf Artikel 1315
des belgischen Zivilgesetzbuches zu verweisen, der bestimme: „Wer die Erfüllung einer Verpflichtung
verlangt, muss diese beweisen.“ Für ihre Entscheidung über die Zurückweisung oder Anerkennung
der angegebenen Kosten treffe sie keinerlei Begründungspflicht. Vielmehr sei es Sache der Klägerin,
die fraglichen Ausgaben nachzuweisen. Jedenfalls habe die Kommission ihre Vertragspflichten nach
Treu und Glauben erfüllt und die Ablehnung von der Klägerin angegebener Ausgaben hinreichend
begründet.
70.
Soweit die Klägerin behaupte, im Verlauf der Vertragserfüllung sei ihr gegenüber nie eine
Beanstandung geäußert worden, sei das Schreiben vom 22. November 1996 zu berücksichtigen, in
dem die Kommission im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teils der Kosten für die Leistungen
von Frau Cuyvers einen Teil der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten tatsächlich beanstandet
habe. Außerdem sei für die Kommission erst nach Abschluss des Projekts feststellbar, ob die
angegebenen Kosten den im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeiten entsprächen.
71.
Gleichfalls zurückzuweisen sei die Behauptung der Klägerin, es belege ein willkürliches Verhalten
der Kommission, dass sie in ihrem Schreiben vom 29. April 1999 742 zusätzliche Stunden anerkannt
habe. Die Anerkennung zusätzlicher Stunden im Fall von Frau Cuyvers, die die Berichtigung zugunsten
der Klägerin veranlasst habe, beruhe auf einer günstigeren Bewertung der von der Klägerin
angegebenen Ausgaben. Diese Bewertung sei ohne Nachweise der tatsächlich entstandenen Kosten
danach vorgenommen worden, welche Arbeiten zur Erreichung der Ergebnisse und Erbringung der
verlangten Leistungen im Rahmen des Projekts für erforderlich gehalten worden seien.
72.
Ebenfalls unzutreffend sei, wie sich aus Artikel 3 des Vertrages ergebe, die weitere Behauptung der
Klägerin, für die Übermittlung der Ausgabenstände habe keinerlei vertragliche Frist bestanden. Nach
Anhang II des Vertrages hätten die der Kommission vorzulegenden Berichte u. a. eingehende
finanzielle Angaben enthalten müssen. Der Schlussbericht der Klägerin sei aber unvollständig
gewesen, denn er habe z. B. keine nach Arbeitsprogrammen und Teilnehmern aufgeschlüsselte
Übersicht über die erbrachten Leistungen enthalten.
73.
Soweit die Klägerin schließlich rüge, ein Teil der abschließenden Projektbeurteilung sei ihr nie
übermittelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dem von der Klägerin offiziell
bestimmten Projektleiter übermittelt worden sei und die Kommission für seine Weiterleitung nicht
verantwortlich sei.
Vorbemerkungen
74.
Nach dem Wortlaut des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, die im Technischen Anhang mit
der Überschrift „Dissemination Co-ordination for OMI (Discomi)“ beschriebene Aufgabe zu erfüllen.
Hierfür waren sechs verschiedene Arten von Aktionen durchzuführen, und zwar im Rahmen
eingehender Arbeitsprogramme, für die eine Liste bestimmter zu erbringender Leistungen festgelegt
worden war.
75.
Um der Kommission die Nachprüfung zu ermöglichen, dass der Vertragspartner seine
Verpflichtungen so erfüllte, wie im Technischen Anhang vorgeschrieben, war die Klägerin nach Artikel
3 Absatz 1 und Anhang II des Vertrages weiterhin verpflichtet, die Kommission über den Stand der
Arbeiten und die geleisteten Ausgaben auf dem Laufenden zu halten. Sie hatte der Kommission
insbesondere innerhalb genauer Fristen regelmäßige Berichte über den Stand der Arbeiten mit dem
Ausgabenstand jedes Projektteilnehmers und außerdem einen Schlussbericht vorzulegen, der eine
Beschreibung der erzielten Ergebnisse, Vorschläge für ihre Verwertung und eine eingehende
Aufstellung der Ausgaben aller Projektteilnehmer während der gesamten Projektdauer enthalten
musste.
76.
Im Vertrag und in seinem Anhang II waren außerdem eine Reihe von Bedingungen festgelegt, die
die Erstattungsmodalitäten für die verschiedenen Arten der der Klägerin entstandenen Kosten
betrafen.
77.
Angesichts dieser Regelungen ist die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich
beantwortete Frage, wie der Vertrag einzustufen sei, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne
Bedeutung. Wie die Parteien selbst eingeräumt haben, hatten sie nämlich ihre vertraglichen
Verpflichtungen ungeachtet der Rechtsnatur des Vertrages zu erfüllen.
78.
Demgemäß ist unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Förmlichkeiten und materiellen
Voraussetzungen für jede Art von Kosten, deren Erstattung die Klägerin begehrt, nämlich die
Personalkosten, die Kosten aus der Mitarbeit Dritter, Verbrauchskosten, Kosten für dauerhafte
Sachmittel und sonstige Kosten, zu prüfen, ob der Antrag der Klägerin begründet ist.
Zu den Personalkosten
79.
Was erstens die „Personalkosten“ angeht, so wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kosten
für die Vergütung ihrer beiden Sachverständigen, Frau Cuyvers und Dr. Geerinckx, teilweise nicht
erstattet worden seien. Sie macht insoweit erstens geltend, dass die Kommission die berechneten
Stundensätze von 2 684 BEF und 2 067 BEF zu Unrecht auf 1 565 BEF herabgesetzt habe, und
zweitens, dass die Kommission auch die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die die Sachverständigen
während der gesamten Vertragsdauer erbracht hätten, falsch beurteilt habe.
80.
Beide Argumente greifen nicht durch.
81.
Was zunächst den von der Kommission für die beiden Sachverständigen anerkannten Stundensatz
betrifft, bestimmt Anhang II (Nummer 1.1) ausdrücklich, dass die „Personalkosten ... keinerlei indirekte
Belastungen oder allgemeine Kosten enthalten [dürfen]“. Nach dieser Regelung oblag es der Klägerin,
finanzielle Unterlagen einzureichen, anhand deren die Kommission noch vor Prüfung der Richtigkeit
und Erforderlichkeit der aus der Erfüllung der fraglichen Aufgabe entstandenen Kosten feststellen
konnte, dass die Personalkosten keine Festkosten einschlossen.
82.
Die Klägerin gab jedoch nur ihre angeblichen Personalkosten für die beiden Sachverständigen an,
ohne gegenüber der Kommission oder dem Gericht einen Nachweis dafür beizubringen, dass diese
Kosten tatsächlich entstanden waren und keine Festkosten enthielten. Die Kommission hat
außerdem, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht
bewiesen habe, dass die höheren Vergütungssätze im Vergleich zu den von der Kommission
anerkannten Sätzen, die den von der Klägerin selbst in einem ähnlichen Projekt angesetzten Sätzen
entsprachen, gerechtfertigt gewesen wären. Unter diesen Umständen besteht für das Argument der
Klägerin, die von ihr angesetzten Sätze seien wegen der Komplexität der erledigten Aufgaben und der
damit verbundenen Verantwortung gerechtfertigt gewesen, keine Grundlage, und es ist demgemäß
zurückzuweisen. Unerheblich ist schließlich die Behauptung, die von der Klägerin berechneten
Stundensätzen seien mit den Sätzen vergleichbar, die andere Projektteilnehmer in benachbarten
Mitgliedstaaten angesetzt hätten.
83.
Was weiterhin die von der Kommission angenommene Zahl der Arbeitsstunden, die die beiden
Sachverständigen der Durchführung des Projektes widmeten, angeht, so erkannte sie von den 2 647
Stunden (1 304 für den ersten und 1 343 für den zweiten Zeitabschnitt), die die Klägerin angab,
zunächst 710 und nach der Berichtigung mit ihrem Schreiben vom 29. April 1999 weitere 742 Stunden,
insgesamt also 1 452 Stunden an.
84.
Dabei ging die Kommission nicht nur davon aus, dass die Klägerin die tatsächliche Erbringung der
behaupteten Arbeiten der beiden Sachverständigen nicht nachgewiesen habe, da sie nicht belegt
habe, dass die fragliche Stundenzahl tatsächlich dem Projekt gewidmet worden sei, sondern überdies
davon, dass die Klägerin auch die tatsächliche Auszahlung aller angegebenen Vergütungen an die
beiden Sachverständigen nicht belegt habe.
85.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Kommission nicht entgegen, sondern macht nur geltend,
deren Anerkennung weiterer 742 Arbeitsstunden mit dem Schreiben vom 29. April 1999 zeige, dass
die Kommission diese Frage willkürlich behandelt habe.
86.
Dieses Argument ist zurückzuweisen. Allein der Umstand, dass die Kommission aus eigener Initiative
und trotz des Fehlens neuer Gesichtspunkte eine Berichtigungzugunsten der Klägerin vornahm, gibt
dieser keinen Anspruch auf eine erneute Berichtigung, ohne dafür Beweise beizubringen.
87.
Was zweitens die Kosten für die Mitarbeit Dritter anbelangt, begehrt die Klägerin erstens die
Erstattung von Subunternehmerkosten im zweiten Zeitabschnitt aus einem Dienstvertrag mit Herrn
Molina. Die Übernahme der Kosten aus einem Vertrag mit Herrn Molina war im Technischen Anhang
(vgl. Teil 1, Nummer 2.3) für einen Betrag von 40 000 ECU ausdrücklich vorgesehen. Mit ihrer
Berichtigung vom 29. April 1999 hat die Kommisssion jedoch alle Kosten aus dem Vertrag mit Herrn
Molina anerkannt, so dass dieser Antrag der Klägerin gegenstandslos geworden ist.
88.
In derselben Kostenkategorie begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung von Kosten, die ihr für
unterstützende Verwaltungs- und Sekretariatsleistungen und Rechtsberatung in den beiden
Zeitabschnitten des Vertrages entstanden seien. Nach den Akten wurden entsprechende
Dienstverträge mit der Fiduciaire Spaenjaers, mit Bejolu, Dubois und mit dem Antwerp Business Center
tatsächlich abgeschlossen. Die durch diese Verträge veranlassten Ausgaben fallen jedoch nicht in die
nach Anhang II des Vertrages erstattungsfähigen Ausgabenkategorien. Da diese Verträge nämlich
anders als der mit Herrn Molina nicht im Technischen Anhang aufgeführt waren, durften die daraus
entstehenden Kosten nach Anhang II des Vertrages nur mit Genehmigung der Kommission und ferner
nur dann berechnet werden, wenn sie für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich waren und deren
Umfang nicht veränderten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt
gewesen seien. Den Anlagen zum Schreiben der Kommission vom 1. April 1998 ist überdies zu
entnehmen, dass die unterstützenden Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben eigens einem anderen
Projektteilnehmer (RWM Consulting) übertragen wurden, so dass die angebliche Unterstützung der
betroffenen Dienstleistenden nicht erforderlich war. Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Klägerin auf Erstattung dieser Ausgaben als unbegründet zurückzuweisen.
89.
Was drittens die von der Klägerin als Verbrauchskosten und Kosten für dauerhafte Sachmittel
beanspruchten Beträge angeht, so hatte die Kommission in ihrer Abrechnung mit Schreiben vom 22.
November 1996 ursprünglich 2 491 ECU für Verbrauchskosten im ersten Zeitabschnitt anerkannt. Bei
der Berichtigung im April 1999 wurde der fragliche Betrag, der wegen des Umrechnungskurses
BEF/Euro auf 2 429 Euro neu festgesetzt worden war, jedoch letztlich zurückgewiesen. In ihrer
Abrechnung vom 1. April 1998 hatte die Kommission außerdem den Betrag von 2 213 ECU für
Verbrauchskosten der Klägerin im zweiten Zeitabschnitt zurückgewiesen. Sie stützte die Ablehnung
dieser Kosten zum einen auf das Fehleneiner vorherigen Genehmigung und zum anderen darauf, dass
die Verbrauchskosten nicht erstattungsfähige allgemeine Kosten seien.
90.
Gemäß Anhang II des Vertrages werden Verbrauchskosten nur anerkannt, wenn die Kommission sie
vorher genehmigte oder wenn sie im Technischen Anhang aufgeführt sind. Nach diesem Anhang
verfügte die Klägerin ausdrücklich über ein Budget von 10 000 ECU für Verbrauchsausgaben. Wie die
Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, war die Erstattung von
Verbrauchsausgaben innerhalb dieses Budgets nicht von der vorherigen Genehmigung gemäß
Anhang II des Vertrages abhängig. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung ist auch das Argument
der Kommission, Verbrauchsausgaben seien nicht erstattungsfähige allgemeine Kosten, ohne
Grundlage. Demgemäß ist, da das Budget von 10 000 ECU hier nicht überschritten wurde, der Antrag
der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten begründet und die Kommission zur Zahlung von 4 642 Euro
(2 429 + 2 213) zu verurteilen.
Zu den sonstigen Kosten
91.
Was schließlich die angegebenen sonstigen Kosten angeht, so handelt es sich in Wirklichkeit um
allgemeine Kosten in Höhe von 7 138 ECU für Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax, Post usw.
92.
Die Kommission erkannte diese Kosten mit der Begründung nicht an, die im Vertrag und seinen
Anhängen festgelegten Voraussetzungen für ihre Erstattung seien nicht erfüllt. Da allgemeine Kosten
nach Anhang II des Vertrages nicht erstattungsfähig waren, beantragte die Klägerin die Erstattung
dieser Kosten, indem sie sie der Kategorie der sonstigen Kosten zuordnete. Für diese Kostenkategorie
bestimmte Anhang II des Vertrages jedoch: „Zusätzliche oder unvorhergesehene Kosten, die nicht in
eine der vorstehenden Kategorien fallen, können mit Genehmigung der Kommission berechnet
werden, sofern sie für die Erledigung der Aufgabe erforderlich sind und deren Umfang nicht
grundsätzlich verändern.“
93.
Die Klägerin bemängelt jedoch nur, die Kommission habe diese Kosten ohne Begründung
zurückgewiesen, ohne bestimmte Argumente oder Beweise dafür anzuführen, dass die
Voraussetzungen für die Erstattung dieser Kosten im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien. Unter
diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, die Ablehnung dieser Kosten sei zu Unrecht
erfolgt, zurückzuweisen.
Zur Verletzung der Verpflichtungen der Kommission
94.
Zunächst ist die allgemeine Rüge der Klägerin, die Kommission habe nicht die Ablehnung aller
streitigen Kosten begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zurückzuweisen,
da diese Rüge in Wirklichkeit auf eine Umkehr der Beweislast hinausläuft. Da der Rechtsstreit die
Erfüllung einesVertrages betrifft, sind nämlich die einschlägigen Vertragsbestimmungen zu den zu
erbringenden Leistungen, ihren Kosten und deren Erstattung zugrunde zu legen.
95.
Nach den Vertragsbestimmungen und Artikel 1315 des belgischen Zivilgesetzbuches, der auf den
Vertrag anwendbar ist, hatte jedoch unbestreitbar die Klägerin die Richtigkeit der geleisteten
Ausgaben und die Wahrung der übrigen vertraglich vorgesehenen Förmlichkeiten nachzuweisen, wenn
sie die Erstattung dieser Ausgaben beanspruchen wollte. Die Kommission hatte die Ablehnung der
streitigen Ausgaben somit nur zu begründen, sofern die Klägerin diesen Nachweis erbrachte. Die
Klägerin behauptet zwar, sie verfüge über alle nach dem Vertrag erforderlichen Beweise und habe
diese der Kommission übermittelt (vgl. oben, Randnr. 43), sie hat diese Behauptung aber nicht
substantiiert. Sie hat keinen dieser angeblichen Beweise dem Gericht vorgelegt und im Gegenteil
beantragt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werde.
96.
Dass die Klägerin der Kommission keine stichhaltigen Nachweise vorlegte, bestätigt sie selbst
stillschweigend mit ihrer Rüge, die Kommission habe keine Überprüfung der streitigen Kosten gemäß
den Artikeln 8 und 9 des Vertrages vorgenommen. Diese Bestimmungen, wonach die Kommission
technische Kontrollen und Buchprüfungen vornehmen durfte, jedoch nicht musste, entbinden die
Klägerin aber nicht von ihrer Verpflichtung, ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 3 und Anhang II des
Vertrages beweiskräftige finanzielle Unterlagen beizufügen.
97.
Auch das Vorbringen der Klägerin, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zur Vorlage konsolidierter
Ausgabenstände für alle Projektteilnehmer werde durch die fehlende Einigung mit der Kommission
über die anzugebenden Kostenbeträge gerechtfertigt, kann nicht durchgreifen, da der Vertrag eine
solche Bedingung nicht vorsieht.
98.
Gleichfalls zurückzuweisen ist die Behauptung der Klägerin, die Kommission sei ihrer Verpflichtung,
loyal an der Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht nachgekommen, da sie die ihr regelmäßig
vorgelegten Arbeitsberichte nicht beanstandet habe. Zum einen hat es auf die Verpflichtungen der
Klägerin aus dem Vertrag keinen Einfluss, ob die Kommission ihre Leistungen kommentierte oder
beanstandete. Zum anderen konnte die Kommission erst nach der Vertragsabwicklung feststellen, ob
die angegebenen Ausgaben den im Rahmen des Vertrages geleisteten Arbeiten entsprachen. Dem
Telefax der Klägerin vom 4. Dezember 1996 ist im übrigen zu entnehmen, dass sie der Kommission
noch nach Vertragsende Kostenbelege für den ersten Zeitabschnitt vorzulegen hatte, und erst am 3.
März 1997 legte sie ihren Ausgabenstand für den zweiten Zeitabschnitt vor.
99.
Schließlich sind auch die beiden Rügen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe ihr
erstens nicht die Beurteilung von Herrn Vernon übermittelt und ihr zweitens nicht erläutert, inwiefern
der Schlussbericht unvollständig sei. Zur ersten Rüge hat die Kommission, ohne dass die Klägerin dem
widersprochen hätte, ausgeführt, dass die Beurteilung von Herrn Vernon dem von der Klägerin
offiziellbestimmten Projektleiter übermittelt worden sei und die Kommission für die Weiterleitung der
Beurteilung an die verschiedenen Projektteilnehmer nicht verantwortlich sei. Was die Unvollständigkeit
des Schlussberichts angeht, so unterrichtete die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni
1998 darüber, dass ihr noch nicht die konsolidierten Ausgabenstände für alle Teilnehmer vorgelegt
worden seien. Diese Rügen der Klägerinnen sind somit als unbegründet zurückzuweisen.
100.
Nach alledem ist die Klage hinsichtlich der Erstattung von Verbrauchskosten in Höhe von 4 642
Euro begründet und im Übrigen abzuweisen.
Zur Widerklage der Beklagten
101.
Die Kommission begehrt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages die Rückzahlung von 54 486 Euro
als Differenz zwischen den von ihr anerkannten Kosten und den der Klägerin tatsächlich gezahlten
Beträgen.
102.
Die Klägerin macht geltend, mangels jeglicher Erläuterung der Kommission zur Berechnung des
angeforderten Betrages sei die Widerklage als unbegründet abzuweisen.
103.
Ausweislich der Akten zahlte die Kommission der Klägerin einen Gesamtbetrag von 435 015 Euro.
Nach der Berichtigung mit Schreiben der Kommission vom 29. April 1999 wurde der im Rahmen des
Vertrages anerkannte Ausgabenbetrag auf 380 529 Euro festgesetzt. Die Kommission begehrt somit
zu Recht gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages von der Klägerin die Rückzahlung eines
Überschusses von 54 486 Euro. Abzüglich der Forderung der Klägerin in Höhe von 4 642 Euro ist somit
der Widerklage der Kommission für einen Betrag von 49 844 Euro stattzugeben. Dieser Vertrag ist mit
jährlich 7 % ab 31. Januar 1999 zu verzinsen.
Kosten
104.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn jede
Partei, wie im vorliegenden Fall, teils obsiegt und teils unterliegt.
105.
Den Umständen des Falles nach erscheint es angemessen, der Klägerin außer ihren eigenen
Kosten die Hälfte der Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Klage der Klägerin wird stattgegeben, soweit sie die Erstattung von
Verbrauchskosten in Höhe von 4 642 Euro begehrt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben.
4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Kommission 49 844 Euro zuzüglich jährlich 7 %
Zinsen ab 31. Januar 1999 zu zahlen.
5. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission.
6. Die Kommission trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
M. Vilaras
Verfahrenssprache: Englisch.