Urteil des EuG vom 16.02.2000

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
16. Februar 2000
„Gemeinschaftsmarke - Form einer Seife - Formell fehlerhafte Anmeldung - Absolute Eintragungshindernisse -
Prüfung durch die Beschwerdekammer von Amts wegen - Gewährung rechtlichen Gehörs - Zeichen, das
ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Vorherige Eintragung
der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache T-122/99
The Procter & Gamble Company
Rechtsanwalt T. van Innis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin K. Manhaeve, 56-58, rue
Charles Martel, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
Montalto, Direktor der Hauptabteilung Recht, sowie durch E. Joly und S. Laitinen, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 1999 (Sache R 74/1998-3) über die Anmeldung Nr.
230680 einer Gemeinschaftsmarke betreffend die Darstellung einer Seife
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund der am 20. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 12. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1999,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1.
Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt)
ging am 16. April 1996 ein Antrag der Klägerin auf Eintragung einer als Bildmarke bezeichneten Marke
als Gemeinschaftsmarke ein.
2.
Bei den Waren, für die die Markeneintragung begehrt wurde, handelt es sich um „Seifen“, die zur
Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragungvon Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten
Fassung gehören.
3.
Am 20. Februar 1997 teilte der Prüfer der Klägerin telefonisch mit, daß ihr Antrag keine Wiedergabe
der angemeldeten Marke enthalte. Mit am 25. Februar 1997 beim Amt eingegangenem Schreiben
übersandte die Klägerin eine Wiedergabe dieser Marke, die sie nunmehr als „3D-Bildmarke“ beschrieb.
4.
Inzwischen hatte der Prüfer der Klägerin mit Fax vom 20. Februar 1997 mitgeteilt, daß ihrer
Anmeldung der 16. April 1996 als Anmeldetag zugeteilt worden sei.
5.
Mit Schreiben vom 24. November 1997 unterrichtete der Prüfer die Klägerin davon, daß das
angemeldete Zeichen, das ausschließlich aus der Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst
bedingt sei, nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer
geänderten Fassung eintragungsfähig sei.
6.
Die Klägerin, die zur Stellungnahme binnen zwei Monaten aufgefordert war, beantwortete die
Einwendungen des Prüfers nicht.
7.
Mit Fax vom 18. März 1998 teilte der Prüfer der Klägerin seine Entscheidung mit, mit er die
Eintragung der dreidimensionalen Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung
Nr. 40/94 ablehnte.
8.
Am 15. Mai 1998 legte die Klägerin nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die
Entscheidung des Prüfers beim Amt ein.
9.
Die Begründung der Beschwerde wurde am 17. Juli 1998 eingereicht. Darin machte die Klägerin
geltend, die angemeldete dreidimensionale Form habe Unterscheidungskraft, da ihre durch die
Einbuchtungen auf der Längsseite bedingte „Taillenform“ im Handel nicht üblich sei. Außerdem sei
diese Form in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen, und ihre entsprechenden Anmeldungen in
weiteren Ländern seien ohne Einwendungen ihrer Wettbewerber bearbeitet worden.
10.
Die Beschwerde wurde dem Prüfer zur Entscheidung über eine Abhilfe nach Artikel 60 der
Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt.
11.
Am 14. August 1998 wurde sie der Beschwerdekammer vorgelegt.
12.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 wies der Berichterstatter der Beschwerdekammer die Klägerin
darauf hin, daß die Wiedergabe der angemeldeten Marke einer dreidimensionalen Marke entspreche,
während im Anmeldeformular eine Bildmarke angegeben worden sei. Die Klägerin wurde zur
Stellungnahme hierzu aufgefordert.
13.
Mit Fax vom 15. Februar 1999 erkannte die Klägerin den Irrtum im Formular an und stellte klar, daß
die angemeldete Marke tatsächlich dreidimensional sei.
14.
Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 15. März 1999 (im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) zurückgewiesen.
15.
Nach Ansicht der Beschwerdekammer enthält die Anmeldung keine ausdrückliche Angabe über die
Dreidimensionalität der beantragten Marke, wie sie Regel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95
der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über
die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) verlange. Da durch eine entsprechende Berichtigung im
Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 der wesentliche Inhalt der Marke berührt
werde, sei die streitige Anmeldung für unzulässig zu erklären.
16.
Jedenfalls sei die Anmeldung wegen des Vorliegens dreier absoluter Eintragungshindernisse
zurückzuweisen.
17.
Erstens habe die geltend gemachte Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 keine Unterscheidungskraft. Denn ihre Einbuchtung auf der Längsseite, ihr
einziges Unterscheidungsmerkmal, sei nicht so ausgeprägt, daß ein aufmerksamer und umsichtiger
Durchschnittsverbraucher die Waren als von der Klägerin stammend erkennen könnte.
18.
Zweitens bestehe das angemeldete Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i
der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei,
da es eine ähnliche Form wie Seifenstücke im allgemeinen habe und eine Gestalt aufweise, wie sie
sich aus dem normalen Gebrauch der Ware ergebe.
19.
Drittens sei die angemeldete Form gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung
Nr. 40/94 zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, da die Einbuchtung dazu diene, die
Seife besser festhalten zu können.
20.
Schließlich hat die Beschwerdekammer das Argument der Klägerin, daß die Marke in bestimmten
Mitgliedstaaten eingetragen sei, mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Amt hierdurch nicht
gebunden sei.
Anträge der Parteien
21.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- anzuordnen, daß das Amt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 230680 nach Ablauf der
Frist des Artikels 39 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 veröffentlicht;
- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
22.
Das Amt beantragt,
- den zweiten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;
- die Klage abzuweisen, da die Marke, die Gegenstand der Anmeldung Nr. 230680 ist, keine
Unterscheidungskraft hat;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
23.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den zweiten Klageantrag zurückgenommen, was
das Gericht zur Kenntnis genommen hat.
Zur Unzuständigkeit der Beschwerdekammer
Vorbringen der Parteien
24.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Beschwerdekammer weder befugt, die Voraussetzungen der
Anmeldung neu zu prüfen, noch steht es ihr zu, das Vorliegen der beiden vom Prüfer nicht
berücksichtigten absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft der
angemeldeten Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und der
technischen Erforderlichkeit der Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii dieser
Verordnung von Amts wegen festzustellen.
25.
Das Amt vertritt die Ansicht, die Beschwerdekammer könne auf der Grundlage von tatsächlichen
und erst recht von rechtlichen Umständen entscheiden, die von Amts wegen festgestellt worden
seien. In Ex-parte-Verfahren, wie im vorliegenden Fall, sei das Amt nach Artikel 74 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 40/94 befugt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Außerdem dürfe die
Beschwerdekammer ein Vorbringen ihr gegenüber nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil es nicht
schon vor dem Prüfer dargelegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-
163/98, Procter & Gamble/HABM [Baby-dry], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 43). Schließlich entscheide die
Beschwerdekammer, wie auch die Stelle, deren Entscheidung angefochten worden sei, gemäß Artikel
61 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 erst nach einer Prüfung, bei der sie die Beteiligten so oft wie
erforderlich zu einer Stellungnahme auffordere.
Würdigung durch das Gericht
26.
Die Beschwerdekammer ist durch die bei ihr eingelegte Beschwerde, mit der bezweckt worden ist,
die vom Prüfer wegen eines absoluten Eintragungshindernisses ausgesprochene Ablehnung der
Eintragung zu überwinden, bei der Prüfung der Begründetheit der Anmeldung an die Stelle des Prüfers
getreten.
27.
Infolgedessen war die Beschwerdekammer nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94
befugt, die Prüfung der Anmeldung hinsichtlich aller in Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94
aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse wieder aufzunehmen, ohne durch die Begründung
des Prüfers darin beschränkt gewesen zu sein (Urteil Baby-dry, Randnr. 43).
28.
Daher durfte die Beschwerdekammer der Klägerin die beiden neuen absoluten
Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der technischen Erforderlichkeit der
angemeldeten Form entgegenhalten.
29.
Was dagegen die Rüge der Klägerin angeht, daß die Beschwerdekammer nicht befugt gewesen sei,
die Voraussetzungen der Anmeldung neu zu prüfen, so hat zwar der Prüfer diese Anmeldung
ursprünglich wegen deren formeller Fehlerhaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen, doch hätte die
Klägerin entweder die Beschwerdekammer mit dieser Zurückweisung befassen oder aber beim Amt
unmittelbar eine neue Anmeldung einreichen können.
30.
Indem die Beschwerdekammer nachträglich von Amts wegen einen vom Prüfer nicht festgestellten
formellen Mangel berücksichtigt hat, hat sie der Klägerin diese Wahl genommen und ihr insbesondere
die zweite Möglichkeit entzogen, durch die ihr ein früherer Anmeldetag hätte zugute kommen können,
als ihr ab Erlaß der angefochtenen Entscheidung hätte zuerkannt werden können.
31.
Außerdem sind die Beschwerdekammern nach Artikel 130 der Verordnung Nr. 40/94 „zuständig für
Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer“. Nach Artikel 58 der
Verordnung Nr. 40/94 steht eine solche Beschwerde den Beteiligten nur zu, „soweit sie durch die
Entscheidung beschwert sind“.
32.
Im vorliegenden Fall hat nun aber die Beschwerdekammer die formelle Ordnungsgemäßheit des vom
Prüfer durchgeführten Verfahrens geprüft, obwohl sie die Klägerin mit diesem Punkt gar nicht befaßt
hatte und dies mangels einer Entscheidung, durch die ein entsprechendes Begehren der Klägerin
zurückgewiesen wurde, auch nicht konnte.
33.
Da schließlich die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über diesen Punkt nicht die
Begründetheit einer bei ihr eingelegten Beschwerde geprüft hat, läßt sich auch nicht sagen, daß sie
gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die gleichen Befugnisse wie der Prüfer
verfügt hätte.
34.
Daraus folgt, daß dem Klagegrund stattzugeben ist, soweit durch die angefochtene Entscheidung
die Anmeldung für unzulässig erklärt worden ist.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
Vorbringen der Parteien
35.
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe sie weder aufgefordert, zur Erfüllung der
Voraussetzungen für die Anmeldung noch zu den beiden neuen Eintragungshindernissen Stellung zu
nehmen.
36.
Das Amt vertritt zum einen die Ansicht, die Klägerin habe zu den Gründen Stellung nehmen können,
die von der Beschwerdekammer für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94
berücksichtigt worden seien.
37.
Zum anderen räumt das Amt ein, daß die Beschwerdekammer die Klägerin nicht förmlich
aufgefordert habe, zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Form Stellung zu nehmen.
Durch diese Unterlassung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht das rechtliche Gehör der Klägerin
verletzt worden.
38.
Es bestehe nämlich ein offensichtlicher Parallelismus zwischen einer aus einem Zeichen
bestehenden Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und einem
Zeichen, das im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung ausschließlich aus
einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, denn beide hätten keine
Unterscheidungskraft. Dieser Punkt sei von der Klägerin sowohl im Stadium der Prüfung durch den
Prüfer als auch vor der Beschwerdekammer sehr wohl verstanden worden.
Würdigung durch das Gericht
39.
Da die Beschwerdekammer nicht befugt war, die formelle Fehlerhaftigkeit der Anmeldung von Amts
wegen festzustellen, ist die Prüfung der Frage, ob sie es unterlassen hat, die Klägerin zur
Stellungnahme aufzufordern, auf die beiden neuen von ihr berücksichtigten absoluten
Eintragungshindernisse zu beschränken.
40.
Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs findet in Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94
seinen Ausdruck, wonach die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu
denen sich die Beteiligten äußern konnten.
41.
Überdies heißt es in der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94, daß das Amt
seine Tätigkeit gemäß den ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen „im
Rahmen des Gemeinschaftsrechts“ ausübt.
42.
Insoweit stellt die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen allgemeinen Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts dar, daß die Adressaten von behördlichen Entscheidungen, durch die, wie im
vorliegenden Fall, ihre Interessen spürbar berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren
Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil desGerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache
17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15).
43.
Die Klägerin ist nun aber nicht aufgefordert worden, zu dem von der Beschwerdekammer von Amts
wegen berücksichtigten Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten
Form gebührend Stellung zu nehmen. Das folgt daraus, daß sich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i niedergelegten absoluten Eintragungshindernisse
entgegen der Auffassung des Amtes nicht in dem Bestreben, sie einander gleichzusetzen, auf das
Fehlen der Unterscheidungskraft reduzieren lassen, da sie in zwei verschiedenen Bestimmungen
stehen.
44.
Im übrigen geht aus seinem Vorbringen vor dem Gericht hervor, daß das Amt selbst von der
fehlenden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ausgeht, ohne jedoch damit auch die
Auffassung zu vertreten, daß das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der
Ware selbst bedingt ist.
45.
Außerdem sind Zeichen, denen es gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
an Unterscheidungskraft fehlt, nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung eintragungsfähig, wenn sie
infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, was bei Zeichen, die im Sinne von Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch
die Art der Ware selbst bedingt ist, nicht der Fall ist.
46.
Überdies ist die Klägerin unstreitig nicht in die Lage versetzt worden, sich zur Anwendung des
neuen absoluten Eintragungshindernisses zu äußern, das die Beschwerdekammer gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 aus der technischen Notwendigkeit der
angemeldeten Form hergeleitet hat.
47.
Daraus folgt, daß die Beschwerdekammer das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt hat,
daß sie ihr keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den beiden absoluten Eintragungshindernissen zu
äußern, die sie von Amts wegen berücksichtigt hat.
48.
Insoweit ist daher dem Klagegrund stattzugeben.
Zur Begründetheit der Feststellung, daß die Anmeldung unzulässig sei
49.
Da die Beschwerdekammer, wie oben festgestellt worden ist, nicht befugt war, die formelle
Fehlerhaftigkeit der Anmeldung von Amts wegen festzustellen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie
darüber hinaus, wie die Klägerin meint, Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 irrig angewandt
hat.
Zur Begründetheit der drei von der Beschwerdekammer festgestellten absoluten
Eintragungshindernisse
50.
Da durch die angefochtene Entscheidung bei der Anwendung der beiden darin von Amts wegen
festgestellten Eintragungshindernisse der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
worden ist, braucht das Vorliegen dieser Eintragungshindernisse vom Gericht nicht geprüft zu werden.
51.
Es ist somit für den vorliegenden Rechtsstreit nur zu klären, ob das absolute Eintragungshindernis
des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt, ob also das Zeichen
ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
52.
Hierzu legt die Klägerin im wesentlichen dar, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die
fragliche Form der üblichen Form von Seifenstücken ähnele. Außerdem lege die Beschwerdekammer
eine Ausnahme von der Regel, daß eine Marke aus einer Form bestehen könne, weit aus.
53.
Das Amt räumt ein, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 auf die von
der Klägerin angemeldete Form offensichtlich nicht anwendbar sei.
54.
Das Gericht erinnert daran, daß nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr.
40/94 Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt
ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
55.
Es genügt die Feststellung, daß die streitige Form, wie das Amt zu Recht vor dem Gericht
ausgeführt hat, eine Einbuchtung auf der Längsseite sowie Rillen aufweist, die nicht durch die Art der
Ware selbst bedingt sind. Es ist nämlich unstreitig, daß im Handel andere Formen von Seifenstücken
erhältlich sind, die nicht diese Merkmale aufweisen.
56.
Die Beschwerdekammer hat somit einen Rechtsfehler begangen, indem sie, gestützt auf Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94, das Vorliegen des absoluten
Eintragungshindernisses bejaht hat, daß das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die
durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
57.
Dem Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben.
Zu dem Klagegrund, der auf die Eintragung der streitigen Form in einigen Mitgliedstaaten
gestützt wird
58.
Die Klägerin führt aus, die streitige Form sei in mehreren Mitgliedstaaten als Seifenmarke
eingetragen worden, nachdem die nationalen Markenämter die im vorliegenden Fall herangezogenen
absoluten Eintragungshindernisse geprüft hätten.
59.
Das Amt trägt vor, nach Maßgabe von Abschnitt 8.1.4 der Prüfungsrichtlinien (ABl. HABM 1996, S.
1300) habe die Beschwerdekammer nach einer Prüfung der Einschlägigkeit der nationalen
Eintragungen zu Recht die Ansicht vertreten, daß das Amt durch diese Eintragungen nicht gebunden
sei.
60.
Das Gericht stellt fest, daß die Verordnung Nr. 40/94 es den Unternehmen nach ihrer ersten
Begründungserwägung erlauben soll, „ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten
Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen“.
61.
Die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der
für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne
entscheidend zu sein.
62.
Angesichts des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke, von dem in der zweiten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 die Rede ist, ist somit nicht davon auszugehen, daß
die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler in bezug auf den mit dem vorliegenden Klagegrund
geltend gemachten Punkt begangen hat.
63.
Der Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Ergebnis
64.
Aus alledem ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, da die
Beschwerdekammer erstens ihre Befugnisse überschritten hat, indem sie die streitige Anmeldung von
Amts wegen für unzulässig erklärt hat, da sie es zweitens unterlassen hat, die Klägerin zur
Stellungnahme zu zwei neuen von ihr von Amts wegen berücksichtigten absoluten
Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen, und da sie drittens die Eintragung des angemeldeten
Zeichens mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer
i der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt
sei.
Kosten
65.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Amt mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag
der Klägerin seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 1999 (Sache R 74/1998-3) wird
aufgehoben.
2. Das Harmonisierungsamt trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.
Pirrung
Potocki
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Februar 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
Verfahrenssprache: Französisch.