Urteil des EuG vom 15.02.2005

EuG: ältere marke, muster und modelle, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, beherrschende stellung, beschwerdekammer, eidesstattliche erklärung, verwechslungsgefahr, verordnung, kennzeichnungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
15. Februar 2005
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke
LINDENHOF – Ältere Wort- und Bildmarke LINDERHOF – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
40/94“
In der Rechtssache T-296/02
Lidl Stiftung & Co. KG
P. Groß,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
Mühlendahl, B. Müller und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
REWE-Zentral AG
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juli 2002 (Sache R 0036/2002‑3) betreffend ein
Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und REWE-Zentral AG
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 16. September 1997 beantragte die Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) die Eintragung
des Wortzeichens
LINDENHOF
als Gemeinschaftsmarke.
2
Die Markenanmeldung erfasst u. a. die Waren, die zu den Klassen 30 und 32 im Sinne des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung gehören und die für jede dieser Klassen
folgender Beschreibung entsprechen:
Klasse 30: „… Schokoladewaren, … Schokogetränke, … Marzipan- und Nougaterzeugnisse; … Pralinen,
auch gefüllt …“;
Klasse 32: „Biere, Bier enthaltende Mischgetränke, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Molkegetränke …“
3
Die Markenanmeldung wurde am 10. August 1998 im Nr. 60/98 veröffentlicht.
4
Am 26. Oktober 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein und
stützte sich dabei auf die in Deutschland mit Anmeldetag vom 24. Dezember 1991 eingetragene Wort- und
Bildmarke
(im Folgenden: ältere Marke).
5
Der Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf alle oben in
Randnummer 2 genannten Waren. Er stützte sich auf die von der älteren Marke erfassten Waren, nämlich
„Sekt“ der Klasse 33.
6
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass das relative Eintragungshindernis
nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über
die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung vorliege.
7
Nachdem die Streithelferin die Einrede der Nichtbenutzung der älteren Marke nach Artikel 43 Absätze 2 und
3 der Verordnung Nr. 40/94 erhoben hatte, legte die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung eines ihrer
Geschäftsführer mit einer Liste der in den Jahren 1995 bis 2000 abgesetzten Verkaufseinheiten und der
nachstehenden Abbildung der für diese Verkäufe verwendeten Form vor.
8
Mit Entscheidung vom 8. November 2001 vertrat die Widerspruchsabteilung zunächst die Ansicht, dass die
ernsthafte Benutzung der älteren Marke belegt worden sei. Weiter erachtete sie den Widerspruch für
begründet, soweit er die Waren „Biere, Bier enthaltende Mischgetränke“ zum Gegenstand hatte, da
Verwechslungsgefahr bestehe. Für die übrigen Waren wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück,
dass keine solche Gefahr bestehe. Schließlich ordnete sie an, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten
trage.
9
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 7. Januar 2002 in Bezug auf die Waren „Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der Klasse
32 (im Folgenden: von der Markenanmeldung erfasste Getränke) Beschwerde ein.
10
Mit Entscheidung vom 17. Juli 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die
Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf.
Verfahren
11
Mit Klageschrift, die am 27. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen ist, hat die Klägerin
die vorliegende Klage erhoben.
12
Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 hat das Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es festgestellt habe, dass der
Nachweis der Verlängerung der Schutzdauer der älteren Marke fehle. Mit Schreiben, das am 10. März 2003
eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht diesen Nachweis vorgelegt.
13
Das Amt und die Streithelferin haben ihre Klagebeantwortungen am 3. und 4. Februar 2003 eingereicht.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
14
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
15
Das Amt beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
16
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
17
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin als einzigen Grund einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 an, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gelangt
sei, es liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren „Sekt“ einerseits und den von der
Markenanmeldung erfassten Getränken andererseits (im Folgenden: einander gegenüberstehende Waren)
vor.
18
Hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Waren trägt die Klägerin zunächst vor, dass sie in der Regel
eine gemeinsame Herkunft hätten. Hierzu hat sie Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweise angeboten, die
zeigen sollen, dass es deutsche Wein- und Sektkellereien gibt, die auch Fruchtsäfte, Fruchtweine,
Fruchtsekte und weinhaltige Mischgetränke herstellen. Diese Tatsache sei den angesprochenen
Verkehrskreisen bekannt. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass Kellereien auch Tafelwasser oder sogar
Mineralwasser vertrieben. Schließlich erweiterten umgekehrt auch die Hersteller der von der
Markenanmeldung erfassten Getränke ihre Produktpalette.
19
Auch seien die fraglichen Endprodukte ähnlich. Sie seien nämlich alle Getränke des täglichen Bedarfs und
würden in Geschäften und auf Getränkekarten nebeneinander verkauft. Die Werbung dafür sei ähnlich und
zeige gewöhnlich einen Menschen, der beim Trinken des beworbenen Getränks einen Glücksmoment
erfahre. Wie Sekt würden auch die von der Markenanmeldung erfassten Waren und insbesondere die
alkoholischen Getränke auf Fruchtbasis zu besonderen Anlässen getrunken, und wie diese Getränke werde
Sekt auch zu Mahlzeiten getrunken. Außerdem gebe es neben Sekt viele andere schäumende Getränke.
Sekt auch zu Mahlzeiten getrunken. Außerdem gebe es neben Sekt viele andere schäumende Getränke.
Bestimmte alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und andere Fruchtsäfte könnten schließlich wie Sekt u. a.
aus Traubensaft hergestellt werden. Mit ähnlichen Zeichen versehen, könnten die einander
gegenüberstehenden Waren daher derselben betrieblichen Herkunft zugeordnet werden.
20
Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien ähnlich, weil ihr klanglicher Unterschied kaum
wahrnehmbar und ihre begriffliche Verschiedenheit nicht besonders auffallend sei, zumal das Publikum in
diesem Fall keine Veranlassung habe, nach ihrem Sinngehalt zu suchen.
21
Was die angesprochenen Verkehrskreise angehe, so sei deren Aufmerksamkeit gering, da die einander
gegenüberstehenden Waren solche des täglichen Bedarfs seien.
22
Auch weise die ältere Marke eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Der Sekt werde nämlich seit über sieben
Jahren in über 4 000 Filialen der Klägerin, zum Großteil in Deutschland, unter dieser Marke vertrieben. Die
oben in Randnummer 7 erwähnte eidesstattliche Erklärung beweise, dass mit diesen Verkäufen in
Deutschland von Januar 1995 bis Januar 2000 beträchtliche Umsätze erzielt worden seien. Hierfür seien
erhebliche Werbemittel aufgewendet worden. Das Wort „Linderhof“ sei für Sekt nicht beschreibend.
23
Gegenüber dem Vorbringen, einige ihrer Argumente seien verspätet, hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht, dass sie das Hauptargument schon vor der Beschwerdekammer vorgetragen
habe.
24
Das Amt ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint habe.
25
In dieser Hinsicht macht das Amt insbesondere geltend, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach erstens
die einander gegenüberstehenden Waren in der Regel eine gemeinsame Herkunft aufwiesen und zweitens
Mischungen der einander gegenüberstehenden Waren angeboten würden, in Anbetracht der Regeln 16
Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember
1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), des Artikels 74 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung Nr. 40/94 und der Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T‑232/00 (Chef
Revival USA/HABM – Massagué Marín [Chef], Slg. 2002, II‑2749) und vom 23. Oktober 2002 in der
Rechtssache T‑388/00 (Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], Slg. 2002, II‑4301,
Randnrn. 21 ff.) verspätet sei. Das erste Argument sei erst vor dem Gericht klar ausgeführt worden, und das
zweite Argument sei dort erstmals vorgebracht worden. Diese Argumente dienten auch nicht dazu, ein vor
der Widerspruchsabteilung vorgetragenes Argument zu substantiieren oder zu vertiefen. Zwar habe das Amt
die Klägerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Tatsachen und Beweismittel vorzubringen seien,
doch sei diese Entscheidung Sache der Klägerin selbst gewesen. Das Amt wäre dazu aber auch gar nicht in
der Lage gewesen, da es den fraglichen Markt nicht hinreichend kenne. Schließlich habe die Klägerin den
betreffenden Teil ihrer Klageschrift selbst mit „neuer Sachvortrag“ überschrieben.
26
Dasselbe gelte für das Vorbringen, die ältere Marke besitze aufgrund ihrer Benutzung eine hohe
Kennzeichnungskraft, da auch dieses Argument beim Amt nicht vorgetragen worden sei. Die Klägerin habe
vor der Beschwerdekammer lediglich geltend gemacht, dass die ältere Marke über eine „zumindest
durchschnittliche Kennzeichnungskraft“ verfüge. Im Übrigen stellten die zum Nachweis der Benutzung der
älteren Marke vorgetragenen Tatsachen und die anderen dazu vorgelegten Beweismittel keine
ausdrückliche und auch keine konkludente Behauptung einer durch Benutzung gesteigerten
Verkehrsbekanntheit dieser Marke dar.
27
Die Streithelferin rügt zunächst einen Verstoß gegen die Artikel 15 und 43 der Verordnung Nr. 40/94, da die
Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung hätte zurückweisen müssen, dass die ernsthafte
Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen sei.
28
Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
29
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Streithelferin dem Vorbringen des Amtes angeschlossen,
wonach bestimmte Argumente der Klägerin verspätet seien.
Würdigung durch das Gericht
30
Das Amt und die Streithelferin sind der Ansicht, das Vorbringen, dass erstens die einander
gegenüberstehenden Waren in der Regel eine gemeinsame Herkunft hätten, zweitens Mischungen dieser
Waren zum Verkauf angeboten würden und drittens die ältere Marke eine hohe Kennzeichnungskraft habe,
sei verspätet.
31
Hierzu ist zu beachten, dass die Klage beim Gericht die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne des Artikels 63 der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt.
Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne zuvor bei den Instanzen des Amtes
vorgetragen worden zu sein, können die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur beeinflussen, wenn
das Amt sie von Amts wegen hätte ermitteln müssen. Nach Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ist
das Amt in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen
und die Anträge der Beteiligten beschränkt, woraus sich ergibt, dass es nicht von Amts wegen Tatsachen
berücksichtigen muss, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden. Solche Tatsachen können daher die
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.
32
Hinsichtlich des ersten oben in Randnummer 30 erwähnten Arguments ist festzustellen, dass die Klägerin vor
der Beschwerdekammer vorgetragen hat, die einander gegenüberstehenden Waren würden im
Wesentlichen in denselben Unternehmen hergestellt, wie es sich im Übrigen auch aus Randnummer 14 der
angefochtenen Entscheidung ergibt. Dieses erste Argument kann deshalb entgegen dem Vorbringen des
Amtes und der Streithelferin nicht als nicht vor dem Amt geltend gemacht angesehen werden.
33
Zudem hat die Klägerin die in der vorstehenden Randnummer bezeichnete Behauptung zwar zum ersten Mal
vor der Beschwerdekammer vorgebracht, doch folgt aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammern
der Beschwerde auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel stattgeben können, die der
Beschwerdeführer vorbringt; eine Einschränkung ergibt sich insoweit nur aus Artikel 74 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 40/94 (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T‑308/01,
Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 26).
34
Hinsichtlich der Bezugnahme des Amtes auf die Randnummern 21 ff. des Urteils ELS ist zu beachten, dass
diese u. a. die Vorlage von Beweismitteln für die Benutzung der Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird,
betreffen, die im vorliegenden Fall in dieser Phase des Verfahrens nicht in Frage steht.
35
Dies gilt auch für die Bezugnahme auf das Urteil Chef. Dieses betraf nämlich den Umstand, dass innerhalb
der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist keine Übersetzung der Eintragungsurkunde der zur
Begründung des Widerspruchs geltend gemachten Marke in die Sprache des Widerspruchsverfahrens
eingereicht wurde (vgl. Randnrn. 53 und 57 dieses Urteils). Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor.
36
Daraus folgt, dass das Argument, dass die einander gegenüberstehenden Waren in der Regel eine
gemeinsame Herkunft hätten, zulässig ist.
37
Demgegenüber ist zu den von der Klägerin zur Begründung dieses Arguments vorgelegten und oben in
Randnummer 18 genannten Unterlagen festzustellen, dass sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden
sind. Die Klägerin hat im Übrigen nicht das Gegenteil behauptet.
38
Diese Unterlagen können somit vom Gericht nicht berücksichtigt werden.
39
Hinsichtlich des zweiten oben in Randnummer 30 genannten Arguments, dass Mischungen der einander
gegenüberstehenden Waren zum Verkauf angeboten würden, ist festzustellen, dass es von der Klägerin vor
dem Amt nicht vorgetragen wurde, wie sich aus Randnummer 42 der angefochtenen Entscheidung ergibt,
wonach die Klägerin insoweit nichts vorgetragen hat. Insbesondere betrifft der Hinweis der Klägerin in ihrem
bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz vom 24. März 2000 auf „Fun-Getränke“, die „Sekt“
enthalten, nicht das Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Waren, sondern das Verhältnis
zwischen Sekt einerseits und von der Markenanmeldung erfassten Waren, die nicht mehr Gegenstand dieses
Rechtsstreits sind, andererseits.
40
Daraus ergibt sich, dass das Argument, dass Mischungen der einander gegenüberstehenden Waren zum
Verkauf angeboten würden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden kann.
41
Auch das dritte oben in Randnummer 30 genannte Argument wurde von der Klägerin vor dem Amt nicht
vorgetragen. Insbesondere hat die Klägerin vor der Beschwerdekammer nur behauptet, dass die ältere
Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe.
42
Somit kann auch das Argument der hohen Kennzeichnungskraft der älteren Marke vom Gericht nicht
berücksichtigt werden.
43
Vor einer eventuellen Prüfung der von der Streithelferin erhobenen Rüge ist zunächst der von der Klägerin
geltend gemachte Klagegrund zu prüfen. Falls nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Schluss
gezogen werden müsste, dass die Beschwerdekammer die bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht wegen
des Fehlens von Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob sie
die Beschwerde, wie die Streithelferin vorträgt, mit der Begründung hätte zurückweisen müssen, dass die
ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen sei.
44
Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Marke auf Widerspruch des Inhabers
einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der
älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt.
45
Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke in Deutschland eingetragen. Für die Beurteilung der in der
vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist deshalb auf die Sicht des deutschen Publikums
abzustellen. Da es sich außerdem um Waren des täglichen Bedarfs handelt, besteht dieses Publikum aus
dem Durchschnittsverbraucher. Bei diesem handelt es sich um einen durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der
Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26). Dem Vorbringen der
Klägerin, dass die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums sehr gering sei, weil es sich um Waren des
täglichen Bedarfs handele, kann nicht gefolgt werden, da es durch keinerlei genauen Vortrag gestützt wird,
der die Richtigkeit dieser allgemeinen Behauptung in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Waren
untermauern würde.
46
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben
könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer
Gefahr der Verwechslung der betrieblichen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ist umfassend, aus
der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl.
Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly
Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 29 bis 33 und die angeführte Rechtsprechung).
47
Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der
Rechtssache C‑39/97, Canon, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 18 und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).
48
Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, dass
eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift Identität oder Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen voraussetzt. Selbst bei Identität des angemeldeten Zeichens mit einer Marke, deren
Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, bleibt daher zusätzlich nachzuweisen, dass eine Ähnlichkeit
zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht, die durch die einander gegenüberstehenden Marken
gekennzeichnet sind (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 22).
Zu den einander gegenüberstehenden Waren
49
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren sind alle erheblichen Faktoren
zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören
insbesondere deren Art, Verwendungszweck, Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Waren (Urteil Canon, oben zitiert, Randnr. 23).
50
Gewiss gibt es zwischen Sekt und den von der Markenanmeldung erfassten Getränken Gemeinsamkeiten
hinsichtlich der Grundsubstanzen, und beide werden in Geschäften und auch auf Getränkekarten oft
nebeneinander angeboten.
51
In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der deutsche
Durchschnittsverbraucher es als normal ansieht und infolgedessen erwartet, dass Sekt einerseits und
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte“ andererseits aus verschiedenen Unternehmen kommen. Insbesondere können Sekt und die
genannten Getränke nicht als zu einer Getränkefamilie gehörend oder sogar als Teile einer allgemeinen
Getränkepalette, die eine gemeinsame betriebliche Herkunft haben können, angesehen werden.
52
In dem Verfahren vor der Beschwerdekammer hat die Klägerin im Übrigen nur ein Unternehmen genannt,
das zugleich Sekt und von der Warenanmeldung erfasste Getränke herstellt (vgl. Randnr. 14 der
angefochtenen Entscheidung). Die dazu beim Gericht eingereichten Unterlagen, die zeigen sollen, dass es
deutsche Wein- und Sektkellereien gibt, die sowohl Fruchtsäfte, Fruchtweine, Fruchtsekte und weinhaltige
Mischgetränke herstellen, können, wie bereits oben in den Randnummern 37 und 38 ausgeführt, vom
Gericht nicht berücksichtigt werden.
53
Zudem werden die von der Markenanmeldung erfassten Getränke zwar als „Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ bezeichnet.
Der Begriff „alkoholfrei“ bezieht sich somit nicht auf „Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“, so dass theoretisch
auch alkoholische Getränke als von diesen Waren umfasst angesehen werden könnten. In der Praxis sind
jedoch die im Original der Markenanmeldung gebrauchten Begriffe „Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ ebenso
wie im Übrigen die entsprechenden Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen alkoholfreien
Getränken vorbehalten. Als von der Markenanmeldung erfasste Getränke sind daher nur alkoholfreie
Getränke anzusehen. Im Übrigen ist die Erwägung der Beschwerdekammer, dass Sekt „[i]m Gegensatz zu
den in der Anmeldung beanspruchten Waren … in die Kategorie der alkoholhaltigen Getränke [gehört]“
(Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung), von der Klägerin nicht bestritten worden.
54
Bei Sekt handelt es sich um ein alkoholisches Getränk, das als solches von den alkoholfreien Getränken wie
den von der Markenanmeldung erfassten Getränken sowohl in Geschäften als auch auf Getränkekarten klar
getrennt ist. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist
an diese Trennung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken gewöhnt und achtet auf sie; sie ist
zudem notwendig, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder können.
55
Ferner werden die von der Markenanmeldung erfassten Getränke zwar zu besonderen Anlässen und zum
Genuss getrunken, doch werden sie auch, wenn nicht gar überwiegend, zu anderen Anlässen und zum
Durstlöschen konsumiert. Es handelt sich in der Tat eher um Waren des täglichen Bedarfs. Sekt dagegen
wird ganz überwiegend oder sogar ausschließlich zu besonderen Anlässen und zum Genuss und viel seltener
als die von der Markenanmeldung erfassten Waren getrunken. Er gehört nämlich zu einer deutlich höheren
Preisgruppe als die von der Markenanmeldung erfassten Getränke.
56
Schließlich ist Sekt nur ein untypisches Ersatzgetränk für die von der Markenanmeldung erfassten Getränke.
Zwischen den einander gegenüberstehenden Waren gibt es somit kein Wettbewerbsverhältnis.
57
Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Waren nacheinander
getrunken oder sogar gemischt werden könnten, kann nicht zu einer anderen als der in den vorstehenden
Randnummern dargelegten Beurteilung führen. Dies trifft nämlich für viele Getränke zu, die einander
gleichwohl nicht ähnlich sind (z. B. Rum und Cola).
58
Dasselbe gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, dass die Werbung für die einander gegenüberstehenden
Waren immer einen Menschen zeige, der beim Trinken des beworbenen Getränks einen Glücksmoment
erfahre, da fast alle Getränke, auch solche unterschiedlichster Art, so beworben werden.
59
Aus alledem ist zu schließen, dass bei den einander gegenüberstehenden Waren die unterschiedlichen
gegenüber den ähnlichen Elementen überwiegen. Jedoch schließen die zwischen den vorliegenden Waren
festgestellten Unterschiede allein die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr nicht aus, insbesondere nicht
im (hypothetischen) Fall einer Identität des angemeldeten Zeichens mit einer älteren Marke, deren
Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist (siehe oben, Randnr. 48).
Zu den einander gegenüberstehenden Zeichen
60
Aus Randnummer 48 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer den
Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf die ältere Marke auf die oben in
Randnummer 7 wiedergegebene Form gestützt hat, da diese Form von der eingetragenen, ob in
Randnummer 4 dargestellten Form der älteren Marke nicht in einer ihren kennzeichnenden Gehalt
berührenden Weise abweiche.
61
Das Gericht kann offen lassen, ob die Beschwerdekammer damit einen Fehler begangen hat. Die
Unterschiede zwischen den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Formen sind nämlich nicht
geeignet, beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und demgemäß bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr zu einem unterschiedlichen Ergebnis zu führen, wie im Folgenden dargelegt wird.
62
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich
der Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der
Rechtssache T‑292/01, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003,
II‑4335, Randnr. 47 und die angeführte Rechtsprechung).
63
In bildlicher und klanglicher Hinsicht nimmt der Wortbestandteil „Linderhof“ in den beiden oben in
Randnummer 60 bezeichneten Formen der älteren Marke eine beherrschende Stellung ein. Der aus dem
Ausdruck „vita somnium breve“ bestehende Wortbestandteil tritt dort räumlich nur sekundär in Erscheinung,
da er in wesentlich kleineren Buchstaben geschrieben ist als das Wort „Linderhof“. Dieser Wortbestandteil
ist damit nur ein Zusatz zu dem dominierenden Wortbestandteil „Linderhof“ (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑104/01, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], Slg.
2002, II‑4359, Randnr. 36). Bei den Wortbestandteilen „Trocken“ und „Sekt“ versteht der deutsche
Durchschnittsverbraucher sofort, dass sie nur als Hinweis darauf dienen, dass es sich um einen trockenen
Wein und um Sekt handelt. Insofern handelt es sich bei diesen Bestandteilen ebenfalls um einen Zusatz zu
dem Bestandteil „Linderhof“. Schließlich sind die Bildbestandteile der beiden oben in Randnummer 60
genannten Formen der älteren Marke nur dekorativ. Auch sie sind somit nicht geeignet, die beherrschende
Stellung des Bestandteils „Linderhof“ zu schwächen.
64
Da der Bestandteil „Linderhof“ in der älteren Marke eine beherrschende Stellung einnimmt, ist von einer
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit dieser Marke und der angemeldeten Marke auszugehen. Die bildlichen
und klanglichen Unterschiede zwischen den Begriffen „Linderhof“ und „Lindenhof“ sind nicht solcher Art,
dass sie vom deutschen Durchschnittsverbraucher sofort bemerkt würden.
65
Hinsichtlich der Bedeutung ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Randnummer 52 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der Begriff „Linderhof“ auf das Schloss „Linderhof“ des
Königs Ludwig II. von Bayern hinweise, während der Begriff „Lindenhof“ „Hof mit Linden“ bedeute.
66
Auch wenn in dieser Hinsicht tatsächlich ein gewisser begrifflicher Unterschied festzustellen ist, bestehen
doch Zweifel, ob der deutsche Durchschnittsverbraucher diesen bemerken würde. Zudem ist nicht zu
erwarten, dass der Durchschnittsverbraucher in Deutschland das Schloss „Linderhof“ kennt. Ein
Verbraucher, der dieses nicht kennt, wird aber eher eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen „Lindenhof“ und
„Linderhof“ feststellen, da er in beiden Fällen an einen „Hof“ oder ein „Landgut“ denken wird.
67
Unter diesen Umständen ist auf eine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen zu schließen.
68
Die Zeichenähnlichkeit ist daher zu bejahen.
Zur Verwechslungsgefahr
69
In Randnummer 55 der angefochtenen Entscheidung kommt die Beschwerdekammer trotz festgestellter
großer klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unter Berücksichtigung normaler
Kennzeichnungskraft der älteren Marke und dem deutlichen Abstand der einander gegenüberstehenden
Waren zu dem Schluss, dass beim angesprochenen Publikum in Deutschland keine relevante
Verwechslungsgefahr bestehe, zumal nicht auf den randläufigen Bereich des flüchtigen, eiligen Verkehrs
abzustellen sei, sondern auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher.
70
Diese Schlussfolgerung ist frei von Rechtsfehlern.
71
Nach Ansicht des Gerichts überwiegen nämlich die oben in den Randnummern 51 bis 56 festgestellten
Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Waren gegenüber der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen, so dass der deutsche Durchschnittsverbraucher nicht glauben wird, dass die
mit diesen Zeichen versehenen einander gegenüberstehenden Waren dieselbe betriebliche Herkunft haben.
Wie sich aus Randnummer 42 des vorliegenden Urteils ergibt, ist zudem nicht von einer erhöhten
Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen.
72
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht
verkannt hat, als sie die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat.
73
Somit kann dem von der Klägerin geltend gemachten einzigen Klagegrund nicht gefolgt werden.
74
Die Klage ist somit abzuweisen, ohne dass die von der Streithelferin erhobene Rüge zu prüfen ist.
Kosten
75
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen.
76
Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Das Amt hat beantragt, der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen, und die Streithelferin hat beantragt, der Klägerin die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Der Klägerin sind somit die Kosten des Amtes und die der Streithelferin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Pirrung
Meij
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Februar 2005.
H. Jung
J. Pirrung
Verfahrenssprache: Deutsch.