Urteil des EuG vom 15.12.2005

EuG: kommission, mitgliedstaat, amtsblatt, anerkennung, gemeinschaftsrecht, veröffentlichung, republik, wirtschaftliche tätigkeit, juristische person, erlass

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
15. Dezember 2005)
„Fernsehen – Richtlinie 89/552/EWG – Richtlinie 97/36/EG – Artikel 3a – Ereignisse von erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung – Zulässigkeit – Verletzung wesentlicher Formvorschriften“
In der Rechtssache T-33/01
Infront WM AG,
zunächst Rechtsanwälte C. Lenz und A. Bardong und Solicitor E. Batchelor, dann C. Lenz, E. Batchelor,
Solicitor R. Denton, Barrister F. Carlin und M. Clough, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik,
Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
R. Caudwell und schließlich M. Berthell als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Europäisches Parlament,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3a der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)
in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997
(ABl. L 202, S. 60)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der
Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters V. Vadapalas,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)
wurde auf der Grundlage der Artikel 57 Absatz 2 (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) und 66
EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) erlassen. Sie wurde durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geändert.
2 Die Richtlinie 89/552 in ihrer geänderten Fassung bildet den rechtlichen Rahmen für die
Fernsehtätigkeit im Binnenmarkt. Sie soll die freie Verbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft durch Mindestvorschriften erleichtern, für deren Einhaltung durch die
ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen haben.
3 Die Begründungserwägungen 18 bis 21 der Richtlinie 97/36 lauten:
„18 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen
zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang
zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher
gesellschaftlicher
Bedeutung
zu
verschaffen,
wie
die
Olympischen
Spiele,
die
Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den
Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu
ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die
ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.
19 Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit
etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für
Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines
rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang
gebracht wird.
20 Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der
ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für
Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind.
Um dem spekulativen Erwerb von Rechten zur Umgehung einzelstaatlicher Maßnahmen zu
begegnen, sind diese Bestimmungen auf Verträge anzuwenden, die nach der Veröffentlichung
dieser Richtlinie geschlossen werden und die Ereignisse betreffen, die nach dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie stattfinden. Werden Verträge, die der Veröffentlichung dieser
Richtlinie vorausgehen, erneuert, so gelten sie als neue Verträge.
21 Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten
bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von
Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten
Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im
Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an
diesem Ereignis zu veräußern.“
4 Nach Artikel 1 der Richtlinie 89/552 in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) bedeutet:
„‚Fernsehsendung‘: die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten
vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist. Der Begriff schließt die Übermittlung an andere
Veranstalter zur Weiterverbreitung an die Allgemeinheit ein. Nicht eingeschlossen sind
Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, wie
Fernkopierdienste, elektronische Datenbanken und andere ähnliche Dienste.
b) ‚Fernsehveranstalter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung
für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen im Sinne von Buchstabe a) trägt und die
diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden lässt.“
5 Artikel 3a der Richtlinie lautet:
„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit
denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht
Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst,
auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit
in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder
zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein
Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und
nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt
dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der
betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder
Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder
angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz
1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der
Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen
Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein.
Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den
Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen
sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der
Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben,
dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit
vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus
objektiven
Gründen
erforderlich
oder
angemessen,
als
zeitversetzte
Gesamt-
oder
Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem
anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“
6 Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Es wird ein Kontaktausschuss bei der Kommission eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus
Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter
der Kommission; der Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation
eines Mitgliedstaats.“
Sachverhalt
7 Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA, ehemals TaurusFilm GmbH & Co., und die KirchMedia WM AG, jetzt
Infront WM AG, befassen sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Fernsehrechten
an Sportveranstaltungen, die sie gewöhnlich vom jeweiligen Veranstalter kaufen und anschließend an
Fernsehveranstalter wiederverkaufen.
8 Am 10. September 1996 schlossen die TaurusFilm GmbH & Co. und die Sporis Holding AG als
Lizenznehmer mit der Fédération internationale de football amateur (FIFA) einen Vertrag über den
Erwerb der ausschließlichen und – und mit Ausnahme der USA – weltweiten Rechte zur Übertragung
der Spiele der Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften (FIFA World Cup) in den Jahren 2002 und
2006. Durch einen am 26. Mai 1998 mit der FIFA geschlossenen Lizenzvertrag, der den genannten
Lizenzvertrag ablöste, erwarb die TaurusFilm GmbH & Co. gegen einen Mindestpreis von 1,4 Milliarden
Schweizer Franken die ausschließlichen Rechte zur Übertragung dieser Spiele in den
kontinentaleuropäischen Staaten, Russland, den übrigen ehemaligen Sowjetrepubliken und der Türkei.
9 Am 14. Oktober 1998 übertrug die KirchMedia GmbH & Co. KGaA die Fernsehrechte an der FIFA
Weltmeiserschaft 2002 – ausgenommen für Deutschland – auf ihre nach schweizerischem Recht
errichtete Tochtergesellschaft FWC Medien AG, die später zur KirchMedia WM AG wurde. Zu einem
späteren Zeitpunkt wurden auch die Fernsehrechte an der FIFA Weltmeisterschaft 2006 an die
KirchMedia WM AG abgegeben.
10 Am 25. September 1998 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die
Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie über Maßnahmen, die es nach Absatz 1 dieses
Artikels erlassen hatte, darunter insbesondere eine Liste der Ereignisse, denen das Vereinigte
Königreich eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung beimaß.
11 Die Kommission teilte diese Maßnahmen am 2. November 1998 ihrerseits gemäß Artikel 3a Absatz 2
der Richtlinie den anderen Mitgliedstaaten mit. In einer Sitzung vom 20. November 1998 wurde ihr die
Stellungnahme des in Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie genannten Kontaktausschusses (im
Folgenden: Kontaktausschuss) übergeben.
12 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, sie
könne die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht beurteilen, weil ihr deren
Rechtsfolgen in mehrfacher Hinsicht unklar erschienen.
13 Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 übersandte das Vereinigte Königreich der Kommission eine neue
Fassung der Maßnahmen.
14 Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 ließ die Klägerin die Kommission wissen, dass sie die genannte Liste
des Vereinigten Königreichs wegen Verstoßes gegen Artikel 3a der Richtlinie und gegen weitere
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen für nicht genehmigungsfähig halte. So sei die Liste zunächst
nicht in einem klar festgelegten und transparenten Verfahren erlassen worden. Weiterhin seien darin
Sportveranstaltungen aufgeführt, die im Vereinigten Königreich keine erhebliche gesellschaftliche
Bedeutung hätten. Auch die Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, die man auf nationaler und
Gemeinschaftsebene durchgeführt habe, seien völlig mangelhaft gewesen. Schließlich sei die
rückwirkende Anwendung der Regelung unzulässig.
15 Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur der
Kommission dem Vereinigten Königreich mit:
„Mit Schreiben vom 5. Mai 2000, bei der Europäischen Kommission eingegangen am 11. Mai 2000, sind
der Kommission von der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union
verschiedene nationale Maßnahmen zur Fernsehübertragung von Ereignissen von nationalem
Interesse im Vereinigten Königreich mitgeteilt worden. Zu diesen Maßnahmen gehören die Sections
97, 98, 101, 103, 104 und 105 in Part IV des Broadcasting Act [1996] [Rundfunkgesetz], Regulation 3
(1), (3) und (9) im Anhang der Television Broadcasting Regulations 2000 [Fernsehverordnung], die
einschlägigen Vorschriften des gemäß Section 104 des Broadcasting Act 1996 veröffentlichten
Independent Television Commission [ITC] Code on Sports and other Listed Events [ITC‑Kodex für
aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse], die vom Secretary of State bekannt gegebenen Kriterien
für die Festlegung von Sport- und sonstigen Ereignissen von nationalem Interesse (vom 25. November
1997) und die Mitteilung des Secretary of State an das Parlament über die Ergebnisse der
Überprüfung der Sport- und sonstigen Ereignisse von nationalem Interesse gemäß Section 97 (3) des
Broadcasting Act 1996 (vom 25. Juni 1998).
Die Kommission hat die Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie … den anderen
Mitgliedstaaten mitgeteilt und die Stellungnahme des Kontaktausschusses … eingeholt.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission nach Prüfung der Maßnahmen im Hinblick auf
ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie und anhand der Tatsachen, die über die audiovisuelle
Medienlandschaft im Vereinigten Königreich bekannt sind, nicht beabsichtigt, gegen die von Ihren
Behörden mitgeteilten Maßnahmen Einwände zu erheben.
Wie in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen, wird die Kommission die mitgeteilten Maßnahmen
im veröffentlichen.“
16 Mit Schreiben vom 7. November 2000 erklärte die Klägerin gegenüber der Kommission, ihrer Kenntnis
nach sei die baldige Veröffentlichung der vom Vereinigten Königreich aufgestellten Liste der Ereignisse
mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung geplant, jedoch verletzten diese Maßnahmen des
Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie insbesondere ihr Eigentumsrecht.
17 Am 18. November 2000 wurden die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 2 der
Richtlinie erlassenen und der Kommission nach Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen von dieser, wie
ebenfalls in Absatz 2 vorgesehen, im Amtsblatt (C 328, S. 2) veröffentlicht.
18 Zu diesen Maßnahmen gehören Teile des Part IV des Broadcasting Act 1996, Teile der Regulation 3
im Anhang der Television Broadcasting Regulations 2000 und Teile des ITC‑Kodex für aufgelistete
Sport- und sonstige Ereignisse in der Fassung von Januar 2000, dessen Anlage 1 ausweislich ihrer
Überschrift die „[i]m Vereinigten Königreich aufgelisteten Sportereignisse“ aufführt und dessen Anlage
2 die „Liste der Dienste, welche die in den Television Regulations 2000 festgelegten
Qualifizierungsbedingungen erfüllen“ enthält, sowie schließlich die schriftliche Beantwortung von zwei
parlamentarischen Anfragen durch den Staatssekretär für Kultur, Medien und Sport vom 25. November
1997 und 25. Juni 1998 zur Überarbeitung der aufgelisteten Sportereignisse gemäß Part IV des
Broadcasting Act 1996. Zu den aufgelisteten Sportereignissen gehören die Spiele der Endrunde der
Fußballweltmeisterschaft der FIFA.
19 Am 7. Dezember 2000 richtete die Klägerin an die Kommission ein Schreiben, in dem es u. a. hieß:
„Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie … bestätigen könnten, dass die Kommission das in Artikel 3a der …
Richtlinie festgelegte Verfahren der Überprüfung hinsichtlich der britischen Liste und des Broadcasting
Act abgeschlossen hat, und uns … über den Verfahrensausgang einschließlich etwaiger relevanter
Maßnahmen der Kommission unterrichten würden. Wir ersuchen Sie weiterhin um Einsicht in alle
einschlägigen Unterlagen.“
20 Mit Schreiben an die Kommission vom 22. Dezember 2000 erinnerte die Klägerin an dieses Ersuchen.
21 Im Antwortschreiben der Kommission vom 22. Januar 2001 hieß es:
„In rechtlicher Hinsicht ist nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie die Veröffentlichung der Maßnahmen
die Folge eines von der Kommission (mit positivem Ergebnis) durchgeführten Prüfverfahrens. Ihre
Annahme, dass das Prüfverfahren der Kommission abgeschlossen und die Liste des Vereinigten
Königreichs als mit der Richtlinie vereinbar gebilligt worden ist, ist somit zutreffend. “
22 Die Kommission fügte dem Schreiben die Stellungnahme des Kontaktausschusses vom 6. Juni 2000
bei.
Verfahren
23 Am 12. Februar 2001 haben die Kirch Media GmbH & Co. KGaA und die KirchMedia WM AG die
vorliegende Klage erhoben.
24 Mit Schreiben vom 5. April 2001 hat der Rat seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der
Anträge der Kommission beantragt.
25 Mit besonderem Schriftsatz, der am 11. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der
Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat am 26. Juli 2001 zu der Unzulässigkeitseinrede eine
Stellungnahme eingereicht, der sie als Anlage 6 nichtvertrauliche Fassungen ihrer Verträge mit der
FIFA über den Erwerb der Senderechte an den Spielen der Endrunde der Fußballweltmeisterschaften
2002 und 2006 beigefügt hat (vgl. oben, Randnr. 8).
26 Mit Schreiben vom 14. und 20. Juni 2001 haben auch das Vereinigte Königreich und das Königreich
Dänemark beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu
werden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 haben dies ferner die Französische Republik, die Französische
Gemeinschaft von Belgien (Communauté française de Belgique) und das Parlament beantragt.
27 Mit Schreiben vom 2. August 2001 haben die Klägerinnen für den Fall, dass den
Streitbeitrittsanträgen stattgegeben wird, die vertrauliche Behandlung von Teilen der Anlage 6 ihrer
Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede im Verhältnis zu den Streithelfern beantragt.
28 Mit weiterem Schreiben, das am 31. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben
die Klägerinnen beantragt, den Antrag der Französischen Gemeinschaft von Belgien, sie als
Streithelferin zuzulassen, zurückzuweisen und ihr die durch den Antrag entstandenen Kosten
aufzuerlegen. Gegen die übrigen Streitbeitrittsanträge haben die Parteien keine Einwände erhoben.
29 Mit Schreiben vom 7. November 2001 hat die Kommission beantragt, sich dazu äußern zu dürfen, dass
die Klägerinnen ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede als Anlage 6 teilweise unkenntlich
gemachte Fassungen ihrer Verträge mit der FIFA beigefügt hatten. Mit Schreiben vom 12. April 2002
hat die Kommission weiter beantragt, die Vorlage ungekürzter Fassungen der Verträge anzuordnen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 hat das Gericht bei den Klägerinnen angefragt, ob aus ihrer Sicht eine
Weiterleitung ungekürzter Fassungen der Lizenzverträge mit der FIFA an die Kommission in Betracht
komme.
30 Mit Beschluss vom 11. März 2002 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede
der Kommission und die Kosten dem Endurteil vorbehalten.
31 Am 13. Mai 2002 hat das Gericht ungekürzte Fassungen der Lizenzverträge der FIFA vom 10.
September 1996 und 26. Mai 1998 erhalten.
32 Mit Schreiben vom 29. November 2002 haben die Klägerinnen beantragt, der Kommission gemäß
Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufzugeben. Mit Schreiben
vom 20. Januar 2003 hat die Kommission beantragt, die Anlage 17 der Klageschrift aus den
Verfahrensakten zu entfernen. Zu diesem Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2003
Stellung genommen.
33 Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien darüber unterrichtet,
dass über die Entfernung des genannten Dokuments aus den Verfahrensakten zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde.
34 Mit Schreiben vom 26. März 2003 hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA ihre Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Rücknahme
dieser Klage festgestellt.
35 Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 hat das Gericht das Königreich Dänemark, die Französische Republik,
das Vereinigte Königreich, das Parlament und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge
der Beklagten zugelassen. Hingegen ist die Französische Gemeinschaft von Belgien nicht als
Streithelferin zugelassen worden. Die zugelassenen Streithelfer haben, mit Ausnahme des Königreichs
Dänemark und der Kommission, Streithilfeschriftsätze eingereicht. Die Klägerin hat zu den Schriftsätzen
Stellung genommen.
36 Mit Schreiben vom 19. August 2003 hat der Kanzler des Gerichts die Klägerin aufgefordert,
nichtvertrauliche Fassungen ihrer Schriftsätze einzureichen.
37 Mit Schreiben vom 19. September 2003 hat die Klägerin beantragt, die Klagebeantwortung teilweise
vertraulich zu behandeln.
38 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts angeordnet,
den Streithelfern eine nichtvertrauliche Fassung sämtlicher Verfahrensunterlagen zu übermitteln und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Streithelfer haben sich in der gesetzten Frist nicht
geäußert, ausgenommen das Vereinigte Königreich, das insoweit keine Einwände erhoben hat.
39 Mit Beschluss vom 13. September 2004 über die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der
Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, dem die Rechtssache demgemäß mit Beschluss
vom 21. Oktober 2004 zugewiesen worden ist.
40 Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung
auf Vorschlag der Vierten Kammer nach Artikel 14 der Verfahrensordnung beschlossen, die
Rechtssache einer erweiterten Kammer zuzuweisen.
41 Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 1. Juli 2005 hat das Königreich Dänemark das Gericht
über die Rücknahme seines Streitbeitritts unterrichtet. Nachdem die Klägerin, die Beklagte und das
Vereinigte Königreich gegen diesen Rücknahmeantrag des Königreichs Dänemark keine Einwände
erhoben und sich die übrigen Streithelfer hierzu nicht geäußert hatten, hat der Präsident der Vierten
Kammer mit Beschluss vom 31. August 2005 die Rücknahme des Streitbeitritts des Königreichs
Dänemark festgestellt und insoweit jedem Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten auferlegt.
42 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) die mündliche
Verhandlung eröffnet sowie im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 § 3 Buchstaben c
und d der Verfahrensordnung die Parteien und das Vereinigte Königreich zur Einreichung
verschiedener Unterlagen aufgefordert und an die Klägerin und die Kommission schriftliche Fragen zur
Beantwortung vor der Sitzung gerichtet. Die Klägerin, die Beklagte und das Vereinigte Königreich sind
diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.
43 Die Verfahrensbeteiligten, ausgenommen die Französische Republik, haben in der Sitzung vom 7. Juli
2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
44 Mit Schreiben vom 22. August 2005, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 23. August 2005,
hat die Klägerin beantragt, ein dem Schreiben beigefügtes Dokument, das sie vom Vereinigten
Königreich erst nach der Sitzung habe erlangen können, zu den Akten zu nehmen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
45 Die Klägerin beantragt,
– die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3a der Richtlinie, mit der die Vereinbarkeit der
vom Vereinigten Königreich notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt
wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilweise oder vollständig aufzuheben;
– festzustellen, dass Artikel 3a der Richtlinie nicht anwendbar ist und nicht als Rechtsgrundlage
für den Erlass der angefochtenen Entscheidung dienen kann;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen;
– der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und dem Parlament die Kosten
aufzuerlegen, die ihnen selbst und der Klägerin aus ihren Streitbeitritten entstanden sind.
46 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
47 Das Parlament, das die Kommission unterstützt, beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.
48 Das Vereinigte Königreich beantragt zur Unterstützung der Kommission, die Klage abzuweisen.
49 Die Französische Republik, die ebenfalls die Kommission unterstützt, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
50 Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen beantragt, der Kommission die Vorlage verschiedener
Schriftstücke aus dem Verfahren zur gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung der Maßnahmen des
Vereinigten Königreichs aufzugeben.
51 Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht gemäß Artikel 64 § 3 Buchstaben c und d der
Verfahrensordnung die Kommission und das Vereinigte Königreich zur Einreichung dieser Unterlagen
aufgefordert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts bestätigt,
dass ihrem Antrag auf Vorlage der Schriftstücke entsprochen worden sei.
52 Unter diesen Umständen braucht über den Antrag nicht mehr entschieden zu werden
53 Die Kommission hat mit Schreiben vom 20. Januar 2003 beantragt, die Anlage 17 der Klageschrift aus
den Verfahrensakten zu entfernen, da es sich hierbei um eine vertrauliche Ausarbeitung ihrer
Dienststellen für Erörterungen im Kontaktausschuss handele. Die Klägerin hat dem widersprochen.
54 Nach dem Antrag der Kommission soll das „Arbeitspapier für den Kontaktausschuss zu Artikel 3a der
Richtlinie“ mit dem Aktenzeichen DOC CC TVSF (2000) 6 aus den Akten entfernt werden. Allerdings hat
die Kommission nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich um ein internes Papier handele.
55 Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Vertraulichkeit des Papiers hat die
Kommission erklärt, dass der Kontaktausschuss, an den das Papier gerichtet gewesen sei, es nicht
mehr als vertraulich betrachte und dass es daher vermutlich inzwischen in erheblichem Umfang
verbreitet worden sei.
56 Obwohl die Kommission ihren Antrag, das Papier aus den Verfahrensakten zu entfernen, in der
mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, lässt sich unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das
Dokument ein internes und vertrauliches Kommissionspapier war, jedenfalls aber nicht, dass es dies
immer noch ist.
57 Der Antrag der Kommission, das in Frage stehende Schriftstück aus den Akten zu entfernen, ist daher
zurückzuweisen.
58 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil es sich erstens bei der angefochtenen Handlung
nicht um eine von der Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie erlassene Entscheidung
handele, die Handlung zweitens die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe und die
Kommission drittens ihre Verteidigung deshalb nicht habe vorbereiten können, weil die Klägerin ihrer
Klageschrift keine Kopien ihrer Verträge mit der FIFA vom 10. September 1996 und 26. Mai 1998
beigefügt habe.
59 Zu dem vorgebrachten dritten Unzulässigkeitsgrund ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im
Verfahren vor dem Gericht Kopien der streitigen Verträge eingereicht hat (vgl. oben, Randnrn. 25 und
31), die der Kommission übermittelt worden sind. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung hat die Kommission auf diesen Unzulässigkeitsgrund verzichtet.
60 Nachdem die Klägerin ihre Verträge mit der FIFA vom 10. September 1996 und 26. Mai 1998
eingereicht hatte, hat die Kommission zu ihrer Verteidigung außerdem geltend gemacht, dass diese
Verträge die Möglichkeiten der Klägerin, ihre Rechte durch die Vergabe von ausschließlichen
Unterlizenzen an Fernsehsender zu verwerten, erheblich einschränkten. Angesichts bestimmter
Vertragsklauseln erscheine es unsicher, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden
überhaupt durch die angefochtene Entscheidung verursacht sei.
61 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission selbst aus ihrem Vorbringen keinerlei Konsequenz
hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hergeleitet hat. Falls die Kommission mit ihrem Vorbringen das
Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bestreiten will, so hat
sie jedenfalls nicht behauptet, dass der Wortlaut der Verträge der Klägerin dieses Interesse nehme.
Ebenso wenig lässt sich dies den Akten entnehmen, insbesondere nicht bei Berücksichtigung der
Antworten der Klägerin auf die schriftlichen Fragen, mit denen sich das Gericht nach der Tragweite
erkundigt hat, die den vertraglichen Einschränkungen der Klägerin in der Nutzung ihrer Senderechte
an den Spielen der FIFA Fußballweltmeisterschaft zukommt.
62 Demnach sind nur der erste und der zweite von der Kommission angeführte Unzulässigkeitsgrund zu
prüfen.
a) Zur Rechtsnatur der angefochtenen Handlung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
63 Die Kommission macht geltend, dass in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie im Gegensatz zu deren Artikel
2a Absatz 2 von einer zu erlassenden „Entscheidung“ der Kommission nicht die Rede sei. Auch die
Französische Republik meint, dass Artikel 3a keine Befugnis der Kommission zum Erlass einer
Entscheidung begründe. Vielmehr obliege der Kommission nur eine vorläufige Prüfung, ob die
mitgeteilten nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein.
64 Denn sei ein Verstoß der mitgeteilten nationalen Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht nicht
ersichtlich, so unterrichte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie gegen die
Maßnahmen keine Einwände erheben wolle, und veröffentliche sie im Amtsblatt, damit die übrigen
Mitgliedstaaten dann ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie nachkommen
könnten. Die Kommission und die Französische Republik meinen, dass die Kommission andernfalls,
wenn also die Maßnahmen gemeinschaftsrechtlich unzulässig seien und der betreffende Mitgliedstaat
nicht die nötigen Änderungen vornehme, den Weg des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel
226 EG beschreiten müsse.
65 In der vorläufigen Feststellung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen liege daher
nur eine Entscheidung, zum gegebenen Zeitpunkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen den
Mitgliedstaat einzuleiten. Die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel
226 EG zu eröffnen, könne aber von Einzelnen nicht angefochten werden, denn gelange die
Kommission in dieser Frage zu einer bestimmten Auffassung, so liege darin noch keine Maßnahme mit
endgültigen Rechtsfolgen (Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-
126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 37).
66 Die Französische Republik betont, dass gemäß Artikel 226 EG nur durch ein Urteil des Gerichtshofes
die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten festgestellt und ihre Verhaltensweisen rechtlich beurteilt
werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes
Valente, Slg. 2001, I-1327). Die Rechtsstellung eines Mitgliedstaats werde deshalb nicht dadurch
geändert, dass die Kommission zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer Liste von Ereignissen
mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine bestimmte Auffassung einnehme. Dass die im
Amtsblatt veröffentlichte streitige Liste rechtlich bindend sei, ergebe sich auch nicht aus dem
Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 28. Juli 2000, wonach diese Maßnahmen
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, sondern allein aus dem nationalen Recht. Die
Kommission bemerkt dazu, wenn es im vorliegenden Fall überhaupt eine Entscheidung gegeben habe,
so handele es sich dabei um dieses Schreiben vom 28. Juli 2000.
67 Wie auch immer die Kommission die mitgeteilten nationalen Maßnahmen beurteile, sei ihre
Beurteilung ohne Einfluss auf die Anwendung der Maßnahmen durch den mitteilenden Mitgliedstaat.
Die
Kommission
sei
nicht
ermächtigt,
Rechtsvorschriften
eines
Mitgliedstaats
für
gemeinschaftsrechtlich unzulässig zu erklären.
68 Die Kommission hebt außerdem hervor, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2000 an das
Vereinigte Königreich lediglich erklärt habe, auf der Grundlage der „ihr bekannten Tatsachen“ gegen
die Maßnahmen keine Einwände zu erheben. Darin liege aber keine Entscheidung. Wenn sie rechtliche
Verpflichtungen eingehe, müsse ihre Entscheidung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen
und mit Gründen versehen werden. Ihr Schreiben vom 28. Juli 2000 sei daher als ein
„Einstellungsschreiben“ anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen
253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, und Urteil des Gerichts vom 24.
März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II‑121, Randnr. 50).
69 Es ändere nichts an der Rechtsnatur dieses Schreibens, dass die Kommission die gebilligten
nationalen Maßnahmen im Amtsblatt zu veröffentlichen habe. Die Veröffentlichung diene nur der
Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten, damit sie ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der
Richtlinie nachkommen könnten. Diese Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprängen auch nicht
der vorläufigen Billigung der Maßnahmen durch die Kommission, sondern unmittelbar Artikel 3a Absatz
3 der Richtlinie, der sich deshalb auch auf „die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Ereignisse“ beziehe und nicht auf „in einer von der Kommission veröffentlichten
Liste genannte Ereignisse“. Sowohl die Mitteilung der Maßnahmen an die anderen Mitgliedstaaten als
auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt seien bloße Verwaltungshandlungen, mit denen keinerlei
Entscheidungsbefugnis der Kommission ausgeübt werde.
70 Offenbar wolle die Klägerin daraus, dass in Artikel 3a Absatz 3 von „den Absätzen 1 und 2“ und nicht
nur von „Absatz 1“ die Rede sei, herleiten, dass die entsprechenden Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten sowohl durch die Bezeichnung der Maßnahmen nach Absatz 1 als auch ihre Mitteilung
an die Kommission und Billigung durch die Kommission nach Absatz 2 begründet würden. Als einzige
erforderliche Voraussetzung sei aber nur festgelegt worden, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen
Verpflichtungen zur Bezeichnung und Mitteilung der Maßnahmen nach Artikel 3a Absätze 1 und 2
nachgekommen sei, was der offenkundigen Intention des Gesetzgebers entspreche, ein System der
gegenseitigen Anerkennung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu schaffen, in dem der
Kommission nur die Rolle einer Vermittlerin zugewiesen sei. Einer bloßen Feststellung der Kommission,
die für die übrigen Mitgliedstaaten keine Rechtsfolgen begründen könne, wolle die Klägerin so durch
ihre Auslegung Bindungswirkung zuschreiben. Die in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie festgelegte
Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der mitgeteilten Maßnahmen hänge jedoch in
Wirklichkeit nicht von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung durch die Kommission ab.
71 Im Übrigen könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auch nicht zur
Anwendung von Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats gezwungen werden, die ungeachtet der
Haltung, die die Kommission zu ihnen einnehme, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien.
Insoweit sei zu verweisen auf das Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 23.
Dezember 1998, in dem die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der ursprünglich mitgeteilten
Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert habe. Überdies seien die fraglichen nationalen
Maßnahmen auch nur in der Serie C, nicht aber in der Serie L des Amtsblatts veröffentlicht worden.
72 Die Kommission, die insoweit vom Parlament unterstützt wird, macht schließlich geltend, dass die
Klägerin die Anfechtbarkeit der in Frage stehenden Maßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten
Königreichs nicht in Abrede gestellt habe. In dem Verfahren, das zu dem von der Klägerin angeführten
Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42)
geführt habe, habe der nationale Richter lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht über die Frage
entscheiden werde, in welcher Weise ein Ausgleich zwischen den Interessen der Sportveranstalter und
der Fernsehveranstalter an der Erhaltung eines freien Marktes einerseits und den Interessen des
Bürgers, wichtige Sportereignisse verfolgen zu können, andererseits bestehe oder herzustellen sei.
Der nationale Richter habe dagegen nicht erklärt, dass er die nach Artikel 3a der Richtlinie erlassenen
Maßnahmen keiner Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen werde. Wäre vor den Gerichten des
Vereinigten Königreichs Klage erhoben und nach Artikel 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof gerichtet worden, so hätte die Klägerin auch keine Parallele zum
Entscheidungssachverhalt des Urteils des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache
C‑188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I–833) ziehen können. Denn im vorliegenden Fall sei
die Klägerin mit einer Klage vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs präkludiert. Durch eine
Zulassung der vorliegenden Klage gegen die angebliche Entscheidung der Kommission würde das
Gericht einen Verfahrensmissbrauch gutheißen, wie ihn der Gerichtshof im Urteil TWD Textilwerke
Deggendorf gerade beanstandet habe.
73 Das Gericht habe die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs weder auf ihre Rechtmäßigkeit zu
prüfen noch sie auszulegen. Es sei auch für ein nichtbritisches Gericht außerordentlich schwierig,
diese der Klarheit ermangelnden Maßnahmen, darunter auch Vorschriften des ITC‑Kodex für
aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse, auszulegen.
74 Das Parlament meint, dass die Klägerin ihre Rechte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens
des High Court in London an den Gerichtshof hätte wahren können (Urteil des Gerichtshofes vom 10.
Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial
Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnrn. 32 bis 41).
75 Das Parlament verweist weiter auf eine Parallele zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Urteil
des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T‑74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-
132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II‑4945, Randnr. 142, im
Rechtsmittelverfahren bestätigt), wonach eine Regelungsmaterie mangels einer ausdrücklichen
Übertragung der Zuständigkeit an die Kommission in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibe.
Auch Artikel 7 EG, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse
handele, sei in diesem Zusammenhang zu nennen. Weder der Richtlinie 89/552 noch der Richtlinie
97/36 aber lasse sich entnehmen, dass den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit stillschweigend
entzogen worden wäre. Insbesondere übertrage Artikel 3a der Richtlinie der Kommission ausdrücklich
keinerlei Zuständigkeit, was durch das Fehlen eines Ausschussverfahrens bestätigt werde. So hätten
die Aufgaben des Kontaktausschusses nichts mit Durchführungsbefugnissen im Sinne von Artikel 202
dritter Gedankenstrich EG zu tun. Weder der allgemeine Aufbau noch der Hauptzweck, noch der
Wortlaut von Artikel 3a der Richtlinie, noch die vom Gesetzgeber verfolgte Intention zielten darauf ab,
der Kommission eine spezielle Entscheidungsbefugnis zu verleihen.
76 Im Ergebnis ist die Kommission daher der Auffassung, dass ihre Beurteilung der
gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der streitigen Maßnahmen keine anfechtbare Handlung sei.
Wenn die Klägerin geltend mache, dass die Kommission die ihr mitgeteilten Maßnahmen weder den
übrigen Mitgliedstaaten hätte übermitteln noch sie im Amtsblatt hätte veröffentlichen dürfen, wende
sie sich in Wirklichkeit gegen die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie.
77 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Kommission entgegen. Sie ist im Wesentlichen der
Auffassung, dass die Billigung der notifizierten Maßnahmen durch die Kommission Rechtswirkungen
sowohl gegenüber dem Vereinigten Königreich als auch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten
entfalte.
78 Die angefochtene Handlung sei eine Maßnahme mit bindenden Rechtswirkungen, da sie sich aus der
Wahrnehmung einer rechtmäßig verliehenen Befugnis am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergebe,
das seinerseits rechtmäßig eingeleitet worden sei und Rechtwirkungen hervorbringe, die die
Interessen der Klägerin durch eine Änderung ihrer Rechtsstellung berühren könnten (Urteil des
Gerichtshofes vom 4. März 1982 in der Rechtssache 182/80, Gauff/Kommission, Slg. 1982, 799,
Randnr. 18).
79 Insoweit sei erstens auf den Wortlaut von Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie zu verweisen, wonach die
Kommission nach ihrer Überprüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar seien, einen verbindlichen Rechtsakt zu erlassen habe.
80 Zweitens lasse sich dem Normzweck des Artikels 3a Absatz 2 der Richtlinie eindeutig entnehmen,
dass diese Bestimmung auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet sei. Insoweit seien die
18. und 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 sowie ferner der Umstand zu berücksichtigen,
dass den Mitgliedstaaten, die dazu tendierten, möglichst viele Ereignisse in die nationalen Listen
aufzunehmen, damit die Möglichkeit eingeräumt sei, die auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen
Fernsehveranstalter zu begünstigen.
81 Drittens zeige auch das in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Verfahren, dass es auf den
Erlass einer Entscheidung mit bindenden Rechtswirkungen gerichtet sei. Dies zeigten die für das
Verfahren geltenden Fristen ebenso wie sein vorgesehener Ablauf.
82 Die Argumentation der Kommission, dass die von ihr vorzunehmende Handlung der Weigerung, ein
Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG zu eröffnen, gleichzusetzen sei, finde weder im
Wortlaut noch im Normzweck des Artikels 3a der Richtlinie, noch in den relevanten
Begründungserwägungen der Richtlinie 97/36 eine Stütze. Denn das fragliche Verfahren weise der
Kommission die Aufgabe zu, die mitgeteilten Maßnahmen zu beurteilen und eine endgültige
Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit zu erlassen. Eine solche Entscheidung könne auch nicht
zurückgenommen werden, ohne dass die Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs und aller
Einzelpersonen beeinträchtigt würde, denen aus der Billigung der in Frage stehenden Maßnahmen
durch die Kommission und ihrer gegenseitigen Anerkennung Ansprüche entstanden seien. Das
Vorbringen der Kommission laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, dem Verfahren nach Artikel 3a der
Richtlinie seine Wirksamkeit zu nehmen.
83 Die angefochtene Handlung erzeuge auch Rechtswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten, die nach
Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie dafür sorgen müssten, dass die ihrer Zuständigkeit unterliegenden
Fernsehveranstalter die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs einhielten. Ohne eine Entscheidung
der Kommission, mit der die mitgeteilten Maßnahmen gebilligt würden, blieben diese in den übrigen
Mitgliedstaaten ohne Rechtsfolgen. Jede andere Auslegung nähme dem Verfahren nach Artikel 3a
Absatz 2 seine praktische Wirksamkeit und liefe dem mit Artikel 3a der Richtlinie verfolgten Ziel
zuwider, den freien Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der
zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in
Einklang zu bringen.
84 Schließlich bestätigten auch die Verfahrensakten, dass die gegenseitige Anerkennung der
mitgeteilten Maßnahmen von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Prüfung durch die Kommission abhänge
und nicht schon automatisch aus ihrer bloßen Mitteilung an die Kommission folge.
Würdigung durch das Gericht
85 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu
erklären, mit der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem
Gemeinschaftsrecht festgestellt und außerdem angeordnet wird, dass die Maßnahmen den übrigen
Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, damit sie dafür Sorge tragen, dass die ihrer Zuständigkeit
unterliegenden Fernsehveranstalter die Maßnahmen einhalten. Die Klägerin weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass das einzige der Öffentlichkeit zugängliche Dokument insoweit die von
der Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vorgenommene Veröffentlichung der vom
Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen im Amtsblatt vom 18. November 2000 sei.
86 Indessen hat die Kommission ihrem Schriftsatz, mit dem sie die Unzulässigkeitseinrede erhoben hat,
ein Schreiben des Generaldirektors ihrer Generaldirektion Bildung und Kultur vom 28. Juli 2000
beigefügt, mit dem dieser das Vereinigte Königreich darüber unterrichtet hat, dass die Kommission
nach der gemeinschaftsrechtlichen Prüfung der am 5. Mai 2000 mitgeteilten Maßnahmen anhand der
Tatsachen, die über die audiovisuelle Medienlandschaft des Vereinigten Königreichs bekannt seien,
nicht die Absicht habe, gegen die Maßnahmen Einwände zu erheben, und sie im Amtsblatt
veröffentlichen werde (vgl. oben, Randnr. 15). Die Kommission meint, wenn es überhaupt irgendeine
Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang gäbe, was nicht der Fall sei, so wäre diese jedenfalls
dieses Schreiben vom 28. Juli 2000.
87 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall der Sache nach das Schreiben vom 28. Juli 2000 als
die angefochtene Handlung anzusehen, da es das einzige Dokument ist, mit dem das Vereinigte
Königreich offiziell über die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der von ihm mitgeteilten Maßnahmen
durch die Kommission und ihre geplante Veröffentlichung im Amtsblatt unterrichtet wurde. In der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Übrigen auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass ihre
Klage in Wirklichkeit auf eine Nichtigerklärung dieses Schreibens der Kommission an das Vereinigte
Königreich ziele.
88 Damit ist zu prüfen, ob dieses Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 28. Juli
2000 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben) als eine anfechtbare Handlung anzusehen ist.
89 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die
Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, Maßnahmen mit bindenden Rechtswirkungen, die
die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Die Form, in
der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der
Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der
Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 17.
Februar 2000 in der Rechtssache T-241/97, Stork Amsterdam/Kommission, Slg. 2000, II-309, Randnr.
49). Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen
abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96,
Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnrn. 25 bis 29).
90 Um im Licht dieser Grundsätze die Rechtsnatur des angefochtenen Schreibens zu ermitteln und die
Frage zu klären, ob es Rechtswirkungen erzeugt, ist das Schreiben anhand der in Artikel 3a der
Richtlinie niedergelegten Regelung für Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu
prüfen.
91 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie den freien Verkehr von Fernsehdiensten innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und dabei zugleich der besonderen Natur audiovisueller
Programme, insbesondere in kultureller und soziologischer Hinsicht, Rechnung tragen soll.
92 Was die in Artikel 3a der Richtlinie enthaltene besondere Regelung für audiovisuelle Rechte an
Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angeht, so ist es nach der 18.
Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten
in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der
Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen. Insoweit sollen die
Mitgliedstaaten das Recht behalten, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu
ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer
Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt wird. Um die gegenseitige Anerkennung
der in Frage stehenden Maßnahmen durch die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3a Absatz 3 der
Richtlinie sicherzustellen, sind die von einem Mitgliedstaat erlassenen oder in Aussicht genommenen
Maßnahmen der Kommission mitzuteilen.
93 Dazu sieht Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vor, dass die Kommission binnen drei Monaten nach einer
solchen Mitteilung prüft, ob die staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Im Rahmen dieser Prüfung holt sie eine Stellungnahme des Kontaktausschusses ein.
94 Im vorliegenden Fall wird mit dem angefochtenen Schreiben, das im Wesentlichen das Vereinigte
Königreich über die Billigung der von ihm mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission und ihre
bevorstehende Veröffentlichung im Amtsblatt unterrichtet, das Verfahren der Prüfung abgeschlossen,
die die Kommission nach Artikel 3a der Richtlinie vorzunehmen hat. Die Veröffentlichung der von der
Kommission gebilligten Maßnahmen im Amtsblatt ermöglicht es, wie die Kommission selbst in ihren
Schriftsätzen ausgeführt hat (vgl. oben, Randnr. 69), den übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen
Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen
gegenseitigen Anerkennung der Maßnahmen ihren eigenen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung
nachzukommen.
95 Damit erzeugt das angefochtene Schreiben gegenüber den anderen Mitgliedstaaten
Rechtswirkungen, denn es sieht die Veröffentlichung der in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen
im Amtsblatt vor, die den in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie festgelegten Mechanismus der
gegenseitigen Anerkennung auslöst.
96 Dies ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie, der die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen vorschreibt, um den freien
öffentlichen Zugang zu den „gemäß den Absätzen 1 und 2“ bezeichneten Ereignissen zu
gewährleisten, also insbesondere zu den Ereignissen, hinsichtlich deren die Kommission die
mitgeteilten staatlichen Maßnahmen für gemeinschaftsrechtlich zulässig hält und die sie daher nach
Artikel 3a Absatz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.
97 Der in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Intensität
der Prüfung stehen außerdem der Annahme entgegen, dass es sich hierbei nur um eine „vorläufige“
Prüfung handelte, die mit der Abgabe einer bloßen „Stellungnahme“ endete. Denn zum einen muss die
Kommission die Prüfung in einer verbindlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Maßnahmen
durch den betreffenden Mitgliedstaat durchführen und hierfür den Kontaktausschuss anhören, der
gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie eine Stellungnahme abzugeben hat. Zum anderen muss die
Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Maßnahmen auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht umfassend prüfen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie,
die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsregeln eingehalten
werden.
98 Zweitens kann angesichts des Aufbaus der in Artikel 3a der Richtlinie niedergelegten Regelung für
Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht der Behauptung der Kommission gefolgt
werden, es sei weder die Billigung der Maßnahmen noch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt, die die
Pflicht der anderen Mitgliedstaaten auslöse, ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der
Richtlinie nachzukommen.
99 Zum einen nämlich soll das Kontrollverfahren, das die Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der
Richtlinie durchzuführen hat, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht
sicherstellen (18. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36).
100 Dementsprechend hat die Kommission im Verfahren zur Prüfung der vom Vereinigten Königreich
mitgeteilten Maßnahmen in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1998 (vgl. oben, Randnr. 12)
ausgeführt:
„Anbei übersenden wir Ihnen die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfung der mitgeteilten Maßnahmen
durch die Dienststellen der Kommission … Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie vor
weiteren Erläuterungen mehrerer wichtiger Fragen durch Ihre Behörden nicht in der Lage ist, das
Verfahren zur Überprüfung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen, deren
gegenseitige Anerkennung durch die anderen Mitgliedstaaten das Vereinigte Königreich wünscht,
förmlich einzuleiten.“
101 Damit bestätigt der Wortlaut dieses Schreibens die oben in den Randnummern 98 und 99
vorgenommene Auslegung des Artikels 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie, wonach die gegenseitige
Anerkennung der mitgeteilten nationalen Maßnahmen die vorherige Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit
dem Gemeinschaftsrecht voraussetzt.
102 Diese gemeinschaftsrechtliche Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen, zu der die Kommission
verpflichtet ist, wäre auch wirkungslos, wenn die Billigung der Maßnahme nicht Voraussetzung für ihre
gegenseitige Anerkennung durch die übrigen Mitgliedstaaten wäre. Denn wäre der Mechanismus der
gegenseitigen Anerkennung auch auf nationale Maßnahmen anwendbar, die die Kommission für mit
dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält, so ließen sich rechtliche Unsicherheiten und
Marktstörungen, denen nach der 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 gerade vorgebeugt
werden soll, nicht vermeiden. Eine gegenseitige Anerkennung von gemeinschaftsrechtlich
unzulässigen nationalen Maßnahmen wäre auch nicht geeignet, den freien Verkehr für
Fernsehdienste, wie in der 19. Begründungserwägung ebenfalls vorgesehen, mit der Notwendigkeit in
Einklang zu bringen, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen
Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen.
103 Zum anderen bestätigen verschiedene aus den Akten ersichtliche Gesichtspunkte, dass die
Veröffentlichung der nationalen Maßnahmen im Amtsblatt, mittels deren die übrigen Mitgliedstaaten
von ihnen erfahren und ihren eigenen Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 nachkommen können,
erst erfolgen kann, nachdem die Kommission am Ende ihrer Prüfung die Vereinbarkeit der Maßnahmen
mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt hat.
104 Diese Auslegung wird erstens durch den Ablauf des Prüfverfahrens im Fall der Maßnahmen des
Vereinigten Königreichs gestützt. Das Vereinigte Königreich hatte die Maßnahmen der Kommission
nämlich zum ersten Mal schon am 25. September 1998 mitgeteilt und, wie erwähnt, mit dem Schreiben
der Kommission vom 23. Dezember 1998 zur Antwort erhalten, dass verschiedene Aspekte der
Maßnahmen Probleme der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit mit sich brächten. Mit Schreiben vom
5. Mai 2000 übermittelte das Vereinigte Königreich eine Neufassung der Maßnahmen. Nur diese neu
gefassten Maßnahmen jedoch, die die Kommission für gemeinschaftsrechtlich zulässig hielt, wurden im
Amtsblatt veröffentlicht, nachdem die Kommission das Vereinigte Königreich mit dem angefochtenen
Schreiben über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unterrichtet hatte.
105 In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2001 hatte die Kommission im Übrigen die Klägerin darauf
hingewiesen, dass „[i]n rechtlicher Hinsicht … nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie die
Veröffentlichung der Maßnahmen die Folge eines von der Kommission (mit positivem Ergebnis)
durchgeführten Prüfverfahrens“ sei (vgl. oben, Randnr. 21).
106 Zweitens wird die Haltung der Kommission zu dieser Frage durch verschiedene von ihr verfasste
Schriftstücke in den Akten belegt. So weist die Kommission auf ihrer zu Artikel 3a der Richtlinie
angelegten Internet-Seite, die die Klägerin mit ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede
vorgelegt hat, darauf hin, „dass die Maßnahmen im Fall einer positiven Beurteilung [ihrer Vereinbarkeit
mit dem Gemeinschaftsrecht] im Amtsblatt veröffentlicht“ werden. Die gleiche Position vertritt die
Kommission in ihrem auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Arbeitspapier CCTVSF (97) 9/3, wonach
„die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht wegen des Gebotes der
Rechtssicherheit in einem zügigen Prüfverfahren festgestellt werden muss und – bei positivem
Ergebnis – die Maßnahmen im Amtsblatt zu veröffentlichen sind“. Weiter heißt es dort: „Nach dem
Gesagten können nur spezielle nationale Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3a
Absatz 1 fallen, dem Verfahren der Mitteilung an die Kommission für ihre Überprüfung und etwaige
Veröffentlichung“ unterworfen werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen „bei
positivem Verlauf des Prüfverfahrens im Amtsblatt veröffentlicht werden“.
107 Demnach verfügt die Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie über eine
Entscheidungsbefugnis und erzeugt das angefochtene Schreiben endgültige Rechtwirkungen, woran
es nichts ändert, dass Artikel 3a der Richtlinie 89/552 nicht ausdrücklich vom Erlass einer
„Entscheidung“ durch die Kommission spricht.
108 Der Auffassung der Kommission und der Französischen Republik, dass das angefochtene Schreiben
nur eine Entscheidung darstelle, zum gegebenen Zeitpunkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen
den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten, ist daher zurückzuweisen. Jedenfalls bräuchte die
Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht
feststellt und der mitteilende Mitgliedstaat diese nicht ausräumt, die Maßnahmen lediglich nicht im
Amtsblatt zu veröffentlichen, um ihnen im Hinblick auf den Mechanismus der gegenseitigen
Anerkennung nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie ihre Wirksamkeit zu nehmen.
109 Auch das Argument, die Klägerin hätte die Maßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs
anfechten können, kann nicht durchgreifen, weil sich die Kontrolle, zu der das Gericht im vorliegenden
Fall
aufgerufen
ist,
ausschließlich
auf
die
Rechtmäßigkeit
der
Feststellung
der
gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen bezieht, die die Kommission zu treffen hat, um
den Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Ereignisse mit erheblicher Bedeutung gemäß
Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie in Gang zu setzen. Der Hinweis auf das Urteil des House of Lords vom
25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42) ist in diesem Zusammenhang
irrelevant, weil in diesem Verfahren eine dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende
dänische Fernsehgesellschaft gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Vereinigten
Königreichs geklagt hatte, mit der dem Sender der Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte an
fünf Qualifizierungsspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaft, die auf der vom Königreich Dänemark
verfassten Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung standen, untersagt
worden war. Die Klage richtete sich somit dagegen, dass das Vereinigte Königreich nach dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die dänischen Maßnahmen anwandte, nicht aber, wie im
vorliegenden Fall, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit der Maßnahmen
mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde.
110 Schließlich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die Formulierung des angefochtenen
Schreibens, das Fehlen einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Kollegiums der
Kommissionsmitglieder und die Veröffentlichung der notifizierten und für gemeinschaftsrechtlich
zulässig erachteten Maßnahmen in der Serie C („Mitteilungen und Bekanntmachungen“) und nicht in
der Serie L („Rechtsvorschriften“) des Amtsblatts seien Belege dafür, dass sich die Kommission nicht
rechtlich gebunden habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Form, in der Handlungen oder
Entscheidungen ergehen, für ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich
unerheblich ist und für die Beantwortung der Frage, ob sie anfechtbare Handlungen im Sinne von
Artikel 230 EG sind, vielmehr auf ihr Wesen abzustellen ist (vgl. oben, Randnr. 89).
111 Aus den vorgenannten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich somit, dass das
angefochtene Schreiben bindende Rechtswirkungen erzeugt und daher eine Entscheidung im Sinne
von Artikel 249 EG darstellt. Da das angefochtene Schreiben somit eine anfechtbare Handlung im
Sinne von Artikel 230 EG ist, greift der in Frage stehende Unzulässigkeitsgrund nicht durch.
b) Zur Klagebefugnis der Klägerin
112 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen
Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete
Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
113 Da die Kommission im vorliegenden Fall geltend macht, die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis
der Klägerin unzulässig, ist zu prüfen, ob die Klägerin durch das angefochtene Schreiben unmittelbar
und individuell betroffen ist.
Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
114 Die Kommission, die insoweit von der Französischen Republik unterstützt wird, verweist auf das Urteil
des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P (Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-
2309) und auf das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T-69/99
(DSTV/Kommission, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).
115 Die Rechtsstellung der Klägerin sei nicht beeinträchtigt, da sowohl die Richtlinie als auch die
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nur die Rechte und Pflichten der Fernsehveranstalter
beträfen, die ein auf der Liste genanntes Ereignis nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen
dürften. Auf die Klägerin wirkten sich diese Einschränkungen wirtschaftlich nur mittelbar aus, nämlich
als das Risiko, dass die Fernsehveranstalter nicht bereit seien, einen so hohen Preis zu zahlen, wie ihn
die Klägerin für die Vergabe von Unterlizenzen für ihre Senderechte an den Spielen der FIFA
Fußballweltmeisterschaft erhofft habe.
116 Unmittelbar betroffen sei die Klägerin nur durch bestimmte Vorschriften des Broadcasting Act 1996 in
Verbindung mit dem ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse. Die Französische
Republik hebt insoweit hervor, dass sich die Auswirkungen auf die Klägerin nicht aus dem
angefochtenen Schreiben, sondern aus den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs
ergäben, zu denen die Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gehöre. Die
wirtschaftliche Situation, in der sich die Klägerin befinde, sei jedoch schon seit Inkrafttreten des
Broadcasting Act 1996 klar gewesen; die Veranstaltungsliste sei schon damals fertig gewesen und
habe die Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften eingeschlossen. Dennoch habe die Klägerin
niemals die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder dessen Liste der Ereignisse mit
erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angefochten.
117 Mit dem Erlass der streitigen Maßnahmen habe das Vereinigte Königreich nur sein gesetzgeberisches
Ermessen ausgeschöpft. Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie verleihe den Mitgliedstaaten die Befugnis,
für Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die
Kommission und das Parlament meinen, die gemeinschaftsrechtliche Prüfung der mitgeteilten
Maßnahmen sei dem Verfahren nach Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie vergleichbar, für das das Gericht
bereits entschieden habe, dass ein Kläger von einer nach dieser Bestimmung erlassenen Maßnahme
der Kommission nicht unmittelbar betroffen sein könne (Urteil DSTV/Kommission, Randnrn. 26 und 27).
118 Die Kommission weist darauf hin, dass sie ihre Beurteilung, ob die vom Vereinigten Königreich
mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, erst nach dem Erlass der
Maßnahmen vorgenommen habe und somit nur die Maßnahmen selbst die wirtschaftlichen Interessen
der Klägerin unmittelbar beeinträchtigen könnten.
119 Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass durch die Veröffentlichung der vom Vereinigten Königreich
mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten begründet worden
seien. Jedenfalls könne dies nicht bedeuten, dass die Klägerin durch die angefochtene Handlung
unmittelbar betroffen sei. Zwar müssten die übrigen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ihrer
Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die vom Vereinigten Königreich aufgestellte Liste
der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung beachteten, jedoch wendeten sie hierfür
ihr eigenes nationales Recht an. Die Durchführung der von der Kommission vorgenommenen
gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen erfolge somit nicht „rein
automatisch“ und ergebe sich nicht allein aus der Gemeinschaftsregelung.
120 Auch wenn die Vorprüfung der mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission die übrigen
Mitgliedstaaten veranlasse, für die Einhaltung der Liste von Ereignissen mit erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung durch ihre Fernsehveranstalter Sorge zu tragen, sei dies im vorliegenden
Fall unerheblich. Denn es sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin Unterlizenzen an ihren Senderechten
für das Vereinigte Königreich an nicht dort ansässige Fernsehveranstalter vergebe, da diese Rechte
auf nationaler Grundlage veräußert würden. Im nationalen Rahmen stammten die Einnahmen der
Fernsehveranstalter aus der auf das inländische Publikum ausgerichteten Werbung, nationalen
Lizenzgebühren oder inländischen Abonnements des Bezahl-Fernsehens. Da die Sendeanstalten an
Sendungen für ein inländisches Publikum interessiert seien, seien nur die Sender, die einen großen
Teil des inländischen Publikums erreichten, bereit, die Übertragungsrechte der Klägerin zu einem
hohen Preis zu erwerben. Da die potentiellen Unterlizenznehmer solcher Senderechte für das
Vereinigte Königreich folglich Anstalten seien, die der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs
unterlägen, könne die Klägerin auch nur von den nationalen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein.
121 Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Fernsehmarkt des Vereinigten
Königreichs zu den europäischen TV-Märkten mit dem stärksten Wettbewerb gehöre und dass 25 %
aller in diesem Sektor tätigen Fernsehveranstalter eine Lizenz im Vereinigten Königreich besäßen.
122 Selbst wenn also die Veröffentlichung der mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt die Pflicht der
übrigen Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie
begründete, wäre dies folglich im vorliegenden Fall unbeachtlich.
123 Im Ergebnis sei die Klägerin daher durch die fragliche Überprüfung und die Veröffentlichung der
Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Amtsblatt nicht unmittelbar betroffen.
124 Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission in allen Punkten entgegen.
125 Zunächst werde ihre Rechtsstellung dadurch unmittelbar berührt, dass die mit dem angefochtenen
Schreiben gebilligten Maßnahmen des Vereinigten Königreichs die Bedingungen beeinflussten, zu
denen sie ihre Direktübertragungsrechte an den FIFA Fußballweltmeisterschaften für das Vereinigte
Königreich veräußern könne. Insoweit seien die Sections 99 und 101 des Broadcasting Act 1996 zu
berücksichtigen.
126 Zu den Auswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten sei festzustellen, dass das angefochtene
Schreiben diese dazu verpflichte, für die Einhaltung der Maßnahmen durch ihre Fernsehveranstalter
Sorge zu tragen. Die entsprechenden Pflichten der der Zuständigkeit der übrigen Mitgliedstaaten
unterliegenden Fernsehveranstalter entstünden automatisch und ohne Anwendung weiterer
Durchführungsvorschriften allein aus dem Gemeinschaftsrecht. Denn solange die Kommission eine
Entscheidung über die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht
erlassen habe, bräuchten die übrigen Mitgliedstaaten auch nicht dafür zu sorgen, dass die ihrer
Zuständigkeit unterliegenden Fernsehveranstalter die im Vereinigten Königreich erlassenen
Maßnahmen einhielten. So sei Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten in das
innerstaatliche Recht umgesetzt worden und gelte daher automatisch für alle mitgeteilten nationalen
Maßnahmen, die die Kommission gebilligt und veröffentlicht habe.
127 So sei die Klägerin etwa daran gehindert, an einen Sender in einem anderen Mitgliedstaat eine
ausschließliche Lizenz an ihren Rechten zu vergeben, so dass die Kommission nicht behaupten könne,
das angefochtene Schreiben erzeuge nur für die Sender Rechtswirkungen.
128 Entgegen der Auffassung der Kommission sei das Urteil DSTV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 27)
zu Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie hier nicht einschlägig, da die Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten
der Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie mitgeteilt worden seien. Es könne deshalb nicht
behauptet werden, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs unabhängig von der
Entscheidung der Kommission existierten; vielmehr hänge ihre Existenz vom Ergebnis des von der
Kommission durchzuführenden Prüfverfahrens ab.
129 Ebenso behaupte die Kommission zu Unrecht, es sei nicht plausibel, dass nicht im Vereinigten
Königreich ansässige Sender Direktübertragungsrechte an den Spielen der Endrunde der FIFA
Fußballweltmeisterschaften für das Vereinigte Königreich erwerben wollten.
– Würdigung durch das Gericht
130 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Einzelner von einer Maßnahme der Gemeinschaft nur dann
unmittelbar betroffen, wenn sich diese im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar auf seine
Rechtsstellung auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der
Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere dazwischengeschaltete Vorschriften
angewandt werden müssen (Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 43 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
131 Um im vorliegenden Fall festzustellen, ob die Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung von dem
angefochtenen Schreiben unmittelbar betroffen ist, sind die beiden von der Klägerin beschriebenen
möglichen Fallgestaltungen zu prüfen, dass die Fernsehrechte an den Spielen der Endrunde der FIFA
Fußballweltmeisterschaften, die sie für die Jahre 2002 und 2006 besitzt, zum Zweck der Ausstrahlung
im Vereinigten Königreich entweder an einen dessen Rechtshoheit unterliegenden Sender oder an
einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sender veräußert werden.
132 Zur ersten dieser beiden denkbaren Fallgestaltungen führt die Klägerin aus, dass die mitgeteilten
Maßnahmen dem ganzen Markt für ihre Produkte für im Vereinigten Königreich ansässige Kunden die
Grundlage entzögen. Um die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs einzuhalten, dürfe die
Klägerin nämlich keine Exklusivlizenzen mehr an Fernsehveranstalter mit Sitz im Vereinigten Königreich
vergeben.
133 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass auf Fernsehveranstalter, die im Vereinigten Königreich ansässig
sind, die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen selbst unmittelbare Anwendung finden,
da deren Billigung durch die Kommission zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung ihre Geltung
innerhalb des Vereinigten Königreichs nicht berührt.
134 Im Übrigen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie alle schon
erlassenen oder geplanten Maßnahmen mit. Im vorliegenden Fall aber traten die vom Vereinigten
Königreich erlassenen Maßnahmen, wie es in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bereits vor
ihrer Mitteilung der Kommission am 5. Mai 2000 in Kraft und waren daher im Zeitpunkt dieser Mitteilung
innerhalb des Vereinigten Königreichs bereits wirksam.
135 Daher konnte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit dem angefochtenen Schreiben keine
vorherige Genehmigung zum Erlass der Maßnahmen mehr erteilen. Die Kommission genehmigte die
Anwendung der Maßnahmen innerhalb des Vereinigten Königreichs auch nicht rückwirkend (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70,
Bock/Kommission, Slg. 1971, 897), sondern ermöglichte dem Vereinigten Königreich nur die
Anerkennung seiner Maßnahmen durch die übrigen Mitgliedstaaten.
136 Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass das Vereinigte Königreich der Kommission seine
Maßnahmen ursprünglich schon mit Schreiben vom 25. September 1998 mitgeteilt hatte, die
Kommission
diese
aber
laut
ihrem
Antwortschreiben
vom
23.
Dezember
1998
für
gemeinschaftsrechtlich bedenklich hielt und sie darum nicht im Amtsblatt veröffentlichte. Abgesehen
davon, dass auch manche der ursprünglich mitgeteilten Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Mitteilung
schon galten, waren jedenfalls alle Maßnahmen, die die Kommission mit dem angefochtenen Schreiben
für gemeinschaftsrechtlich zulässig erklärte, im Zeitpunkt ihrer Notifizierung innerhalb des Vereinigten
Königreichs schon wirksam.
137 Folglich kommt den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, soweit die Klägerin ihre Senderechte an
den Spielen der Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften an einen im Vereinigten Königreich
ansässigen Fernsehveranstalter zur Ausstrahlung im Vereinigten Königreich vergibt, im Verhältnis zu
dem angefochtenen Schreiben eine eigenständige rechtliche Existenz zu (vgl. in diesem Sinne Urteil
DSTV/Kommission, Randnr. 25). Da die angefochtenen Maßnahmen für im Vereinigten Königreich
ansässige Fernsehveranstalter kraft der dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften und nicht
aufgrund der Entscheidung der Kommission gelten, ist die Klägerin von dem angefochtenen Schreiben
insoweit nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen und besitzt damit insoweit
auch keine Klagebefugnis für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben.
138 Was den zweiten denkbaren Fall anbelangt, dass die Klägerin ihre Senderechte an den Spielen der
Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften an einen Fernsehveranstalter mit Sitz in einem der
übrigen Mitgliedstaaten zur Ausstrahlung im Vereinigten Königreich vergibt, so muss dieser andere
Mitgliedstaat nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie sicherstellen, dass sich dieser Fernsehveranstalter
den von der Kommission gebilligten und im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen nicht entzieht.
139 Insoweit sind die übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch
geeignete
Maßnahmen
sicherzustellen,
dass
die
ihrer
Rechtshoheit
unterliegenden
Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung der Richtlinie erworbenen
ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in
einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dem anderen Mitgliedstaat
gemäß Artikel 3a Absätze 1 und 2 bezeichneten Ereignisse so zu verfolgen, wie dies von dem anderen
Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.
140 Damit sind die Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie gehalten, im Rahmen ihrer nationalen
Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie
entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten und in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel
3a Absatz 3 der Richtlinie umzusetzen.
141 Im Rahmen dieser Kontrolle, die ihre Behörden im System der gegenseitigen Anerkennung ausüben,
haben die übrigen Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten
Maßnahmen von den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstaltern, die ein vom Vereinigten
Königreich aufgelistetes Ereignis übertragen wollen, nicht umgangen werden.
142 Wie jedoch bereits festgestellt (vgl. oben, Randnr. 94), konnte der Mechanismus der gegenseitigen
Anerkennung nur durch die Entscheidung der Kommission, mit der die gemeinschaftsrechtliche
Zulässigkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen festgestellt und ihre
Veröffentlichung im Amtsblatt angeordnet wurde, in Gang gesetzt und dadurch die Verpflichtung der
übrigen Mitgliedstaaten begründet werden, ihren Obliegenheiten aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie
nachzukommen.
143 In diesem Fall verleiht das angefochtene Schreiben somit den Maßnahmen des Vereinigten
Königreichs allein im Hinblick auf ihre gegenseitige Anerkennung durch die übrigen Mitgliedstaaten
Gültigkeit ex nunc.
144 Soweit sich die Kommission auf das Urteil DSTV/Kommission beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der
dort streitige Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine nachträgliche
gemeinschaftsrechtliche Kontrolle der von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen vorsieht, durch
die die Ausstrahlung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet
untersagt wird, und keine gemeinschaftsrechtliche Kontrolle, die eine gegenseitige Anerkennung von
nationalen Maßnahmen ermöglicht.
145 Anders als die spezielle Vorschrift, die Gegenstand des vom Parlament angeführten Urteils Artegodan
u. a./Kommission war, räumt Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie der Kommission außerdem eine
Entscheidungsbefugnis ein, durch die die praktische Wirksamkeit des Mechanismus der gegenseitigen
Anerkennung gewährleistetet wird, und zielt nicht nur auf die Schaffung eines bloßen
Anhörungsverfahrens.
146 Da die gegenseitige Anerkennung der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen im Übrigen
von ihrer Billigung durch die Kommission und ihrer anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt
abhängt, belässt das angefochtene Schreiben den nationalen Behörden vom Zeitpunkt dieser
Veröffentlichung an auch keinerlei Ermessensspielraum bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Denn
obgleich jeder Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3a Absatz 3 der
Richtlinie festlegt, in welcher Art und Weise seine nationalen Behörden ihre Kontrolle im System der
gegenseitigen Anerkennung ausüben, müssen doch die nationalen Behörden gewährleisten, dass die
ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter bei der Übertragung der in Frage stehenden
Ereignisse die Bedingungen einhalten, die der jeweilige Mitgliedstaat in seinen von der Kommission
gebilligten und im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen festgelegt hat.
147 Soweit die Kommission schließlich dahin argumentiert, dass nur im Vereinigten Königreich ansässige
Fernsehveranstalter am Erwerb der Senderechte der Klägerin an der Endrunde der FIFA
Fußballweltmeisterschaften für ihre Übertragung im Vereinigten Königreich interessiert sein könnten,
ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie jede praktische
Wirksamkeit nähme. Nach der 18. und 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 wird mit Artikel
3a der Richtlinie nämlich bezweckt, der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung
über Ereignisse zu verschaffen, denen die Mitgliedstaaten erhebliche gesellschaftliche Bedeutung
beimessen, und die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung
dazu zu veranlassen, sicherzustellen, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Fernsehveranstalter an die Veranstaltungsliste eines anderen Mitgliedstaats halten, damit nicht einem
erheblichen Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit entzogen wird, die von diesem
in der Liste bezeichneten Veranstaltungen zu verfolgen.
148 Obwohl es im Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001]
UKHL 42) um die vom Königreich Dänemark bezeichneten Veranstaltungen ging, wird durch seinen
Entscheidungssachverhalt im Übrigen bestätigt, dass Situationen aufgetreten waren, in denen der
durch Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie geschaffene Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung
ausgelöst worden war. Auch die Kommission hat in ihrem Dritten Bericht an den Rat, das Europäische
Parlament und den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss zur Anwendung der Richtlinie (KOM/2001/009
endg.) aus dem Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass in drei Fällen der Rechtshoheit des Vereinigten
Königreichs unterliegende Fernsehveranstalter Ereignisse, die das Königreich Dänemark in seine Liste
aufgenommen hatte, so übertragen haben, dass einem bedeutenden Teil der dänischen Bevölkerung
die Möglichkeit genommen wurde, die Ereignisse zu verfolgen.
149 Unter diesen Umständen kann ungeachtet des – im Übrigen nicht substantiierten – Vorbringens der
Kommission zu den angeblichen Besonderheiten des Fernsehmarkts im Vereinigten Königreich (vgl.
oben, Randnr. 121) nicht angenommen werden, dass die Rechte zur Fernsehübertragung der
Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften innerhalb des Vereinigten Königreichs notwendig von
dort ansässigen Fernsehveranstaltern erworben werden.
150 Folglich ist die Klägerin durch das angefochtene Schreiben unmittelbar betroffen, da durch dieses die
Anwendung des Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der vom Vereinigten Königreich
mitgeteilten
Maßnahmen
durch
die
anderen
Mitgliedstaaten
ermöglicht
wurde.
Die
Unzulässigkeitseinrede der Kommission greift insoweit nicht durch.
Zur Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
151 Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin, sie sei deshalb unmittelbar
betroffen, weil sie zu einem „geschlossenen Kreis“ von Unternehmen zähle, die schon vor Inkrafttreten
von Artikel 3a der Richtlinie die Inhaber der ausschließlichen Senderechte an den vom Vereinigten
Königreich aufgelisteten Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gewesen seien.
152 Die Kommission trägt dazu vor, dass die Inhaberschaft ausschließlicher Rechte insoweit nicht
ausschlaggebend sein könne, weil dann auch alle anderen Organisationen und Unternehmen
berücksichtigt werden müssten, die Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten
Ereignissen hielten. Diese anderen Rechtsinhaber seien durch die Liste möglicherweise noch stärker
betroffen als die Klägerin.
153 Im Unterschied zu den Inhabern der Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten
Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sei überdies die Zahl der Unternehmen oder
Organisationen, die mit einem dieser Rechtsinhaber Lizenzverträge schließen könnten, potentiell so
groß, dass die Kommission sie nicht mehr identifizieren könne. Die Klägerin behaupte daher zu
Unrecht, dass sie zu einem „geschlossenen Kreis“ von Unternehmen gehöre.
154 Ferner könnten weder die Klägerin noch die Inhaber von Senderechten an den vom Vereinigten
Königreich aufgelisteten Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung von einer
Maßnahme der Kommission allein deshalb individuell betroffen sein, weil diese ihre wirtschaftliche
Tätigkeit beeinträchtige (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der
Rechtssache T‑113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II‑4141). Die wirtschaftliche
Tätigkeit der Klägerin sei zwar durch die mitgeteilten Maßnahmen und mittelbar deren Billigung durch
die Kommission berührt worden. Von einer Änderung der Rechtsstellung der Klägerin könne aber nicht
die Rede sein.
155 Soweit die Klägerin geltend mache, ein Unternehmen sei individuell betroffen, wenn es die Kommission
wiederholt angeschrieben habe, um seiner Besorgnis über die Anwendung von Artikel 3a Absatz 1
durch das Vereinigte Königreich zum Ausdruck zu bringen, könne allein das Schreiben der Klägerin vom
14. Juli 2000 in Betracht kommen, da die Klägerin ihre übrigen Schreiben erst verfasst habe, nachdem
die Kommission ihre Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der mitgeteilten
Maßnahmen schon abgeschlossen habe. Jedenfalls sei keines der Schreiben eine Beschwerde, denn
mit ihnen sei nie begehrt worden, dass die Kommission gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat
bestimmte Maßnahmen ergreife, sondern nur versucht worden, auf die gemeinschaftsrechtliche
Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission Einfluss zu nehmen. Die Übersendung
derartiger Schreiben an die Kommission sei nicht geeignet, ein Unternehmen zu individualisieren.
156 Die Französische Republik verweist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in
der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211) und vom 25. Juli 2002 in der
Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677). Danach verliere ein
Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die
Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der
Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung
aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im
Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in
der Rechtssache T‑183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto
u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1941, Randnr. 48). Auch wenn die Klägerin Inhaberin der Senderechte
an der Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 sei, genüge dies nicht, um sie im
Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer zu
individualisieren, der Senderechte an den aufgelisteten Ereignissen erwerben oder besitzen könne.
157 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie sei deshalb individuell betroffen, weil sie einem
„geschlossenen Kreis“ von Unternehmen angehöre, die bereits vor dem Vorschlag zur Einfügung von
Artikel 3a in die Richtlinie und vor dem Inkrafttreten der der Kommission vom Vereinigten Königreich
mitgeteilten Maßnahmen Senderechte an den Ereignissen auf der Liste des Vereinigten Königreichs
erworben hätten. Im Rahmen dieses „Kreises“ sei sie im Vergleich zu allen anderen Inhabern von
Senderechten in spezifischer und besonderer Weise betroffen. Sie sei auch individuell betroffen, weil
sie sich am Verfahren der Kommission zur gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung der mitgeteilten
Maßnahmen beteiligt und dabei insbesondere einen Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen seine
Verpflichtung gerügt habe, die Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in
einem klar festgelegten und transparenten Verfahren aufzustellen, wie es Artikel 3a Absatz 1 der
Richtlinie vorsehe.
– Würdigung durch das Gericht
158 Was erstens die speziellen persönlichen Eigenschaften der Klägerin anbelangt, so macht sie geltend,
dass sie schon vor Inkrafttreten der Liste des Vereinigten Königreichs und sogar schon vor dem
Vorschlag zur Einfügung von Artikel 3a in die Richtlinie Senderechte an den vom Vereinigten Königreich
aufgelisteten Ereignissen erworben habe.
159 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, nur
dann geltend machen, sie seien individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter
persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen
heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den
Adressaten (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238,
und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Cordoníu/Rat, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 20; Urteil
des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995,
II‑1281, Randnr. 62).
160 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die ausschließlichen Fernsehrechte an der
Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 besitzt und dass diese Spiele zu den
Veranstaltungen gehören, die in der vom Vereinigten Königreich aufgestellten und von der Kommission
mit dem angefochtenen Schreiben gebilligten Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung aufgeführt sind.
161 Um Lizenzen für die Fernsehübertragung dieser Spiele zu erwerben, müssen Fernsehveranstalter, die
der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich unterliegen, deshalb
notwendig in Vertragsbeziehungen zu der Klägerin als Maklerin der Senderechte an diesen Ereignissen
eintreten.
162 Zwar erlegen die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich nach Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie
erließ und die die Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem angefochtenen Schreiben billigte,
auch den Fernsehveranstaltern, soweit sie ihre Rechte nicht bereits vor Inkrafttreten der Maßnahmen
erworben hatten, für die ausschließliche Übertragung der aufgelisteten Ereignisse mit erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung bestimmte Einschränkungen auf. Diese Beschränkungen beziehen sich
allerdings auf die Bedingungen, unter denen Fernsehveranstalter allgemein und abstrakt
ausschließliche Senderechte von deren Inhabern erwerben können.
163 So heißt es in den Sections 98 und 101 in Part IV des Broadcasting Act 1996 in der Fassung der
Television Broadcasting Regulations 2000:
„98. – (1) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes werden Fernsehdienste
und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erbrachte Satellitendienste in zwei Kategorien eingeteilt:
a) die Fernsehdienste und EWR‑Satellitendienste, die derzeit die vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllen und
b) alle übrigen Fernsehdienste und EWR‑Satellitendienste.
(2) Die für einen Dienst vorgeschriebenen ‚Voraussetzungen‘ im Sinne dieses Teiles des Gesetzes
sind,
a) dass der Empfang des erbrachten Dienstes kostenfrei ist und
b) dass der Dienst von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen
wird.
101. – (1) Ein Fernsehveranstalter, der einen unter eine der in Section 98 (1) genannten Kategorien
fallenden Dienst (im Folgenden: erster Dienst) zum Empfang im Vereinigten Königreich oder in einem
Teil des Vereinigten Königreichs erbringt, darf ohne vorherige Genehmigung durch die ITC im Rahmen
dieses Dienstes ein aufgelistetes Ereignis weder ganz noch teilweise direkt übertragen, sofern nicht
a) eine andere Person, die einen unter die andere in Section 98 (1) genannte Kategorie fallenden
Dienst erbringt, das Recht zur direkten Übertragung des ganzen Ereignisses oder seines
übertragenen Teils im Rahmen des zweiten Dienstes erworben hat und
b) das Gebiet, für das der zweite Dienst erbracht wird, das gesamte oder im Wesentlichen das
gesamte Gebiet umfasst, für das der erste Dienst erbracht wird.
(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit der den ersten Dienst erbringende Fernsehveranstalter Rechte
wahrnimmt, die vor dem Inkrafttreten dieser Section erworben wurden.“
164 Hinsichtlich der Genehmigung der ITC, die gemäß dieser Section 101 des Broadcasting Act 1996 in
geänderter Fassung einzuholen ist, kann den gesamten von der Kommission gebilligten Maßnahmen
und speziell dem ITC‑Kodex für aufgelistete Sport‑ und sonstige Ereignisse entnommen werden, dass
die Erteilung der Genehmigung der ITC im Wesentlichen davon abhängt, dass der Verkauf der
Fernsehrechte öffentlich ausgeschrieben war und die Fernsehveranstalter wirklich die Möglichkeit
besaßen, die Rechte zu angemessenen und der Billigkeit entsprechenden Bedingungen zu erwerben.
So kann die ITC u. a. nachprüfen, ob das Verkaufsangebot beiden Kategorien von
Fernsehveranstaltern im Sinne von Section 98 des Broadcasting Act 1996 offen und gleichzeitig
übermittelt wurde, ob der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, angemessen erscheint und keine
der beiden Veranstaltergruppen diskriminiert und ob den Fernsehveranstaltern ein hinreichender
Zeitraum zugestanden wurde, um ihnen eine echte Chance zum Erwerb der Rechte zu geben.
165 Obgleich diese Bestimmungen die Klägerin als Maklerin der Senderechte an den Endspielen der FIFA
Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 nicht ausdrücklich nennen, beschränken sie sie doch in
der freien Verfügung über ihre Rechte, indem sie deren Übertragung ausschließlich auf einen
Fernsehveranstalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich, der das in
Frage stehende Ereignis in seinem Sitzstaat übertragen will, Bedingungen unterwerfen.
166 Obwohl das angefochtene Schreiben auch nicht die rechtliche Gültigkeit der Verträge der Klägerin mit
der FIFA berührt, da es der Erfüllung dieser Verträge nicht im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom
17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom
26. Juni 1990 in der Rechtssache C‑152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I‑2477) entgegenstehen
kann, hatte die Klägerin doch die in Frage stehenden ausschließlichen Rechte bereits vor Inkrafttreten
von Artikel 3a der Richtlinie und damit erst recht vor der Übersendung des angefochtenen Schreibens
erworben.
167 Demnach berührt das angefochtene Schreiben die Klägerin wegen bestimmter persönlicher
Eigenschaften, nämlich als Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Übertragung eines der vom
Vereinigten Königreich bezeichneten Ereignisse.
168 Als Inhaberin der Rechte zur Fernsehübertragung eines Ereignisses, das in der Liste der vom
Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen bezeichnet ist, und angesichts des Umstands, dass
sie diese Rechte schon vor dem Erlass der im Vereinigten Königreich geltenden Maßnahmen und damit
erst recht vor deren Billigung durch die Kommission erworben hatte, ist die Klägerin somit für die
Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage als von dem angefochtenen Schreiben individuell
betroffen anzusehen.
169 Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.
170 Die Klägerin beantragt außerdem, festzustellen, dass Artikel 3a der Richtlinie ungültig ist und nicht als
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Schreibens in Betracht kommt.
171 Insoweit genügt der Hinweis, dass es im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten keinen
Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder
grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Februar
2001 in der Rechtssache T‑62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II‑655, Randnr. 28, und Beschluss
des Gerichts vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T‑338/02, Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II‑0000, Randnr.
48; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T‑76/03,
Meister/HABM, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 38).
172 Der Antrag ist daher unzulässig.
173 Die Klägerin führt die vier Klagegründe einer Verletzung allgemeiner Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts, eines Verstoßes gegen Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie, der Unanwendbarkeit
von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie und einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften an.
174 Es ist zunächst der vierte Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu prüfen.
175 Insoweit macht die Klägerin u. a. geltend, dass der Verfasser des angefochtenen Schreibens, der
Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur, hierfür nicht zuständig gewesen sei. Das
angefochtene Schreiben sei nicht gemäß der Regeln der Kommission über die Beschlüsse des
Kollegiums der Kommissionsmitglieder, die Übertragung von Befugnissen und die Durchführung von
Entscheidungen erlassen worden.
176 Die Kommission hat dem in ihren Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts nur
entgegengehalten, dass das angefochtene Schreiben keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG
sei und sie daher die in Frage stehenden Verfahrensregeln nicht habe einhalten müssen.
177 So hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts und in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder mit der Sache nicht befasst
worden sei und dass der Generaldirektor, der das angefochtene Schreiben unterzeichnete, hierzu vom
Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht eigens ermächtigt worden sei.
178 Da das angefochtene Schreiben, wie oben im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung festgestellt wurde,
eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG ist, weist es somit den Rechtsmangel der
Unzuständigkeit auf und ist demgemäß für nichtig zu erklären, ohne dass das weitere Vorbringen im
Rahmen dieses Klagegrundes und der drei übrigen Klagegründe geprüft zu werden braucht.
179 Im Übrigen ist dem mit Schreiben vom 22. August 2005 gestellten Antrag der Klägerin (vgl. oben,
Randnr. 44) nicht stattzugeben, da er für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung hat
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T‑311/00, British
American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II‑2781, Randnr. 50).
Kosten
180 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die
Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen
Kosten.
181 Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich, das Parlament und der Rat tragen daher ihre
eigenen Kosten. Der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und dem Parlament sind
ferner gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die dieser durch ihren Streitbeitritt
entstanden sind.
182 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der Klägerin infolge des Streitbeitritts
der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und des Parlaments.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland vom 28. Juli 2000 enthalten ist, wird für
nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik, das Königreich Großbritannien und Nordirland und das
Parlament tragen die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten der Klägerin.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme
der vorstehend in Nummer 3 genannten Kosten.
5. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
Legal
Lindh
Mengozzi
Wiszniewska-Białecka
Vadapalas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2005.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
H. Legal
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Sachverhalt
Verfahren
Anträge der Verfahrensbeteiligten
Entscheidungsgründe
A – Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen
B – Zum Antrag auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Akten
C – Zur Zulässigkeit
1. Zur Zulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin
a) Zur Rechtsnatur der angefochtenen Handlung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
b) Zur Klagebefugnis der Klägerin
Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zur Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
2. Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin
D – Zur Begründetheit
Kosten
Verfahrenssprache: Englisch.