Urteil des EuG vom 09.07.1997

EuG: vereinigtes königreich, verordnung, prämie, kommission, common law, wiederaufnahme des verfahrens, gericht erster instanz, behörde, klagegrund, handel

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
9. Juli 199
​[234s„Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch — Variable
Schlachtprämie für Schafe — Erstattung erhobener Beträge — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz
des Vertrauensschutzes — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“​[s
In der Rechtssache T-455/93
Hedley Lomas (Ireland) Ltd,
Sharpbond Trading Ltd,
Königreich),
J. & S. A. Wood (Livestock Exports) Ltd,
Königreich),
J. & S. A. Wood,
Lesley Dorothy Joan Mills,
Live Sheep Traders Ltd,
Livestock Sales Transport Ltd,
Peter Ziokowski,
Brigstock Farms Ltd,
K. A. & S. B. M. Feakins,
Deaconvale Ltd,
Prozeßbevollmächtigter: Barrister Conor Quigley, London, beauftragt durch Solicitor A. M. Burstow, Crawley,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jean-Marie Bauler, 42, Grand-rue, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Docksey, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister Philippa Watson, London,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Department als Bevollmächtigten, Beistand: Gerald Barling, QC, London, Zustellungsanschrift: Britische
Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable
Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 sowie zur Regelung der
Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-
38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1996,
folgendes
Urteil
Einschlägiges Recht und Sachverhalt
1. Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch wurde mit der Verordnung (EWG) Nr.
1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 (ABl. L 183, S. 1) eingeführt.
2. Nach Artikel 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31.
März 1984 (ABl. L 90, S. 35) konnte das Vereinigtes Königreich eine variable Schlachtprämie für Schafe
gewähren.
3. Um zu verhindern, daß durch die Zahlung dieser Prämie der zwischenstaatliche Handel gestört und
der Wettbewerb zwischen den Erzeugern der verschiedenen Regionen verfälscht wird, sah Artikel 9
Absatz 3 für den Fall der Zahlung der Prämie für diese Erzeugnisse den Erlaß von Maßnahmen vor,
damit bei der Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat ein — allgemein Clawback
genannter — Betrag in gleicher Höhe erhoben werden konnte.
4. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit
Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27) wurden die Einzelheiten der Berechnung und der
Erhebung des Clawback festgelegt.
5. Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmte:
„(1) Für das Vereinigte Königreich wird der Betrag, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 zu erheben ist, wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der gleichen Verordnung
genannten Erzeugnisse das Gebiet 5 verlassen, wo die Prämie gewährt wird, wöchentlich von der
Kommission festgesetzt. Dieser Betrag ist gleich dem Prämienbetrag, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 für
die Woche festgesetzt worden ist, in deren Verlauf die betreffenden Erzeugnisse das Gebiet verlassen
haben.
(2) Wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten
Erzeugnisse das Gebiet 5 verlassen, wird eine Kaution gestellt. Diese Kaution wird vom Vereinigten
Königreich ausreichend hoch festgesetzt, um den geschuldeten Betrag gemäß Absatz 1 zu decken,
und muß mindestens gleich dem voraussichtlichen Prämienbetrag für die Woche sein, die der Woche
vorausging, in welcher die Erzeugnisse das Gebiet verlassen. Diese Kaution wird nach Zahlung des in
Absatz 1 genannten Betrages freigegeben.“
6. Durch die ab 1. Januar 1990 geltende Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September
1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 289, S. 1) wurde die
Verordnung Nr. 1837/80 aufgehoben und eine neue gemeinsame Organisation eingeführt. Mit dieser
Verordnung wurde vorbehaltlich bestimmter Übergangsvorschriften ein Binnenmarkt geschaffen. Die
Übergangsvorschriften enthielten u. a. eine Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung
einer variablen Schlachtprämie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992. Artikel 9 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 1837/80 in seiner geänderten Fassung wurde durch den im wesentlichen
gleichlautenden Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 ersetzt. Für den Fall der Zahlung der
Prämie war auf das Fleisch, das das Vereinigte Königreich verließ, der Clawback zu erheben.
7. Zuvor war durch die Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7. November 1991 zur
Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen nicht
mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 1633/84 (ABl. L 307, S. 16) die
Abschaffung der Prämie ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 ermöglicht worden.
8. Im Jahr 1990 wurden dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der
Verordnung Nr. 1633/84 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
9. Im Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.,
Slg. 1992, I-1781) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
„1) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit
Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 ist ungültig, soweit die Kommission die ihr in Artikel 9 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation
für Schaf- und Ziegenfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März
1984 eingeräumten Befugnisse dadurch überschritten hat, daß sie die Erhebung eines Clawback-
Betrags vorgesehen hat, der in den meisten Fällen nicht genau dem Betrag der tatsächlich gewährten
Schlachtprämie entspricht. Daher ist auch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
ungültig, soweit er die Stellung einer Kaution vorschreibt, die die Erhebung des gemäß Artikel 4 Absatz
1 geschuldeten Betrags sicherstellen soll.
2) Die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
kann nicht mit Wirkung für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils geltend gemacht werden. Eine Ausnahme
gilt für Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben
oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt
haben.
3) Das Vereinigte Königreich ist kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, die Vorlage von Urkunden
über Schafe oder Schaffleisch betreffende Ausfuhrgeschäfte, auf die der Clawback erhoben wird, zu
verlangen und gegen Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Urkunden unrichtige Angaben machen,
wirksame Sanktionen zu verhängen.“
10. Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 vom 13. Juli 1992 zur Änderung der
Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des
Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10; im
folgenden: Verordnung Nr. 1922/92 oder streitige Verordnung).
11. Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung ersetzte Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 durch
folgende Vorschrift:
„(1) Der Betrag, der gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu erheben ist,
wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der genannten Verordnung angeführten Erzeugnisse das
Gebiet 1 verlassen, wird für das Vereinigte Königreich in Höhe der Prämie festgesetzt, die gemäß
Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Erzeugnis gilt und tatsächlich gewährt wird.
Auf Antrag der beteiligten Händler entspricht dieser Betrag dem Mittel der Prämien, die in der
Versandwoche und in den drei Wochen davor gelten.
Die betreffenden Händler teilen innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung der zuständigen
britischen Behörde mit, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich entschieden haben. Diese
Wahl gilt für alle von einem Händler zu erstattende Beträge.
Im Fall der ersteren Möglichkeit legen die Händler zusätzliche, nach Auffassung der zuständigen
britischen Behörde überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vor, die für die betreffende
Erstattung in Frage kommen. Der für diesen Nachweis zur Verfügung stehende Zeitraum kann von den
genannten Behörden um 60 Tage verlängert werden.
Wird die zweite Möglichkeit gewählt, teilen die zuständigen britischen Behörden den Händlern den
gemäß dem zweiten Unterabsatz berechneten Betrag mit.
Wird die getroffene Wahl nicht innerhalb von 28 Tagen mitgeteilt oder werden im Fall der ersteren
Möglichkeit die betreffenden Belege nicht in der um 60 Tage verlängerten Frist vorgelegt, so verfällt
die Sicherheit in voller Höhe.“
12. Artikel 2, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Bestimmung (im folgenden: streitiger Artikel),
lautet wie folgt:
„(1) Beteiligte Händler oder von ihnen bevollmächtigte Personen, die vor Erlaß des Urteils vom 10.
März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 hinsichtlich der
Berechnungsmethode für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
berechneten Beträge nach ihrem nationalen Recht Verfahren eingeleitet oder entsprechende
Beschwerde erhoben haben, haben bei Einhaltung der nach diesem nationalen Recht geltenden
Fristen und Verfahren Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem von ihnen gezahlten
Betrag und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung für dasselbe Erzeugnis
tatsächlich gewährten Prämie.
Auf Antrag der beteiligten Händler kann der Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag
und dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und den drei Wochen davor gelten, erstattet
werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen übermitteln den zuständigen britischen Behörden bis zum 30.
November 1992 folgende Angaben:
den Zeitpunkt, ab dem sie ihren Anspruch geltend machen;
den in der Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem 10. März 1992 gezahlten Betrag und
die für dasselbe, für die betreffende Erstattung in Frage kommendes [sic] Erzeugnis gewährte
Prämie, es sei denn, es läuft ein Antrag gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz.
Für die vorstehend genannten Angaben sind außerdem nach Auffassung der zuständigen britischen
Behörden überzeugende Belege vorzulegen.
(3) Die zuständigen britischen Behörden teilen der Kommission bis 31. Dezember 1992 die Anzahl der
gemäß Absatz 1 eingereichten Erstattungsanträge unter Angabe der Zeiträume, auf die sie sich
beziehen, und die beantragten Beträge mit.“
13. Die Tätigkeit der Kläger besteht darin, Schaffleisch und insbesondere -schlachtvieh aus dem
Vereinigten Königreich auszuführen. Zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1980 und 1992 zahlten
sie bestimmte Beträge an die im Vereinigten Königreich für die Verwaltung der variablen
Schlachtprämien zuständige Behörde, den Intervention Board for Agricultural Produce
(Interventionsstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, im folgenden: Interventionsstelle). Diese
Zahlungen wurden aufgrund von Rechnungen vorgenommen, in denen Clawback-Beträge
ausgewiesen waren, die von der Interventionsstelle berechnet worden waren und auf den
Zollanmeldungen der Kläger für die ausgeführten Mengen und Arten von Schafen beruhten. Die am
10. März 1992 noch offenen Rechnungen wurden von den Klägern wegen des Urteils Lomas nicht
beglichen. Die Kläger hatten vor dem 10. März 1992, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, eine Klage
erhoben, mit der sie die Erstattung der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 gezahlten
Beträge beantragten.
14. Im Jahr 1994 wurde der Gerichtshof erneut mit einer Reihe von Vorlagefragen nach Artikel 177 EG-
Vertrag befaßt, die die Gültigkeit und die Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1633/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1922/92 betrafen.
15. Mit Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996, I-389) hat der
Gerichtshof für Recht erkannt:
„1. Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für
die variable Schlachtprämiefür Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der
Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge
gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 sowie
die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 beeinträchtigen könnte.
2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung
Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung sind die Händler gehalten, den
Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der
Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die
nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht
beeinträchtigen.
3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90
(Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März
1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen
Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht
erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab
deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den
die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.
4. Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks haben
die nationalen Gerichte ihr nationales Recht insoweit anzuwenden, als Artikel 2 der Verordnung Nr.
1922/92 nicht eingreift und als das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei
entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig
erschwert.“
Verfahren und Anträge der Parteien
16. Die vorliegende Klage ist am 11. September 1992 unter dem Aktenzeichen C-356/92 in das Register
der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden; das schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof
abgelaufen. Zwei weitere Klagen sind am 11. September 1992 unter den Aktenzeichen C-355/92 und
C-357/92 und eine vierte Rechtssache am 24. September 1992 unter dem Aktenzeichen C-370/92 in
das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
17. Durch Beschluß vom 3. November 1992 sind die vier Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren und
gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
18. Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1993 ist das Vereinigte Königreich
als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
19. Aufgrund des Inkrafttretens des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993
zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) am 1. August 1993 sind die verbundenen
Rechtssachen durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das Gericht verwiesen
worden. Sie sind unter den Aktenzeichen T-455/93, T-454/93, T-456/93 und T-457/93 in das Register
der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
20. Die Kläger in den Rechtssachen T-455/93, T-456/93 und T-457/93 haben mit Schriftsatz vom 6. Juni
1994 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über das
Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-212/94 (Urteil FMC) auszusetzen. Die Verfahren in
den vier Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichts vom 25. Oktober 1994 ausgesetzt worden.
21. Nach Erlaß des Urteils FMC am 8. Februar 1996 hat das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 26.
März 1996 aufgefordert, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung zu nehmen.
22. Die Kommission hat am 24. April 1996 Stellung genommen und geltend gemacht, den Klägern fehle
das Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens, da ihre Argumente im Urteil FMC geprüft worden
seien. In ihren Schriftsätzen vom 3. und 17. Mai 1996 haben die Kläger in der vorliegenden
Rechtssache ausgeführt, daß ihre Lage insoweit eine andere sei, als sie Schafe als Schlachtvieh
ausführten und das Urteil FMC nur die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer betreffe, die Schaffleisch
ausführten.
23. Mit Schriftsätzen vom 4. September, 8. Juli und 27. August 1996 haben die Kläger in den Rechtssachen
T 455/93, T 456/93 und T-457/93 dem Gericht mitgeteilt, daß sie ihre Klagen zurücknähmen. Diese
Rechtssachen sind aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten der Vierten Kammer vom 2. Oktober
1996 im Register gestrichen worden.
24. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne
vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch der Kommission eine Reihe von Fragen gestellt,
die diese am 30. August 1996 beantwortet hat. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 21.
November 1996 mündlich verhandelt.
25. Die Kläger beantragen,
die Klage für zulässig zu erklären;
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 für nichtig zu erklären;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
26. Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen;
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
27. Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
28. Die Beklagten und der Streithelfer bestreiten nicht, daß die Kläger vom streitigen Artikel im Sinne des
Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sind, was auch feststeht. Die
Klage ist mithin zulässig.
Vorbringen der Parteien
29. In ihren in Randnummer 22 genannten Schriftsätzen und insbesondere in der mündlichen
Verhandlung haben die Kläger versucht, zwischen den Situationen beim Handel mit Schlachtvieh und
mit Schaffleisch zu unterscheiden, wobei sie geltend gemacht haben, daß es im Urteil FMC nur um den
Handel mit Schaffleisch gegangen sei. Dieses Urteil habe zwar die Gültigkeit des streitigen Artikels
festgestellt, jedoch nur den Handel mit Schaffleisch betroffen, da nach den anwendbaren Vorschriften
die Erzeugnisse innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Prämie durch den Wirtschaftsteilnehmer,
normalerweise den Erzeuger, hätten ausgeführt werden müssen. In einem solchen Fall bestehe
nämlich die große Wahrscheinlichkeit, daß die Berechnung des Clawback anhand des Mittels der für
vier Wochen festgesetzten Prämien zu einem Ergebnis führe, das den tatsächlich gezahlten
Prämienbeträgen recht nahe komme. Beim Handel mit Schlachtvieh müßten die Schafe dagegen vor
der Ausfuhr dreißig Tage lang unter Quarantäne gestellt werden, wobei als der Zeitpunkt des
Verbringens in Quarantäne der Zeitpunkt der Ausfuhr bei Anwendung der Einundzwanzig-Tage-Regel
gelte; der Berechnung des Clawback werde jedoch der tatsächliche Ausfuhrzeitpunkt zugrunde gelegt,
so daß dieser Betrag ein ganz anderer sei als derjenige der tatsächlich gewährten Prämie. Da
außerdem die Schafe während der Quarantänezeit weiter an Gewicht zunähmen, beziehe sich der
Clawback auf ein höheres Gewicht als das, für das die Prämie errechnet worden sei. In der mündlichen
Verhandlung haben die Kläger beantragt, das von ihnen zu dieser Frage eingeholte Gutachten
vorlegen zu dürfen.
30. Sowohl die Kommission als auch das Vereinigte Königreich wenden sich gegen die Vorlage des
Gutachtens nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, von
ihm vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu nehmen. Zudem gehe dieser Klagegrund über den
ursprünglich definierten Streitgegenstand hinaus; er sei daher nach Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.
Würdigung durch das Gericht
31. Der bei Klageerhebung auf das Verfahren anwendbare Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes, der mit Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wortwörtlich übereinstimmt,
bestimmt, daß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe
enthalten muß. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts entspricht, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe
des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche
Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
32. Da die Vorschriften zur Durchführung der Regelung der variablen Schlachtprämie zu allen
maßgeblichen Zeitpunkten sowohl auf den Handel mit Schlachtvieh als auch auf den Handel mit
Schaffleisch anwendbar waren, war die besondere Lage der den Handel mit Schlachtvieh treibenden
Wirtschaftsteilnehmer den Klägern zwangsläufig von Anfang an bekannt; diese hätten sich zur
Stützung eines besonderen Klagegrundes in der Klageschrift auf sie berufen können. Der Erlaß des
Urteils FMC stellt keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund dar, der es den Klägern erlaubt
hätte, sich auf die genannte Ausnahmevorschrift des Artikels 48 § 2 zu berufen. Dieser Klagegrund ist
somit unzulässig, weshalb das Gericht auch die von den Klägern gewünschte Vorlage des Gutachtens
als Beweismittel bereits in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
33. Zudem ist das von den Klägern vor den nationalen Gerichten angestrengte Verfahren noch anhängig,
so daß die Unzulässigkeit dieses zusätzlichen Klagegrundes ihnen nicht die Möglichkeit nimmt, diesen
im Rahmen des nationalen Verfahrens geltend zu machen. Das nationale Gericht bleibt nämlich
zuständig für die Prüfung der Frage, ob die Kläger wegen ihrer Lage Anspruch auf eine andere Lösung
als die des Urteils FMC haben; sofern es dies für erforderlich hält, kann es dem Gerichtshof nach
Artikel 177 EG-Vertrag jede einschlägige gemeinschaftsrechtliche Frage vorlegen.
34. Darüber hinaus machen die Kläger für ihren Antrag auf Nichtigerklärung zwei weitere Klagegründe
geltend, nämlich eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Vorbringen der Kläger
35. Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf Vorschriften des
englischen Rechts über die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge durch eine Behörde. Der
zweite Teil steht im Zusammenhang mit den im streitigen Artikel festgelegten
Erstattungsvoraussetzungen.
Der erste Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der ungerechtfertigten
Bereicherung gestützt wird
36. Nach Ansicht der Kläger verstößt die fragliche Bestimmung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes, da sie zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klagen hätten damit rechnen
dürfen, daß sie die ihnen nach den Grundsätzen des englischen Rechts zustehenden Beträge
wiedererlangen würden. Sie hätten den englischen High Court vor Erlaß des Urteils Lomas mit ihrem
Antrag auf Erstattung der als Clawback gezahlten Beträge befaßt. Im Rahmen dieser Klagen hätten sie
in erster Linie ihren Anspruch auf Erstattung aller von ihnen gezahlten Beträge geltend gemacht, und
zwar mit der Begründung, die nationalen Behörden seien nicht zur Erhebung des Clawback befugt
gewesen. Hilfsweise hätten sie geltend gemacht, selbst wenn die Interventionsstelle den Clawback
hätte erheben dürfen, hätte es doch an einer rechtmäßigen Zahlungsaufforderung gefehlt, da alle
Zahlungsaufforderungen in bezug auf die Berechnung des geschuldeten Betrages auf eine ungültige
Bestimmung, nämlich Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84, gestützt gewesen seien. Höchst hilfsweise
hätten sie geltend gemacht, sie könnten die Differenz zwischen dem von ihnen erhobenen Clawback
und den Beträgen zurückverlangen, die sie gezahlt hätten, wenn eine rechtmäßige
Berechnungsmethode angewandt worden wäre.
37. Der Gerichtshof habe im Urteil Lomas ausdrücklich festgestellt, daß es Sache der nationalen Gerichte
sei, die Höhe des Erstattungsanspruchs zu bestimmen. Zwar scheine der Gerichtshof der Auffassung
zu sein, daß sich die Erstattung nur auf die Differenz zwischen Clawback und Prämie beziehen könne;
er habe sich jedoch nicht abschließend zu diesem Punkt geäußert, da er die Regeln für die Erstattung
nicht festgelegt habe. Im Gegenteil habe er die Bestimmung der anwendbaren Regeln offenbar den
nationalen Gerichten überlassen wollen, denn Randnummer 30 des Urteils beziehe sich auf
diejenigen, die Verfahren „nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht“ angestrengt hätten.
Daher sei es Sache der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie beschränkt
sei oder ob die Kläger dem ersten Anschein nach — sofern die Interventionsstelle dem nicht
stichhaltige Argumente wie das der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalte — einen
Anspruch auf Wiedererlangung aller gezahlten Beträge hätten.
38. Aus den vom House of Lords in der Rechtssache Woolwich Equitable Building Society/Inland Revenue
Commissioners (1993, AC 70; im folgenden: Rechtssache Woolwich) aufgestellten Grundsätzen folge,
daß ein Anspruch der Kläger auf Erstattung sämtlicher gezahlter Clawback-Beträge dem ersten
Anschein nach — sofern die Beklagte dem nicht stichhaltige Argumente entgegenhalte — zu bejahen
sei. Der streitige Artikel, der an die Stelle der nationalen Regelung über die Erstattung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge trete, verletze das berechtigte Vertrauen der Kläger sowie den Grundsatz der
Rechtssicherheit, da er das Verfahren zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge erschwere.
Während nach englischem Recht die gezahlten Beträge, sofern dem kein ordnungsgemäß
begründetes Argument entgegenstehe, grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten seien, enthebe der
streitige Artikel die Interventionsstelle der Verpflichtung, entgegenstehende Argumente vorzutragen,
und zwinge die Kläger, ihre Ansprücheauf die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem
Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, zu beschränken.
39. Schließlich meinen die Kläger, die Kommission sei nach Artikel 176 EG-Vertrag nicht verpflichtet
gewesen, die fragliche Bestimmung zu erlassen.
Der zweite Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten
Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird
40. Die Kläger machen geltend, der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des streitigen Artikels vorgesehenen
Erstattungsmethode hafte der gleiche Fehler an wie der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1633/84 festgelegten Berechnungsmethode, deren Ungültigkeit der Gerichtshof im Urteil Lomas
festgestellt habe. Beide Methoden seien nämlich sehr ähnlich, da das streitige Verfahren die
Erstattung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Clawback und dem Mittel der Prämien
vorsehe, die für die Versandwoche und die drei Wochen davor festgesetzt worden seien, während in
Artikel 4 Absatz 1 der Clawback auf den Prämienbetrag festgesetzt worden sei, der für die Woche
gegolten habe, in der die betreffenden Erzeugnisse das Vereinigte Königreich verlassen hätten.
41. Die alternative Methode des Absatzes 1 Unterabsatz 1 des streitigen Artikels, wonach die
Wirtschaftsteilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem als Clawback
gezahlten Betrag und der für dasselbe Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie hätten, bürde den
Klägern einen Beweis auf, der schon deshalb unmöglich zu führen sei, weil die betreffenden Prämien
den Züchtern und nicht den Exporteuren gezahlt worden seien und weil diese mithin die Höhe der
gewährten Prämien gar nicht genau nachweisen könnten.
Vorbringen der Kommission und des Vereinigten Königreichs
42. Zum ersten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, zahlreiche Gründe schlössen es aus, daß
die Kläger hätten damit rechnen dürfen, daß sie den gesamten gezahlten Clawback wiedererlangen
würden. Erstens zeige das Urteil Lomas, daß die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten
gezahlten Clawback, sondern nur auf die Differenz zwischen der gewährten Prämie und dem gezahlten
Clawback für den Fall gehabt hätten, daß dieser die Prämie überstiegen hätte. Zweitens habe zu dem
Zeitpunkt, als die Kläger ihr Verfahren vor dem High Court angestrengt hätten, noch nicht einmal
festgestanden, daß die Methode zur Berechnung des Clawback nicht gültig gewesen sei, da der
Gerichtshof das Urteil Lomas zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen habe. Da auch das Urteil des
House of Lords, auf das sich die Kläger stützten, erst am 20. Juli 1992 — nach Erlaß des streitigen
Artikels — erlassen worden sei, könne die Kommission nur schwer verstehen, wie durch dieses Urteil
irgendwelche berechtigten Erwartungen der Kläger hätten entstehen können. Fest stehe, daß vor
Erlaß dieses Urteils nach Common Law bei Sachverhalten wie dem des vorliegenden Falles kein
Rückforderungsanspruch bestanden habe. Zudem hätten die Kläger vorhersehen müssen, daß im
Falle der Nichtigerklärung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten
Berechnungsmethode durch den Gerichtshof im Urteil Lomas die Kommission keine andere Wahl
haben würde, als eine Bestimmung wie die streitige zu erlassen, um ihre Verpflichtung aus Artikel 176
EG-Vertrag zu erfüllen. Schließlich gehe die Auslegung der Formulierung in Randnummer 30 des Urteils
Lomas — „nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht“ angestrengte Verfahren — durch die
Kläger völlig fehl.
43. Auf den zweiten Teil des Klagegrundes erwidert die Kommission, es dürfte einem Exporteur nicht
unmöglich sein, die Höhe der Prämie zu ermitteln, die für Erzeugnisse gewährt worden sei, für die
später der Clawback gezahlt worden sei. Dies könne allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein;
aus diesem Grund sehe der streitige Artikel eine zweite Erstattungsmethode vor. Diese zweite
Methode stelle eine gerechte Lösung für Personen dar, denen wegen der Rechtswidrigkeit der in
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Methode ein Schaden entstanden sei.
44. Das Vereinigtes Königreich vertritt die Auffassung, der erste Klagegrund beruhe auf einer irrigen
Prämisse, da er von der Annahme ausgehe, daß die Kläger einen Anspruch auf Rückforderung aller als
Clawback gezahlten Beträge hätten, während sich aus dem Urteil Lomas ergebe, daß ihr
Erstattungsanspruch ausschließlich auf alle Zuvielzahlungen beschränkt sei. Auch wenn der streitige
Artikel nicht erlassen worden wäre, hätten die Kläger nach den nationalen Beweislastvorschriften
eindeutig die Höhe der von ihnen angeblich zuviel gezahlten Beträge nachweisen müssen. Dem von
den Klägern angeführten Urteil des House of Lords sei nichts zu entnehmen, was an dieser Beweislast
etwas ändern könnte. Der Erlaß des angefochtenen Artikels habe nur zu einer zweiten
Wiedereinziehungsmethode geführt, mit der die Schwierigkeiten hätten gemildert werden sollen,
denen die Kläger bei der Erbringung des ihnen obliegenden Beweises hätten begegnen können.
Würdigung durch das Gericht
Zum ersten Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der ungerechtfertigten
Bereicherung gestützt wird
45. Vor dem Urteil Lomas entbehrte die Erhebung des Clawback trotz der Feststellung in diesem Urteil,
daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ungültig sei (siehe oben, Randnr. 9), nicht
völlig der Rechtsgrundlage.
46. Bei seiner Feststellung, daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ungültig sei, hat der Gerichtshof
hervorgehoben, daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der Ausfuhr in einen anderen
Mitgliedstaat grundsätzlich eine Einschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse im Gemeinsamen
Markt darstelle, daß die Erhebung einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig
vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein könne, wenn sie die Ungleichheiten
ausgleichen solle, die sich aus der noch nicht vollendeten Verwirklichung der gemeinsamen
Marktorganisation ergäben, um es den von dieser erfaßten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter
gleichen Bedingungen zu verkehren, ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den
verschiedenen Gebieten künstlich verfälscht werde (Randnr. 15 des Urteils Lomas). Die für die
Erhebung des Clawback geltenden Regelungen müßten daher so ausgestaltet sein, daß die Wirkung
der Prämie durch den Clawback neutralisiert werde, wenn die Erzeugnisse, denen diese
Unterstützungsmaßnahme zugute gekommen sei, das betreffende Gebiet verließen. Dabei dürfe die
Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen, was der Fall wäre,
wenn der erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch dürfe sie die Wettbewerbsposition
dieser Erzeuger beeinträchtigen, was der Fall wäre, wenn der Clawback höher wäre als die Prämie
(Randnr. 17 des Urteils Lomas).
47. Somit ging es bei der Entscheidung des Gerichtshofes nicht um den Grundsatz der Erhebung des
Clawback als solchen, sondern darum, daß Artikel 4 Absatz 1 nicht gewährleistet, daß die Methode zur
Berechnung des Clawback ihr Ziel — Neutralisierung der Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse —
erreicht. Dies hat der Gerichtshof im Urteil FMC bestätigt, in dem er festgestellt hat, daß die Erhebung
des Clawback grundsätzlich zulässig sei (Randnr. 28). Im übrigen hätte es zu einer noch krasseren
Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern geführt, wenn der Clawback überhaupt nicht erhoben
worden wäre, so daß die Nichterhebung mit dem Grundsatz, auf dem die Erhebung des Clawback
beruht, unvereinbar gewesen wäre. Daher war ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit der Zahlung
einer variablen Schlachtprämie Gebrauch machte, gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, bei der
Durchführung dieses Systems sicherzustellen, daß dieser Grundsatz nicht verletzt wird.
48. Überdies ergab sich die Verpflichtung der im Vereinigten Königreich zuständigen nationalen Behörde,
bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die eine Prämie gewährt worden war, die Zahlung des Clawback
zu verlangen, nicht aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84, sondern aus Artikel 9 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 1837/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 und sodann aus Artikel 24 Absatz
5 der Verordnung Nr. 3013/89, der die Erhebung einer Abgabe in Höhe der Prämie für den Fall vorsah,
daß die Erzeugnisse den betreffenden Mitgliedstaat verlassen. Trotz des Urteils Lomas war ein
Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit der Zahlung einer variablen Schlachtprämie nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung Nr. 1837/80 in seiner geänderten Fassung Gebrauch gemacht hatte,
verpflichtet, sicherzustellen, daß für sein Gebiet verlassende Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe der
gezahlten Prämie erhoben wird. Daher entbehrte die Erhebung des Clawback durch eine nationale
Behörde nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 nicht völlig der Rechtsgrundlage, auch wenn
später die Ungültigkeit der Absätze 1 und 2 dieses Artikels festgestellt worden ist.
49. Hinzu kommt, daß die Wirtschaftsteilnehmer, denen vor Erlaß des Urteils Lomas Prämien gewährt
wurden, bei dieser Gewährung die im Gemeinschaftsrecht für diese Regelung festgelegten
Bedingungen in vollem Umfang kannten. Ausgangspunkt ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer damit
einverstanden waren, daß bei einer Ausfuhr auf die betreffenden Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe
der Prämie erhoben werden würde. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung der Prämie war Bestandteil
der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der variablen Prämien. Infolgedessen
konnte bei den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Prämie für bestimmte Erzeugnisse erhalten hatten,
kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen, daß sie diese Prämie behalten dürften, wenn sie diese
Erzeugnisse ausführten. Die Kläger räumen in ihren Schriftsätzen ein, daß sie vor Erlaß des Urteils
Lomas die von ihnen verlangten Clawback-Beträge in dem Glauben gezahlt hätten, daß sie zu ihrer
Zahlung rechtlich verpflichtet gewesen seien. Anders gesagt, zu der Zeit, als sie die Erzeugnisse von
den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Prämie erhalten hatten, erwarben, rechneten die Kläger damit,
daß die Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse wieder eingezogen würde.
50. Soweit sich die Kläger für ihren Klagegrund auf Grundsätze des englischen Rechts berufen, ist von
Belang, daß die Durchführung der Regelung nach englischem Recht ihrerseits auf die im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts eingeführten Maßnahmen zurückgeht. In Anbetracht des grundlegenden
Erfordernisses des Funktionierens der Regelung der variablen Prämie, d. h. der Notwendigkeit, jede
künstliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern verschiedener Regionen zu beseitigen,
konnten die Kläger nicht damit rechnen, der Zahlung des Clawback zu entgehen. Entgegen ihrer
Behauptung konnten somit nach Erlaß des Urteils Lomas die Erstattungsanträge nach nationalem
Recht nicht in dem Sinne beschieden werden, daß den Wirtschaftsteilnehmern der erhobene Clawback
in voller Höhe und nicht nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten überhöhten
Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie erstattet würde.
51. Zwar ist die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts ausschließlich Sache der nationalen
Gerichte, jedoch muß eine Partei, die sich vor dem erkennenden Gericht auf der Grundlage eines
bestimmten, auf nationales Recht gestützten Anspruchs auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
beruft, das Bestehen dieses Anspruchs hinreichend nachweisen. Im vorliegenden Fall haben jedoch
die Kläger, die vortragen, daß über den Anspruch auf Erstattung des vor dem 10. März 1992
rechtswidrig erhobenen Clawback nach englischem Recht zu entscheiden sei, nicht nachgewiesen,
daß aufgrund des englischen Rechts nach diesem Zeitpunkt berechtigte Erwartungen der von ihnen
selbst bezeichneten Art entstehen konnten.
52. Die Entscheidung des House of Lords in der Rechtssache Woolwich (siehe oben, Randnr. 38) stellte
zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 20. Juli 1992 offenkundig eine bedeutsame Änderung der
bestehenden Rechtslage bei Anträgen auf Erstattung von Beträgen dar, die aufgrund einer später
von einem Gericht als mißbräuchlich angesehenen Erhebung unter Vorbehalt an eine Behörde gezahlt
worden waren. Dies geht eindeutig aus den Voten aller Mitglieder des House of Lords hervor. So hat
etwa Lord Browne-Wilkinson, der zur Mehrheit gehörte, erklärt, daß sich alle Mitglieder darin einig
seien, daß nach der gegenwärtigen Rechtslage unter Überschreitung von Befugnissen erhobene
Abgaben, die unter Vorbehalt gezahlt worden seien, nach Common Law nicht zurückgefordert werden
könnten. Uneinigkeit bestehe nur hinsichtlich der Frage, ob die dieser Rechtsprechung zugrunde
liegenden Grundsätze nunmehr in dem Sinne neu ausgelegt werden sollten, daß unter den genannten
Umständen ein Rückforderungsanspruch zu bejahen sei. Insoweit stimme er Lord Goff darin zu, daß
aus den von ihm angeführten Gründen so verfahren werden sollte.
53. Zu den Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs und insbesondere der Möglichkeit, eine
ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers geltend zu machen, um zu verhindern, daß dieser Beträge
wiedererlangt, die von einer Behörde zu Unrecht erhoben worden sind, hat sich das House of Lords
auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg.
1983, 3595) bezogen. In diesem Urteil hat es der Gerichtshof nicht als gemeinschaftsrechtswidrig
angesehen, daß ein nationales Rechtssystem die Erstattung von Abgaben, die zu einer
rechtsgrundlosen Bereicherung des Empfängers führen würde, auch dann verbietet, wenn die
betreffenden Abgaben von einer nationalen Behörde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
erhoben worden waren. Wie die Kläger selbst in ihren Schriftsätzen einräumen, ist es Sache des
nationalen Gerichts, das mit ihren noch anhängigen Klagen befaßt ist, zu entscheiden, ob es ihnen
aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung möglicherweise verwehrt ist, die fraglichen Beträge
in voller Höhe oder auch nur zum Teil zurückzufordern.
54. Mithin haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß bei ihnen auf Tatsachen oder das nationale Recht
gestützte begründete Erwartungen darauf entstehen konnten, den vor Erlaß des Urteils Lomas
gezahlten Clawback in voller Höhe wiederzuerlangen. Ebensowenig haben sie nachgewiesen, daß der
Grundsatz der Rechtssicherheit (der vom Gerichtshof im Urteil FMC — vgl. Randnr. 26 dieses Urteils, in
der die ersteFrage des nationalen Gerichts wiedergegeben wird — ebenfalls berücksichtigt worden
ist) verletzt worden ist.
55. Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten
Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird
56. Absatz 1 des streitigen Artikels verschafft der Ungültigerklärung des Urteils Lomas gerade dadurch
Geltung, daß er den Anspruch der Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung der Differenz zwischen dem
von ihnen gezahlten Clawback und dem für dieselben Erzeugnisse tatsächlich gewährten
Prämienbetrag bestätigt, wobei diese Berechnungsmethode vom Gerichtshof im Urteil FMC (Randnrn.
34 bis 36 und 45) als gültig angesehen worden ist.
57. Die alternative Methode zur Berechnung des zu erstattenden Betrages stellt auf das Mittel der für
einen Zeitraum von vier Wochen festgesetzten Prämien ab. Diese Alternative wurde eingeführt, um
den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die zumindest für einige Wirtschaftsteilnehmer mit dem
Nachweis der Prämien verbunden sein können, die denjenigen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich
gewährt wurden, bei denen sie die jeweiligen Erzeugnisse erworben hatten. Durch die Einführung
dieser Möglichkeit wird die — vom Gerichtshof im Urteil FMC (Randnrn. 37 bis 45) festgestellte —
Gültigkeit der nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 3013/89 erlassenen Vorschrift nicht beeinträchtigt.
58. Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
59. Nach Ansicht der Kläger verstößt Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da er ihnen für die ihnen zustehende Erstattung einen Beweis auferlege, den zu
erbringen unmöglich sei. Dieser Artikel bewirke zudem, daß ihnen Klagemöglichkeiten verwehrt
würden, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustünden (vgl. Urteile des Gerichtshofes San
Giorgio, a. a. O., und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90,
Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357); mit ihm verstoße die Kommission weiter gegen die ihr in Artikel 5
EG-Vertrag auferlegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit.
60. Dem halten die Kommission und das Vereinigte Königreich entgegen, daß die im streitigen Artikel
festgelegten Erstattungsverfahren mit dessen Zweck vereinbar seien, die Anwendung des in Artikel 9
Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 niedergelegten Grundsatzes des Clawback zu gewährleisten und
dem Urteil Lomas in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, und daß diese Verfahren zur Erreichung
dieses Zweckes auch erforderlich seien.
61. Nach Ansicht der Kommission würde es geradezu gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen, wenn die Erstattung des gesamten von den Klägern gezahlten Clawback angeordnet
würde. Eine solche Maßnahme hätte zur Folge, daß den Gemeinschaftsmitteln zugunsten der Kläger
erhebliche Beträge entnommen würden, auf die sie keinen Rechtsanspruch hätten, was ihnen
gegenüber ihren Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde.
62. Das Vereinigtes Königreich führt aus, die fragliche Maßnahme stehe mit dem Urteil Lomas in Einklang
und könne daher keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen. Es sei nicht zu
beanstanden, daß derjenige, der die Erstattung bestimmter rechtsgrundlos gezahlter Beträge
verlange, die Zuvielzahlung dem Grunde und der Höhe nach beweisen müsse.
Würdigung durch das Gericht
63. Der streitige Artikel findet auf Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger Anwendung, die vor
dem 10. März 1992 bereits geeignete Verfahren angestrengt hatten, in denen sie die Erstattung des
vor diesem Zeitpunkt gezahlten Clawback beantragt hatten. Mit der Erhebung der Klagen in diesen
Verfahren hatten diese Wirtschaftsteilnehmer bereits die Beweislast übernommen, die jeder Partei
obliegt, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens die Zahlung eines ihr geschuldeten
Geldbetrags begehrt, d. h. sie hatten es auf sich genommen, die genaue Höhe des von ihnen
angeblich zuviel gezahlten Betrages nach nationalem Recht nachzuweisen. Der streitige Artikel ändert
hieran nichts, sondern bestätigt lediglich den Anspruch dieser Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung
der Differenz zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und dem für die betreffenden Erzeugnisse
tatsächlich gewährten Prämienbetrag. Die Fristen, die zur Erhebung derartiger Klagen gelten, richten
sich vorbehaltlich einiger Bestimmungen des streitigen Artikels weiterhin ebenso nach den
einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften wie die Anforderungen, die in jedem konkreten Fall
an den Beweis der Höhe dieser Differenz zu stellen sind (vgl. dazu Urteil FMC, Randnrn. 46 bis 77).
64. Die von den Klägern geltend gemachten Beweisschwierigkeiten resultieren nicht aus dem streitigen
Artikel als solchem, sondern aus der Art und Weise, in der die Kläger zur maßgebenden Zeit ihre
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, und insbesondere daraus, daß sie die
Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie das Vieh gekauft haben, nicht aufgefordert haben, ihnen
geeignete Unterlagen über alle erhaltenen Prämien zu geben. Wie der Gerichtshof im Urteil FMC
festgestellt hat, war es nicht offensichtlich sachwidrig, den Exporteuren die Beweislast aufzubürden;
sowohl Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 als auch Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr.
3013/89 schrieben vor, daß der Clawback in Höhe der Prämie festzusetzen sei. So hätte ein
sorgfältiger Händler, dem bekannt war, daß er den Clawback bei einer Ausfuhr der Erzeugnisse würde
zahlen müssen, die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich die Beweise zu beschaffen,
die von ihm in einem bestimmten Stadium zum Nachweis der fraglichen Beträge verlangt würden
(Randnr. 36).
65. Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
66. Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
67. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen
entsprechenden Antrag gestellt hat, sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte
Königreich, das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission
beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen
Kosten.
LenaertsLindh
Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
Verfahrenssprache: Englisch.