Urteil des BVerwG vom 24.02.1959

BVerwG (nutzung des waldes, abfindung, gemeinde, beschwerde, wert, flurbereinigung, ablösung, zuteilung, bundesverwaltungsgericht, stand)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 53.06
VGH 13 A 04.515
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 16. März 2006
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hin-
blick auf die aus dem Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG)
folgenden Maßgaben für die Fallgestaltung zu, dass eine bei der Wertermitt-
lung zunächst nicht berücksichtigte Ablösung von Nutzungsrechten am Ge-
meindevermögen nachgeholt wird. Grundsätzlich bedeutsam sei insoweit die
Frage,
ob die Wertermittlung, insbesondere der daraus resultie-
rende Neuverteilungsmaßstab bzw. der daraus resultie-
rende Verteilungsschlüssel, nach dem die Zuteilung der
einzelnen Grundstücke erfolgt, zu einer Änderung der Zu-
teilung bei sämtlichen im Rahmen der Flurbereinigung Be-
teiligten führt und nicht nur die Gewichtung der Abfindung
zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde
verschiebt.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie
lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe
der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im
Sinne der hierzu im vorinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung beantwor-
ten. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten
Neuzuteilung an einen Teilnehmer unter Berücksichtigung der Abzüge für Fol-
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geeinrichtungen dem Wert seiner Gesamteinlage entspricht (Urteile vom
24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - RdL 1959, 221 <222> und vom
23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - UA Rn. 14). Bei der Gleichwertigkeits-
prüfung ist also auf einen Wertvergleich des Alt- und des Neubesitzes des je-
weiligen Teilnehmers abzustellen. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein
Gemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufge-
löst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des
Waldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer. Folgerich-
tig kann die Ablösung der Nutzungsrechte, um dem Gebot wertgleicher Abfin-
dung Rechnung zu tragen, auch nur bei der Abfindung der Gemeinde und der
vormals Nutzungsberechtigten, nicht jedoch bei den anderen Teilnehmern zu
Buche schlagen. Sollte das dazu führen, dass die vormals nutzungsberechtig-
ten Teilnehmer aus der Flurbereinigung besondere Vorteile ziehen, so stellt
dies - wie das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C
3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 36 f. m.w.N.) zutreffend ausge-
führt hat - in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse auch keinen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86
Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Ob das vorinstanzliche Verfahren an einem
Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwal-
tungsgerichtshofs aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt
sein sollte (Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005,
447 <449> m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz ihre Aufklärungs-
pflicht nicht dadurch verletzt, dass sie von weiteren Nachforschungen zu der
Frage abgesehen hat, ob der „Verbandswald“ entgegen der Eintragung im
Grundbuch nicht im Eigentum des Waldverbandes bzw. seiner Mitglieder, son-
dern der Gemeinde stand. Nach der - im Übrigen keinen Bedenken unterlie-
genden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hätte die von den Klä-
gern behauptete eigentumsrechtliche Zuordnung des Waldes zur Gemeinde
nur die Gewichtung der Abfindung zwischen den Mitgliedern des Waldverban-
des und der Gemeinde verschieben, nicht aber zu einer höheren Abfindung der
Kläger führen können. Angesichts dessen kam es, worauf das Flurbereini-
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gungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, auf die von den Klägern geforderte
Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem „Verbandswald“ nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG.
Dr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen
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