Urteil des BVerwG vom 07.12.1959

BVerwG (munition, soldat, waffen und munition, günstige prognose, verhalten, zdv, ausbildung, zimmer, falle, stgb)

Rechtsquellen:
SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1;
WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7;
StGB § 246
Stichworte:
Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;
Unterschlagung von Munition; vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde.
Leitsatz:
1. Die vorsätzlich vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde bei einem
Übungsschießen sowie - damit verbunden - die Unterschlagung von Muni-tion
stellen ein Dienstvergehen dar, das grundsätzlich mit einer
Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist.
2. Ein möglicherweise vorliegendes Mitverschulden von Vorgesetzten stellt
jedenfalls dann keinen Milderungsgrund dar, wenn der Täter aufgrund seiner
Ausbildung und langjährigen dienstlichen Erfahrung in der Lage war, die ihm
obliegenden dienstlichen Funktionen ordnungsgemäß zu erfüllen.
BVerwG, Urteil des 1. Wehrdienstsenats vom 13. März 2003
- BVerwG 1 WD 4.03 -
Truppendienstgericht Nord
Das Truppendienstgericht setzte den Soldaten, einen Oberfeldwebel, wegen der
vorschriftswidrigen Führung der Schießkladde bei einem Übungsschießen
(Anschuldigungspunkt 1) sowie der unbefugten Mitnahme und Lagerung von
Munition (Anschuldigungspunkt 2) unter Verkürzung der Frist zur
Wiederbeförderung in den Dienstgrad eines Feldwebels herab.
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Die dagegen eingelegte Berufung des Soldaten hatte beim
Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
A u s d e n G r ü n d e n :
Die Kammer hat ihn zu Recht - unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf
zwei Jahre - in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht.
Der Soldat hat mit seinem Fehlverhalten beim Umgang mit Munition im
Kernbereich seiner soldatischen Pflichten, nämlich der Pflichten zur Wahrheit
(§ 13 Abs. 1 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) und zum treuen Dienen
(§ 7 SG) versagt.
Die Pflicht zum Gehorsam hinsichtlich der genauen Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften sowie die Wahrheitspflicht bei der Führung der Schießkladde sind
beim Umgang mit Munition angesichts des damit verbundenen unmittelbaren und
mittelbaren Gefahrenpotentials von besonders großer Bedeutung. Denn der
Leitende eines Schießens ist für dessen ordnungsgemäßen Ablauf und für das
Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießstand verantwortlich (ZDV
3/12 Anl. 4 Nr. 7a). Verstößt er gegen ihm obliegende Pflichten hinsichtlich der
Einteilung und Einweisung eines Schreibers vor Beginn des Schießens (ZDV 3/12
Anl. 4 Nr. 7b) sowie der Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der
Schießkladde (ZDV 3/12 Anl. 4 Nr. 7c) und nimmt er eigenhändig sogar unrichtige
Eintragungen vor, so liegt darin ein schwerwiegendes Versagen. Gerade beim
Umgang mit Munition ist der Dienstherr auf die Gewissenhaftigkeit und
Zuverlässigkeit seiner Soldaten, zumal der Vorgesetzten, in hohem Maße
angewiesen, weil insoweit eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Soldaten
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nicht möglich ist und weil Munition ihrer Art nach zu den gefährlichen Gütern
zählt, deren Missbrauch weitreichende Folgen, auch haftungsrechtlicher Art,
nach sich ziehen kann. Die Vorschriften über den Umgang mit Munition und das
Verhalten auf dem Schießstand, namentlich die Verantwortlichkeit des Leitenden
für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens, für die Trennung und
Beachtung der Funktionen während des Schießens sowie für die präzise und
wahrheitsgemäße Dokumentation und Abrechnung über den Munitionsverbrauch
der einzelnen Schützen sollen insbesondere die Risiken eines Missbrauchs
minimieren und verhindern, dass Munition in unbefugte Hände gerät.
Die Schwere des Fehlverhaltens des Soldaten wird hier dadurch erhöht, dass er
nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts außerdem
16 Patronen AD 60 unbefugt in Besitz nahm, sie in einer kleinen Tasche
versteckte und anschließend in dem allein von ihm benutzten ehemaligen UvD-
Zimmer der Kompanie mehrere Monate lang in der Absicht aufbewahrte, diese
Munition anlässlich eines zukünftigen Pistolenschießens, zu dem er als Leitender
eingeteilt werden würde, zu verschießen. Die Eigenart und das Gewicht dieses
weiteren Fehlverhaltens sind dadurch gekennzeichnet, dass er damit nicht nur bis
zur Entdeckung der Munition in seinem Zimmer in schwerwiegender Weise gegen
die einschlägigen Dienstvorschriften verstieß. Vielmehr hat er durch seine Tat
zugleich auch eine Unterschlagung (§ 246 StGB) und mithin kriminelles Unrecht
begangen. Denn er hat diese - im Eigentum eines anderen stehenden und damit
für ihn fremden - Patronen der Verfügungsgewalt und dem Gewahrsam des
Dienstherrn entzogen und seinem eigenen Verfügungsbereich zugeführt. Bereits
mit der Verbringung der Patronen in das allein von ihm genutzte abgeschlossene
Zimmer in der Kaserne hat er sie sich rechtswidrig zugeeignet, da er die Patronen
nicht nur vorübergehend in Gebrauch nehmen wollte. Wie er auch in der
Berufungshauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, wollte er die
16 Patronen gerade nicht den zuständigen Stellen seines Dienstherrn
zurückgeben. Vielmehr wollte er sie später zu einem ihm geeignet erscheinenden
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Zeitpunkt im Rahmen eines Übungsschießens unbemerkt und unter erneutem
Verstoß gegen Dienstvorschriften verschießen und damit nach von ihm definierten
Kriterien unter Ausschluss des Dienstherrn verbrauchen. Sein Zueignungswillen ist
bereits durch das Lagern der Munition in seinem Zimmer - unter Verheimlichen
des Ortes, wo sie sich dann befand - nach außen erkennbar manifestiert worden
(vgl. dazu u. a. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1959 - g.K. GSSt 1/59 -
14, 38 [41]> sowie die weiteren Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB,
51. Auflage, § 246 RNr. 6)
Die Tatsache, dass der Soldat sein Dienstvergehen in der Stellung eines
Vorgesetzten beging, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und
Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, steigert noch das Gewicht seiner
Verfehlung.
Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens belasten den Soldaten erheblich.
Indem er als Leiter eines Übungsschießens, also in einer herausgehobenen
Vorgesetztenfunktion in einer Unteroffizierausbildungskompanie auf der Schieß-
anlage gleichsam vor den Augen der Lehrgangsteilnehmer in der festgestellten
Weise gegen zwingende Dienstvorschriften über die ordnungsgemäße
Durchführung des Übungsschießens und die richtige und wahrheitsgemäße
Führung der Schießkladde (ZDv 3/12 Anl. 4 Nr. 7a bis c) verstieß, begründete er
zumindest die Gefahr, dass bei den Lehrgangsteilnehmern der Eindruck erweckt
(oder gefestigt) wurde, bei solchen Übungsschießen komme es auf die Einhaltung
der einschlägigen Dienstvorschriften nicht so genau an; es handele sich dabei
eher um eine „bürokratische Last“, die man eigenmächtig als lästig und im
Grunde überflüssig leicht beiseite schieben könne und dürfe. Ein solches
Fehlverhalten diskreditierte den ihm erteilten dienstlichen Ausbildungsauftrag in
schwerwiegender Weise.
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Seine pflichtwidrige Aneignung der 16 Patronen AD 60 des Kalibers 9 mm
begründete zudem eine nicht unerhebliche Gefährdung für wichtige Rechtsgüter.
Selbst wenn durch sein Verhalten letztlich niemand zu Schaden an Gesundheit
oder anderen wichtigen Rechtsgütern kam, war der Soldat dafür verantwortlich,
dass diese Munition über einen Zeitraum von etwa drei Monaten vor-schriftswidrig
in seinem Kasernenzimmer, also an einem dafür nicht vorgesehenen Ort, gelagert
wurde, so dass bereits dadurch die Gefahr solcher Schäden etwa im Falle eines
Brandes oder eines Missbrauchs durch Dritte begründet wurde.
Auch die negative Folgewirkung seines Dienstvergehens für die Personalplanung
muss sich der Soldat zurechnen lassen, da er sie letztlich hervorrief. Denn es war
sein Fehlverhalten, das den zuständigen Vorgesetzten zu dienstrechtlichen
Maßnahmen veranlasste. …
Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen auch ein erhebliches Maß an Schuld auf
sich geladen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der
Truppendienstkammer handelte er mit Vorsatz. …
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995
- BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N.; vom
24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - , vom 18. Juni 1996
- BVerwG 2 WD 10.96 -
Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
und
vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -) dann gegeben, wenn die Situation,
in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten
gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten
nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als
solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden,
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unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter
Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde
persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen
oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986
- BVerwG 2 WD 30.86 -, vom 14. November 1996 - BVerwG 2 WD 31.96 -
113, 19 [24 f.] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 22> und vom 1. September 1997 -
BVerwG 2 WD 13.97 -
= NZWehrr 1998, 83>
.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher
Milderungsgründe sind nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer
Augenblickstat nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der
Handlungsablauf erfolgt ist. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss
zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und
aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Die
jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der
Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren
Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet
war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
§ 10 SG Nr. 48 = NVwZ-RR 2002, 514; insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.).
Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand
begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines
Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität,
Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn
der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen
Situation gegenübersieht, überfordert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. (wird ausgeführt)
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Auch die weiteren in der Rechtsprechung anerkannten Tatmilderungsgründe
liegen nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er etwa
durch schockartig ausgelösten psychischen Zwang zu seinem Fehlverhalten
getrieben wurde oder dass er aus einer subjektiv aussichtslos erscheinenden
unverschuldeten finanziellen Notlage heraus handelte.
Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat unverschuldet einer
außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seines
Auftrags (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -,
Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 8 = DokBerB 1999, 225) gegenüber sah, die ihn nicht
nur zur Fehleinschätzung der gebotenen oder vertretbaren Maßnahmen, sondern
auch zu eindeutigem Fehlverhalten verleitete. (wird ausgeführt)
Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im
Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht (vgl. dazu
Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - m.w.N. und vom
17. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 14.02 -) - sind nicht ersichtlich. Dabei kann hier
dahin stehen, ob der Zeuge Hauptfeldwebel G., dem die Gesamtleitung der
Ausbildung an jenem Tag oblag, seine dienstlichen Aufgaben in jeder Hinsicht
ordnungsgemäß wahrnahm. Denn der Soldat war aufgrund seiner Ausbildung und
seiner langjährigen Erfahrung ohne weiteres in der Lage, seine Funktion als
Leitender des Übungsschießens mit dem G 3-Gewehr und der Pistole zu erfüllen.
Eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten
erfordert hätte, war ersichtlich nicht vorhanden. Auch ohne ständige
Anwesenheit oder eine begleitende Detailkontrolle der Eintragungen in die
Schießkladde durch den Vorgesetzten musste der Soldat imstande sein, seine
dienstlichen Aufgaben auf der Schießanlage zu erfüllen und sich bei eventuellen
Schwierigkeiten von sich aus Hilfe suchend an seinen Vorgesetzten zu wenden.
Dass er sich an den Gesamtleitenden der Ausbildung, den Zeugen G., gewandt
hätte, um einen Ersatz für den nicht verfügbaren Stabsunteroffizier S. als
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Schreiber zu erhalten, hat der Zeuge G. nicht bestätigt. Der Senat hat dies auch
sonst nicht feststellen können, zumal sich der Soldat in der
Berufungshauptverhandlung hieran selbst nicht hat erinnern können.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens des
Soldaten ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der
Truppendienstkammer ausgesprochene Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung
in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten und angemessen ist.
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung ist, wenn sich
ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder am Vermögen seines
Dienstherrn, zumal an Munition oder Munitionsbestandteilen vergreift; in
schweren Fällen kommt sogar die Herabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad in
Betracht (vgl. dazu u. a. Urteile vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 2 WD 24.98 -
sowie vom 22. Februar 2001 – BVerwG 2 WD 33.00 -
= NZWehrr 2001, 249> m.w.N.). Im Falle von Manipulationen bei Eintragungen in
die Schießkladde sowie des leichtfertigen Umgangs mit Waffen und Munition hat
der Senat regelmäßig ein Beförderungsverbot ausgesprochen (vgl. Urteile vom
6. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 27.90 -
- BVerwG 2 WD 24.92 -
- BVerwG 2 WD 30.92 -).
Im vorliegenden Falle handelte es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten im
Zusammenhang mit dem Beiseiteschaffen der 16 Patronen AD 60 des Kalibers
9 mm nicht lediglich um einen leichtfertigen Umgang mit Munition. Vielmehr hat
der Soldat vorsätzlich gehandelt. Mit der mehr als dreimonatigen Inbesitznahme
der Munition hat er in schwerwiegender Weise in seinen Dienstpflichten versagt
und zugleich kriminelles Unrecht begangen. Zwar war der Umfang der von ihm
beiseite geschafften Munition nicht außergewöhnlich groß. Andererseits nahm der
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Soldat nicht von sich aus, also aus eigenem Antrieb von seinem Fehlverhalten
Abstand, sondern setzte dieses so lange fort, bis die 16 Patronen AD 60 bei einer
Inspizierung seines in der Kaserne gelegenen Zimmers durch andere Soldaten
aufgefunden wurden und erst dadurch wieder ihrer dienstlichen
Zweckbestimmung zugeführt werden konnten. Darüber hinaus kommt im Rahmen
der Gesamtwürdigung erschwerend hinzu, dass der Soldat nach seiner Einlassung,
die er in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, sogar
vorhatte, die beiseite geschaffte Munition zur Vertuschung seines Fehlverhaltens
künftig im Rahmen eines Übungsschießens zu verbrauchen und damit erneut
gegen die einschlägigen Dienstvorschriften zu verstoßen. Damit hat er ein
mehrmonatiges zielgerichtetes Fehlverhalten an den Tag gelegt, das seine
Bereitschaft zur Einhaltung der betreffenden Dienstvorschriften und damit seine
Zuverlässigkeit beim Umgang mit Munition nachhaltig in Frage stellt. Ferner ist
bei der Gesamtwürdigung seines Fehlverhaltens zu berücksichtigen, dass der
Soldat daneben auch anlässlich des Übungsschießens bei der Führung der
Schießkladde einschlägige Dienstvorschriften verletzte und namentlich die
festgestellten unzutreffenden Eintragungen vornahm. Auch insoweit lag nicht
lediglich ein leichtfertiger Umgang mit Munition vor, sondern ein vorsätzlicher
Verstoß gegen Vorschriften, die den Umgang mit Munition und das Verhalten bei
Übungsschießen regeln. Ein solches Fehlverhalten disqualifiziert einen Soldaten
gerade in einer Vorgesetztenstellung nachhaltig, so dass nach der Überzeugung
des Senats im Ergebnis von einer Dienstgradherabsetzung nicht abgesehen werden
kann. Dafür sprechen nicht zuletzt auch generalpräventive Gesichtspunkte, die
erfordern, dass bei der Ahndung von Fehlverhalten im Umgang mit Munition
wegen der Missbrauchsgefahr und der Gefahr, dass diese in falsche Hände geraten
kann, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die guten fachlichen Leistungen des
Soldaten und die durch den Zeugen Hauptmann S. für den Soldaten abgegebene
günstige Prognose werden mit der vom Truppendienstgericht vorgenommenen
Herabsetzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre angemessen
gewürdigt.
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Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth