Urteil des BVerwG vom 29.09.2005

Wohnheim, Begriff, Unterbringung, Wohnraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 7.03
VGH 12 S 2547/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 19. März 2003 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der
Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 sowie der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 18. Februar 2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit seines
Aufenthalts in dem von ihm ab dem 5. Juni 2001 bewohnten
Heim ab 1. Juli 2001 ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde
nach zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen für die Zeit ab 1. Juli
2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, leistete dem Beigeladenen erweiterte
Hilfe nach § 43 BSHG durch Übernahme der Kosten im therapeutischen Über-
gangswohnheim eines Rehabilitationszentrums, in dem der Beigeladene seit dem
5. Juni 2001 untergebracht war. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 und nochmals mit
Formularantrag vom 5. November 2001 beantragte der Kläger für den Beigeladenen
die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss und machte gleichzeitig Erstat-
tungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes gel-
tend. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag festzustellen,
dass dem Kläger für den Beigeladenen Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab
dem 1. Juli 2001 zu gewähren sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die
Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender
Begründung zurückgewiesen:
Die Beklagte sei nicht dem Grunde nach verpflichtet, für den Beigeladenen in der Zeit
vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 - auf diesen Bewilligungszeitraum beziehe
sich der Antrag der Sache nach - Wohngeld zu gewähren. Denn dem Beigeladenen
fehle die für die Bewilligung von Wohngeld erforderliche Antragsberechtigung, weil er
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG nicht erfülle. Allerdings stehe
seiner Antragsberechtigung nicht die Unterbringung in einem als "Übergangs-
wohnheim" bezeichneten Heim entgegen. Denn für die Einstufung einer Einrichtung
als Heim komme es nicht auf ihre Bezeichnung, sondern auf ihre objektive Zweck-
ausrichtung an. Entscheidend sei, dass es sich um eine Einrichtung mit einer perso-
nellen und sächlichen Ausstattung handele, die auf den jeweiligen Zweck und die
konkreten Bedürfnisse des in dem betreffenden Heim lebenden, im Heimgesetz um-
schriebenen Personenkreises ausgerichtet sei, dass die Bewohner dort entgeltlich
aufgenommen würden und dass das Wohnheim in seinem Bestand nicht vom
Wechsel und der Zahl der Bewohner abhängig sei. Die Antragsberechtigung des
Beigeladenen sei auch nicht wegen einer nur vorübergehenden Unterbringung aus-
geschlossen, weil das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" in § 3 Abs. 2 Nr. 5
WoGG demjenigen in § 1 Abs. 1a HeimG F. 1997 (vgl. jetzt § 1 Abs. 3 und 4 HeimG
F. 2002) entspreche und der Beigeladene in dem Wohnheim zwar nicht auf unbe-
stimmte Zeit, aber nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Zeit, nämlich auf
die Dauer der Rehabilitations- bzw. Eingliederungsmaßnahme - in der Regel (vorbe-
haltlich Verlängerung) auf maximal zwei Jahre - untergebracht sei. Die Antragsbe-
rechtigung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG scheitere jedoch daran,
dass er in dem Wohnheim - was unstreitig sei - nicht auf der Grundlage eines Heim-
vertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 HeimG F. 1997 (§ 5 Abs. 1 HeimG F. 2002) un-
tergebracht sei. Dieses Erfordernis ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des
Wohngeldgesetzes.
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Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der Kläger weiterhin festzu-
stellen, dass ihm für den Beigeladenen Wohngeld in gesetzlicher Höhe seit 1. Juli
2001 zu gewähren sei. Er rügt die Verletzung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 5 WoGG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das
Berufungsurteil, insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen zum Tatbe-
standsmerkmal "nicht nur vorübergehende Unterbringung" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG,
das durch Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl I S. 158) eingefügt worden sei. Als
Äußerung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen teilt er
mit:
Der Begriff "vorübergehend" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei nicht im Sinne des Heim-
gesetzes, sondern eigenständig wohngeldrechtlich auszulegen. Die vorübergehende
Aufnahme in ein Heim richte sich in erster Linie nach der Dauer der Aufnahme. Da
die Rehabilitationsmaßnahme den Zweck verfolge, dem Beigeladenen wieder ein
Leben außerhalb des Heimes zu ermöglichen, sei sein Aufenthalt im Wohnheim nicht
auf Dauer angelegt und damit nur vorübergehend im Sinne des Wohngeldgesetzes.
Das Vorliegen eines schriftlichen Heimvertrages sei Voraussetzung, um einen für
eine mögliche Wohngeldleistung ausreichenden Nachweis für die Pflege und die
damit notwendig verbundene Unterkunft zu erlangen.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteilig-
ten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Berufungsurteil beruht
auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings angenommen, dass der Kläger
nach § 91a BSHG berechtigt ist, im eigenen Namen die Feststellung zu begehren,
dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Wohngeld zustehe. Dies folgt, wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 119, 322 <323> und
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Urteil vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 13.03 - zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung bestimmt), daraus, dass Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesso-
zialhilfegesetz gegenüber den Leistungen des Wohngeldgesetzes nachrangig sind
(vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und der Kläger im Falle des Bestehens des geltend gemach-
ten Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB X, § 26 SGB I).
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Wohngeld für die Zeit
vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl I S. 2) beurteilt. Für anschließende
Bewilligungszeiträume (§ 27 WoGG) - der Kläger begehrt die Feststellung des
Anspruchs auf Wohngeld ab 1. Juli 2001 für die Dauer des Aufenthalts des Beigela-
denen in dem von diesem ab dem 5. Juni 2001 bewohnten Heim - ist das Wohn-
geldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl I
S. 474) anzuwenden.
Die für die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG relevante Frage, ob
das vom Beigeladenen bewohnte Übergangswohnheim des Rehabilitationszentrums
- entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG F. 1997 (entspricht § 1
Abs. 6 Satz 2 HeimG F. 2002) - die Kriterien für ein Heim im Sinne des Heimgeset-
zes erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar mit Rücksicht auf seine Rechtsauffassung,
dass es für die Antragsberechtigung bereits an einem Heimvertrag fehle, offen ge-
lassen. Die nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
tragen aber die Bewertung, dass das Übergangswohnheim des Rehabilitationszent-
rums ein Heim im Sinne des Heimgesetzes ist. Denn aus der vom Berufungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegten und im Übrigen von keinem Beteiligten an-
gegriffenen Zeugenaussage der Verwaltungsleiterin des Rehabilitationszentrums vor
dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass das Übergangswohnheim ein Teil des Re-
habilitationszentrums ist, dass die Bewohner dort zur Rehabilitation entgeltlich auf-
genommen werden und das Wohnheim in seinem Bestand von Wechsel und Zahl
der Bewohner unabhängig ist.
Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht dahin erkannt, dass die Antragsberechti-
gung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG nicht wegen einer nur vorüber-
gehenden Heimaufnahme ausgeschlossen ist; denn er war im Heim nicht nur vorü-
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bergehend aufgenommen. Dabei bedarf keiner Klärung, ob der Begriff "vorüberge-
hend" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG F. 2001 bzw. F. 2002 mit dem Berufungsgericht je-
weils abhängig vom Begriff "vorübergehend" in § 1 Abs. 1a HeimG F. 1997 bzw. § 1
Abs. 3 und 4 HeimG F. 2002 zu verstehen oder mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen wohngeldrechtlich eigenständig auszulegen ist. In
beiden Fällen setzt eine nicht nur vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 5 WoGG weder eine auf unbestimmte Zeit noch eine von vornherein auf
mehrere Jahre angelegte Heimunterbringung voraus. Auch die Antragsberechtigung
eines Mieters von Wohnraum setzt nicht voraus, dass er Wohnraum auf unbestimmte
Zeit oder von vornherein auf mehrere Jahre mietet. Für den konkreten Streitfall ist
dem Berufungsgericht dahin zu folgen, dass der Beigeladene in dem Wohnheim nicht
nur vorübergehend aufgenommen war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts war die Unterbringung des Beigeladenen "entsprechend der
Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in der Regel auf maximal zwei
Jahre (angelegt), sofern nicht - was offenbar vorkommt - im Einzelfall die Unter-
bringung bis zum Abschluss einer Eingliederungsmaßnahme verlängert wird". Dass
der Beigeladene auch tatsächlich nicht nur vorübergehend aufgenommen war, ergibt
sich auch daraus, dass er das Wohnheim im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Wohngeldanspruch im Dezember 2001, also bereits seit über sechs Monaten, weiter
bewohnte, ohne dass ein konkretes Ende seines Heimaufenthalts absehbar war.
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch die Antragsberechtigung des Bei-
geladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG, weil dieser nicht auf der Grundlage eines
Heimvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 HeimG F. 1997 (entspricht § 5 Abs. 1 HeimG
F. 2002) im Wohnheim untergebracht sei.
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach dieser Vorschrift ist
für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des
Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Legalde-
finition des Begriffs "Heim im Sinne des Heimgesetzes" in § 1 HeimG stellt nicht auf
das Vorliegen eines Heimvertrages ab. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 1 HeimG F. 1997
(§ 5 Abs. 1 HeimG F. 2002), einen Heimvertrag abzuschließen, wobei, wie die seit
1. Januar 2002 geltende Fassung des § 5 Abs. 9 HeimG zeigt, Leistungen in einem
Heim im Sinne des Heimgesetzes nicht nur auf Grund eines Heimvertrages, sondern
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auch "unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Leistungsträgers erbracht" werden
können. Aus der heimgesetzlichen Verpflichtung, einen Heimvertrag abzuschließen,
kann aber nicht geschlossen werden, ein Heimvertrag sei Voraussetzung einer
wohngeldrechtlichen Antragsberechtigung. Denn nicht die Eigenschaft eines Heimes
im Sinne des Heimgesetzes, auf die § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG abstellt, hängt vom Ab-
schluss eines Heimvertrages ab, sondern umgekehrt setzt die heimgesetzliche Ver-
pflichtung zum Abschluss eines Heimvertrages ein Heim im Sinne des Heimgesetzes
voraus. Auch aus dem Begriff "aufgenommen" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG folgt nicht,
dass ein Heimvertrag bestehen muss. Zwar ist "mit dem Begriff 'aufnehmen' eine
gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus 'Heim' ver-
bunden" (so BRDrucks 730/00 S. 37 zum heimgesetzlichen Begriff "aufnehmen").
Doch hängt diese nicht vom Abschluss eines Heimvertrages ab.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2
Nr. 5 WoGG sei ein Heimvertrag erforderlich, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck
des Wohngeldgesetzes, wie sie in § 1 Abs. 1 WoGG Ausdruck gefunden haben,
rechtfertigen. Der Zweck, Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen
Wohnens zu leisten, wird auch bei Bewohnern von Heimen im Sinne des Heimge-
setzes erfüllt, weil nach § 1 Abs. 1 HeimG nur solche Einrichtungen dazu gehören,
die "entgeltlich betrieben werden". In der vom Berufungsgericht für seine Auffassung
angeführten Formulierung der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/2347 S. 6 zu Arti-
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wird nur in Bezug auf die Dauer der Heimunterbringung die Vergleichbarkeit
mit einem Mieter oder Nutzer von Wohnraum angesprochen, ohne dass daraus wei-
tergehend geschlossen werden könnte, dass wohngeldrechtlich nur solche Heimauf-
enthalte relevant seien, die auf einem Heimvertrag beruhen. Unbehelflich ist auch der
Hinweis des Berufungsgerichts auf Anspruchsberechtigte "aus dem Heimvertrag" in
3.23 WoGVwV. Zum einen binden Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht und
zum anderen bezieht sich 3.23 WoGVwV erkennbar auf Nutzungsberechtigte im
Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG und damit gegebenenfalls auf Personen, die nicht
auf Dauer in Heimen im Sinne des Heimgesetzes untergebracht sind (3.23 Abs. 1
Buchstabe f WoGVwV). 3.25 WoGVwV für Bewohner von Heimen im Sinne des
Heimgesetzes enthält keinen Hinweis auf das Erfordernis eines Heimvertrages.
Während § 5 Abs. 1 WoGG als Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes das Entgelt
für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder
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ähnlichen Nutzungsverhältnissen bestimmt, stellt § 5 Abs. 3 Satz 2 WoGG in den
Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG für die Miete gerade nicht auf irgendein Entgelt
aus einem Heimvertrag ab, sondern schreibt vor, als Miete den Höchstbetrag nach
§ 8 Abs. 1 WoGG zu Grunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 080 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wohngeldrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG
§ 91a
HeimG
§ 1
WoGG
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 5, § 5 Abs. 3 Satz 2
Stichworte:
Antragsberechtigung, wohngeldrechtliche Antragsberechtigung von Heimbewohnern;
Heimbewohner, wohngeldrechtliche Antragsberechtigung von -;
Wohngeld, -rechtliche Antragsberechtigung vom Heimbewohnern.
Leitsatz:
Die Antragsberechtigung von Heimbewohnern auf Wohngeld setzt keinen Heimver-
trag voraus.
Urteil des 5. Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 C 7.03
I. VG Stuttgart vom 03.06.2002 - Az.: VG 8 K 933/02 -
II. VGH Mannheim vom 19.03.2003 - Az.: VGH 12 S 2547/02 -