Urteil des BVerwG vom 25.11.2004

Sozialhilfe, Behandlung, Dauernde Pflege, Nothilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 67.03
Verkündet
VG 9 E 2630/02(3)
am 25. November 2004
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Darmstadt vom 29. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Unter den Beteiligten ist bereits seit längerem streitig, ob die Kosten der vom Kläger
im Wege der Notfallhilfe gemäß § 121 BSHG durchgeführten Krankentransporte von
Sozialhilfeempfängern, die im Gebiet des Beigeladenen ihren Wohnsitz, im Gebiet
der Beklagten aber den der Hilfeleistung zu Grunde liegenden akuten ambulanten
Behandlungsbedarf haben, von der Beklagten oder vom Beigeladenen zu erstatten
sind.
Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger den in O. im Gebiet des Beigeladenen woh-
nenden Sozialhilfeempfänger M. am frühen Morgen des 30. März 2002 von einer
Stelle im Stadtgebiet der Beklagten in die Städtischen Kliniken gebracht. Mit Rech-
nung vom 10. April 2002 verlangte er von dem Beigeladenen die Erstattung der pau-
schalierten Einsatzkosten in Höhe von 373,79 €. Der Beigeladene teilte daraufhin
mit, zuständiger Kostenträger gemäß § 97 Abs. 1 BSHG sei die Beklagte, da der Pa-
tient von einer Stelle im Stadtgebiet der Beklagten zur ambulanten Behandlung zu
einer anderen Stelle im selben Stadtgebiet gebracht worden sei. Die Beklagte wie-
derum verwies den Kläger an den Beigeladenen.
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Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbe-
scheid vom 4. Oktober 2002) auf Zahlungsverpflichtung der Beklagten erhobenen
Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der pauschalierten Einsatzkosten für
den Krankentransport des Sozialhilfeempfängers M., der sich aus §§ 121 i.V.m. § 97
Abs. 1 Satz 1 BSHG ergebe. Der Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers ge-
mäß § 121 Satz 1 BSHG treffe denjenigen Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger
Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte, und ordne damit eine hypotheti-
sche Betrachtung an. Es sei zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothel-
fer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig be-
kannt geworden, um die für diesen Fall einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zur
Anwendung zu bringen. Sinn des Gesetzes sei, mit der Erstattungspflicht denjenigen
Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten
der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte (BVerwGE 114, 326).
Vorliegend bestimme sich die hypothetische Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1
BSHG nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers. Ein Rückgriff auf die
Zuständigkeitsregelungen des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG sei im vorliegenden Fall
ausgeschlossen, denn es handele sich weder um eine Behandlung in einer Einrich-
tung noch um den Transport zu einer Behandlung oder einem Aufenthalt in einer
solchen, sondern lediglich um den Transport in ein Krankenhaus zu einer ambulan-
ten Behandlung. Auch für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift zu
§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestehe kein Raum, denn nach Sinn, Zweck und Entste-
hungsgeschichte des § 97 Abs. 2 BSHG habe der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift
nur eine Entlastung der Standorte von Anstalten und Heimen etc. schaffen wollen,
deren stationäre Benutzung erfahrungsgemäß mit besonders hohen Kosten verbun-
den sei. Für eine über den Wortlaut hinausgehende Erstreckung auch auf Kranken-
transportfahrten, die praktisch von jedem beliebigen Ort zu jedem beliebigen anderen
Ort führen könnten und im Vergleich zu einer stationären Behandlung nur geringe
Kosten verursachten, spreche nichts.
Der Hilfeempfänger habe seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 1
Satz 1 BSHG im maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten gehabt. Zwar
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führten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vorü-
bergehende Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts im Regelfall nicht zu einer
Zuständigkeitsänderung beim Träger der Sozialhilfe, doch würden Nothilfefälle im
Sinne des § 121 BSHG gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Juli 2001 - BVerwG 5 C 21.00 - (BVerwGE 114, 326) von dieser wertenden Be-
trachtungsweise nicht erfasst. Die Fortdauer der Zuständigkeit des Trägers am
Wohnort sei erst dann gerechtfertigt, wenn eine stationäre, d.h. nach dem Begriff der
Einrichtung in § 97 Abs. 4 BSHG und dem Zweck des § 97 Abs. 2 BSHG länger dau-
ernde Pflege oder Behandlung stattfinde. Soweit es für die Fälle des § 97 Abs. 1
BSHG an einer dem § 103 Abs. 1 BSHG (bezogen auf Fallgestaltungen des § 97
Abs. 2 BSHG) entsprechenden Kostenerstattungsvorschrift fehle, entspreche es of-
fensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, dass nur bei stationären Behandlungen
und Aufenthalten eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers des laufenden Bezu-
ges bestehen solle, da andernfalls die Einrichtungsorte finanziell überbelastet und in
der Folge dazu gedrängt würden, solche Einrichtungen in ihrem Gebiet zu verhin-
dern. Dieser Gesichtspunkt treffe jedoch auf den Bereich der Transportkosten nicht
in vergleichbarer Weise zu.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt; ein Eilfall liege vor, weil eine
rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers zur Nachtzeit in einem medizinischen
Notfall ausgeschlossen gewesen sei. Die Hilfeleistung wäre aber erfolgt, da der Hil-
feempfänger im laufenden Bezug stehe und der Transport erforderlich gewesen sei.
Eine Krankenversicherung habe nicht bestanden, und der Kläger habe den Erstat-
tungsantrag innerhalb angemessener Frist, nämlich 10 Tage nach dem Transport,
gestellt.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte
eine Verletzung der §§ 121, 97 BSHG. Sie ist der Auffassung, dass für Nothilfean-
sprüche derjenige Sozialhilfeträger zuständig bleibe, der für die Bewilligung und Ge-
währung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sei. Die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2001 (a.a.O.) beziehe sich auf Kranken-
transporte mit anschließender stationärer Aufnahme und Behandlung des sozialhil-
febedürftigen Patienten und betreffe nicht Fälle der Gewährung ambulanter Hilfe in
einem Eilfall.
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Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der Beklagten ist nicht be-
gründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Erstattungsanspruch
des Nothelfers sich auch dann gegen den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe richtet,
wenn der Hilfeempfänger am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes laufende Sozialhilfe
bezieht.
Die Passivlegitimation für den Erstattungsanspruch des Nothelfers trifft nach § 121
BSHG den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewäh-
ren gehabt hätte. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen einer Hil-
fegewährung durch den örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen,
wobei § 121 BSHG eine hypothetische Betrachtung anordnet. Der Sinn des Geset-
zes ist, "mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der
ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt
hätte" (BVerwGE 114, 326, 329). Dies ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat, gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Beklagte.
§ 121 BSHG begründet keine eigene Zuständigkeit für Fälle der Nothilfe, sondern
knüpft an die - in fiktiver Betrachtung zu ermittelnden - Voraussetzungen einer ge-
setzlichen Zuständigkeit an. Örtlich zuständig ist für die Sozialhilfe gemäß § 97
Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeemp-
fänger tatsächlich aufhält. Die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift hat
das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht und einen Rückgriff auf § 97 Abs. 2 Satz 1
BSHG mit der zutreffenden und auch von der Revision nicht in Frage gestellten Be-
gründung verneint, dass ein Transport in ein Krankenhaus zu einer ambulanten Be-
handlung keine Hilfe in einer Anstalt im Sinne dieser Bestimmung darstelle.
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Eine andere Beurteilung der Zuständigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Re-
vision nicht aus dem Umstand, dass der Notfallpatient vom Beigeladenen Sozialhilfe
bezog und dieser - wäre der Bedarf in seinem Zuständigkeitsbereich aufgetreten - für
eine ambulante Krankenhilfe einschließlich notwendiger Transportkosten zuständig
gewesen wäre. Zwar trifft es zu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bloß vorübergehende Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts
nicht stets zu einer Zuständigkeitsänderung beim Träger der Sozialhilfe führen. Da-
raus kann aber nicht geschlossen werden, dass kurzfristige Aufenthalte im Zustän-
digkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers in allen Fällen und insbesondere
auch im Falle der Nothilfe rechtlich irrelevant seien. Vielmehr hat der Senat hier die
Besonderheiten des jeweiligen Bedarfs maßgeblich berücksichtigt. Der Senat ist bei
Beurteilung der zuständigkeitsrechtlichen Folgen kurzer Unterbrechungen des Auf-
enthalts im Zuständigkeitsbereich eines sozialhilfepflichtigen Trägers von dem
Grundsatz ausgegangen, dass entsprechend dem auf die Effektivität der Anspruchs-
gewährleistung gerichteten Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG und aus Gründen
einer effektiven Verwaltung ein kurzer Aufenthalt an einem anderen Ort weder (not-
wendig) eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des kurzfristigen Aufent-
halts begründet noch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des gewöhnli-
chen Aufenthalts beendet. § 97 Abs. 1 BSHG fixiert vielmehr die örtliche Zuständig-
keit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers "für die Regelung zumindest
derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers
nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch
Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können" (vgl. Urteile des Senats
vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - und vom 5. März
1998 - BVerwG 5 C 12.97 - s.a. Urteile vom
17. November 1994 - BVerwG 5 C 13.92 - ; vom
22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 21.97 - ; vom
23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - ). Diese Recht-
sprechung bezieht sich somit auf bereits entstandene und zur Kenntnis des Sozialhil-
feträgers gelangte Bedarfslagen, die bereits vor einer Aufenthaltsveränderung bear-
beitet werden konnten. Ihr ist jedoch entgegen der Auffassung der Revision kein
Grundsatz einer "Gesamtfallverantwortlichkeit" zu entnehmen, wonach alle Bedarfe
eines Sozialhilfeempfängers unabhängig von Art und Entstehung generell vom Sozi-
alhilfeträger am Wohnsitzort bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu decken wä-
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ren. Vielmehr ist eine den Gesichtspunkten einer möglichst wirksamen sozialhilfe-
rechtlichen Betreuung, dem Schutzzweck der Norm und der Eigenart der jeweiligen
Bedarfslagen Rechnung tragende Betrachtung geboten.
Für die vorliegend aus Anlass eines ambulanten medizinischen Versorgungsbedarfs,
der nicht schon im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, sondern erst im Zu-
ständigkeitsbereich der Beklagten aufgetreten war, erwachsenen Nothilfekosten be-
deutet dies, dass für die von § 121 BSHG geforderte hypothetische Zuständigkeits-
bestimmung auf den Ort des konkreten Auftretens des Bedarfs und nicht darauf ab-
zustellen ist, wo der Hilfebedürftige bereits anderweitig Sozialhilfe empfängt. Mit der
Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe wird
"der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfsbereitschaft
freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu
erhalten und zu stärken (BVerwGE 91,245 <248>), Rechnung getragen. Damit
wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist
(§ 121 Satz 2 BSHG) geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch
nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialver-
waltung scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Inte-
resse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung der Nothilfe konzentrie-
ren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten unter Umständen sehr
aufwendige Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen"
(BVerwGE 114, 326, 332).
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Überlegungen nicht auf den Fall sta-
tionärer Hilfe beschränkt, sondern umfassen auch ambulante Hilfefälle.
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen diese Auslegung der §§ 121,
97 Abs. 1 Satz 1 BSHG greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit
der Zuständigkeitsbegründung gemäß § 97 Abs. 2 BSHG für stationäre Hilfen dem
Gedanken des Schutzes der Anstaltsorte bereits auf der Zuständigkeitsebene Rech-
nung getragen hat, lässt keine Rückschlüsse zu, dass entsprechendes auch für am-
bulante Hilfen zu gelten hätte. Soweit die Beklagte auf den Gesichtspunkt eines
Schutzes der Standortgemeinden hinweist, kommt diesem Aspekt Bedeutung nur
nach Maßgabe seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung zu; diese sieht jedoch in
§§ 121, 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen besonderen Schutz der Nothilfe- oder Un-
fallorte nicht vor. Dem Gesichtspunkt der Effektivität der Nothilfe trägt das Gesetz
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nicht durch eine umfassende Zuständigkeit eines anderweitig Sozialhilfe leistenden
Trägers, sondern durch eine Anknüpfung an den Ort des Nothilfebedarfs Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG § 121, § 97 Abs. 1 und 2
Stichworte:
Erstattung von Nothilfeaufwendungen in einem Eilfall durch den Sozialhilfeträger am
Ort des tatsächlichen Aufenthalts;
Behördenzuständigkeit am Ort der Eilhilfe;
Eilhilfe, Behördenzuständigkeit am Ort der - ;
Nothilfeaufwendungen, erstattungspflichtiger Sozialhilfeträger;
Passivlegitimation für die Erstattungen von Nothilfeaufwendungen.
Leitsätze:
Die Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger,
der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (wie
BVerwGE 114, 326).
Bei einem in einem medizinischen Notfall erforderlich werdenden Krankentransport in
ambulante medizinische Behandlung ist dies gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger zur Zeit der erfor-
derlichen Nothilfe tatsächlich aufhält.
Diese Zuständigkeit gilt auch bei Sozialhilfeempfängern aus dem Bereich eines an-
deres Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich des Trägers am Ort der Not-
hilfe aufhalten.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 67.03
I. VG Darmstadt vom 29.07.2003 - Az.: VG 9 E 2630/02(3) -