Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Abhängigkeit, Ausstellung, Anwendungsbereich, Gesetzesänderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 40.02
Verkündet
OVG 13 LB 1918/01
am 4. September 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
- 2 -
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 5. August 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die 1964 in Tadschikistan geborene Klägerin ist russische Volkszugehörige. 1993
reiste sie mit ihrem damaligen Ehemann A.S., dem Kläger des Revisionsverfahrens
BVerwG 5 C 35.02, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Den Antrag der Klägerin vom September 1993 auf Ausstellung ei-
ner Ehegatten-Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG lehnte der
Landkreis H. mit Bescheid vom 31. Juli 1995 im Hinblick auf den ihren damaligen
Ehemann betreffenden ablehnenden Bescheid gleichen Datums ab. Widerspruch
und Klage blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts geändert, die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die
Beklagte (Rechtsnachfolgerin des Landkreises H.) verpflichtet, der Klägerin eine Be-
scheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers auszustellen. Zur Begründung hat
es ausgeführt: Der Klägerin, die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme Ehegattin eines
Spätaussiedlers gewesen sei, stehe eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu.
Die Spätaussiedlereigenschaft ihres damaligen Ehemannes A.S. ergebe sich aus
dessen Berufungsurteil.
Gegen das der Berufung der Klägerin stattgebende Urteil richtet sich die Revision der
Beklagten mit der Rüge der Verletzung von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVFG und
dem Begehren, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
- 3 -
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO). Denn das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
und zu einer Entscheidung in der Sache sind noch tatsächliche Ermittlungen erfor-
derlich.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, Anträge auf Spätaussiedlerbescheini-
gungen von Personen, die vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im
Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind, seien auch unter dem Gesichtspunkt
der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache noch nach § 6 Abs. 2
BVFG in seiner Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes
zu bescheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. In seinem Urteil vom selben Tag
im Revisionsverfahren BVerwG 5 C 35.02 des ehemaligen Ehemannes der Klägerin
hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt, dass nach § 100 a BVFG, der die
Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge
nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich dabei erkennbar auf die Änderung des § 6
Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, - jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache - für die
Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Be-
scheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist (BVerwGE 116,
114). Das hat im Verfahren des ehemaligen Ehemannes der Klägerin zu einer Zu-
rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht geführt, damit dieses tatsächliche
Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob der frühere Ehemann der Klägerin im
Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen konnte.
Auch im Verfahren der Klägerin ist eine Zurückverweisung geboten, weil ihr eine Be-
scheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG nur dann zusteht, wenn ihrem ehemaligen
Ehemann als Spätaussiedler eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zusteht.
- 4 -
Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die durch § 100 a BVFG
angeordnete Geltung der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG wegen der Abhängigkeit
der Rechte des Ehegatten wie der der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der
Bezugsperson auch die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG erfasst
(Senatsurteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 28.01 -
Nr. 98 = ZfS 2003, 206>). Allerdings kann daraus nicht über den Anwendungsbereich
des § 100 a i.V.m. §§ 15, 6 Abs. 2 BVFG hinaus weitergehend auf eine generelle
Abhängigkeit der Rechte von Ehegatten und Abkömmlingen nicht nur von der
Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson, sondern auch von deren Bescheini-
gung geschlossen werden.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Vertriebenen
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BVFG § 6 Abs. 2, §§ 15, 100 a
Stichworte:
Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;
deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für deutsche Volkszugehörigkeit;
Gesetzesänderung, rückwirkende - in Bezug auf die Voraussetzungen für die deut-
sche Volkszugehörigkeit;
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 40.02
I. VG Hannover vom 26.06.1996 - Az.: VG 5 A 842/96 -
II. OVG Lüneburg vom 05.08.2002 - Az.: OVG 13 LB 1918/01 -