Urteil des BVerwG vom 25.05.2009

Bedingung, Vermögensrecht, Hund, Kommanditgesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 30.08
VG 7 K 2544/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
8. Januar 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die
Enteignung einer Kommanditgesellschaft, an der ihr verstorbener Großvater
(F.W.) beteiligt war.
Die Gesellschaft war auf dem Gebiet der früheren DDR ansässig und betrieb
ein Verlagshaus mit Druckerei, das eine Tageszeitung herausgab. Sie wurde
1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. F.W., der dadurch seine
Anteile verloren hatte, starb im Jahre 1975 und wurde von seiner Tochter, L.P.,
der Mutter der Klägerin, beerbt. Diese machte ab 1990 vermögensrechtliche
Ansprüche in Bezug auf das Unternehmen geltend.
Im Rahmen eines notariellen Übergabevertrages vom 25. August 1997 trat L.P.
ihre Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung zu einem Drittel an
die Klägerin ab. Die Abtretung erfolgte nach § 4 des Vertrages (Rechte nach
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dem EALG) „unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Kaufvertrag über
das Grundstück … zustande gekommen ist und dass der Kaufpreis hinterlegt
wurde“. Die in dieser Klausel formulierten Voraussetzungen wurden noch im
Jahre 1997 erfüllt.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 lehnte der Beklagte gegenüber der Kläge-
rin und weiteren Antragstellern die Gewährung von Ausgleichsleistungen für
den Verlust von Gesellschaftsanteilen ab. Zwar seien alle Antragsteller an-
tragsberechtigt, und ihre Rechtsvorgänger hätten auf besatzungshoheitlicher
Grundlage ihre Anteile an der Kommanditgesellschaft verloren. Allerdings sei
ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil das Presse-
unternehmen mit seinen Veröffentlichungen in der Zeit des Nationalsozialismus
dem herrschenden System erheblichen Vorschub geleistet habe.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung
unabhängig von der Frage des Vorschubleistens jedenfalls deshalb nicht zu,
weil die Abtretung des Anspruchs unter einer Bedingung erfolgt und daher un-
wirksam sei. Dies folge aus der Vorschrift über die Unzulässigkeit einer beding-
ten Abtretung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG, die auch im Ausgleichsleis-
tungsrecht gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG entsprechend an-
zuwenden sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Gewährung einer Ausgleichs-
leistung zielenden Revision und macht geltend, im Ausgleichsleistungsrecht sei
das vermögensrechtliche Bedingungsverbot gerade nicht anwendbar, weil sich
die Regelung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG nur auf die Organisations- und Ver-
fahrensregelungen in den Abschnitten V und VI des Vermögensgesetzes be-
ziehe.
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
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II
Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Rechtsansicht des Verwaltungs-
gerichts, dass das im Vermögensgesetz normierte Verbot der bedingten Abtre-
tung eines gesetzlich entstandenen Anspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2
VermG) im Ausgleichsleistungsrecht wegen § 6 Abs. 2 AusglLeistG uneinge-
schränkt und damit auch im Streitfall entsprechend anzuwenden sei, ist mit die-
sen bundesrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar (1.). Ob die von der Klägerin
begehrte Ausgleichsleistung wegen Vorliegens der Voraussetzungen in § 1
Abs. 4 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten) ausgeschlossen ist, kann der
Senat nicht abschließend beurteilen, da das Verwaltungsgericht insoweit bisher
keine Feststellungen getroffen hat (2.).
1. Ein Ausgleichsleistungsanspruch der Klägerin ist hier nicht deshalb ausge-
schlossen, weil der Anspruch in dem notariellen Vertrag unter einer aufschie-
benden Bedingung abgetreten worden ist. Vielmehr konnte L.P., in deren Per-
son als Erbin des Geschädigten der Leistungsanspruch mit dem Inkrafttreten
des Ausgleichsleistungsgesetzes (Gesetz vom 27. September 1994, BGBl I
S. 2624) am 1. Dezember 1994 entstanden ist, diesen Anspruch auch auf-
schiebend bedingt in wirksamer Weise an die Klägerin abtreten, so dass er
- vorbehaltlich des Eingreifens von Ausschlussgründen - nach Eintritt der Be-
dingung in dem von der Abtretung umfassten Umfang von einem Drittel auf sie
übergegangen ist.
Ausgleichsansprüche nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG, die in der Person des Ge-
schädigten oder - wie hier - seiner Erben bzw. Erbeserben bereits entstanden
sind, sind entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
(§§ 398 ff. BGB) abtretbar. Aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergeben sich
hierfür keine Abtretungsbeschränkungen oder -verbote (Urteil vom 23. Oktober
2008 - BVerwG 5 C 31.07 - DVBl 2009, 320). Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2
VermG normierte Regelung über die Bedingungsfeindlichkeit einer Abtretung
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(„die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbe-
stimmung erfolgt“) ist hier nicht kraft der Verweisungsnorm in § 6 Abs. 2
AusglLeistG anwendbar.
Nach dieser Verweisungsvorschrift gelten für die Durchführung der §§ 1, 2
und 5 dieses Gesetzes die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend. Die Vorschrift
des § 6 Abs. 2 AusglLeistG geht auf § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vom
10. Mai 1993 (BTDrucks 12/4887, S. 13) zurück, nach dessen weiter Formulie-
rung "für die Durchführung dieses Gesetzes … die Bestimmungen des Vermö-
gensgesetzes entsprechend" gelten sollten. Der letztlich in Kraft getretene
Wortlaut des § 6 Abs. 2 AusglLeistG zählt im Unterschied dazu zwar die Vor-
schriften des Ausgleichsleistungsgesetzes, um deren Durchführung es geht,
konkret auf (§§ 1, 2 und 5), belässt es aber hinsichtlich der für entsprechend
anwendbar erklärten Regelungen bei dem pauschalen Verweis auf die „Be-
stimmungen des Vermögensgesetzes“, welchen er um den Hinweis auf § 12
Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes ergänzt. Weder der Wortlaut noch
die Entstehungsgeschichte geben damit hinreichenden Aufschluss darüber,
welche Vorschriften des Vermögensgesetzes von § 6 Abs. 2 AusglLeistG er-
fasst werden sollen und welche nicht. Es spricht jedoch viel dafür, dass § 6
Abs. 2 AusglLeistG jedenfalls die Regelungen in den §§ 22 ff. VermG
(V. Abschnitt) über die Organisation in Bezug nimmt. Denn die Zweckbestim-
mung in § 6 Abs. 2 AusglLeistG („Für die Durchführung …“) greift die Wortwahl
in der Überschrift des § 22 VermG sowie dessen Abs. 1 Satz 1 auf, der am An-
fang des V. Abschnitts des Vermögensgesetzes (Organisation) steht. Zudem ist
die Bezugnahme auf die Organisationsvorschriften des Vermögensgesetzes
insofern geboten, als das Ausgleichsleistungsgesetz entsprechend differenzier-
te Organisationsbestimmungen nicht aufweist.
Weder diese noch die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Verweisung in
§ 6 Abs. 2 AusglLeistG auf die Vorschriften in den Abschnitten I bis IV des
Vermögensgesetzes (und damit dessen § 3) sowie auf die Verfahrensregelun-
gen des VI. Abschnitts (§§ 30 ff. VermG) erstreckt, bedarf hier jedoch einer
Entscheidung. Denn die in Rede stehende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2
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Teils. 2 VermG ist im Ausgleichsleistungsrecht jedenfalls dann nicht gemäß § 6
Abs. 2 AusglLeistG entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier unstreitig - um
eine nicht formbedürftige Abtretung nicht unmittelbar grundstücksbezogener
Ansprüche auf Ausgleichleistungen geht. Dem für die Einführung des Form-
zwangs und der Bedingungsfeindlichkeit maßgeblichen Bedürfnis nach einem
Schutz vor Umgehungsgeschäften sowie nach Rechtsklarheit, von welchem
sich der Gesetzgeber leiten ließ, wird in Fallkonstellationen wie der vorliegen-
den bereits auf andere Art und Weise hinreichend Rechnung getragen. Dies
ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
a) Die Erschwerung von Abtretungen im Vermögensrecht durch die Einführung
der Beurkundungspflicht dient, wovon das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 8 C 12.02 - (Buchholz 428.1 § 15 InVorG
Nr. 2) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (namentlich in BTDrucks
12/2480 S. 39 ff.) erkennbar ausgegangen ist, dem Zweck, Umgehungsge-
schäften entgegenzuwirken, die die ursprünglich formfreie Abtretungsmöglich-
keit vermögensrechtlicher Ansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG i.d.F. der
Bekanntmachung in BGBl I 1991 S. 958 ff.) ermöglicht hatte, da sie für Mehr-
fachabtretungen missbraucht wurde, um von steigenden Grundstückspreisen zu
profitieren. Aus dem Zusammenhang der - erkennbar am Vorbild in § 925
Abs. 2 BGB orientierten - Bestimmung über das Bedingungsverbot mit der
nachstehenden Bestimmung über das Gebot notarieller Beurkundung (sowie
der hierzu gegebenen Erläuterungen, vgl. BTDrucks 12/2480 a.a.O.) ist zu fol-
gern, dass im Vermögensrecht zumindest Abtretungen
zugleich bedingungsfeindlich und formbedürftig sind. Ob aber im Vermögens-
recht eine mangels Grundstücksbezugs formfreie Abtretung (gleichwohl) zwin-
gend ohne Bedingung zu vereinbaren ist, kann und muss im Streitverfahren
mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen bleiben wie die vorbezeich-
nete Frage des exakten Umfangs der von § 6 Abs. 2 AusglLeistG für die Durch-
führung dieses Gesetzes geforderten entsprechenden Anwendung der vermö-
gensrechtlichen Bestimmungen. Die erwähnte Missbrauchsgefahr stellt sich bei
einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen, der - wie im vorliegenden Fall - nicht
auf einem (besatzungshoheitlichen) Verlust eines Grundstücks beruht, nämlich
nicht.
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b) Darüber hinaus dienen der Formzwang und die Bedingungsfeindlichkeit im
Vermögensrecht der Rechtsklarheit. Sie sollen den zuständigen Behörden die
Feststellung erleichtern, wer berechtigter Anspruchsteller ist und wer nicht.
Demgegenüber ist das Ausgleichsleistungsgesetz unter anderem - und für den
Streitfall bedeutsam - dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl hinsichtlich sei-
ner materiellen Voraussetzungen als auch seiner verfahrensmäßigen Abwick-
lung entweder ein zulässig eingeleitetes vermögensrechtliches Verfahren oder
eine sonstige Beantwortung vermögensrechtlicher (namentlich § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG betreffender) Fragestellungen voraussetzt. Dies betrifft, wie
der erkennende Senat im Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 -
(BVerwGE 130, 214
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Rn. 25> „enge Koppelung“) dargelegt hat, auch und ge-
rade Fragen seiner verfahrensmäßigen Einleitung sowie die Art und Weise der
berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen. Dementsprechend stehen in
aller Regel vor einer behördlichen Entscheidung über einen Ausgleichsleis-
tungsanspruch die in formeller und materieller Hinsicht Berechtigten bzw.
Nichtberechtigten fest.
Dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG Verfahren auf Gewährung von Aus-
gleichsleistungen auch ohne vorangehendes vermögensrechtliches Verfahren
und hierin erfolgter Vorklärung von Schädigung und evtl. Berechtigten möglich
sind, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal für solche eigenständigen
Anträge die Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG sicherstellt, dass der
Kreis der Antragsteller, deren Berechtigung zu prüfen ist, alsbald feststand.
Für eine entsprechende Anwendung des Verbots der bedingten Abtretung fehlt
im Ausgleichsleistungsrecht zudem das Bedürfnis. Im Gegensatz zum Vermö-
gensrecht besteht hier kein so gewichtiges Interesse an einer schnellen, einfa-
chen und rechtssicheren Feststellung der Berechtigung, dass es die entspre-
chende Anwendung des in § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AusglLeistG gerade nicht aus-
drücklich ausgesprochenen Verbots einer bedingten Abtretung in entsprechen-
der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG rechtfertigte. Im Vermö-
gensrecht sind Rechtsunsicherheit und etwa langwierige Verfahren zur Klärung,
ob eine bedingte Abtretung wirksam geworden ist, geeignet, die Rückgabe ei-
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nes Vermögenswertes und damit dessen sinnvolle weitere Verwendung zu ver-
zögern. Im Ausgleichsleistungsrecht geht es in den Fällen wie dem vorliegen-
den, in denen nicht die Rückgabe beweglicher Sachen (§ 5 AusglLeistG) im
Raum steht, allein um eine Ausgleichsleistung in Geld, bei der durch Zweifel an
der Wirksamkeit der Abtretung lediglich der Verwaltungsaufwand erhöht und die
Festsetzung der Ausgleichsleistung verzögert werden kann.
Für eine Auslegung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG dahin, dass er in Fällen wie
dem vorliegenden keine entsprechende Anwendung auch des § 3 Abs. 1 Satz 2
Teils. 2 VermG umfasst, spricht systematisch, dass § 5 Abs. 3 AusglLeistG
ausdrücklich eine entsprechende Anwendung des § 10 VermG anordnet; das
Ausgleichsleistungsgesetz selbst geht daher davon aus, dass die entsprechen-
de Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls nicht alle Regelungen des
Abschnittes II des Vermögensgesetzes umfasst.
c) Selbst wenn durch eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2
Teils. 2 VermG eine gewisse Verwaltungsvereinfachung erreicht werden könn-
te, rechtfertigte diese nach Art und Gewicht nicht die entsprechende Anwen-
dung des vermögensrechtlichen Ausschlusses der bedingten Abtretung auf
Ausgleichsleistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aus-
gleichsleistungsgesetzes in der Person des Zedenten entstanden sind, deren
Berechtigter im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist fest stand und bei denen
es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsleistungsanspruch zwi-
schen allen Beteiligten außer Streit steht, dass die Bedingung der Abtretung
eingetreten und die Abtretung nach zivilrechtlichen Grundsätzen wirksam ge-
worden ist. Denn jedenfalls in einem solchen Fall sind Sinn und Zweck der
vermögensrechtlichen Bedingungsfeindlichkeit von Abtretungen ebenso wenig
berührt wie das von § 925 Abs. 2 BGB verfolgte Ziel der Klarheit der Verhält-
nisse im Grundstücksverkehr. In einem solchen Fall ist eine entsprechende
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG nicht durch ein Schutz- oder
Vereinfachungsbedürfnis der Behörde zu rechtfertigen und bewirkte einen un-
verhältnismäßigen, dann durch eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2
AusglLeistG wieder abzuwendenden Eingriff in die Vertragsfreiheit von Zedent
und Zessionar.
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Im Streitverfahren konnte auf Grund des das vermögensrechtliche Verfahren
einleitenden Antrags (durch Frau L.P.) aus dem Jahre 1990 nach dem am
1. Dezember 1994 erfolgten Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bis
zum sechs Monate später erfolgten Ablauf der Ausschlussfrist kein Zweifel über
den Schädigungsgegenstand sowie die durch die Schädigung betroffenen (na-
türlichen) Personen und die (berechtigten) Antragsteller bestehen. Insbesonde-
re war von Anfang an im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren klar, dass es
(„nur“) um eine Entschädigung für den besatzungszeitlichen Verlust von Gesell-
schaftsanteilen natürlicher Personen an einer Kommanditgesellschaft (und nicht
um grundstücksbezogene Ansprüche) ging.
Dem entspricht, dass die Behörde die ihr vor ihrer im Jahre 2005 getroffenen
Entscheidung mitgeteilte Teilabtretung des (ursprünglich durch Frau L.P. allein
geltend gemachten) Anspruchs auf die Klägerin und eine weitere Person nicht
zum Anlass genommen hat, insoweit rechtliche Bedenken geltend zu machen,
zumal zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Bedingung, welche nach den Grün-
den des Urteils des Verwaltungsgerichts zu Bedenken Anlass gegeben hat,
längst eingetreten war.
2. Obgleich nach alledem der Abtretungsvertrag von 1997 zu beachten ist und
ein Ausgleichsanspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nach Eintritt dieser Be-
dingung grundsätzlich in dem festgelegten Umfang von einem Drittel auf die
Klägerin übergehen konnte, kann der Senat nicht abschließend darüber ent-
scheiden, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht. Denn das Verwal-
tungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus konsequent - keine tat-
sächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Anspruch - wie der Beklagte
bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - nach § 1 Abs. 4
AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten) ausgeschlossen ist. Dies wird das
Verwaltungsgericht nach der deshalb gebotenen Zurückverweisung nachzuho-
len und zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer der begehrten
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Ausgleichsleistung der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen-
steht.
Hund RiBVerwG Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Hund
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Hund RiBVerwG Dr. Brunn Dr. Störmer
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Hund
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG
§ 6 Abs. 2
EntschG
§ 12 Abs. 1
VermG
§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 22 ff., §§ 30 ff.
Stichworte:
Bedingungsverbot; Verbot der bedingten Abtretung von Ansprüchen; Abtretung
gesetzlich entstandener Ausgleichsleistungsansprüche; entsprechende An-
wendung.
Leitsatz:
Das Verbot bedingter Abtretungen von vermögensrechtlichen Ansprüchen (§ 3
Abs. 1 Satz 2 Teils. 2 VermG) ist im Ausgleichsleistungsrecht jedenfalls dann
nicht gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG entsprechend anzuwenden, wenn es eine
nicht formbedürftige Abtretung nicht grundstücksbezogener Ansprüche auf
Ausgleichsleistungen betrifft.
Urteil des 5. Senats vom 25. Mai 2009 - BVerwG 5 C 30.08
I. VG Dresden vom 08.01.2008 - Az: VG 7 K 2544/05 -