Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Bvo, Vorbehalt des Gesetzes, Erste Hilfe, Beihilfe

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der
Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und
Zivildienstpflichtigen
Sachgebietsergänzung:
Beihilferecht
Rechtsquelle/n:
BRRG § 127 Nr. 2
BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2
LBG RP § 66 Abs. 1 und 5
BVO RP § 8 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2
Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 31 Nr. 1
BPflV § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 22
KHEntgG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 10 Abs. 9, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 Satz 1
GoÄ § 6a Abs. 1 Satz 2
StGB § 323c
Titelzeile:
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in privaten Krankenhäusern
nach rheinland-pfälzischem Landesrecht
Stichworte:
Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe;
Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit in privaten
Krankenhäusern; Belegabteilung; Belegarzt; Belegarztmodell; belegärztliche
Leistungen; Fallpauschale; Fallpauschalen-Katalog; Fürsorgegrundsatz;
Fürsorgegpflicht des Dienstherrn; Gesetzesvorbehalt; Grundsatz vom Vorbehalt
des Gesetzes; Hauptabteilung; Hauptdiagnoseschlüssel; Krankenhausleistungen;
Krankenhauspflegesatz; Notfallbehandlung; Privatklinik; privates Krankenhaus;
Pflegeleistungen; Stationäre Behandlung; Systemgerechtigkeit; Systemversagen;
Unglücksfall; Unfall; Verordnung; Wahlärztliche Leistungen; Wahlleistungen;
zugelassenes Krankenhaus; Zweibettzimmer.
Leitsätze:
1. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich nicht um (funktionale)
wahlärztliche Leistungen (im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1
BVO RP).
2. Die Beihilfefähigkeit belegärztlicher Leistungen bestimmt sich auch im
Zusammenhang mit der Behandlung in privaten Krankenhäusern nach den
allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP).
Urteil des 5. Senats vom 23. April 2015 - BVerwG 5 C 2.14
I. VG Trier vom 23. Oktober 2012
Az: VG 1 K 745/12.TR
II. OVG Koblenz vom 10. Dezember 2013
Az: OVG 2 A 11169/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 2.14
OVG 2 A 11169/12
Verkündet
am 23. April 2015
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember
2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Oktober
2012 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
über die bereits bewilligte Beihilfe und die vom Verwal-
tungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht darüber
hinaus zuerkannten Beträge weitere Beihilfe in Höhe von
532,31 € zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom
30. September 2011, 10. November 2011, 18. November
2011 und vom 28. November 2011 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 22. Juni 2012 sowie die Korrek-
turbescheide vom 16. und 18. Oktober 2012 werden auf-
gehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewie-
sen.
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
tragen der Kläger zu 38 % und im Übrigen der Beklagte.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge-
richt tragen der Kläger 46 % und im Übrigen der Beklagte.
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G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im
Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstan-
den sind.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und erhält grundsätz-
lich für 70% seiner krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Dabei steht
ihm als Gegenleistung für monatliche Zahlungen an seinen Dienstherrn auch
ein Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen zu.
Im August 2011 wurde der Kläger in einem zugelassenen Krankenhaus in T. an
einem bereits eingesetzten künstlichen Kniegelenk behandelt. Dabei kam es zu
einer bakteriellen Infektion. Deshalb ließ sich der Kläger vom 1. bis zum
23. September 2011 in der A. Klinik, einem privaten Krankenhaus in H., weiter-
behandeln. Dort wurden zwei Operationen durchgeführt, bei denen unter ande-
rem die Kniegelenksprothese ausgetauscht wurde. Die ärztlichen Leistungen
wurden von Ärzten erbracht, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik
standen.
Für die Behandlung in der A. Klinik entstanden dem Kläger insgesamt Aufwen-
dungen in Höhe von 22 777,78 €, für die er Beihilfe beantragte. Davon hatte
ihm die A. Klinik 15 100,20 € für ihre stationären Leistungen und 1 320 € für die
Unterbringung im Zweibettzimmer in Rechnung gestellt. Daneben hatte der
Kläger 6 357,58 € an die behandelnden Ärzte zu entrichten, die ihre Leistungen
auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte als belegärztliche Leistungen
gesondert abgerechnet und jeweils einen Abzug in Höhe von 15 v.H. vorge-
nommen hatten. Von diesen Aufwendungen entfielen 4 508,92 € auf die Rech-
nung des Operateurs und behandelnden Chirurgen, 1 520,21 € auf die Rech-
nung der Praxis für Anästhesiologie, 206,01 € auf die Rechnung der Praxis für
Radiologie und 122,44 € auf Rechnungen des Labors.
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Durch mehrere Bescheide setzte der Beklagte den beihilfefähigen Betrag auf
insgesamt 11 006,68 € fest und gewährte dem Kläger - unter Zugrundelegung
des Beihilfesatzes von 70 % - Beihilfe in Höhe von 7 704,68 €. Nicht als beihil-
fefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 11 771,10 €. Dabei ging
der Beklagte davon aus, dass hier neben den allgemeinen Krankenhausleistun-
gen der privaten Klinik die gesondert abgerechneten Leistungen der sogenann-
ten Belegärzte von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger im Klagewege weitere Beihilfe-
leistungen in Höhe von 8 237,32 € begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der
entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe
von 2 984,87 € zu bewilligen. Zwar erweise sich die Regelung des § 26
BVO RP als verfassungswidrig, soweit sie belegärztliche Leistungen in Privat-
kliniken von der Anerkennungsfähigkeit ausnehme. Dieses Ergebnis sei jedoch
zu korrigieren. Die Beihilfefähigkeit sei anzunehmen, soweit vergleichbare Leis-
tungen in einem zugelassenen Krankenhaus beihilfefähig wären.
Auf die Berufung beider Beteiligter hat das Oberverwaltungsgericht die Ent-
scheidung der Vorinstanz geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger
weitere Beihilfe zu den belegärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt
933,12 € zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Regelung über die
Erstattung von Wahlleistungen, § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP. Denn die geltend
gemachten Aufwendungen für die Leistungen der Belegärzte entsprächen bei
der gebotenen funktionalen Betrachtung solchen für wahlärztliche Leistungen.
Sie seien hingegen nicht nach den allgemeinen Regelungen der §§ 8, 11
BVO RP erstattungsfähig. Denn § 26 BVO RP sei in Bezug auf Leistungen, die
im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik erbracht werden,
abschließend. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfe nach
den Grundsätzen der Notfallbehandlung. Dabei könne offenbleiben, ob der in
§ 31 BVO RP verwendete Begriff der "Ersten Hilfe" nur als Sammelbegriff für
Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen sei oder ob er
sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung
bei medizinischen Notfällen erstrecke. Denn in jedem Fall müsse eine Dring-
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lichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge
eines Unfalls zumindest gleichkomme. Eine Notfallbehandlung scheide danach
jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen
Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelasse-
nen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich ge-
wesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten sei, zugänglich ge-
wesen wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Schon die Tatsache, dass
sich der Kläger bereits in der Obhut eines Krankenhauses befunden habe,
spreche gegen die Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit. Aber selbst wenn
man unterstelle, dass ihm der weitere Aufenthalt in dem Klinikum in T. nicht
mehr zumutbar und eine sofortige Infektsanierung zwingend notwendig gewe-
sen sei, habe der Kläger die Alternativlosigkeit der Behandlung in der A. Klinik
nicht darzulegen vermocht. Denn er habe nicht dargetan, dass eine zweckmä-
ßige, ausreichende Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zu-
gänglich gewesen wäre. Im Gegenteil werde in der von ihm vorgelegten Be-
scheinigung eines Arztes ausgeführt, dass in der Berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik L., einem zugelassenen Krankenhaus, eine Aufnahme möglich ge-
wesen sei, dies jedoch noch etwas gedauert hätte. In der Summe sei der
Krankheitsverlauf durch die Behandlung in der A. Klinik nur deutlich verkürzt
worden. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die ge-
wählte Behandlung in der Privatklinik reiche jedoch nicht aus, um eine Dring-
lichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle
eines Unfalls vergleichbar sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, eine höhere Beihilfeleistung
zu erhalten, weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 31 BVO RP.
Das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Notlage
im Sinne dieser Vorschrift verneint. In seinem Fall habe eine Situation vorgele-
gen, die ein sofortiges Tätigwerden in Form der in H. vorgenommenen Operati-
on erforderlich gemacht habe. Wie die behandelnden Ärzte bestätigt hätten,
habe ein rasches Fortschreiten der verbliebenen Infektion gedroht und der Ver-
lust des Beines infolge einer drohenden Sepsis.
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Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 26 BVO RP. Die vom Oberverwal-
tungsgericht vorgenommene funktionale Betrachtungsweise des Wahlleis-
tungsbegriffs widerspreche sowohl dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch dem
Willen des Verordnungsgebers und dem systematischen Zusammenhang der
Regelungen der §§ 24 bis 26 BVO RP.
II
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht weitere Beihilfe in
Höhe von 532,31 € zu. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 127
Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), so-
weit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, belegärztliche Leistungen
seien als funktionale Wahlleistungen beihilfefähig nach § 26 Abs. 1 und 3 Nr. 1
i.V.m. § 24 Abs. 3 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 22. Juni
2011 (GVBl. S. 199 - BVO RP -). Diese Fassung der BVO RP ist anwendbar,
weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen
verlangt werden, maßgeblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April
2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber zum überwiegenden Teil aus
anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision des Beklagten
hat deshalb im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die
von der A. Klinik in Rechnung gestellten stationären Leistungen nur in dem vom
Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig sind (1.). Es hat jedoch verkannt,
dass auch die Beihilfefähigkeit der belegärztlichen Leistungen anzuerkennen
ist, obgleich sich diese nicht als Wahlleistungen darstellen (2.). Hieraus ergibt
sich der im Tenor ausgesprochene weitere Beihilfeanspruch des Klägers (3.).
Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gewährung weiterer
Beihilfe sowohl nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung als auch nach
sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat, ist dies revisionsgericht-
lich nicht zu beanstanden (4.).
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1. Die Aufwendungen des Klägers für die von der A. Klinik in Rechnung gestell-
ten allgemeinen Krankenhausleistungen (a) und für die Wahlleistung Unterkunft
(b) sind nur in dem vom Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig.
a) Von den 15 100,20 €, welche der Kläger für allgemeine Krankenhausleistun-
gen der A. Klinik aufzuwenden hatte, hat der Beklagte zu Recht lediglich
10 268,14 € als beihilfefähig anerkannt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rege-
lung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP, die auf das Gesetz über die Entgelte für
voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz
(KHEntgG) - vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), vor dem hier maßgeb-
lichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1622), verweist. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP sind bei Behandlungen in
Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1 allgemeine Krankenhausleistungen
(§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP) bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag beihilfefä-
hig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen
Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen
Basisfallwertes ergibt.
Die von der A. Klinik - einem nicht zugelassenen Krankenhaus im Sinne von §
26 Abs. 1 BVO RP - in Rechnung gestellten Leistungen sind danach nur bis zu
dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-
Kataloges für die Hauptabteilung eines Krankenhauses ergibt, so dass bei dem
hier unstreitig einschlägigen Hauptdiagnoseschlüssel (DRG) I04Z als Basisfall-
wert (obere Korridorgrenze) ein Betrag von 3 037,91 € und ein Multiplikator von
3,380 zugrunde zu legen sind, was insoweit zu einem beihilfefähigen Betrag
von 10 268,14 € führt. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist vom Kläger auch
nicht grundlegend in Zweifel gezogen worden.
b) Gleiches gilt für die Höhe der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die
Wahlleistung Zweibettzimmer. Von den hierfür von der A. Klinik in Rechnung
gestellten 1 320 € sind nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten,
die das Oberverwaltungsgericht zu Recht bestätigt hat, 738,54 € beihilfefähig.
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Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP. Liegen
danach - was hier zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - die
Voraussetzungen der Wahlleistungsberechtigung des Klägers nach § 25 Abs. 1
und 2 BVO RP vor, sind neben den in § 26 Abs. 2 BVO RP genannten allge-
meinen Klinikleistungen auch die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP genannten Leis-
tungen beihilfefähig, und zwar für die Wahlleistung Unterkunft in Höhe von
1,5 v.H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinba-
renden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12 € täglich.
Auf dieser Grundlage ergibt sich - ausgehend von dem maßgeblichen Basis-
fallwert in Höhe von 3 037,91 € - ein Anspruch von 33,57 € pro Tag (1,5 x
30,3791 = 45,56 € abzüglich 12 €), so dass sich bei den vom Oberverwaltungs-
gericht festgestellten 22 (Belegungs-)Tagen (ohne den Entlassungstag) ein Ge-
samtbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen von 738,54 € errechnet.
2. Die Aufwendungen des Klägers für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen
seines stationären Aufenthalts erbracht wurden, sind neben den von der A. Kli-
nik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig;
und zwar in Höhe der vom Kläger aufgewendeten 6 357,58 €. Rechtsgrundlage
hierfür sind - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht
die Bestimmungen über Wahlleistungen (a), sondern die allgemeinen Regelun-
gen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen, die auch die hier in
Rede stehenden Leistungen der Belegärzte erfassen (b).
a) Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich - auch wenn diese in einem
privaten Krankenhaus entstehen - nicht um Wahlleistungen in Form der wahl-
ärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1
BVO RP. Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts genügt es
für die Annahme von Wahlleistungen im vorgenannten Sinne nicht, wenn die
ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in
einem privaten Krankenhaus erbracht werden und ihrer Art nach grundsätzlich
von § 17 KHEntgG erfasst sind. Vielmehr kann auch in diesem Rahmen von
wahlärztlichen Leistungen nur die Rede sein, wenn diese Leistungen von Ärz-
ten erbracht werden, die in einem Angestelltenverhältnis zu dem Krankenhaus
stehen, während dies für belegärztliche Leistungen gerade nicht zutrifft (aa).
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Die hier in Rede stehenden ärztlichen Leistungen, die dem Kläger in Rechnung
gestellt wurden, stellen sich deshalb nicht als wahlärztliche, sondern als beleg-
ärztliche Leistungen dar (bb).
aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die im Ergebnis belegärztli-
che Leistungen mit wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP gleichsetzt und die belegärztlichen Leistungen
unter den Begriff der Wahlleistungen fasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
(1) Gegen das vom Oberverwaltungsgericht so bezeichnete funktionale Ver-
ständnis des Wahlleistungsbegriffs spricht bereits, dass der Wortlaut der vorge-
nannten Regelungen keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis hergibt.
§ 26 Abs. 3 BVO RP legt seinem Wortsinn nach vielmehr mit der Bezugnahme
auf die wahlärztlichen Leistungen (im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP) na-
he, dass damit keine belegärztlichen Leistungen gemeint sind. Mit der Verwei-
sung auf "Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen", werden ent-
sprechend der dortigen Auflistung nur Aufwendungen für gesondert berechnete
wahlärztliche Leistungen und Unterkunft als (nach § 25 BVO RP) beihilfefähig
ausgewiesen (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO RP). Diese Vorschrift bezieht
sich mit ihren Klammerzusätzen direkt auf § 17 KHEntgG und § 22 der Verord-
nung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverord-
nung - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), hier anwendbar in der zu-
letzt durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung
(BPflV). Damit wird verdeutlicht, dass der Begriff der wahlärztlichen Leistungen
im Sinne des Krankenhausentgeltrechts zu verstehen ist, also dessen Begriffs-
verständnis übernommen werden soll. Wahlärztliche Leistungen werden jedoch
nach dem allgemeinen Fachsprachgebrauch im Krankenhausentgeltrecht wie
auch im Beihilferecht durchweg von belegärztlichen Leistungen unterschieden.
So geht etwa die beihilferechtliche Literatur - anknüpfend an die Regelungen
des Krankenhausentgeltrechts - durchweg davon aus, dass die Leistungen der
Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen (einschließlich der Wahlleis-
tungen) gehören (vgl. Mildenberger u.a., Beihilferecht in Bund, Ländern und
Kommunen, Stand Januar 2014, A III § 26 Rn. 6; Schadewitz/Röhrig, Beihilfe-
vorschriften, Kommentar, Stand März 2011, § 26 BBhV Rn. 6 und 29;
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Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,
Bundeskommentar, Stand August 2011, § 26 BBhV Rn. 4 und 12).
Aus der Verwendung des Wortes "entsprechen" in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP
folgt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht, dass es im
Falle einer Behandlung in einer Privatklinik Wahlleistungen im begrifflichen Sin-
ne des § 24 Abs. 3 BVO RP nicht geben könne. Denn auch in privaten Kran-
kenhäusern lässt sich der Begriff der wahlärztlichen Leistungen, die von ange-
stellten Ärzten der Klinik erbracht werden, sowohl sinngemäß anwenden als
auch von dem Begriff der (beleg-)ärztlichen Leistungen unterscheiden, die zwar
innerhalb der Klinik, aber von (externen bzw. niedergelassenen) Ärzten erbracht
werden, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik stehen. Daher wird
mit dem Wort "entsprechen" in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP lediglich zum Aus-
druck gebracht, dass die Regelungen des § 22 BPflV und § 17 KHEntgG, die an
sich nur die zugelassenen (öffentlich geförderten) Krankenhäuser binden, auf
die nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäuser sinngemäß angewandt wer-
den sollen. Diese entsprechende Anwendung bedeutet aber nicht, dass begriff-
liche Unterschiede aufgegeben, sondern dass sie sinngemäß übernommen
werden sollen.
(2) Systematische Erwägungen sprechen in ganz gewichtiger Weise dafür, dass
wahlärztliche Leistungen - auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden
Anwendung dieses Begriffs auf private Krankenhäuser - von belegärztlichen
Leistungen zu trennen sind und nicht "funktional" mit ihnen gleichgesetzt wer-
den dürfen.
(a) Dies folgt bereits aus der Binnensystematik des § 26 BVO RP. Die Vorschrift
bezieht sich ausweislich ihrer Überschrift allein auf Krankenhausleistungen (in
Krankenhäusern ohne Zulassung) bzw. - wie in § 26 Abs. 1 BVO RP herausge-
stellt wird - auf die Beihilfefähigkeit der "Leistungen von Krankenhäusern" der
beschriebenen Art. Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen
lediglich allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (BGH, Urteil
vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365 Rn. 16), nicht aber be-
legärztliche Leistungen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen
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Definition der Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV, § 2 Abs. 1
Satz 1 KHEntgG) und der ausdrücklichen Klarstellung, dass zu diesen nicht die
Leistungen der Belegärzte (§ 18 KHEntgG) gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BPflV,
§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Dementsprechend werden auch im Anschluss an
die Regelung des § 26 Abs. 1 BVO RP, wonach Krankenhausleistungen (von
nicht zugelassenen Kliniken) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beihilfefähig
sind, in den folgenden Absätzen nur Krankenhausleistungen (im Sinne von § 2
Abs. 1 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 1 BPflV) aufgeführt. Eine Regelung über Leis-
tungen der Belegärzte findet sich in § 26 BVO RP gerade nicht.
(b) Für die strikte Trennung von wahlärztlichen Leistungen einerseits und be-
legärztlichen Leistungen andererseits spricht weiter der systematische Zusam-
menhang, den § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 3
Nr. 1 BVO RP und der dortigen Verweisung auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG
begründet. Über diese Verweisungskette macht sich § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP
- wie oben erläutert - die rechtlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen
des Krankenhausentgeltrechts des Bundes inhaltlich zu eigen. In der in Bezug
genommenen Rechtsmaterie wird deutlich zwischen den wahlärztlichen Leis-
tungen von Krankenhäusern (§ 17 KHEntgG) und den belegärztlichen Leistun-
gen (§ 18 KHEntgG) unterschieden.
Wahlleistungen können nach § 17 Abs. 1 KHEntgG neben den Entgelten für die
allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet werden, wenn zwi-
schen dem Krankenhausträger und dem Patienten eine Wahlleistungsvereinba-
rung abgeschlossen wird. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3
KHEntgG kann ein Patient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahl-
ärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und auf diese Wei-
se - gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars - sicherstellen, dass ihm die
persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von
ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird ("Chefarztbehand-
lung"). Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch § 17 Abs. 3
Satz 1 KHEntgG festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über
wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten
angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur ge-
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sonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teil-
stationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten
veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen au-
ßerhalb des Krankenhauses (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 -
BGHZ 202, 365 Rn. 16).
Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG
Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes nicht am Krankenhaus angestellte Ver-
tragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und
Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus
eine Vergütung zu erhalten. Im herkömmlichen Belegarztmodell, in dem der
Belegarzt keine Vergütung vom Krankenhaus erhält, ist daher der Kranken-
hausträger gegenüber dem Patienten ausschließlich für die Unterbringungs-,
Verpflegungs- und Pflegeleistungen verantwortlich. Die ärztlichen Leistungen
hat ausschließlich der Belegarzt zu erbringen (vgl. dazu etwa Bäume, MedR
2014, 76 <82 m.w.N.>).
Kraft der Verweisungen in § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP
auf das Krankenhausentgeltrecht sind die wesentlichen vorgenannten Unter-
schiede zwischen wahlärztlichen und belegärztlichen Leistungen auch im vor-
liegenden beihilferechtlichen Kontext bindend. Entgegen der Ansicht des Ober-
verwaltungsgerichts darf insbesondere nicht auf das Abgrenzungsmerkmal ver-
zichtet werden, dass wahlärztliche Leistungen von (selbst liquidationsberechtig-
ten) angestellten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden müssen.
(c) Das vorgenannte, sich aus dem systematischen Zusammenhang der vorbe-
zeichneten Regelungen aufdrängende Ergebnis wird schließlich durch den Ver-
gleich zu § 24 BVO RP und dem dort vom Verordnungsgeber selbst verwende-
ten Begriffsverständnis bestätigt. Innerhalb dieser für die Beihilfefähigkeit von
Leistungen zugelassener Krankenhäuser geltenden Regelung wird begrifflich
und systematisch ebenfalls deutlich unterschieden zwischen den in § 24 Abs. 2
Nr. 3 BVO RP genannten "Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18
KHEntgG)" einerseits und den in § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP genannten "wahl-
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ärztlichen Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG)" andererseits. Es gibt keinen
Hinweis darauf, dass dieser Unterschied innerhalb der hier in Rede stehenden
Regelung des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP, die ausdrücklich auf § 24 Abs. 3
BVO RP Bezug nimmt, aufgegeben werden oder gar eine Gleichsetzung der
Wahlleistungen mit belegärztlichen Leistungen erfolgen sollte.
(3) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es auch nicht vom
Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP her geboten, das Rechtsregime
der Wahlleistungen über eine funktionale Betrachtungsweise auf belegärztliche
Leistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem stationären Aufent-
halt an einer Privatklinik erbracht werden. Vielmehr sprechen auch der Sinn und
Zweck der Vorschrift dafür, den Anspruch auf Wahlleistungen nicht auf einen
Anspruch auf Gewährung von belegärztlichen Leistungen auszudehnen. Die
Regelung des § 26 Abs. 3 BVO RP soll es denjenigen, die grundsätzlich einen
Anspruch auf Wahlleistungen nach § 25 BVO RP haben, ermöglichen, auch in
nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäusern Leistungen in Anspruch zu
nehmen, die den Wahlleistungen der zugelassenen Krankenhäuser entspre-
chen. Das trifft jedoch für belegärztliche Leistungen nicht zu. Diese gehen über
den durch § 22 BPflV und § 17 KHEntgG - wie oben dargelegt - in bestimmter
Weise definierten Kreis der Wahlleistungen hinaus. Die Zwecksetzung der Vor-
schrift, nur diese "echten" Wahlleistungen abzudecken, wird überschritten,
wenn belegärztliche Leistungen, die in den zugelassenen Kliniken anerkann-
termaßen gesondert mit den Belegärzten (im Sinne von § 18 KHEntgG) abzu-
rechnen sind, nun zusätzlich über die Rechtsgrundlage für Wahlleistungen er-
stattet und wie (allgemeine) Krankenhausleistungen behandelt werden. Der
Zweck des Wahlleistungsanspruchs, den § 25 BVO RP gewährt, erstreckt sich
mithin von vornherein nicht auf die Gewährung von Beihilfe für belegärztliche
Leistungen.
Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, mit der Einordnung belegärztlicher
Leistungen an Privatkliniken als funktionale Wahlleistungen werde vermieden,
dass Beihilfeberechtigte, die - anders als der Kläger - nicht an dem faktischen
"Versicherungssystem" des § 25 BVO RP teilnehmen, im Falle einer Behand-
lung an einer als "Belegarzt"-Klinik organisierten Privatklinik Leistungen als bei-
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hilfefähig erstattet erhalten, die im Falle einer Behandlung in einem zugelasse-
nen Krankenhaus nur als Wahlleistungen verfügbar und daher für den betref-
fenden Beihilfeberechtigten nicht beihilfefähig wären, geht dies fehl. Denn bei
richtiger Auslegung der §§ 24, 26 BVO RP sind belegärztliche Leistungen - wie
nachstehend noch im Einzelnen darzulegen sein wird - nicht nur in zugelasse-
nen, sondern auch in nicht zugelassenen Krankenhäusern neben den Kranken-
hausleistungen (d.h. den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahl-
leistungen) gesondert abrechenbar und beihilfefähig.
bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts handelt
es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers für ärztliche
Leistungen in Höhe von 6 357,58 € nicht um solche für Wahlleistungen (im
soeben erläuterten Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP),
sondern um solche für belegärztliche Leistungen (entsprechend § 18
KHEntgG). Denn der Kläger hat mit dem operierenden Chirurgen, der nicht in
einem Angestelltenverhältnis zu der A. Klinik gestanden, sondern diese als so-
genannten Belegkrankenhaus genutzt hat, einen schriftlichen Behandlungsver-
trag abgeschlossen, nach welchem für das Honorar die Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) gelten solle. Damit sind - wie das Oberverwaltungsgericht weiter
festgestellt hat - auch die von dem Operateur veranlassten Leistungen von Ärz-
ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erfasst,
insbesondere auch die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen des
Anästhesisten, der Radiologie und des Labors.
b) Die Beihilfefähigkeit für die dem Kläger in Rechnung gestellten belegärztli-
chen Leistungen in Höhe von 6 357,58 € folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP.
Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizi-
nisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit
nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BVO RP sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für ärztliche Leis-
tungen beihilfefähig. Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden
sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose, ohne de-
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ren Angabe in der Rechnung eine Beihilfe nicht gewährt werden kann (§ 8
Abs. 2 Satz 1 BVO RP). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP beurteilt sich die
Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach dem Gebüh-
renrahmen der GOÄ. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ ist für belegärztliche Leis-
tungen ein Abschlag in Höhe von 15 % vorzunehmen.
aa) Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Regelungen auf beleg-
ärztliche Leistungen ist nicht durch § 26 BVO RP ausgeschlossen.
Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass dies eine spezielle Rege-
lung über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen in nicht zugelasse-
nen Krankenhäusern sei, die den Rückgriff auf die Regelungen über die Beihil-
fefähigkeit von ärztlichen Leistungen sperrt, steht dies mit revisiblem Recht
nicht in Einklang. Es spricht bereits - insbesondere wegen der systematischen
Begrenzung des § 26 BVO RP auf Krankenhausleistungen, zu denen (wie oben
dargelegt) die belegärztlichen Leistungen nicht gehören - Überwiegendes dafür,
dass hier schon ein konkludenter Ausschluss zu verneinen ist. Dies bedarf je-
doch keiner abschließenden Erörterung. Denn jedenfalls fehlt es an den vom
Verordnungsrecht selbst vorgeschriebenen Anforderungen an einen entspre-
chenden Leistungsausschluss. Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind medizinisch not-
wendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen beihilfefähig, wenn
ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Letzteres ist hier
nicht der Fall.
(1) Das Erfordernis eines ausdrücklichen Beihilfeausschlusses für notwendige
und angemessene Aufwendungen stellt sich als bindende Konkretisierung von
verfassungsrechtlichen Vorgaben dar, die sich insbesondere mit Blick auf den
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Dieser Grundsatz gilt auch
für das Beihilferecht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 -
BVerwGE 143, 363 Rn. 12 f. m.w.N.). Danach muss der parlamentarische Ge-
setzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfe-
standards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besol-
dungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Strei-
chungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken
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(BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 und
vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14). Das gilt insbe-
sondere, wenn es sich um gewichtige Reduzierungen des bislang gewährten
Beihilfeniveaus bzw. um Beschränkungen handelt, die im bisherigen Beihilfe-
recht nicht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom
10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 26 und 28).
Hier kann die Frage offenbleiben, ob ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von
medizinisch notwendigen und angemessenen ärztlichen Leistungen - hier der
Leistungsgruppe der belegärztlichen Leistungen - von der gesetzlichen Verord-
nungsermächtigung des § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG RP) vom
20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) gedeckt wäre. Jedenfalls stellt es sich - auch
aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit - als legitime Konkretisie-
rung verfassungsrechtlicher Vorgaben dar, wenn der Verordnungsgeber den
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und angemesse-
nen ärztlichen Leistungen an das Vorhandensein einer ausdrücklichen Rege-
lung in der Verordnung knüpft.
(2) Gemessen an dem so verstandenen Maßstab des § 8 Abs. 1 BVO RP ist die
Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung in
privaten Krankenhäusern nicht ausgeschlossen worden. Was der Verordnungs-
geber unter einem ausdrücklichen Ausschluss versteht, hat er insbesondere mit
den Regelungen in § 8 Abs. 7 und 8 BVO RP klargestellt. In den dortigen Kata-
logen sind Aufwendungen für bestimmte Leistungen aufgelistet, die explizit als
nicht beihilfefähig bezeichnet werden. Eine vergleichbare Regelung, welche die
Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen in nicht zugelassenen Kran-
kenhäusern (Privatkliniken) ausdrücklich ausschließt, findet sich weder dort
noch in der von den Vorinstanzen herangezogenen Regelung des § 26
BVO RP.
Bereits der Wortlaut des § 26 BVO RP gibt für eine solche ausdrückliche nega-
tive Anordnung im Hinblick auf belegärztliche Leistungen nichts her. Die Vor-
schrift enthält zwar eine Abgeltungsregelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP.
Danach sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich
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in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24
Abs. 2 Nr. 2 BVO RP sind, mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten. Diese
Regelung bezieht sich jedoch auf die in § 26 Abs. 2 BVO RP allein geregelten
allgemeinen Krankenhausleistungen (im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP
i.V.m. § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV). Zu diesen gehören - wie oben
dargelegt - die belegärztlichen Leistungen, die nicht vom Krankenhaus selbst,
sondern von Ärzten erbracht worden sind, die in einem gesonderten Vertrags-
verhältnis mit dem Patienten stehen und nicht Angestellte des Krankenhauses
sind, gerade nicht.
bb) Ist demnach mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähig-
keit von Leistungen der Belegärzte - auch im Zusammenhang mit der Behand-
lung in nicht zugelassenen Krankenhäusern - die Anwendbarkeit der allgemei-
nen Regelungen für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) nicht gesperrt, so
ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts ein entsprechender Anspruch des Klägers. Denn zwischen den
Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die dem Kläger erbrachten Leis-
tungen der Belegärzte medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen
gewesen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BVO RP). Die konkret in Rede stehenden belegärztlichen Leistungen sind
danach entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einem Ab-
schlag von 25 % (für Wahlleistungen), sondern mit dem in Rechnung gestellten
Abschlag von 15 % beihilfefähig, so dass sich die Beihilfefähigkeit für die be-
legärztlichen Leistungen auf einen Betrag von 6 357,58 € beläuft.
3. Zusammen mit den beihilfefähigen Aufwendungen für die von der A. Klinik in
Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (10 268,14 €) sowie
für die Wahlleistung Unterkunft (738,54 €) ergibt sich ein Gesamtbetrag beihilfe-
fähiger Aufwendungen in Höhe von 17 364,26 €. Bei dem festgestellten Beihil-
fesatz des Klägers von 70 v.H. hat dieser folglich einen Leistungsanspruch in
Höhe von 12 154,98 €. Weil ihm hiervon der Beklagte bereits einen Betrag von
7 704,68 € gewährt hat und ihm das Verwaltungsgericht weitere 2 984,87 € so-
wie das Oberverwaltungsgericht darüber hinausgehende 933,12 € zugespro-
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chen haben, verbleibt noch ein Betrag von 532,31 €, der dem Kläger vom Revi-
sionsgericht zuzuerkennen ist.
4. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe ergibt
sich weder nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung (a) noch aus sonsti-
gen rechtlichen Gesichtspunkten (b).
a) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Beihilfefähigkeit seiner gesamten
Aufwendungen für die im Streit stehende Behandlung nicht aus § 31 Nr. 1
BVO RP. Nach dieser Regelung sind die Aufwendungen für die Erste Hilfe bei-
hilfefähig. Ein Fall von Erster Hilfe im Sinne dieser Vorschrift lässt sich jedoch
auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts, die vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und an die
deshalb das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht beja-
hen.
Im Hinblick auf den rechtlichen Maßstab kann mit dem Oberverwaltungsgericht
offengelassen werden, ob der in § 31 BVO RP verwendete Begriff der Ersten
Hilfe nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücks-
fällen zu verstehen ist (vgl. § 323c StGB), oder ob er sich auch auf die im An-
schluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Not-
fällen erstrecken kann. Denn dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis darin
zu folgen, dass auch unter dem Aspekt einer Notfallbehandlung im weiteren
Sinne kein zusätzlicher Beihilfeanspruch des Klägers besteht.
Eine Notfallbehandlung im Sinne einer Ersten Hilfe nach § 31 Nr. 1 BVO RP
setzt - wie schon der allgemeine Sprachsinn dieses Begriffes nahelegt - jeden-
falls eine Situation voraus, wie sie typischerweise bei Unfällen, sonstigen Un-
glücksfällen oder bei plötzlich eintretenden akuten gesundheitlichen Störungen
vorliegt, welche die Einleitung sofortiger Hilfe durch medizinische Maßnahmen
erforderlich machen, weil andernfalls eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C
14.10 - BVerwGE 141, 69 Rn. 15). Für die Annahme eines Beihilfeanspruchs
wegen einer Notfallbehandlung muss deshalb eine Dringlichkeit vorliegen, die
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der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumin-
dest gleichkommt. Auch wenn man annimmt, dass dem Kläger der weitere Auf-
enthalt in dem zugelassenen Krankenhaus in T. nicht mehr zumutbar gewesen
und - wie der Kläger geltend macht - kurzfristig eine Infektsanierung notwendig
gewesen ist, ist ein Fall von Erster Hilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BVO RP, der
die volle Abdeckung der erhöhten Kosten in einer Privatklinik rechtfertigen
könnte, nur dann anzunehmen, wenn eine gleichwertige und zeitlich noch aus-
reichende, aber kostenmäßig angemessene Behandlung in einem zugelasse-
nen Krankenhaus nicht zu erlangen gewesen wäre. Denn insoweit ist der
Grundsatz der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 BVO RP,
§ 66 Abs. 2 LBG RP) im Rahmen der systematischen wie auch der teleologi-
schen Auslegung des § 31 Nr. 1 BVO RP in Ansatz zu bringen. Eine Notfallbe-
handlung scheidet also - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt -
jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen
Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelasse-
nen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich ge-
wesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist, zugänglich gewe-
sen wäre. Danach lässt sich hier eine Notfallbehandlung im vorgenannten Sin-
ne nicht feststellen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hätte der
Kläger - auch wenn dies "noch etwas gedauert" hätte - in der Berufsgenossen-
schaftlichen Unfallklinik L. (BG Klinik), einem zugelassenen Vertragskranken-
haus und Fachkrankenhaus der Maximalversorgung, behandelt werden können,
wo die Kosten einer entsprechenden Behandlung nach Maßgabe der §§ 24, 25
BVO RP grundsätzlich in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären. Die
Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Be-
handlung in der privaten Klinik in H. reicht dagegen - wie das Oberverwaltungs-
gericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise weiter ausführt -
nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Not-
fallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar ist. Dem liegt die Feststellung
zugrunde, dass eine medizinisch ausreichende Behandlung des Klägers auch
in der zugelassenen Klinik hätte durchgeführt werden können. Bestand aber die
Wahl zwischen den Kliniken, war die Behandlung in der A. Klinik keine alterna-
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tivlose und daher zur vollen Kostenerstattung berechtigende Notfallbehandlung.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es - wie das Oberverwaltungsge-
richt weiter festgestellt hat - möglich gewesen ist, dass die Behandlung in der A.
Klinik zu einer kürzeren Behandlungszeit geführt hat. Den entsprechenden Tat-
sachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die seine Subsumtion tra-
gen und die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat,
stellt er im Revisionsverfahren nur eine andere (eigene) Tatsachendarstellung
entgegen, indem er vorträgt, eine Behandlung in einem zugelassenen Kranken-
haus wäre zeitlich zu spät gekommen, um sein Bein zu retten. Dieser von den
für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts abweichende Tatsachenvortrag vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein weitergehender Anspruch
auf Kostenerstattung auch nicht unter "dem Gesichtspunkt des Systemversa-
gens und der Systemgerechtigkeit" oder aus der Fürsorgepflicht des Dienst-
herrn ableiten.
aa) Soweit es um den Aspekt der Systemgerechtigkeit geht, handelt es sich
dabei nicht um eine gesonderte beihilferechtliche Grundlage zur Feststellung
der Beihilfefähigkeit. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt - soweit er in der
Formulierung der "im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit" seinen
Ausdruck findet - lediglich bei der Prüfung eine Rolle spielen, ob eine (beihilfe-
rechtliche) Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl.
dazu BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308
<313 f.>, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 B 57.10 - ZBR 2012, 196
<197> und Urteil vom 17. April 2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 Rn. 11).
bb) Soweit sich der Kläger auf ein Systemversagen stützen möchte, greift die-
ser Gesichtspunkt - unabhängig davon, ob sich die vom Kläger angeführten
Regelungen des Sozialversicherungsrechts über Ansprüche bei Systemversa-
gen überhaupt auf das Beihilferecht übertragen lassen - schon deshalb nicht
durch, weil das beihilferechtliche System für die Fälle der Notfallversorgung
(Erste Hilfe) eine entsprechende spezielle Grundlage bereithält. Deren Voraus-
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setzungen liegen hier nur - wie oben dargelegt - nicht vor. Dennoch versagt das
Beihilfesystem auch im Fall des Klägers nicht, da es ihm einen, wenn auch
nicht seine gesamten Aufwendungen deckenden, Beihilfeanspruch gewährt.
Eine - ein etwaiges Systemversagen kennzeichnende - systemwidrige Notlage
des Beihilfeberechtigten ist daher nicht feststellbar. Soweit der Kläger den gel-
tend gemachten Anspruch darauf stützt, dass ein Systemversagen vorgelegen
habe, weil die zugelassenen Krankenhausträger nicht in der Lage (Kranken-
haus T.) bzw. nicht bereit (BG Klinik L.) gewesen seien, die objektiv notwendige
Heilbehandlung einzuleiten, um schweren Schaden an seiner Gesundheit ab-
zuwenden, widerspricht dies den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten
Tatsachen.
cc) Schließlich rechtfertigt sich ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klä-
gers auch nicht aus seinem Vorbringen, aus der Fürsorgepflicht des Dienst-
herrn folge die "Pflicht im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantiehaf-
tung für den Fall der systemwidrigen Notlage des Beihilfeberechtigten, die an-
gefallenen Kosten zu erstatten". Ob und in welchem Umfang eine solche An-
spruchsgrundlage überhaupt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet
werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein etwaiger Anspruch des Klä-
gers scheitert jedenfalls daran, dass - wie oben dargelegt - eine systemwidrige
Notlage des Beihilfeberechtigten bereits nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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