Urteil des BVerwG vom 01.08.2003

Urteil vom 01.08.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 18.03 (5 PKH 25.03)
VG 13 A 1019/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und S c h m i d t
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ei-
nen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungs-
gerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwal-
tungsgericht zugelassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung schriftlich
zustimmt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die erforderliche Zulassung wurde vom
Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Schmidt