Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Versorgung, Regierung, Anerkennung, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 18.02
Verkündet
VGH 12 B 00.2277
am 10. April 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen
in Anspruch, die ihm in der Zeit vom 30. April 1994 bis zum
30. Juni 1996 für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe
für die Hilfeempfängerin C. S. entstanden sind. Die Beteilig-
ten streiten insbesondere über die Frage, ob der Kostenerstat-
tungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
Die am 3. Oktober 1979 geborene Hilfeempfängerin wohnte bis
zum 29. April 1994 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Nach-
dem der Verdacht aufgekommen war, dass die Hilfeempfängerin
von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei, brachte sie
der Kläger ab 30. April 1994 in einer Jugendhilfeeinrichtung
in K. unter. Der Kläger erbrachte damit zunächst Hilfe zur Er-
ziehung und, nachdem die Hilfeempfängerin volljährig geworden
war, Hilfe für junge Volljährige.
Auf Antrag des Klägers vom 29. Januar 1996 sprach das Amt für
Versorgung und Familienförderung in W., das der Kläger mit
Schreiben vom 20. März 1996 für den Fall einer Leistungsgewäh-
rung um Kostenerstattung gebeten hatte, mit Bescheid vom
29. Juli 1997 der Hilfeempfängerin nach § 1 Abs. 1 des Opfer-
entschädigungsgesetzes Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ab dem 1. April
1995 zu. Mit am 21. Juli 1997 dort eingegangenem Schreiben be-
antragte der Kläger bei der Regierung von Oberbayern (Haupt-
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fürsorgestelle) für die Hilfeempfängerin Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Der Antrag wurde von dort an die Re-
gierung von Oberfranken und von dieser an die örtlich zustän-
dige Regierung von Unterfranken weitergeleitet, wo er am
1. September 1997 einging.
Die Regierung von Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - erkann-
te mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 eine Erstattungspflicht
gegenüber dem Kläger ab dem 1. September 1996 an. Für die da-
vor liegenden Zeiträume lehnte sie eine Erstattung u.a. unter
Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ab.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten
zum Kostenersatz für die Zeit vom 30. April 1994 bis zum
30. Juni 1996 gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen ge-
richtete Berufung, die auf die Erstattung der für die Zeit vom
1. April 1995 bis 30. Juni 1996 entstandenen Aufwendungen in
Höhe von 97 383,79 DM (nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängig-
keit) beschränkt war, hat der Verwaltungsgerichtshof durch Ur-
teil vom 12. Dezember 2001 mit im Wesentlichen folgender Be-
gründung zurückgewiesen: Für den streitbefangenen Zeitraum sei
ein etwa bestehender Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X aus-
geschlossen, weil der Kläger ihn nicht spätestens zwölf Monate
nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht
worden sei, geltend gemacht habe. § 111 Satz 2 SGB X in der
vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 8 des
Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungs-
gesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) sei zwar nach
der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n.F. auf Erstat-
tungsverfahren anzuwenden, die, wie hier, am 1. Juni 2000 noch
nicht abschließend entschieden waren. Diese Regelung erfasse
indes nicht Fälle der vorliegenden Art, in denen der Leis-
tungsberechtigte keine Kenntnis von der Entscheidung des er-
stattungspflichtigen Leistungsträgers erhalten könne, weil
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dieser eine solche Entscheidung nicht treffe. Bei der hiernach
gebotenen Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X sei der nach § 111
Satz 2 SGB X a.F. entstandene Erstattungsanspruch deswegen
ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht spätestens innerhalb
von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die
Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht habe. Bei der
gewährten Hilfe habe es sich nicht um eine einheitliche, kos-
tenerstattungsrechtlich ganzheitlich zu betrachtende Jugend-
hilfemaßnahme gehandelt, bei der die Leistung erst mit Ab-
schluss der Gesamtmaßnahme "erbracht" worden sei. Vielmehr sei
im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X die Leistung erbracht, wenn
die Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten tatsächlich er-
füllt, der Leistungserfolg also eingetreten sei. Dies sei hier
mit dem Ausgleich der monatsweise erstellten und ausgegliche-
nen Rechnungen der Jugendhilfeeinrichtung, in der die Hilfe
gewährt worden sei, geschehen. Ungeachtet der auf eine längere
Dauer ausgerichteten Jugendhilfemaßnahme (Heimunterbringung)
sei dem Kläger mithin fortlaufend immer dann ein Erstattungs-
anspruch entstanden, sobald er an die Jugendhilfeeinrichtung
tatsächlich Zahlungen geleistet habe. Der Erstattungsanspruch
sei auch nicht erst mit dem Bescheid des Amtes für Versorgung
und Familie W. über die Anerkennung einer Schädigung nach dem
Opferentschädigungsgesetz entstanden. Dieser Bescheid habe ma-
teriellrechtlich nur deklaratorische Bedeutung und sei für die
Entstehung des Erstattungsanspruchs unerheblich. Besondere Um-
stände, die es rechtfertigten, wegen objektiv fehlender Reali-
sierbarkeit des Erstattungsanspruchs einen späteren Fristbe-
ginn anzunehmen, lägen nicht vor. Der Kläger hätte einen Aus-
schluss des streitigen Erstattungsanspruchs durch vorsorgliche
Anmeldung vermeiden können.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbe-
gehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 111 SGB X.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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II.
Die Revision ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist
(§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht jedenfalls im
Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) mit Bundesrecht (vgl. § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Verstoß gegen
Bundesrecht dahin erkannt, dass für den Lauf der in § 111
Satz 1 SGB X bezeichneten Frist für die Geltendmachung des
Kostenerstattungsanspruchs § 111 Satz 2 SGB X nicht in der
Fassung anzuwenden ist, die diese Regelung durch Art. 10 Nr. 8
des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeits-
recht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einfüh-
rungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) erhalten
hat, sondern noch in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sung. Dies folgt bereits aus der Übergangsvorschrift des § 120
Abs. 2 SGB X selbst. Über das vorliegende Erstattungsbegehren
war zwar am 1. Juni 2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2
SGB X abschließend entschieden. Die hiernach angeordnete An-
wendung des § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001
geltenden Fassung erfasst indes nicht solche Erstattungsfälle,
in denen nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelung
des § 111 Satz 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon aus-
geschlossen war. Weder dem Wortlaut des § 120 Abs. 2 SGB X
noch dessen Entstehungsgeschichte (s. BTDrucks 14/4375 S. 61)
ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die auf eine
verwaltungsökonomische Abwicklung noch anhängiger Erstattungs-
verfahren gerichtete Übergangsregelung materiellrechtliche
Wirkung haben und ein Wiederaufleben bereits erloschener Kos-
tenerstattungsansprüche bewirken sollte. Auch die systemati-
sche Stellung der Regelung in den Übergangsvorschriften
spricht gegen eine derartige konstitutive, nämlich anspruchs-
ausschlussbeseitigende Wirkung. Da der Erstattungsanspruch des
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Klägers bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ausge-
schlossen war (dazu 2.) und schon aus diesem Grunde § 111
Satz 2 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung
nicht anzuwenden ist, bedarf es nicht der Klärung, ob die
Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar
ist, die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X sei auf Fälle der
vorliegenden Art nicht anzuwenden.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der
Kläger seinen Erstattungsanspruch für den streitgegenständli-
chen Zeitraum nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des
letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gegenüber
dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger geltend gemacht
hat und daher der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist.
Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X fol-
gen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Ge-
setzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflich-
teter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an
den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich er-
bracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig ver-
pflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV
35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38);
das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab,
dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Be-
stehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsver-
pflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies
feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65,
31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR
1300 § 111 Nr. 3).
Der Kläger hat Hilfe zur Erziehung mit Hilfe eines Dritten in
einer Einrichtung erbracht. Ob in Fällen tatsächlicher Erbrin-
gung der Sach- oder Dienstleistung durch die Einrichtung der
Jugendhilfeträger im Verhältnis zu dem Hilfeempfänger die
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Leistung bereits dann "erbracht" hat, wenn er eine Kostenzusa-
ge erteilt oder sonst die Leistung bewilligt hat, oder erst
dann, wenn er die Leistung auch tatsächlich bezahlt hat, be-
darf angesichts der im vorliegenden Verfahren strittigen Zeit-
räume keiner Entscheidung. Nach den tatsächlichen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts ist die Leistung von der Einrichtung
zeitabschnittsweise in Rechnung gestellt und durch den Aus-
gleich dieser Rechnungen zeitabschnittsweise durch den Kläger
konkludent bewilligt worden. Die vom Kläger geltend gemachte
"ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändert
nichts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit
der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwGE 64, 224
<226>), wobei der Jugendhilfeträger durch die Ausgestaltung
des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung
herangezogenen Dritten die Zeitabschnitte konkretisieren kann
(vgl. auch zum Sozialhilferecht BVerwGE 99, 149 <154>). Jeden-
falls für das Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs ist
nach der Systematik des Kostenerstattungsrechts in Fällen ei-
ner nicht von vornherein auf einen bestimmten Bewilligungs-
zeitraum beschränkten Leistung maßgeblich auf den Zeitpunkt
abzustellen, zu dem die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1
SGB X greift. Diese Erfüllungsfiktion ist nach der hier ge-
wählten konkreten Ausgestaltung der Leistungserbringung, näm-
lich monatliche Abrechnung durch das Heim als die Leistungen
tatsächlich erbringender Dritter und deren monatliche Zahlung
durch den Kläger jedenfalls mit der Zahlung der Heimkosten
eingetreten. Damit ist der Erstattungsanspruch zeitabschnitts-
weise entstanden (§ 111 Satz 2 SGB X a.F.) und die Ausschluss-
frist zur Geltendmachung (§ 111 Satz 1 SGB X) in Lauf gesetzt
worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Erstattungsanspruch
nicht erst mit dem Bescheid des Amtes für Versorgung vom
29. Juli 1997 entstanden, durch welchen der Hilfeempfängerin
nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes Versorgung in
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entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes ab 1. April 1995 zuerkannt worden ist. Diese
- rückwirkende - Entscheidung hat materiellrechtlich nur de-
klaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Kos-
tenerstattungsanspruchs konstitutive Funktion. Der Hilfe-
empfängerin stand objektivrechtlich der Versorgungsanspruch in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (jeden-
falls) ab dem 1. April 1995 zu, weil bereits ab diesem Zeit-
punkt die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt waren. § 1
Abs. 1 OEG räumt dem dort genannten Personenkreis gesetzesun-
mittelbar den Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ein und
sieht keine gesonderte, konstitutive "Statusentscheidung" vor.
Auch das Bundesversorgungsgesetz macht den Anspruch auf Leis-
tungen der Kriegsopferfürsorge nicht von einer solchen Ent-
scheidung abhängig. Nach § 25 Abs. 5 BVG können Leistungen der
Kriegsopferfürsorge auch gewährt werden, wenn über Art und Um-
fang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit
der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen
ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ge-
schilderten Verwaltungsabläufe begründen kein rechtlich un-
überwindliches Hindernis bereits für die Geltendmachung des
hiernach mit der Leistung entstandenen Kostenerstattungsan-
spruchs. Selbst wenn in Zweifelsfällen die Entscheidung der
für Leistungen nach § 1 OEG i.V.m. §§ 25, 27 d BVG zuständigen
Regierung - Hauptfürsorgestelle - regelmäßig zurückgestellt
werden sollte, bis eine Entscheidung des nach Landesrecht für
nicht den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
bis 27 i BVG entsprechende Rentenleistungen nach § 1 OEG zu-
ständigen anderen Leistungsträgers ergangen ist, folgte
hieraus kein Leistungsverweigerungsrecht und wäre die Entste-
hung des Erstattungsanspruchs weder gehindert noch der Lauf
der Ausschlussfrist gehemmt. Der demgegenüber vom Kläger he-
rangezogene Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Ar-
beit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom
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25. August 1999 sowie die von der Arbeitsgemeinschaft der
Hauptfürsorgestellen herausgegebenen "Empfehlungen zur Kriegs-
opferfürsorge" sind unabhängig von ihrem zwischen den Betei-
ligten im Detail strittigen Aussagegehalt nicht geeignet, die-
se Rechtslage zu verändern oder die Berufung des Beklagten auf
die Ausschlussfrist als treuwidrig erscheinen zu lassen.
Der Kläger war auch angesichts der bis zu der Anerkennung der
Hilfeempfängerin als OEG-Berechtigte bestehenden Ungewissheit,
ob im Ergebnis ein Kostenerstattungsanspruch bestehen und
durchsetzbar sein werde, nicht gehindert, seinen möglichen
Kostenerstattungsanspruch fristwahrend geltend zu machen. Al-
lerdings muss wegen ihrer rechtssichernden Funktion die Gel-
tendmachung von Kostenerstattungsansprüchen den unbedingten
Willen des Sozialleistungsträgers erkennen lassen, einen sol-
chen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. Die
Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs setzt aber
nicht voraus, dass dieser im Zeitpunkt seiner Geltendmachung
nach Grund und Höhe bereits feststeht. Ein Kostenerstattungs-
anspruch kann wirksam und im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X
fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in
denen noch nicht feststeht, ob bzw. für welchen Zeitraum der
als vorrangig in Anspruch genommene Leistungsträger tatsäch-
lich zur Leistung verpflichtet ist. Für die Wahrung der Aus-
schlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die er-
kennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und
für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt
werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstat-
tung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall
für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind,
und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde,
hinreichend konkret mitgeteilt werden. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass das Bestehen einer vorrangigen Leistungs-
pflicht, an die der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch
anknüpft, nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt
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oder gar "bewiesen" oder die Kostenerstattungsforderung bezif-
fert wird (s.a. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U
24/99 R -, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 = FEVS 52, 149).
Nach alledem hat der Kläger mit dem am 1. September 1997 bei
der Regierung Unterfranken als dem für die Gewährung von Leis-
tungen nach § 1 OEG i.V.m. § 27 d BVG zuständigen Leistungs-
träger (§ 12 Satz 1, § 24 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 4 der
bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten) eingegangenen Schrei-
ben für den im vorliegenden Verfahren streitigen Kostenerstat-
tungsanspruch die Frist des § 111 Satz 1 SGB X nicht gewahrt.
Das an das Amt für Versorgung und Familie in W. gerichtete
Schreiben vom 20. März 1996 ist nicht an den nach § 104 SGB X
zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger gerichtet gewe-
sen. Anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 2 SGB I. Diese Be-
stimmung gilt nicht für Leistungen im Verhältnis der Sozial-
leistungsträger untereinander, weil es sich hierbei nicht um
"Sozialleistungen" handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ge-
richtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO
(in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I
S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach § 194
Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst nach
dem 1. Januar 2002 bei dem Gericht anhängig geworden ist.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 49 791,54 € (entspricht 97 383,79 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BVG §§ 25, 27 d
OEG § 1
SGB X §§ 104, 107, 111, 120 Abs. 2
SGB VIII §§ 34, 41
Stichworte:
Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf;
Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstat-
tung; Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zu-
ständigem Leistungsträger; Kostenerstattungsanspruch unter So-
zialleistungsträgern, Zeitpunkt der Entstehung; Leistungsge-
währung; zeitabschnittsweise.
Leitsätze:
1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an gelten-
den Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungs-
verfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn
bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht
bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch
zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.
Urteil des 5. Senats vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 -
I. VG Würzburg vom 05.04.2000 - Az.: VG W 3 K 98.585 -
II. VGH München vom 12.12.2001 - Az.: VGH 12 B 00.2277 -