Urteil des BVerwG vom 09.02.2012

Schmerzensgeld, Einkünfte, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Reduktion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 10.11
OVG 4 LC 151/09
Verkündet
am 9. Februar 2012
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
7. Februar 2010 (4 LC 151/09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung von Wohngeld Zinsein-
künfte, die aus der Anlage von Schmerzensgeld auf einem Bankkonto erzielt
wurden, als Einkommen zu berücksichtigen sind.
1
- 3 -
Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt die Gewährung von Wohngeld
für das Jahr 2009. Für seine Wohnung hatte er eine monatliche Miete ein-
schließlich Nebenkosten in Höhe von 320 € aufzuwenden. Er bezog eine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, die monatlich 638,11 € betrug. Anfang Januar 2009
wurde ihm wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in
Höhe von 107 500 € auf der Grundlage einer Abfindungsvereinbarung gezahlt.
Der Kläger gab an, dass er Zinseinnahmen aus dem Schmerzensgeld für das
Jahr 2009 in Höhe von 2 400 € erwarte.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Januar 2009
ab. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei wegen des nunmehr erheblichen
Vermögens des Klägers missbräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 Wohngeldge-
setz (WoGG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die Gewährung von Wohngeld ohne Berück-
sichtigung des Schmerzensgeldes und der daraus erzielten Zinsen begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Be-
klagte unter Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, dem Kläger in der Zeit
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 Wohngeld in Höhe von monatlich
33 € zu gewähren. Zwar sei die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht miss-
bräuchlich, weil das an den Kläger gezahlte Schmerzensgeld nicht als Vermö-
gen anzurechnen sei. Die Zinseinnahmen aus dem angelegten Schmerzens-
geld seien aber bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu be-
rücksichtigen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dem Kläger stehe ein höheres Wohngeld nicht zu. Zwar dürfe bei der Berech-
nung des Wohngeldes das Schmerzensgeld als solches weder zum Gesamt-
einkommen des Klägers gerechnet noch als dessen Vermögen berücksichtigt
werden. Allerdings gehörten die Zinserträge aus dem angelegten Schmerzens-
geld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zum Jahreseinkommen, weil diese Vor-
schrift auf das Steuerrecht verweise und Zinserträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Kapi-
2
3
4
5
- 4 -
talvermögen der Einkommensteuer unterlägen. Entgegen der Ansicht des Klä-
gers finde der Rechtsgedanke der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Berechnung von Wohngeld keine An-
wendung. Während Vermögen wohngeldrechtlich nur ausnahmsweise im Falle
einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen sei, seien
Kapitalerträge grundsätzlich als Einkommen in Ansatz zu bringen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verlet-
zung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - SGB XII). Diese Vorschrift müsse ihrem Rechtsgedanken nach
auch auf die Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld angewendet werden.
Dem Betroffenen müsse es wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
des Schmerzensgeldes möglich sein, auch dessen Früchte zu ziehen. Von die-
ser Funktion sei auch die freie Verfügung über das Schmerzensgeld umfasst.
Würde man die Zinsen als Einkommen anrechnen, hätte er, der Kläger, letztlich
nur die Wahl, entweder das Schmerzensgeld zu verbrauchen oder einen erheb-
lichen Wertverlust durch Inflation oder Anrechnung im Leistungsfall in Kauf zu
nehmen. Von einer freien Verfügung über das Schmerzensgeld könne dann
nicht mehr die Rede sein.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht verteidigen den angegriffenen Beschluss.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in
Einklang.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zinseinkünfte
des Klägers, die er aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkon-
to erzielt hat, bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berück-
sichtigen sind.
6
7
8
9
- 5 -
Das Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl S. 1856) ver-
weist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens auf die nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Einkünfte. Nach § 14 Abs. 1
Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieds grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ab-
züglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zin-
sen, die aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages erzielt werden, sind
einkommensteuerpflichtige Einkünfte (1.). Aus dem Wohngeldgesetz ergibt sich
nicht, dass solche Zinserträge bei der Berechnung des Wohngeldes außer Acht
gelassen werden dürfen (2.).
1. Bei den hier in Rede stehenden Zinsen handelt es sich einkommensteuer-
rechtlich um steuerbare Einkünfte.
a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 EStG unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.
Zu diesen Einkünften gehören Erträge aus (sonstigen) Kapitalforderungen jeder
Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Über-
lassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist,
auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen
Ereignis abhängt; dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtli-
chen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hiervon wer-
den Zinsen aus Kapitalforderungen erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 13. November
2007 - VIII R 36/05 - BFHE 220, 35 <36 f.> m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG sind Zinsen unabhängig von dem Ursprung des ihnen zugrunde lie-
genden Kapitalvermögens steuerbar. Eine Ausnahme für Kapitalerträge, die
aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden, lässt der Wortsinn der Be-
stimmungen nicht zu.
10
11
12
- 6 -
b) Der aus der grammatikalischen Auslegung gewonnene Befund wird bestätigt
durch die Systematik des Einkommensteuergesetzes. Dieses begründet für die
Erzielung von Kapitalerträgen - losgelöst vom Kapital und dessen Steuerbar-
keit - einen eigenen Steuertatbestand, der bei den (Überschuss-)Einkünften
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit dem Zufluss der Kapitalerträge im Besteue-
rungszeitraum verwirklicht wird; es lässt dessen Verwirklichung unabhängig von
der Herkunft des Hauptkapitals eintreten. Dem ist auch zu entnehmen, dass es
für die Steuerbarkeit von Zinsen nicht auf die Herkunft des ihnen zugrunde lie-
genden Kapitalvermögens ankommt.
c) Die aus dem von der Gesetzessystematik bestätigten Wortlaut der einschlä-
gigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes folgende Steuerbarkeit
von Zinsen kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einge-
schränkt werden, dass aus der Anlage von Schmerzensgeld stammende Zinsen
steuerfrei zu stellen sind.
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten
nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung
des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit
ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach
ihrem Wortlaut, Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste
Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach
Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom
27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 <1309>; vgl. auch BVerfG,
Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 f.). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar sind Zahlungen von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB (früher:
§ 847 BGB) unabhängig davon, ob sie als einmalige Kapitalabfindung oder als
Schmerzensgeldrente gezahlt werden, als solche grundsätzlich nicht einkom-
mensteuerpflichtig (vgl. BFH, Urteile vom 29. Oktober 1963 - VI 290/62 U -
BFHE 78, 32 und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - BFHE 175, 439 <448>;
vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. November 1995
13
14
15
16
- 7 -
- IV B 3-S 2255-22/95 - BStBl I 1995, 705 und vom 15. Juli 2009 - IV C 3-S
2255/08/10012 - BStBl I 2009, 836). Weder der Zweck der Steuerfreiheit des
Schmerzensgeldes (aa) noch derjenige des Schmerzensgeldes selbst (bb) las-
sen jedoch die steuerliche Freistellung der aus der Anlage von Schmerzensgeld
gewonnenen Zinsen zu.
aa) Sinn und Zweck der steuerlichen Privilegierung von Schmerzensgeld rech-
fertigen es nicht, die Zinsen von der Steuerpflicht auszunehmen.
Die Erhebung von Einkommensteuer beruht auf der Erwägung, dass derjenige,
der den von der Rechtsgemeinschaft bereitgestellten Markt genutzt und da-
durch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat, die Rechtsgemein-
schaft an diesem Markterfolg steuerlich teilhaben lassen muss. Deshalb unter-
liegt der Einkommensteuerpflicht nur das Einkommen, das durch die Nutzung
der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Erwerbsgrundlagen am Markt erzielt
wurde. Das Schmerzensgeld ist einkommensteuerfrei, weil es nicht durch die
Teilnahme am Marktgeschehen erlangt wird, sondern seinen Grund in der Pri-
vatsphäre des Geschädigten findet (vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, Einl.
Rn. 5 und § 2 Rn. 56). Dies ist bei Zinserträgen nicht der Fall. Sie werden unter
Nutzung des Marktes erzielt. Deshalb rechtfertigt der Zweck der Steuerfreiheit
von Schmerzensgeld nicht die steuerliche Freistellung der Zinsen. Dies ent-
spricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die fehlende Steu-
erbarkeit der Hauptleistung sich im Hinblick auf die unterschiedlichen An-
spruchsgrundlagen und Steuertatbestände nicht zugleich auf die Zinsen er-
streckt (stRspr des BFH, vgl. Urteile vom 25. Oktober 1994 a.a.O. und
vom 13. November 2007 a.a.O. jeweils m.w.N.).
bb) Der Zweck des Schmerzensgeldes führt zu keiner anderen Bewertung.
Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach ausschließlich
zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll insbesondere Er-
schwernisse, Nachteile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten
und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, aus-
gleichen. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem
17
18
19
20
- 8 -
Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (stRspr,
vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 -
NZS 2011, 895 <898> und Urteil vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE
116, 229 <240> m.w.N).
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann aus dieser Ausgleichs- und Ge-
nugtuungsfunktion nicht geschlossen werden, dass die aus dem Schmerzens-
geld erzielten Kapitalerträge hinsichtlich der Steuerbarkeit genauso wie der Ka-
pitalstock behandelt werden müssten, weil es dem Betroffenen ohne für ihn ne-
gative steuerliche Folgen möglich sein müsse, die „Früchte“ des Schmerzens-
geldkapitals zu ziehen. Die Steuerfreiheit des Kapitalvermögens setzt sich näm-
lich - wie aufgezeigt - nicht bei den daraus erzielten Kapitaleinkünften fort. Das
gilt auch dann, wenn diese Einkünfte einem sozialen oder sozialrechtlichen
Zweck dienen (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 a.a.O. ).
Selbst wenn mit der Anlage des Schmerzensgeldes bei einer Bank - wie der
Kläger sinngemäß geltend macht - nur oder in erster Linie erreicht werden soll,
dass kein Wertverzehr des (Schmerzensgeld-)Kapitals durch Inflation eintritt
und das Schmerzensgeld für seine Zwecke erhalten bleibt, ändert dies nichts
an der steuerrechtlich maßgebenden Funktion der Zinsen als Entgelt für die
Nutzung des Kapitals. Eine abweichende Beurteilung würde voraussetzen, dass
der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hätte,
die Erfassung derartiger Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von
vornherein auszuschließen, z.B. durch Aufnahme in den Katalog der steuerfrei-
en Einnahmen nach § 3 EStG (BFH, Urteil vom 13. November 2007 a.a.O.
). Das ist jedoch nicht der Fall. Anders als etwa in § 3 Nr. 21 EStG (in
der bis zum 4. November 2011 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009, BGBl I 2009, 3366), der die Steuerfreiheit von Zinsen aus
Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfol-
gengesetzes vorsah, ist eine Regelung für Zinsen aus Schmerzensgeld nicht im
Katalog des § 3 EStG enthalten.
Der Steuerbarkeit von Zinsen aus der Anlage von Schmerzensgeld steht auch
nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - die Verwendung des Schmer-
21
22
23
- 9 -
zensgeldes im autonomen Ermessen des Begünstigten steht. Durch die Be-
steuerung der Zinserträge wird dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen,
frei über das Schmerzensgeld zu verfügen. Der Empfänger, der das Schmer-
zensgeld steuerfrei erhält, trifft die autonome Entscheidung, wie und wofür er
diese Mittel verwendet. Er kann sie für Zwecke des Konsums nutzen oder die
Mittel ansparen und ggf. gewinnbringend als Kapitalanlage einsetzen. Wenn er
das Schmerzensgeld in bestimmter Weise nutzt, muss er auch die daraus er-
wachsenden steuerrechtlichen Folgen tragen. Der Zweck des Schmerzensgel-
des rechtfertigt weder im Fall der Kapitalanlage noch in den Fällen, in denen
sich der Betroffene für den Konsum entscheidet, eine steuerrechtliche Privi-
legierung. Auch im Fall des Einsatzes des Schmerzensgeldes für den Konsum
fallen die dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Steuern (z.B. Ver-
brauchssteuern, Grunderwerbsteuer etc.) an. Erworbene Konsumgüter unterlie-
gen zudem regelmäßig ebenfalls dem Wertverzehr.
2. Auch dem Wohngeldgesetz ist nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede
stehenden Zinserträge bei der Berechnung des Wohngeldes unberücksichtigt
bleiben dürfen.
a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind bei der
Berechnung des Wohngeldes alle nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbaren
Einkünfte zu berücksichtigen, also - wie aufgezeigt - auch Zinsen aus der Anla-
ge von Schmerzensgeld. Der Wortlaut der Bestimmung lässt es nicht zu, diese
Zinserträge zu vernachlässigen.
b) Die Systematik des Gesetzes bestätigt das Ergebnis der grammatikalischen
Auslegung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG gehören Kapitalerträge - soweit sie
100 € übersteigen - zum Jahreseinkommen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum
Ausdruck gebracht, dass bei der Ermittlung des Wohngeldes Kapitalerträge un-
abhängig von ihrer Herkunft nur bis zu dem dort festgelegten Betrag (von bis zu
100 €) von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen sind, während
alle diesen Betrag übersteigenden Erträge Berücksichtigung zu finden haben.
Dafür, dass aus der Anlage von Schmerzensgeld stammende Zinsen nicht als
Einkommen anzusetzen sind, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
24
25
26
- 10 -
Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des nach dem Wohn-
geldgesetz zu berücksichtigenden Einkommens seien mit Blick auf den Grund-
gedanken des früheren § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
und der Härtefallregelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch
(SGB) - Zweites Buch - (II) sowie des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB - Zwölftes Buch -
(XII) Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld zu vernachlässigen, kann
dem bereits aus systematischen Gründen nicht gefolgt werden. Nach den ge-
nannten Bestimmungen durfte bzw. darf die Gewährung von Hilfe nicht vom
Einsatz und der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden bzw.
ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit dies eine Härte bedeuten würde.
Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass durch die Anrech-
nung von Vermögen keine Härte für den Betroffenen bewirkt werden soll, kann
auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden.
Zum einen beziehen sich die genannten Härtefallregelungen des Sozial- und
Grundhilferechts nicht auf die hier in Rede stehende Frage der Berücksichti-
gung von Zinseinkünften als Einkommen, sondern auf das in diesen Rechtsge-
bieten grundsätzlich einzusetzende Vermögen. Zu der Frage, ob und ab wel-
cher Höhe Vermögen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, ent-
hält das Wohngeldgesetz eine eigene spezielle Regelung, nach der Vermögen
nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen für den Wohngeldan-
spruch Bedeutung erlangen kann (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG).
Zum anderen hält das Wohngeldgesetz durch seine Bezugnahme auf das Ein-
kommensteuerrecht und die diese ergänzenden eigenen Bestimmungen einen
speziellen Regelungskomplex für die Berücksichtigung von Einkommen bei der
Wohngeldberechnung bereit, der auch die Kapitalerträge erfasst. Auch dies
schließt insoweit einen Rückgriff auf (Härtefall-)Regelungen des Sozialhilfe- und
Grundhilferechts aus. Im Gegensatz zum Sozialhilfe- und Grundsicherungs-
recht, das zwar im Grundsatz alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Ein-
kommen ausweist (§ 11 Abs. 1 SGB II, § 82 Abs. 1 SGB XII), davon aber zahl-
reiche Ausnahmen vorsieht und Einschränkungen festlegt (vgl. §§ 11a, 11b
SGB II; §§ 82 bis 85 SGB XII), ist nach dem Wohngeldrecht Einkommen nur
27
28
29
- 11 -
anzurechnen, wenn es unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1
EStG fällt oder von dem Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG erfasst wird und nicht
einer der eng begrenzten Ausnahmetatbestände (Abzugs- und Freibeträge ge-
mäß §§ 16 bis 18 WoGG) vorliegt. Die wohngeldrechtliche Einkommensermitt-
lung weist daher gegenüber derjenigen im Sozialhilfe- und Grundsicherungs-
recht zahlreiche Unterschiede und Besonderheiten auf. Während etwa im Recht
der Grundsicherung und Sozialhilfe die Nichtberücksichtigung von Schmer-
zensgeld als Einkommen ausdrücklich normiert ist (§ 11a Abs. 2 SGB II, § 83
Abs. 2 SGB XII), findet sich hierzu im Wohngeldgesetz weder eine eigene Re-
gelung noch ein Verweis auf die zuvor genannten Rechtsgebiete. Es be-
schränkt sich vielmehr auf die allgemeine Bezugnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 1
WoGG) auf das Einkommensteuergesetz. Gleiches gilt für die Frage, ob und in
welchem Maße Kapitalerträge als Einkommen Berücksichtigung finden.
c) Die nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG und der Gesetzessys-
tematik gebotene Berücksichtigung der Zinsen ist keiner Einschränkung dahin
zugänglich, dass Kapitalerträge aus der Anlage von Schmerzensgeld zu ver-
nachlässigen sind. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer teleologi-
schen Reduktion nicht vor. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Ge-
setzgeber entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik eine solche Einschrän-
kung, etwa wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzens-
geldes, vornehmen wollte. Auch der Gesetzesgeschichte ist dafür nichts zu ent-
nehmen (vgl. BTDrucks 14/1636 S. 184 f. zu § 10).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
30
31
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wohngeldrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BGB
§ 253 Abs. 2; § 847 (a.F.)
BSHG
§ 88 Abs. 3 Satz 1
EStG
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
§§ 3; 20 Abs. 1 Nr. 7
SGB II
§ 11 Abs. 1; § 11a; § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
SGB XII
§ 82 Abs. 1; § 83 Abs. 2; § 90 Abs. 3 Satz 1
WoGG
§ 4 Nr. 3; §§ 7, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 15;
§ 21 Nr. 3
Stichworte:
Ausgleichsfunktion; Bewilligung; Einkommen; Einkommensfreistellung; Ein-
kommensteuer; Einkünfte; Genugtuungsfunktion; Gesamteinkommen; Härte;
Härtefall; Härtefallregelung; Jahreseinkommen; Kapitalanlage; Kapitaleinkünfte;
Kapitalerträge; Schmerzensgeld; Schmerzensgeldrente; teleologische
Reduktion; Vermögen; Einsatz des Vermögens; Vermögensanrechnung; Ver-
mögensfreistellung; Wohngeld; Wohngeldrecht, Zinseinkünfte; Zinseinnahmen;
Zinsen.
Leitsatz:
Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkom-
men zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorge-
hen.
Urteil des 5. Senats vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11
I. VG Osnabrück vom 23.04.2009 - Az.: VG 4 A 29/09 -
II. OVG Lüneburg vom 07.02.2010 - Az.: OVG 4 LC 151/09 -