Urteil des BVerwG vom 22.02.2007

Unterzeichnung, Strafbare Handlung, Strafrechtliche Verfolgung, Sicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 10.06
am 22. Februar 2007
VGH 12 S 1696/05
Röder
Geschäftsstellenverwalterin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke,
Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 10. November 2005 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der 32jährige Kläger, ein seit 1996 als Asylberechtigter anerkannter türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.
Die Verfahrensbeteiligten streiten im Revisionsverfahren (ausschließlich) über
die Frage, ob ihm nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Umstand entgegengehalten
werden darf, dass er am 17. Juli 2001 eine einseitige Selbsterklärung „Auch ich
bin ein PKK’ler“ unterschrieben hat.
Den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 24. September 2002 lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2004 und Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2004 ab. Die entscheidungstragend herangezogene Teilaussage
der vorbezeichneten Selbsterklärung (vgl. zu den übrigen Aussagen den Tatbe-
1
2
- 3 -
stand und die Gründe des Urteils des erkennenden Senats vom 22. Februar
2007 - BVerwG 5 C 20.05 -, zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE
vorgesehen) lautete wie folgt:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausge-
sprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der
Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Ver-
folgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das
Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses
Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung
übernehme, die sich daraus ergibt.“
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte ein Ermittlungsverfahren gegen den
Kläger wegen geringen Verschuldens mit Verfügung vom 19. März 2002 ein
(der Kläger hatte gegenüber der Kriminalpolizei am 17. September 2001 ange-
geben, dass er mit seiner Unterschrift die zwei Jahre dauernden Friedens- und
Versöhnungsbestrebungen der PKK habe unterstützen wollen).
Das Verwaltungsgericht hat dem Einbürgerungsbegehren des Klägers mit Ur-
teil vom 16. März 2005 stattgegeben; der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG sei erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nach-
haltige Unterstützung (hier: nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK)
schließen ließen, was im Streitverfahren nicht der Fall sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. November 2005 die Klage
abgewiesen:
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagere den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbe-
reiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich seien und - für sich betrach-
tet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellten.
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen sei folglich jede Handlung anzusehen,
die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft sei; dazu
zählten auch Befürwortungen von Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild,
die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur
Verfolgung oder Durchsetzung der in der Vorschrift genannten Ziele.
3
4
5
6
- 4 -
Nach diesen Grundsätzen sei die Unterzeichnung der sogenannten PKK-
Selbsterklärung eine maßgebliche Unterstützungshandlung; nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege in der Unterzeich-
nung einer solchen Bekenntniserklärung eine Zuwiderhandlung gegen das
Verbot vor, sich für diese Organisation zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4
VereinsG).
Im Einzelnen müsse davon ausgegangen werden, dass die PKK bzw. ihre
Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung (2001,
aber auch noch heute) Bestrebungen verfolgt habe, die gegen die Sicherheit
des Bundes gerichtet seien.
Der Kläger habe auch nicht glaubhaft machen können, sich von der früheren
Unterstützung abgewandt zu haben, was einen inneren Vorgang erfordere, aus
dem mit hinreichender Gewissheit folge, dass eine zukünftige Unterstützung
solcher Bestrebungen auszuschließen ist.
Mit der auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zielenden Revision
erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung. Zur Be-
gründung macht er geltend, das Berufungsurteil weite den Anwendungsbereich
von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unzulässig aus, wenn es bereits die Unterzeich-
nung einer Selbsterklärung als einbürgerungsschädlich bewerte.
Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.
II
Die Revision des Klägers ist begründet.
Die entscheidungstragenden Gründe des Berufungsurteils verletzen Bundes-
recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Das klagestattgebende Urteil des
Verwaltungsgerichts ist daher unter Zurückweisung der Berufung des Beklag-
7
8
9
10
11
12
13
- 5 -
ten auf der Grundlage der von den Tatsachengerichten getroffenen tatsächli-
chen Feststellungen im Ergebnis wiederherzustellen.
Auch im Revisionsverfahren wird allein darum gestritten, ob dem Anspruch des
Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG der Hinderungsgrund des § 11
Satz 1 Nr. 2 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch
auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass ein Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-
folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel
haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorberei-
tungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland ge-
fährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der frü-
heren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Der Unterzeichnung der unter der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ in den
Verkehr gebrachten „Selbsterklärung“ (künftig: Selbsterklärung), die am 17. Juli
2001 erfolgte - etwas anderes wird dem Kläger nicht vorgehalten -, lassen sich
auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen keine tatsächlichen
Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe
eine Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Diese Vorschrift hat
der erkennende Senat in seinem - zur Veröffentlichung in der Sammlung
BVerwGE vorgesehenen - Urteil vom 22. Februar 2007 (betreffend das
Verfahren BVerwG 5 C 20.05) ausgelegt und angewendet; die hierzu ent-
wickelten Maßstäbe sind wie folgt zusammenzufassen:
Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sollen
diejenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der
begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter un-
terstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen,
wesentlich sind; nur die in der Bestimmung genannten Schutzgüter sind von
Bedeutung, woraus folgt, dass einerseits nicht jedes unter Strafrechtsschutz
14
15
16
- 6 -
stehende Rechtsgut erfasst wird, andererseits die Vorschrift auch keine straf-
gerichtliche Verurteilung voraussetzt. Für den Anspruchsausschluss genügt es,
wenn der Einbürgerungsbewerber - ungeachtet womöglich später erfolgter tat-
sächlicher Beeinträchtigungen - vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die
gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Ob die Bestrebungen auch
objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, ist
nicht von Belang, solange die Träger der Bestrebungen eine entsprechende
Zielrichtung verfolgen.
Solche Bestrebungen werden „unterstützt“ durch Handlungen des Einbürge-
rungsbewerbers, die für die jeweilige Bestrebung objektiv vorteilhaft sind. Al-
lerdings genügen nicht Handlungen, die sich nur zufällig als objektiv vorteilhaft
erweisen, sondern nur solche, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem
Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vornimmt.
Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt ist, ein
Einbürgerungsbewerber habe im vorstehenden Verständnis eine Bestrebung
unterstützt, besteht bereits bei einer solchen Verdachtslage ein Anspruch auf
Einbürgerung nicht.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der erkennende Senat in den Gründen des
Parallelurteils im Verfahren BVerwG 5 C 20.05 im Einzelnen dargelegt,
weswegen die feststehende Unterzeichnung der Selbsterklärung gleichwohl
nicht den Verdacht einer Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG rechtfertigt. Er hat hierzu den Wortlaut der unterzeichneten Erklä-
rung unabhängig davon zugrunde gelegt, ob die darin enthaltene Beschreibung
einer „neuen Linie“ der PKK in der Rückschau den Tatsachen entsprochen hat
oder die Initiatoren der Unterschriften-Kampagne mit ihr in Wahrheit
weitergehende Ziele verfolgt haben, weil er nach den tatrichterlich festgestell-
ten Begleitumständen der Unterzeichnung keine Anhaltspunkte dafür gesehen
hat, dass der Einbürgerungsbewerber den Wortlaut der Erklärung überstei-
gende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. nach seinem
Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit
der Erklärung der PKK hegen musste, sie werde ihre Ziele künftig legal und
17
18
19
- 7 -
gewaltfrei verfolgen. Weil der vorliegende Fall insoweit von einer nahezu de-
ckungsgleichen Ausgangslage geprägt ist, wird hierzu im Einzelnen auf die
Gründe des Urteils im Parallelverfahren BVerwG 5 C 20.05 verwiesen.
Soweit im vorliegenden Streitverfahren der Verwaltungsgerichtshof seine ge-
genteilige Wertung (ausschließlich) auf die Aussagen im letzten Absatz der
Selbsterklärung gegründet und insoweit maßgeblich die Gründe des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - (NJW 2003, 2621)
herangezogen hat, vermag sich der erkennende Senat dieser Wertung schon
deshalb nicht anzuschließen, weil der vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden
Tat in wesentlichen Punkten unterschiedliche tatrichterliche Feststellungen zur
objektiven und subjektiven Tatseite zugrunde lagen. Die Bewertung durch den
Bundesgerichtshof, die dortige Angeklagte sei, wie der abschließende Teil der
Selbsterklärung aussage, bereit gewesen, auch zukünftig entsprechende
Verbote zu missachten und ihnen zuwiderzuhandeln, beruhte nach den
insoweit maßgeblichen Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs auf der
tatsächlichen und rechtlichen Wertung, dass die Angeklagte sich als PKK-
Aktivistin bei der Unterzeichnung über die Umstände und Ziele der „Kam-
pagne“ im Klaren war, durch eine möglichst große Beteiligung eine so große
Zahl von Strafverfahren herbeizuführen, dass den Strafverfolgungsbehörden
eine Sanktionierung von Verstößen gegen das Betätigungsverbot erschwert,
wenn nicht unmöglich gemacht werde.
Von solchen objektiven und subjektiven Umständen kann hier ebenso wenig
die Rede sein wie im Parallelverfahren BVerwG 5 C 20.05; vielmehr treffen bei
dem in diesen beiden Fällen jeweils festgestellten Sachverhalt eher die Aus-
führungen des Bundesgerichtshofs zu den Zielrichtungen zu, welche bei glei-
chem Wortlaut der Erklärung eine strafbare Handlung von einer nicht rechts-
widrigen Meinungskundgabe unterscheiden (Urteil vom 27. März 2003 a.a.O.).
Unbeschadet der vorbezeichneten tatsächlichen, die strafrechtliche Bewertung
maßgeblich beeinflussenden Unterschiede hat der erkennende Senat im Pa-
rallelurteil BVerwG 5 C 20.05 entscheidungstragend darauf abgestellt, dass
selbst ein unterstellter Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot
20
21
22
- 8 -
und eine entsprechende Strafbarkeit nicht die Annahme rechtfertigte, darin
liege eine Unterstützung einer Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Inso-
weit hat er ausgeführt:
„Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom
27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 = juris
Rn. 29) aus diesem Erklärungsteil schließt, der Erklärende
- in jenem Fall allerdings eine über die Hintergründe und
Ziele der Kampagne der PKK im Einzelnen informierte Ak-
tivistin - sei bereit, das Verbot zu missachten und ihm zu-
widerzuhandeln, würde darin zwar ein strafbarer Verstoß
gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot liegen.
Das hat in Bezug auf den Kläger auch die Staatsanwalt-
schaft bei der Einstellung des Strafverfahrens zum Aus-
druck gebracht. Unterstellt man einen Verstoß gegen das
vereinsrechtliche Betätigungsverbot, so rechtfertigt dessen
Strafbarkeit nicht die Annahme, darin liege eine Un-
terstützung einer Bestrebung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG. Denn der Kläger hat mit der Unterzeichnung der
Selbsterklärung ausschließlich seine politische Meinung
zu einer neuen, gewaltfreien Politik zum Ausdruck ge-
bracht. Auch eine allenfalls etwa angekündigte Bereit-
schaft, das Eintreten für eine solche Politik notfalls entge-
gen einem fortbestehenden vereinsrechtlichen Betäti-
gungsverbot fortzusetzen, könnte den Tatbestand des
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllen. Es ist nämlich weder
festgestellt noch geltend gemacht, dass die PKK im Juli
2001 für den Kläger erkennbar die damals proklamierte
‚neue Linie’ der Gewaltfreiheit wieder verlassen oder nur
vorgetäuscht hätte.“
In die erforderliche Gesamtbetrachtung hat der erkennende Senat somit ins-
besondere die dem Unterzeichner erkennbaren Umstände, seine Handlungen
oder Erklärungen in der Vergangenheit und seine subjektive Position und
Überzeugung einbezogen und ist mit Blick auf den Kläger jenes Verfahrens zu
folgendem Ergebnis gelangt:
„In der Gesamtbetrachtung kann die Selbsterklärung des
Klägers mithin nur als eine Sympathiebekundung bewertet
werden zugunsten einer PKK im Jahre 2001, die nach
seiner Überzeugung in Abkehr von ihren früheren Bestre-
bungen seit zwei Jahren ihre politischen Ziele gewaltfrei
und legal verfolgt und erklärt hatte, dies auch in Zukunft
weiter tun zu wollen. Wer eine solche Politik öffentlich un-
terstützt - und nur dies wird dem Kläger letztlich vorgewor-
fen -, unterstützt damit weder objektiv noch subjektiv Be-
23
- 9 -
strebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet
sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1
Nr. 2 StAG).
Da der Kläger mit der Selbsterklärung keine gegen die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Be-
strebungen unterstützt hat, ist unerheblich, ob sich der
Kläger von seiner Unterstützung der PKK im Jahre 2001
später abgewandt und wie sich die PKK später weiter
entwickelt hat.
Nichts anderes gilt für den Kläger des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
24
25