Urteil des BVerwG vom 08.05.2012

Verfahrensmangel, Erkenntnis, Anerkennung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 26.12
VG 3 K 353/11 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 22. November 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fort-
bildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkre-
ten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und ei-
nen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwieweit
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung
des Klägers nicht.
Der Kläger wirft keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts auf. Er bean-
standet in der Art einer Berufungsbegründung die sachliche Richtigkeit des an-
gefochtenen Urteils mit der Erwägung, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen
fehlerhaft gewürdigt und sei deshalb zu der unzutreffenden Erkenntnis gelangt,
der Vater des Klägers habe im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatli-
che Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-
satzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
können (Ausgleichsleistungsgesetz) dem nationalsozialistischen System erheb-
1
2
3
- 3 -
lichen Vorschub geleistet. Damit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher
Bedeutung nicht begründet werden. Die Beschwerde hätte auch dann keinen
Erfolg, wenn sie dahin ausgelegt würde, dass der Kläger einen Verfahrensman-
gel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will. In diesem Fall
genügte die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
4