Urteil des BVerwG vom 13.09.2012

Rechtliches Gehör, Freifläche, Bestandteil, Polizei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 4.12
OVG 1 LB 259/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch und
Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Se-
nats vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend,
der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1
VwGO auf Fortführung des Revisionsverfahrens.
1. Die Klägerin hatte dem Oberverwaltungsgericht vorgehalten, widersprüchli-
che Feststellungen zur Außenbereichslage des Vorhabens getroffen und daher
gegen Denkgesetze verstoßen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht habe
einerseits festgestellt, dass der Anwendungsbereich des § 34 BauGB - von der
Mole aus gesehen - vor/mit der Freifläche ende, die zwischen der Bebauung
unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und dem
Baugrundstück mit der aufstehenden Werfthalle liege. Damit habe es zum Aus-
druck gebracht, dass der übrige Hafenbereich bis zu dieser Freifläche noch
dem Innenbereich zuzurechnen sei. Hierzu stehe im Widerspruch, dass das
Oberverwaltungsgericht andererseits offen gelassen habe, ob das Hafengelän-
de im Übrigen als Ortsteil angesehen werden könne. Die Widersprüchlichkeit
der Feststellungen nehme ihnen ihre Bindungswirkung.
Der Senat ist auf den Vorwurf der Widersprüchlichkeit eingegangen (UA
Rn. 14). Dass er aus ihm nicht die Schlussfolgerungen gezogen hat, die die
Klägerin für richtig hält, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Garantie des
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rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des
Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage den Vorstellungen der Betei-
ligten folgt. Gleichwohl nimmt der Senat die Rüge zum Anlass, auf das Vorbrin-
gen der Klägerin im Revisionsverfahren nochmals einzugehen.
Es trifft nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht - wie von der Klägerin be-
hauptet - widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Das Oberverwaltungs-
gericht hat nicht entschieden, dass das Hafengelände mit Ausnahme des Be-
reichs östlich der östlichen Wasserfläche Innenbereich sei. Den Westhafen hat-
te es nämlich bereits aus der Betrachtung ausgeschieden, weil er durch die Mo-
le vom Osthafen getrennt sei. Näher geprüft hat es, ob zwischen der Bebauung
unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und der
als Splitterbebauung eingestuften Bebauung östlich der Wasserfläche des Ost-
hafens, zu dem das Baugrundstück der Klägerin gehört, ein Bebauungszu-
sammenhang besteht. Es hat dies verneint, weil die Bebauungskomplexe durch
die Wasserfläche des Osthafens und die Entfernung von ca. 200 m deutlich
räumlich voneinander abgesetzt seien. Die befestigten Stell- und Lagerplätze
unmittelbar westlich im Anschluss an die Werfthalle seien nicht geeignet, einen
Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Mit der Aussage im Urteil, der räumli-
che Anwendungsbereich des § 34 BauGB ende schon vor/mit der Freifläche,
bringt das Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass der Bebauungszusam-
menhang, der unmittelbar an der Ostseite der Mole festzustellen ist, nicht über
die Freifläche „hinwegspringt“ und auf die Splitterbebauung mit dem Baugrund-
stück der Klägerin übergreift. Ob das Hafengelände Ortsteilqualität hat, durfte
das Oberverwaltungsgericht „angesichts dieses Befundes“ offen lassen und hat
auch der Senat offen gelassen, indem er als nicht entscheidungserheblich ge-
kennzeichnet hat, ob und wie weit der Hafenbereich aus Richtung Westen
durch eine „Innenbereichslage“ gekennzeichnet ist; denn die Frage der Ortsteil-
eigenschaft eines Bebauungszusammenhangs stellt sich nur, wenn das Bau-
grundstück - wie hier nicht - Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist.
Der Senat sieht sich veranlasst, die Klägerin erneut darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass sich der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne
des § 34 Abs. 1 BauGB aus den kumulativen und nicht ineinander aufgehenden
Elementen Bebauungszusammenhang und Ortsteil zusammensetzt.
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2. Der Vorwurf der Klägerin, der Senat sei nicht auf ihren Einwand eingegan-
gen, dass das Oberverwaltungsgericht die Grenze des Bebauungszusammen-
hangs nicht markiert habe, ist unbegründet. Der Senat hat die tatrichterliche
Würdigung nachgezeichnet, dass das Bauvorhaben weder Bestandteil der süd-
lich des Hafengeländes gelegenen Wohnbebauung noch Bestandteil der Be-
bauung im Westhafen noch Bestandteil der Bebauung im westlichen Teil des
Osthafens ist (UA Rn. 12). Grenzen bestehender Bebauungszusammenhänge
sind danach der Hauptdeich zwischen Hafen und der Wohnbebauung, die Mole
zwischen West- und Osthafen sowie die Freifläche zwischen der Bebauung
unmittelbar an der Ostseite der Mole und dem Siedlungssplitter östlich der Frei-
fläche.
Der Senat hatte keinen Anlass, die tatrichterliche Würdigung in Frage zu stel-
len, dass der Hauptdeich und die Mole Bebauungszusammenhänge unterbre-
chen. Einer eingehenden Kontrolle hat er dagegen die von der Klägerin ange-
griffene Würdigung unterzogen, dass auch die Freifläche zwischen der Bebau-
ung unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und
der Splittersiedlung im Ostteil des Osthafens unterbrechende Wirkung hat. Da-
bei hat er in Rechnung gestellt, dass unbebaute Flächen den Bebauungszu-
sammenhang nicht unterbrechen, wenn sie als Bestandteile einer aufgelocker-
ten Bebauung in Erscheinung treten. Er hat sich daher der Frage gewidmet, ob
die Bebauung am Eingang zur und unmittelbar an der Mole durch eine aufgelo-
ckerte Struktur mit großen Freiflächen gekennzeichnet und deshalb die Freiflä-
che zu der 200 m entfernten Bebauung im östlichen Teil des Osthafens für die
maßstabbildende Bebauung charakteristisch sei, und sie verneint, weil das
Oberverwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt habe, er
von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und auch nicht ersichtlich sei. Die
Rüge der Klägerin, der Senat habe ihr zu Unrecht eine mangelnde Substantiie-
rung ihres Vortrags vorgehalten, ist unberechtigt. In ihrer Revisionsbegründung
hat sie behauptet (Schriftsatz vom 6. Oktober 2011, S. 8), die vorherrschende
Bebauung des Hafengebiets sei durch größere gewerbliche Gebäude gekenn-
zeichnet, die jeweils von ebenfalls größeren Freiflächen umgeben seien. Der
Senat bleibt bei seiner damaligen Einschätzung, dass dieser Vortrag unsubs-
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tantiiert ist und - so ist zu ergänzen - keinen Anlass bot, eine Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Klärung des
Sachverhalts in Erwägung zu ziehen. Mit ihrem Hinweis, die konkrete Bebau-
ung könne den Verwaltungs- und Gerichtsakten und den darin befindlichen
zahlreichen Fotodokumentationen, Luftbildaufnahmen und Karten sowie dem
Protokoll des Oberverwaltungsgerichts von der durchgeführten Ortsbesichti-
gung entnommen werden, verkennt die Klägerin, dass es nicht Sache des Re-
visionsgerichts ist, Tatsachen zu ermitteln und zu würdigen.
3. Den Vortrag der Klägerin zur angeblich mangelnden Betroffenheit des in § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 VwGO bezeichneten Belangs hat der Senat zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen. Er ist aus Anlass des Revisionsvorbrin-
gens darauf eingegangen und hat in seinem Urteil begründet, warum es für die
Einstufung des Bebauungskomplexes (im östlichen Teil des Osthafens) nicht
darauf ankommt, ob die dem Komplex angehörenden Gebäude privilegiert zu-
lässig sind (UA Rn. 20), warum die monateweise Nutzung der Bootslagerhalle
zu anderen als dem genehmigten Zweck zur unerwünschten Verfestigung einer
Splittersiedlung beiträgt (UA Rn. 22, 23) und weshalb es rechtlich ohne Belang
ist, dass die Halle noch periodisch für privilegierte Zwecke weitergenutzt wer-
den soll (UA Rn. 24). Dass dabei nicht alle Argumente der Klägerin behandelt
worden sind, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in
den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 152a Abs. 4
Satz 4 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertent-
scheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV
GKG.
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