Urteil des BVerwG vom 24.10.2012

Körperliche Unversehrtheit, Rechtliches Gehör, Recht auf Leben, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 13.12 (4 C 6.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Se-
nats vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen sind nicht erstattungsfähig.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu
entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hätte. Eine Fortführung ihres Revisionsverfah-
rens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO können sie deshalb nicht beanspruchen.
1. Die Kläger machen geltend, zu einem Teil ihrer Argumente zur Verfassungs-
widrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes nicht gehört worden zu sein.
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a) Sie hätten vorgetragen, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des Flug-
lärmschutzgesetzes eine durch den Fortgang der Lärmwirkungsforschung
überholte Methodik angewandt. Seine Abwägung leide deshalb an einem er-
heblichen Defizit „kompetenter Risikobewertung“. Hiermit habe sich das ange-
griffene Urteil nicht auseinandergesetzt. Ferner hätten sie vorgetragen, der Ge-
setzgeber habe es unterlassen, den Erkenntnisfortschritt der Umweltmedizin
nach allen Seiten zu beachten und zu bewerten. Dadurch habe er es versäumt,
weitergehende Schutzmaßnahmen in Form niedrigerer Grenzwerte für nächtli-
chen Fluglärm zu normieren. Dem halte das angegriffene Urteil entgegen, dass
der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festge-
legten Auslösewerten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das Bundesverfassungsgericht
diese Werte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - zum
Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld „nicht beanstandet“ habe.
Das Urteil übersehe dabei, dass sich dieser Beschluss mit dem referierten Er-
kenntnisfortschritt der Wissenschaft nicht auseinandersetze.
Mit diesem Vortrag legen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht dar. Die Rüge,
der Senat habe sich mit dem behaupteten Defizit kompetenter Risikobewertung
nicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Der Senat (UA Rn. 155) hat unter
Bezugnahme auf seine Entscheidungen zum Planergänzungsbeschluss „Lärm-
schutzkonzept BBI“ (z.B. Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 -
BVerwGE 141, 1 Rn. 169) festgestellt, dass selbst die „aktuellsten“ oder „neu-
esten“ Studien der Lärmwirkungsforschung in der Fachwissenschaft (nach wie
vor) kontrovers diskutiert werden. Nicht einmal nach dem aktuellsten Stand der
Lärmwirkungsforschung ist deshalb nach Einschätzung des Senats davon aus-
zugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a
FluglärmG geregelten Auslösewerten den ihm zukommenden Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Damit ist der Senat der
Sache nach auch dem Einwand entgegengetreten, bereits der Stand der Lärm-
wirkungsforschung vor Inkrafttreten der Neufassung des Fluglärmschutzgeset-
zes habe die fachlich-methodischen Annahmen des Gesetzgebers eindeutig als
defizitär erscheinen lassen.
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Mit der Kritik, das angegriffene Urteil übersehe, dass sich der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) gar nicht mit dem
Erkenntnisfortschritt der Umweltmedizin auseinandersetze, verfehlen die Kläger
bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben sie damit nicht in
schlüssiger Weise behauptet. Kritik üben die Kläger allein an der Begründung,
mit der der Senat ihre zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene
Auffassung zurückgewiesen hat. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg
gestützt werden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 -
Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3).
b) Zur Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes machen die Kläger
weiter geltend, sie hätten vorgetragen, dass für das Recht auf Leben und kör-
perliche Unversehrtheit der weite Eingriffsbegriff gelte. Effektiver Schutz dieser
Rechtsgüter sei nur möglich, wenn bereits die Verursachung des Risikos einer
Schutzgutbeeinträchtigung als Eingriff qualifiziert werde. Der Schutzbereich von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasse somit auch das Freisein von Risiken für Leben
und körperliche Unversehrtheit. Das angegriffene Urteil habe sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass das Fluglärmschutzgesetz den Schutzbereich von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter diesem Gesichtspunkt verletze. Sie hätten ferner
vorgetragen, aus dem Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folge ein Vorrang des aktiven Schallschutzes durch Standortwahl und Betriebs-
regelungen vor dem passiven Schallschutz, und zwar auch für Belastungen un-
terhalb der „Gefahrenschwelle“, sowie eine Risikominimierungspflicht. Auch mit
diesem Vortrag habe sich das Urteil nicht auseinandergesetzt. Unberücksichtigt
geblieben sei schließlich ihr Vortrag, dass die Regelung in § 2 FluglärmG ihr
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletze,
indem sie unter Verstoß gegen ihr „Recht auf Achtung ihres Privatlebens bzw.
ihrer Wohnung“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu hohe Lärmpegel festschreibe, und
dass ihre Beeinträchtigung durch den vom Verwaltungsgerichtshof angenom-
menen gesetzlichen Ausschluss von Schutzansprüchen für Gewerbegrundstü-
cke nicht dadurch gerechtfertigt werde, dass es sich beim Fluglärmschutzge-
setz um ein förmliches Parlamentsgesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
handele.
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Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der klägerische Vortrag
geht von Prämissen aus, die der Senat seiner Prüfung nicht zugrunde gelegt
hat. Der Senat (UA Rn. 147 ff.) hat der Vorstellung, der Gesetzgeber habe mit
der Regelung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG in den Schutzbereich
von Grundrechten eingegriffen, eine Absage erteilt. Von einem verfassungs-
rechtlich rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff ist der Senat also gera-
de nicht ausgegangen. Auch Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen hat der Senat
(UA Rn. 159) deshalb als verfehlt angesehen. Als Prüfungsmaßstab hat er viel-
mehr grundrechtliche Schutzpflichten herangezogen, die dem Gesetzgeber ei-
nen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum lassen. Der
Vortrag der Kläger, die in den Grenzwerten des § 2 Abs. 2 FluglärmG einen
verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich
ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) sehen, war deshalb nach der Rechtsauffassung des Senats nicht
entscheidungserheblich. Gleiches gilt, soweit die Kläger aus dem Erforderlich-
keits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen Vorrang des aktiven Schall-
schutzes oder eine Risikominimierungspflicht des Gesetzgebers herleiten oder
einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK das Wort reden. Dass der Senat damit der
Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Dass die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers bei der Erfüllung
grundrechtlicher Schutzpflichten nicht dadurch entfallen, dass das Fluglärm-
schutzgesetz ein förmliches Parlamentsgesetz ist, hat der Senat nicht in Zweifel
gezogen. Im Übrigen war der hierauf bezogene Vortrag der Kläger auch nicht
entscheidungserheblich, weil der Senat (UA Rn. 431) die Auffassung des Ver-
waltungsgerichtshofs, der Gesetzgeber habe Schutzansprüche nach § 9 Abs. 2
LuftVG für gewerbliche Anlagen ausgeschlossen, als bundesrechtswidrig bean-
standet hat.
c) Schließlich machen die Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil habe die
vorhabenbezogenen Risiken für sie als Eigentümer selbstgenutzter Gewerbe-
grundstücke im Einwirkungsbereich des Flughafens nicht ermittelt. Es missach-
te daher, dass sie als Selbständige an ihrem Arbeitsplatz planbedingt gesund-
heitsgefährdenden Fluglärmbelastungen ausgesetzt seien, denen sie sich bei
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den sich über Stunden hinziehenden Tätigkeiten im Freien und bei notwendi-
gerweise geöffnetem Rolltor nicht durch Rückzug in geschlossene Räume ent-
ziehen könnten. Das angegriffene Urteil bejahe zu diesem Vortrag zwar einen
Klärungsbedarf, ohne sie aber gegen die Fortsetzung der Gesundheitsgefähr-
dung durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses effektiv zu schützen.
Auch mit dieser Rüge verfehlen die Kläger die Darlegungsanforderungen des
§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Sie rügen wiederum nur eine unzutreffende
Rechtsanwendung. Ohne dass es hierauf noch ankäme, nimmt der Senat die
Anhörungsrüge der Kläger zum Anlass, ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der in den Urteilen zum Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept
BBI“ (z.B. Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141,
1 Rn. 150) dargelegten Rechtsauffassung ist für die Abwägung von Betriebsre-
gelungen grundsätzlich nur relevant, wie viele Anlieger des Flughafens unge-
fähr durch Fluglärm betroffen sein werden und wie schwer die jeweilige Betrof-
fenheit sein wird. Diese Größenordnungen hat die Planfeststellungsbehörde
hinsichtlich gewerblicher Nutzungen im Flughafenumfeld ohne jeden Zweifel
richtig getroffen, ungeachtet des Umstandes, dass das Schutzkonzept des
Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen die vom Senat aufge-
zeigten Lücken aufweist, weil es Schutzziele und -anforderungen nur unvoll-
kommen festlegt. Da somit auch die Lärmbetroffenheiten gewerblich genutzter
Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden sind (UA Rn. 447),
war eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch insoweit nicht ver-
anlasst.
2. Die Kläger zu 1 und 2 machen als Eigentümer von im Entschädigungsgebiet
gelegenen Wohngrundstücken eine unzureichende Berücksichtigung ihres Vor-
trags zum rechtzeitigen bzw. effektiven Rechtsschutz geltend. Sie hätten vorge-
tragen, der Planfeststellungsbeschluss verstoße durch die Verlagerung der Ent-
scheidung über die Gewährung passiven Schallschutzes auf ein besonderes,
dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes Verfahren und insbesondere
durch das Fehlen einer Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass diese Ent-
scheidung zeitlich vor Betriebsbeginn der neuen Landebahn getroffen wird, ge-
gen den Grundsatz der Problembewältigung. Das angegriffene Urteil setze sich
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nicht damit auseinander, dass sie wegen des Fehlens einer entsprechenden
Nebenbestimmung und wegen der rechtlichen und tatsächlichen Unklarheiten
bei der Wertermittlung über viele Monate hinweg ungeschützt gesundheits-
schädigendem Fluglärm ausgesetzt worden seien und auch zukünftig ausge-
setzt würden. Es setze sich auch nicht mit der von ihnen geforderten Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses zur Gewährleistung eines rechtzeitigen
Schutzes gegen Gesundheitseingriffe durch Fluglärm auseinander. Auch an
einer Rechtsverordnung zur Höhe der Außenbereichsentschädigung fehle es
bis zur Zustellung der Urteilsgründe. Der Senat sei diesem Vortrag nicht da-
durch hinreichend nachgegangen, dass er sie darauf verwiesen habe, sie hät-
ten den Erlass der Lärmschutzverordnung einklagen können, denn allein die
Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens durch alle Instanzen hätte ihnen einen
wirksamen Grundrechtsschutz bei Betriebsbeginn verwehrt.
Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Wie die Kläger selbst einräumen, hat
sich der Senat (UA Rn. 163 ff.) mit der Frage, ob passiver Schallschutz „recht-
zeitig“ wirksam wird, auseinandergesetzt. Er hat hierzu den Standpunkt einge-
nommen, dass dem Erfordernis im Regelfall durch die Regelungen des Flug-
lärmschutzgesetzes in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung
getragen wird. Für den Fall, dass eine rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutz-
bereiche unterbleibt oder das ausgewiesene Gebiet zu klein ist, hat er die Be-
troffenen auf den Klageweg - der die Möglichkeiten gerichtlichen Eilrechtsschut-
zes einschließt - verwiesen, desgleichen wegen der Ansprüche auf Entschädi-
gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Auch unter diesem
Blickwinkel bestand für den Senat deshalb keine Veranlassung, sich mit der
Forderung der Kläger näher auseinanderzusetzen, den Planfeststellungsbe-
schluss zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Schutzes aufzuheben.
3. Auch die Kläger zu 3 und 4 erheben Gehörsrügen zum rechtzeitigen bzw.
effektiven Rechtsschutz. Sie hätten in der Revisionsbegründung (Schriftsatz
vom 19. März 2010, S. 6 oben, S. 9 unten, S. 10 oben) vorgetragen, dass sie
auf der Suche nach Rechtsschutz gegen Eingriffe in ihr Eigentum und ihre kör-
perliche Unversehrtheit als Gewerbetreibende auf ein nachgelagertes Verfahren
der Entschädigungsfestsetzung verwiesen würden und ihnen damit effektiver
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Rechtsschutz vorenthalten werde. Nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 100, 226) sei für den
Fall ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums
zu fordern, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschrän-
kung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich (zumindest
dem Grunde nach) entscheiden müsse, ebenso wie der Gesetzgeber auf nor-
mativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs für unverhältnismäßige
Belastungen zu regeln habe. Das angegriffene Urteil trete diesem Vortrag mit
dem Hinweis entgegen, die verfassungsrechtlichen Erwägungen seien auf die
hier aufgeworfenen Fragen baulichen Schallschutzes nicht übertragbar. Der
durch Fluglärm betroffene Grundeigentümer könne sich auf der Grundlage der
durch § 9 FluglärmG gesetzlich eingeräumten Schutzansprüche, die an die
Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG anknüpften, darauf verlassen, dass er zu
keinem Zeitpunkt vorhabenbedingten Fluglärmeinwirkungen ausgesetzt sein
werde, die die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Diese
Argumentation treffe auf Gewerbegrundstücke und die dort selbständig Tätigen
nicht zu. Sie - die Kläger zu 3 und 4 - würden wegen der dargelegten Rege-
lungsdefizite des Planfeststellungsbeschlusses weder rechtzeitig noch effektiv
gegen vorhabenbedingte Fluglärmeinwirkungen geschützt, die schon heute mit
Werten von L
eq(3) tags/nachts
über 70/60 dB(A) für die sechs verkehrsreichsten Mo-
nate seit Betriebsbeginn die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und die
Gesundheitsschwelle überschritten. Diesem Vortrag hätte der Senat nachgehen
müssen.
Die Gehörsrüge geht ins Leere. Das behauptete Vorbringen stimmt nicht mit
dem Vorbringen in der Revisionsbegründung überein. Auf den angegebenen
Seiten der Revisionsbegründung vom 19. März 2010 haben die Kläger vorge-
tragen, das Fluglärmschutzgesetz, das einen sofort greifenden Anspruch auf
Gewährung baulichen Schallschutzes für die Anwohner von bestehenden Flug-
häfen eröffne, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 70 dB(A)
am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht übersteige, regle den Schutz ihrer Gesund-
heit als Unternehmer weder direkt, noch könne es analog herangezogen wer-
den. Eine Schwelle von 70 dB(A) als Grenze zur Gesundheitsgefährdung ver-
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möge das erstinstanzliche Urteil auch nicht überzeugend aus der Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten. Das erstinstanzliche Urteil un-
terstelle undifferenziert, die Planfeststellungsbehörde habe in allen Fällen, in
denen die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten werde, (wohl
zu ergänzen: dem gebotenen Schutz) zu Recht dadurch Rechnung getragen,
dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt ha-
be. Denn dies treffe nur für Wohngrundstücke, nicht aber für Gewerbegrundstü-
cke zu. Dieser Revisionsvortrag der Kläger zu der für gewerbliche Grundstücke
maßgeblichen Gesundheitsgefährdungsschwelle ist nicht identisch mit dem im
Rahmen der Anhörungsrüge behaupteten Vortrag, Gewerbetreibende würden
auf der Suche nach Rechtsschutz gegen Eingriffe in ihr Eigentum und ihre kör-
perliche Unversehrtheit auf ein nachgelagertes Verfahren der Entschädigungs-
festsetzung verwiesen, wodurch ihnen effektiver Rechtsschutz vorenthalten
werde, und auch nicht mit dem Vortrag, wegen der dargelegten Regelungsdefi-
zite des Planfeststellungsbeschlusses würden sie weder rechtzeitig noch effek-
tiv gegen vorhabenbedingte Fluglärmeinwirkungen geschützt, die heute schon
die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und die Gesundheitsschwelle über-
schritten. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März
1999 (a.a.O.) sind die Kläger zu 3 und 4 in diesem Zusammenhang erstmals im
Rahmen ihrer Anhörungsrüge eingegangen.
4. Ohne Erfolg bleiben auch die zum Übernahmeanspruch erhobenen Gehörs-
rügen. Die Kläger machen geltend, sie hätten vorgetragen, der Planfeststel-
lungsbeschluss enthalte nur rudimentäre Regelungen über die Entstehung und
Geltendmachung des Übernahmeanspruchs und verweise im Übrigen auf das
Hessische Enteignungsgesetz. Diese Rumpfregelung führe dazu, dass der be-
troffene Eigentümer den Umfang seines Anspruchs nicht hinreichend sicher
beurteilen könne. Sie hätten weiter vorgetragen, dass ihnen wegen der Stich-
tagsregelung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlus-
ses, die vorgesehen habe, dass der Verkehrswert des Grundstücks zum Stich-
tag der Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zu ermitteln sei, erhebliche
wirtschaftliche und betriebliche Nachteile verblieben, weil durch die zu erwar-
tende Entschädigung kein gleichwertiges Immobilienobjekt erworben werden
könne und mit Mieteinbußen zu rechnen sei. Das angegriffene Urteil habe die
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verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung durch die Pro-
tokollerklärung des Beklagten, der Verkehrswert des Grundstücks sei nunmehr
in Anwendung der Grundsätze für Enteignungen zu bestimmen, als ausge-
räumt, die gegen die ursprüngliche Stichtagsregelung gerichteten Revisionsrü-
gen als gegenstandslos und die Regelung des Übernahmeanspruchs im Übri-
gen als rechtlich unbedenklich angesehen. Damit übersehe das Urteil, dass sie
ihre Klagen und Rügen trotz der Protokollerklärung des Beklagten in der münd-
lichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten hätten. Das Urteil gehe auch
nicht der „Frage“ nach, „dass“ die Protokollerklärung ihren Rügen materiell nicht
abgeholfen habe. Zwar blieben Wertänderungen, die „infolge der bevorstehen-
den Enteignung“ eingetreten seien, gemäß § 40 HEG bei der Festsetzung der
Übernahmeentschädigung unberücksichtigt. Das vermittle ihnen nach der Kon-
kretisierung, die diese Bestimmung in der Rechtsprechung erfahren habe, aber
keinen Schutz gegen ein Wegziehen von Mietern, ein Ausbleiben von Kauf- und
Mietinteressenten und ein Absinken des Verkehrswerts schon seit dem ersten
Bekanntwerden von Indizien dafür, dass ein Landeanflug zukünftig über dem
Gewerbegebiet T… stattfinden werde. Das Urteil verweigere ihnen rechtliches
Gehör insbesondere auch hinsichtlich ihrer Rüge, die schon im Planfeststel-
lungsbeschluss angesprochenen Grundsätze des Hessischen Enteignungsge-
setzes würden die Höhe des Übernahmeanspruchs nicht konkretisieren. Der
Senat hätte der Frage nachgehen müssen, ob die Stichtagsregelung Wertmin-
derungen unberücksichtigt lässt, welche die nach der Rechtsprechung tolerable
Schwelle von 20 bis 25 % erheblich überschreiten.
Soweit die Kläger geltend machen, das Urteil übersehe, dass sie ihre Klagen
und Rügen trotz der Protokollerklärung des Beklagten ausdrücklich aufrechter-
halten hätten, trifft dies ersichtlich nicht zu. Sie räumen selbst ein, dass der Se-
nat ihre gegen die ursprüngliche Stichtagsregelung gerichteten Revisionsrügen
durch die Protokollerklärung als ausgeräumt angesehen, mithin ihre auch nach
der Protokollerklärung aufrechterhaltenen Rügen in Erwägung gezogen hat.
Zu Unrecht bemängeln die Kläger, sie könnten den Umfang ihres Übernahme-
entschädigungsanspruchs wegen der Bezugnahme auf das Enteignungsrecht
nicht hinreichend sicher beurteilen. Der Senat (UA Rn. 415) hat durch die Be-
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zugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - (NVwZ 2010, 512) den - schon im Urteil
vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - (BVerwGE 129, 83 Rn. 22) vertre-
tenen - Standpunkt bekräftigt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der
Übernahmeentschädigung die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heran-
zuziehen sind. Dass er damit der Auffassung der Kläger nicht gefolgt ist, be-
gründet keinen Gehörsverstoß.
Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger schließlich auch nicht auf, soweit sie
rügen, das Urteil gehe nicht der „Frage“ nach, dass ihnen auch nach der Neu-
fassung der Stichtagsregelung erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche
Nachteile verblieben. Hierzu haben die Kläger im Revisionsverfahren nämlich
nichts vorgetragen. Richtig ist zwar, dass sie sich in ihrer Revisionsbegründung
ausdrücklich gegen die „Stichtagsregelung des Enteignungsrechts“ (Schriftsatz
vom 19. März 2010, z.B. S. 10 und 11) gewandt hatten. Dieser Formulierung
liegt jedoch ersichtlich die - möglicherweise durch die Ausführungen des Ver-
waltungsgerichtshofs (juris Rn. 879) angestoßene - Fehlvorstellung zugrunde,
dass sich der maßgebliche Stichtag über die Verweisung in Teil A XI 5.1.2.3
Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses aus den Vorschriften des Hessischen
Enteignungsgesetzes ergebe. Diese Sichtweise verkennt, dass der für die Er-
mittlung des Verkehrswerts maßgebliche Stichtag ursprünglich in Teil A XI
5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich geregelt
war, es insoweit der Verweisung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 6 des Planfeststel-
lungsbeschlusses auf die Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes
also gar nicht bedurfte. Die durch die Protokollerklärung des Beklagten über
Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses erst nachträglich
maßgeblich gewordene Bestimmung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 HEG, wonach bei
der Festsetzung der Entschädigung Wertänderungen unberücksichtigt bleiben,
die „infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind“, klingt in der Re-
visionsbegründung der Kläger (Schriftsatz vom 19. März 2010, S. 12 bis 14) nur
beiläufig an, weil sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Februar 2010 (a.a.O.) referierend wiedergegeben haben. Klägerischer Vor-
trag dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ihre Existenz auch unter
Berücksichtigung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung ge-
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fährdet wäre, findet sich indes im gesamten Revisionsverfahren nicht. Der Se-
nat hatte deshalb auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob - wie
die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungsrüge geltend machen - die nunmehr gel-
tende, die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen einschließen-
de Stichtagsregelung Wertminderungen unberücksichtigt lässt, die die nach der
Rechtsprechung tolerable Schwelle von 20 bis 25 % erheblich überschreiten.
5. Gegenstandslos, weil auf den Revisionsvortrag zu der überholten Stichtags-
regelung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses
bezogen, ist die Anhörungsrüge auch, soweit die Kläger geltend machen, der
Senat setze sich mit ihrem Vortrag nicht auseinander, die streitbefangenen
Grundstücke bildeten den wesentlichen Teil ihres Vermögens, weshalb die Inte-
ressen der Beigeladenen zurücktreten müssten.
6. Die Kläger (zu 3 und 4) machen weiter geltend, sie hätten vorgetragen, der
Planfeststellungsbeschluss mit seinen vielfältigen Wirkungen auf ihren Betrieb
führe zu dessen Existenzgefährdung. Die faktische Unmöglichkeit, ihr gewerbli-
ches Grundeigentum im gebotenen Umfang ohne zureichende Schallschutz-
maßnahmen zu nutzen, verstoße gegen ihr Grundrecht auf Schutz des einge-
richteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und den Verhältnismäßigkeits-
grundsatz. Mit diesem Vortrag habe sich das angegriffene Urteil nicht ausein-
andergesetzt. Sie hätten ferner vorgetragen, dass außer ihnen vier weitere
Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil lärmsensible gewerbliche Grund-
stücksnutzungen betrieben, die ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbe-
schluss erhoben hätten. Eine gänzlich unterbliebene Abwägung der mit der
Existenzvernichtung einer größeren Zahl von Betrieben betroffenen privaten
und öffentlichen Belange könne, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens
mehrere Varianten zur Verfügung stehen, auf die planerische Entscheidung
letztlich nicht ohne Einfluss bleiben. Das angegriffene Urteil setze sich mit dem
Vortrag nicht auseinander, dass der Planfeststellungsbeschluss in Reaktion auf
diese Einwendungen sowohl auf die Einholung eines gebotenen betriebswirt-
schaftlichen Gutachtens zu ihrer Existenzgefährdung als auch alternativ auf
eine Wahrunterstellung und eine Entscheidung über eine Übernahme der
Grundstücke gegen einen angemessenen Ersatzanspruch verzichtet habe. Das
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Urteil übersehe diesen Fehler, obwohl sie mit ihrem Beweisantrag Nr. 6 ihre
Existenzgefährdung unter Beweis gestellt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof
habe den Beweisantrag abgelehnt. Das angegriffene Urteil habe den Beweisan-
trag als nicht entscheidungserheblich bewertet, weil die Frage, ob der Über-
nahmeanspruch die gewerblich genutzten Parzellen mitziehe, eine Frage des
Umfangs des Übernahmeanspruchs sei und deshalb in dem nachfolgenden
Entschädigungsverfahren zu klären sei. Es übersehe dabei ihren Vortrag, dass
der Planfeststellungsbeschluss ihre vorgetragene vorhabenbezogene Existenz-
gefährdung weder in die Abwägung eingestellt noch dem Grunde nach über
deren Zulässigkeit und Entschädigung eine Entscheidung getroffen habe und
die Entscheidung über das „Mitziehen“ eine Vorfrage für die von allen Klägern
gerügte vorhabenbedingte Existenzgefährdung sei. Damit verstoße auch das
angegriffene Urteil gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger auch mit diesem Vortrag nicht auf. Der
Senat (UA Rn. 447) hat ausdrücklich bestätigt, dass die Lärmbetroffenheiten
gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden sind.
Da - wie dargelegt - für die Abwägung der Betriebsregelungen - anders als für
die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete - nur relevant ist, wie
viele Anlieger ungefähr durch Fluglärm betroffen sein werden und wie schwer
die jeweilige Betroffenheit sein wird, nicht hingegen, welche Anlieger konkret
betroffen sein werden, war auch der Vortrag der Kläger, außer ihnen seien noch
vier weitere Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil mit lärmsensiblen ge-
werblichen Grundstücksnutzungen betroffen, nicht entscheidungserheblich.
Damit ist auch der Einschätzung der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss
verstoße gegen ihr Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Grundlage ent-
zogen. Entgegengetreten ist der Senat ferner der Forderung der Kläger, im
Rahmen der Abwägung müsse (dem Grunde nach) bereits über Übernahmean-
sprüche entschieden werden. Als bundesrechtskonform hat er schließlich auch
den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs gebilligt, der ein „Mitziehen“ ge-
werblicher Grundstücke als Frage des Umfangs eines Übernahmeanspruchs
gewertet hat, die in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Ent-
schädigungsverfahren zu klären ist (UA Rn. 417).
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Soweit die Kläger einen Gehörsverstoß schließlich darin sehen, dass der Senat
ihren Beweisantrag Nr. 6 als nicht entscheidungserheblich gewertet und die
gegen die Ablehnung des Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge als unbe-
gründet angesehen hat, verfehlen sie wiederum bereits die Darlegungsanforde-
rungen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass
dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines angeblichen Verfah-
rensfehlers der Vorinstanz ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Be-
schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BVerwG, Be-
schluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a
VwGO Nr. 6 Rn. 2).
7. Wie dargelegt, war der Vortrag der Kläger, dass außer ihnen noch vier weite-
re Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil mit lärmsensiblen gewerblichen
Grundstücksnutzungen betroffen seien, nicht entscheidungserheblich. Bereits
aus diesem Grund hatte der Senat keine Veranlassung, der Frage nachzuge-
hen, ob die von den Klägern in der Revisionsbegründung angesprochenen wei-
teren Gewerbetreibenden durch das fehlerhafte Schutzkonzept des Planfest-
stellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen ebenfalls in existenzgefährden-
der Weise betroffen sind.
8. Unschlüssig ist die Rüge, das angegriffene Urteil lasse im Rahmen der Ab-
wägung außer Acht, dass die für gewerbliche Nutzungen maßgebliche fachpla-
nerische Zumutbarkeitsschwelle wegen der vom Senat festgestellten Unzuläng-
lichkeiten des Schutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbli-
che Anlagen ungeregelt sei, was den Denkgesetzen widerspreche. Dass sie
Entsprechendes bereits in der Revision vorgetragen hätten, haben die Kläger
nicht behauptet.
9. Gleiches gilt, soweit die Kläger auch hinsichtlich der Nutzung gewerblicher
Außenflächen ein Defizit in der Aufklärung des abwägungsrelevanten Sachver-
halts geltend machen. Auch insoweit haben die Kläger einen entsprechenden
Revisionsvortrag nicht einmal behauptet. Er liegt auch nicht vor. Die Kläger hat-
ten sich in der Revisionsinstanz zwar gegen die Auffassung des Verwaltungs-
gerichtshofs (juris Rn. 898 und 901) gewandt, ihre gewerblichen Außenflächen
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seien nicht zu einem dauernden, sondern nur zu einem vorübergehenden Auf-
enthalt bestimmt, und Gesundheitsschäden könnten sie durch organisatorische
und individuelle Schutzmaßnahmen vermeiden. Im Revisionsverfahren hatten
sie indes nicht geltend gemacht, dass die Lärmbetroffenheiten gewerblicher
Anlagen in der Abwägung auch wegen der vom Senat (UA Rn. 459) festgestell-
ten Unzulänglichkeiten des Schutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses
für gewerbliche Anlagen nicht hinreichend ermittelt worden sind, insbesondere
weil - wie vom Senat festgestellt - völlig offengeblieben ist, welches Schutz-
niveau auf gewerblichen Außenflächen hinsichtlich welcher Tätigkeiten zu ge-
währleisten ist und ab welchen Auslösewerten oder nach welchen sonstigen
Kriterien Entschädigung oder Übernahmeentschädigung in Betracht kommt.
10. Ohne Erfolg bleiben auch die zum Themenkreis Luftschadstoffe erhobenen
Gehörsrügen der Kläger.
Von vornherein ins Leere geht ihre Kritik, der Senat habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Vortrag zur Luftschadstoffbelastung in
der Revisionsbegründung und im Schriftsatz vom 4. März 2012 als verfristet
übergangen habe. Die Schranke der Verfristung ist, wie der Senat (UA Rn. 467)
durch die angeführten Belege aus der Kommentarliteratur zum Ausdruck ge-
bracht hat, wegen des Grundsatzes der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2
VwGO) für materiellrechtliche Rügen ohne Bedeutung.
Unschlüssig ist ferner die Rüge, das angegriffene Urteil habe ihren Vortrag nicht
zur Kenntnis genommen, gerade die Grenzwerte von krebserzeugenden Luft-
schadstoffen (Feinstaub) würden auf ihren Hausgrundstücken vorhabenbedingt
überschritten. Die Kläger räumen selbst ein, dass der Senat (UA Rn. 469) inso-
weit auf die ständige Rechtsprechung der Planungssenate des Bundesverwal-
tungsgerichts verwiesen hat, der zufolge die Planfeststellungsbehörde auf das
Verfahren der Luftreinhalteplanung habe verweisen dürfen. Warum sich aus der
Erwägung, der Verweis auf die Luftreinhalteplanung erfasse nicht die Über-
schreitung von Grenzwerten durch krebserzeugende Luftschadstoffe, weil diese
Stoffe bereits unterhalb der normierten Werte gesundheitsgefährdend seien,
etwas anderes ergeben soll, legen die Kläger nicht dar.
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Dem Vortrag der Kläger zu angeblichen Synergieeffekten zwischen der ge-
sundheitsschädigenden Wirkung von erheblichem Fluglärm und krebserzeu-
genden Luftschadstoffen musste der Senat (UA Rn. 504) bereits deshalb nicht
nachgehen, weil er die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, aus den
grundlegenden Entscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Flug-
lärmschutzgesetz und bei der Normierung der Grenz- und Zielwerte für Luft-
schadstoffe ergebe sich, dass verbleibende Zweifel nicht durch Sicherheitszu-
schläge auszugleichen seien oder gar zu einem Verzicht auf das Projekt führen
müssten, als selbständig tragendes normatives Begründungselement bundes-
rechtlich gebilligt hat (UA Rn. 502 ff.).
11. Unschlüssig ist die Anhörungsrüge schließlich auch, soweit die Kläger für
sich eine „weitergehende Rügebefugnis“ reklamieren. Sie räumen selbst ein,
der Senat (UA Rn. 575) habe sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, eine
Befugnis der Kläger zur Rüge öffentlicher Belange aber mit der Begründung
abgelehnt, dass die weitere Rügebefugnis Enteignungsbetroffener ihren Grund
in dem nur für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hat, die Grundstücke der Kläger aber nicht mit enteig-
nender Wirkung in Anspruch genommen werden. Soweit die Kläger kritisieren,
der Senat verweigere ihnen rechtliches Gehör zu ihrem weitergehenden Vor-
trag, sie seien durch das Vorhaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen,
ist dem der Senat mit der Erwägung entgegengetreten, dass die Einordnung als
Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Intensität der den Rechtsinhaber
treffenden Belastung unabhängig ist. Die Kläger wenden sich damit wiederum
nur gegen den Rechtsstandpunkt des Senats.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162
Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Ge-
richtsgebühren ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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