Urteil des BVerwG vom 21.01.2003

Folgekosten, Physikalische Therapie, Schiedsstelle, Zahl

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 4.02
OVG 11 LB 1943/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der
der Klägerin als Trägerin ihres Städtischen Klinikums für das
Jahr 1996 zusteht. Dabei geht es um die Berücksichtigung der
Folgekosten eines Bettenhausneubaus sowie der Kosten von im
Jahre 1996 zusätzlich vorgenommenen Herz- und Varizenoperatio-
nen.
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Nachdem die Pflegesatzverhandlungen mit den beigeladenen Kran-
kenkassen für das Jahr 1996 erfolglos geblieben waren, rief
die Klägerin im Februar 1996 die Schiedsstelle an. Sie bean-
tragte, den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1 des Geset-
zes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben (StabG) vom
29. April 1996 (BGBl I S. 654) auf 326 467 517 DM festzuset-
zen. Dazu machte sie geltend, im Rahmen des Endausbaus der
Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie (HTG-Klinik) sei
ein neues Bettenhaus errichtet worden, welches ab April 1996
in vollem Umfang in Betrieb genommen worden sei. Dadurch ent-
stünden Folgekosten (Personalkosten, Energiekosten, Wirt-
schaftsbedarf, Instandhaltung) in Höhe von 791 868 DM. Für 102
zusätzlich vorgenommene Herzoperationen entstünden Kosten in
Höhe von 2 682 264 DM und für 250 Varizenoperationen Kosten in
Höhe von 927 500 DM. Diese Positionen stellten Folgekosten zu-
sätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 StabG dar.
Die Schiedsstelle setzte mit Beschluss vom 26. Juli 1996 den
Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses auf
312 663 249 DM fest und lehnte dabei die Berücksichtigung der
zuvor genannten Kosten ab. Dazu führte sie aus, der Betten-
hausneubau sei zwar aufgrund der Krankenhausplanung erfolgt;
es sei aber nicht ersichtlich, dass hierdurch über eine Ver-
besserung der Unterbringung hinaus die Kapazitäten für medizi-
nische Leistungen erhöht worden seien. Maßnahmen im allgemei-
nen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung,
der Ersatz bisheriger Gebäude oder Kapazitäten durch neue sei-
en nicht zu berücksichtigen. Die Leistungsausweitung auf dem
Gebiet der Herzoperationen führe ebenfalls nicht zu einer Er-
höhung der Erlösobergrenze. Sie beruhe auf einer Umwidmung von
19 Planbetten. Im Übrigen sei für das Jahr 1996 eine Erhöhung
der Fallpauschalen und Sonderentgelte um 8 Mio. vorgesehen und
es sei nicht transparent, ob und in welchem Umfang darin auch
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Leistungen für die Herzchirurgie enthalten seien. Die Leis-
tungserweiterung auf dem Gebiet der Varizenoperationen sei
schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es hier an
jeglichen Vorgaben durch die Krankenhausplanung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 StabG fehle.
Die Klägerin stellte daraufhin beim Beklagten den Antrag, den
Beschluss der Schiedsstelle nicht zu genehmigen; hilfsweise
beantragte sie die Pflegesätze zu genehmigen, die sie nach
Maßgabe des Beschlusses der Schiedsstelle zwischenzeitlich im
September 1996 mit den Beigeladenen unter Vorbehalt vereinbart
hatte. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 genehmigte der Be-
klagte auf den Hilfsantrag die getroffene Vereinbarung über
die Pflegesätze und über den Gesamtbetrag.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erho-
ben und dazu vorgetragen: Der Aufbau der HTG-Klinik beruhe auf
einem bereits im Jahre 1988 mit dem Beklagten abgestimmten
Konzept. Auf dieser Grundlage sei die bisherige Chirurgische
Klinik in eine Klinik für Allgemein- und Bauchchirurgie und
eine Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie getrennt
worden. Außerdem sei die Einrichtung einer Neurochirurgischen
Klinik beschlossen worden. Die HTG-Klinik sei am 1. Januar
1990 in Betrieb genommen worden. Die Übergabe der zweiten Aus-
baustufe dieser Klinik einschließlich der Inbetriebnahme von
zwei neuen Herzoperationssälen, einem Gefäßoperationssaal und
der Intensivstation mit zehn Betten sei Mitte 1992 erfolgt.
Ende 1995 sei der 2. Bauabschnitt des Neubaus des Bettenhauses
und die Sanierung der bestehenden Betriebsbestandteile abge-
schlossen und damit die Endausbaustufe der HTG-Klinik erreicht
worden. Daher sei Ende 1995 bei dem Beklagten beantragt wor-
den, ab dem 1. April 1996 die Planbetten der Chirurgischen
Kliniken um 19 auf 429 Betten zu erhöhen, die Neurochirurgi-
sche Klinik mit 45 Betten auszustatten und in der Kinderklinik
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die Planbetten um 64 auf 107 Betten zu vermindern. Mit Fest-
stellungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 sei das
Klinikum ab dem 1. April 1996 mit der beantragten Änderung der
Planbettenbelegung in den Krankenhausplan aufgenommen worden.
Die bisherige Planbettenzahl von insgesamt 1 599 Betten sei
hierdurch nicht erhöht worden, vielmehr seien Planbetten umge-
widmet worden, wobei die Betten für die HTG-Klinik innerhalb
der chirurgischen Planbetten erfasst worden seien. Erst im
Krankenhausplan 1997 seien gesondert 75 Betten für die HTG-
Klinik ausgewiesen und die chirurgischen Planbetten entspre-
chend von 429 auf 354 Betten reduziert worden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit der Begrün-
dung, es seien keine zusätzlichen Kapazitäten für medizinische
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG geschaffen
worden.
Mit Urteil vom 30. August 2000 hat das Verwaltungsgericht die
Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Schiedsstellenent-
scheidung abgewiesen. In ihrer Berufung hat die Klägerin vor-
getragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Betten-
hausneubau als bloße Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung
und Unterbringung qualifiziert, ohne zu würdigen, dass durch
den Neubau die medizinischen Räumlichkeiten und das medizini-
sche Angebot erweitert worden seien. Ferner sei die Schieds-
stelle rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach § 1
Abs. 2 Satz 1 StabG nur solche Kapazitätserweiterungen zu be-
rücksichtigen seien, die zu zusätzlichen medizinischen Leis-
tungen führten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom
18. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-
führt, durch den Bettenhausneubau seien keine zusätzlichen Ka-
pazitäten für medizinische Leistungen, sondern nur zusätzliche
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Kapazitäten für die Versorgung und Unterbringung geschaffen
worden. Solche Kapazitätserweiterungen seien nach § 1 Abs. 2
Satz 1 StabG nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin
hervorgehobenen Vorteile des Bettenhausneubaus beinhalteten
keine Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots, sondern
stellten lediglich eine Umstrukturierung einzelner Fachrich-
tungen und Pflegestationen dar. Die medizinischen Einrichtun-
gen und Planbetten als solche seien auch schon vor dem Betten-
hausneubau vorhanden gewesen.
Die Folgekosten für die zusätzlichen 102 Herzoperationen könn-
ten ebenfalls nicht dem Gesamtbedarf hinzugerechnet werden.
Zwar sei mit Wirkung vom 1. April 1996 die Zahl der Planbetten
in der Chirurgischen Klinik in Übereinstimmung mit dem Kran-
kenhausplan um 19 auf 429 erhöht worden. Bezogen auf die HTG-
Klinik sei mithin eine quantitative Kapazitätserhöhung für me-
dizinische Leistungen erfolgt. Es könne auch zugunsten der
Klägerin unterstellt werden, dass die zusätzlichen 102 Herz-
operationen auf dieser Kapazitätsausweitung beruhten. Der Ka-
pazitätsausbau sei jedoch entsprechend dem Antrag der Klägerin
vom 24. November 1995 lediglich durch eine Umwidmung vorhande-
ner Planbetten erfolgt, indem eine gleich hohe Zahl an Plan-
betten in der Kinderklinik eingespart worden sei. Die Kapazi-
tätserhöhung sei demnach durch einen gleichzeitigen Kapazi-
tätsabbau ausgeglichen worden. Im Übrigen könne die im Kran-
kenhausplan festgelegte Planbettenzuweisung und fachdiszipli-
näre Gliederung nicht dahin verstanden werden, dass eine vorü-
bergehende Belegung von Planbetten durch eine andere fachfrem-
de Krankenhausabteilung ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe
nach ihrem eigenen Vorbringen vielmehr schon vor der Änderung
des Krankenhausplanes wegen des hohen Bedarfs im Bereich der
HTG-Klinik eine so genannte Streubettenbelegung vorgenommen
und durchschnittlich 52 Betten im Krankenhaus mit Patienten
der HTG-Klinik belegt, da die der HTG-Klinik in der ersten
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Ausbaustufe zugewiesenen 35 Planbetten nicht ausgereicht hät-
ten. Auch aus diesem Grunde hätten sich die Kapazitäten des
Krankenhauses für medizinische Leistungen durch die Umwidmung
der Planbetten und die fachdisziplinäre Neugliederung insge-
samt nicht geändert.
Aus denselben Gründen könnten auch die Folgekosten für die
Ausweitung der Varizeneingriffe nicht berücksichtigt werden.
Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass im Jahr
1996 eine Ausweitung der Fallzahlen vorgelegen habe, die ihren
Grund in der Erhöhung der Kapazität für medizinische Leistun-
gen im Bereich der HTG-Klinik habe, sei mit dieser Kapazitäts-
erweiterung jedenfalls ein Abbau von Kapazitäten gleichen Um-
fangs einhergegangen.
Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on trägt die Klägerin vor: Der Bettenhausneubau sei gesamtbe-
tragserhöhend zu berücksichtigen, weil durch ihn medizinische
Leistungen ermöglicht worden seien, die zuvor nicht hätten er-
bracht werden können. Die Verlegung der Pflegestation der
Nephrologie zur Dialysestation stelle ebenso wie die Einrich-
tung der Physikalischen Therapie eine Veränderung der Kapazi-
täten des Krankenhauses für medizinische Leistungen dar. Es
handele sich um eine qualitative Kapazitätserweiterung. Eine
Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots sei nicht Vor-
aussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG.
Hinsichtlich der zusätzlichen Herzoperationen sei das Beru-
fungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vorhandene
Kapazitätserhöhung durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau
ausgeglichen worden sei. Zum einen sei bei der Kinderklinik
tatsächlich kein Kapazitätsabbau erfolgt, da der Auslastungs-
grad dort nur bei 50 % gelegen habe; die Fallzahlen der Kin-
derklinik hätten sich durch die Umwidmung der Planbetten nicht
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verändert. Außerdem verlange § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG bei einer
Kapazitätsverlagerung einen Vergleich der jeweiligen Folgekos-
ten. Diese seien bei Planbetten in einer Kinderklinik ganz an-
ders als in einer Herzchirurgie. Der hiernach maßgebliche Ver-
gleich der Folgekosten sei bisher nicht vorgenommen worden.
Die vom Berufungsgericht angesprochene Streubettenbelegung
könne nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Mit
dem Stabilisierungsgesetz sei ein Sondertatbestand zur Über-
schreitung des Gesamtbetrages aufgenommen worden, soweit Fol-
gekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen
vorlägen. Die vor Änderung des Krankenhausplans erfolgte
Streubettenbelegung habe nicht zur Berücksichtigung von Kosten
geführt. Damit sei der Klägerin die Geltendmachung von Folge-
kosten einer Kapazitätsänderung nicht verwehrt, nachdem nun-
mehr die erforderliche krankenhausplanerische Änderung erfolgt
sei.
Die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Varizenoperationen
sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Berufungsgericht sei-
nen Prüfungsauftrag überschritten habe. Die Schiedsstelle habe
ihre Entscheidung zu diesem Punkt darauf gestützt, dass es an
einer Vorgabe für die Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan
fehle. Das Berufungsgericht habe diesen Punkt offen gelassen
und stattdessen auf den Kapazitätsausgleich abgestellt. Im Üb-
rigen greife auch insoweit der Einwand durch, dass bei einer
Bettenumwidmung nicht auf den Kapazitätsvergleich sondern auf
den Folgekostenvergleich abzustellen sei.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Durch den Bettenhausneubau seien keine qualitativ anderen me-
dizinischen Leistungen ermöglicht worden als zuvor. Die Physi-
kalische Therapie bleibe ein Ersatzbau.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungs-
gerichts, die angefochtene Genehmigung der von den Vertrags-
parteien geschlossenen Pflegesatzvereinbarung und der ihr
zugrunde liegenden Schiedsstellenentscheidung durch den Be-
klagten sei rechtmäßig, entspricht der Rechtslage.
Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG sind die vereinbarten oder festge-
setzten Pflegesätze zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht ent-
sprechen. Zu Unrecht meint die Klägerin, diese Voraussetzung
sei nicht erfüllt, weil bei der in § 1 Abs. 1 des Stabilisie-
rungsgesetzes 1996 (StabG) - allein für das Jahr 1996 - vorge-
schriebenen Festlegung des Gesamtbetrags der Erlöse des Kran-
kenhauses die Folgekosten des Bettenhausneubaus und die Kosten
der zusätzlich durchgeführten Herz- und Varizenoperationen
hätten in Ansatz gebracht werden müssen.
Zu ermitteln ist der Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 2 StabG auf der Grundlage des Budgets für das
Jahr 1995. Überschreitungen sind nur zulässig, soweit das Sta-
bilisierungsgesetz 1996 dies vorsieht. In Betracht kommt inso-
weit allein die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 StabG, wonach
bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags Folgekosten zusätzli-
cher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen
sind, soweit diese aufgrund der Krankenhausplanung des Landes
erstmals für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen
gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Diese Vor-
schrift greift jedoch hinsichtlich aller drei streitigen
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Kostenpositionen nicht ein, weil es an der Schaffung zusätzli-
cher Kapazitäten für medizinische Leistungen fehlt.
1. Im Hinblick auf die Folgekosten des Bettenhausneubaus geht
das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Verbesse-
rung der Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten sowie
Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich nicht ausreichen,
um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für medizinische
Leistungen zu bejahen. Das ergibt sich schon aus dem Begriff
der Kapazität, der unzweifelhaft auf den quantitativen Umfang
der möglichen medizinischen Leistungen abstellt. Darüber hi-
naus wird die Absicht, derartige Verbesserungen nicht als be-
tragserhöhend anzuerkennen, durch die Gesetzesbegründung aus-
drücklich bestätigt (vgl. BTDrucks 13/3061 S. 4). Dort heißt
es, die Regelung sei enger als eine vergleichbare Regelung in
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. f der Bundespflegesatzverordnung in
der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes. Es würden nur Ka-
pazitätserweiterungen berücksichtigt, die zu zusätzlichen me-
dizinischen Leistungen führten; Maßnahmen im allgemeinen Ver-
sorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung und der
Ersatz bisheriger Gebäude und Kapazitäten durch neue würden
nicht berücksichtigt.
Zu Missverständnissen kann allerdings die Aussage des Beru-
fungsurteils Anlass geben, durch den Bettenhausneubau seien
zusätzliche Kapazitäten für die Versorgung und Unterbringung
geschaffen worden. Eine Erhöhung der Bettenzahl kann nämlich
auch eine Ausweitung der Kapazität für medizinische Leistungen
zur Folge haben. Da die Krankenhäuser der stationären Versor-
gung der Patienten dienen, ist die Zahl der vorhandenen Plan-
betten ein wesentliches Merkmal ihrer Kapazität zur Erbringung
medizinischer Leistungen. Die Kapazität einer chirurgischen
Abteilung bestimmt sich beispielsweise nicht allein danach,
wie viele Operationen dort aufgrund der technischen und perso-
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nellen Ausstattung durchgeführt werden können. Es müssen auch
die entsprechenden Betten vorhanden sein, um die zu operieren-
den und operierten Patienten aufzunehmen.
Aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt
sich aber, dass eine solche Kapazitätserweiterung hier tat-
sächlich nicht stattgefunden hat. Zum einen heißt es im Hin-
blick auf die von der Klägerin geltend gemachten qualitativen
Verbesserungen durch die Koordinierung verschiedener Stationen
und die Einrichtung einer der Größe des Krankenhauses angemes-
senen physikalischen Therapie, im Kern würden von der Klägerin
lediglich die Vorteile dargestellt, die der durch den Betten-
hausneubau erzielte Raumgewinn mit sich bringe; die genannten
medizinischen Einrichtungen und Planbetten als solche seien
auch schon vor dem Bettenhausneubau vorhanden gewesen; im Zuge
des Bettenhausneubaus sei lediglich eine neue räumliche Zuord-
nung der vorhandenen medizinischen Einrichtungen und Planbet-
ten erfolgt.
Entscheidendes Gewicht kommt zum anderen der Feststellung des
Berufungsgerichts zu, dass die Klägerin nach ihrem eigenen
Vorbringen schon vor der Änderung des Krankenhausplanes wegen
des hohen Bedarfs im Bereich der HTG-Klinik eine so genannte
Streubettenbelegung vorgenommen und durchschnittlich 52 Betten
im Krankenhaus mit Patienten der HTG-Klinik belegt hat, da die
dieser Klinik in der ersten Ausbaustufe zugewiesenen 35 Plan-
betten nicht ausreichten (UA S. 16). Diese Feststellung wird
von der Revision in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel
gezogen. Lediglich ihrer rechtlichen Einordnung wird wider-
sprochen mit der Begründung, vor Änderung des Krankenhausplans
sei die Streubelegung ohne rechtliche Relevanz gewesen. Darauf
kommt es aber hier nicht an. Entscheidend ist insoweit die
Aussage des Berufungsgerichts, der Krankenhausplan habe recht-
lich einer solcher Streubelegung nicht entgegengestanden.
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Geht man hiervon aus, so hat im Jahre 1996 eine echte Kapazi-
tätserhöhung für den HTG-Bereich durch den Bettenhausneubau
nicht stattgefunden. Die Operationssäle waren ohnehin seit
1992 vorhanden. Im Wege der Streubelegung standen für diesen
Bereich weit mehr Betten zur Verfügung, als in dem Ende 1995
geänderten Krankenhausplan dafür vorgesehen waren. Die
35 Planbetten der ersten Ausbaustufe und die 52 zusätzlich
einbezogenen Betten summierten sich auf 87 Betten, die für
HTG-Patienten zur Verfügung standen, während der Krankenhaus-
plan seit 1996 nur 75 Betten vorsieht.
Durch den Bettenhausneubau ist hiernach im Ergebnis die Kapa-
zität für medizinische Leistungen nicht erhöht worden. Dem hat
die Krankenhausplanung des Landes dadurch Rechnung getragen,
dass die Gesamtzahl der dem Klinikum der Klägerin zugeordneten
Planbetten durch die Änderung des Krankenhausplans Ende 1995
unverändert geblieben ist. Die dadurch erfolgte Umwidmung von
Planbetten ist aber nicht erst unter dem Gesichtspunkt des
Ausgleichs einer Kapazitätssteigerung durch einen gleichzeiti-
gen Kapazitätsabbau relevant, wie er am Ende der hier maßgeb-
lichen Bestimmung vorgesehen ist. Da für den HTG-Bereich, dem
der Bettenhausneubau zugeordnet ist, die entsprechende Zahl
von Betten im Wege der Streubelegung tatsächlich und rechtlich
auch vorher zur Verfügung stand, fehlt es schon an dem Merkmal
der Erhöhung der Kapazität für medizinische Leistungen.
2. Hinsichtlich der Kosten der zusätzlichen 102 Herzoperatio-
nen hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Erhö-
hung der Zahl der Planbetten für die Chirurgie um 19 die Kapa-
zität für medizinische Leistungen erhöht worden sei. Es hat
unterstellt, dass die zusätzlichen Operationen eine Folge der
Kapazitätsausweitung seien. Die Berücksichtigung der daraus
resultierenden Kosten hat es aber unter Hinweis auf den im
gleichen Umfang erfolgten Kapazitätsabbau in der Kinderklinik
abgelehnt.
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Diesen Ausführungen kann nur im Ergebnis beigetreten werden.
Es ist zwar, wie bereits ausgeführt, richtig, dass mit der Be-
reitstellung zusätzlicher Planbetten eine Erhöhung der medizi-
nischen Leistungskapazität verbunden sein kann, wenn dadurch
beispielsweise die Möglichkeit zur Durchführung zusätzlicher
Operationen eröffnet wird. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zur Streubelegung vor Inbetriebnahme des Betten-
hausneubaus ist dies aber gerade nicht der Fall. Der Neubau
mag die Abläufe der Bettenbelegung mit HTG-Patienten verein-
facht und erleichtert haben. Eine Kapazitätsausweitung hat er
aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen nicht ge-
bracht.
Damit gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme eines
Kapazitätsausgleichs ins Leere. Das insoweit vorgebrachte Ar-
gument, die Fallzahlen in der Kinderklinik seien nicht zurück-
gegangen, geht im Übrigen aber auch fehl. Es verkennt den Be-
griff der Kapazität. Die Kapazität eines Krankenhauses und zu-
mal einer Kinderklinik wird wesentlich durch die Bettenzahl
bestimmt. Der Ausnutzungsgrad hat damit nichts zu tun. Der
Hinweis, die Kinderklinik sei zuvor nur zu 50 % ausgelastet
gewesen, so dass sich der Bettenabbau nicht ausgewirkt habe,
trifft allein die tatsächliche Belegung und nicht die Kapazi-
tät.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Varizenopera-
tionen greift die Revision mit der Begründung an, das auf eine
reine Rechtskontrolle beschränkte Berufungsgericht habe die
Begründung für die Nichtberücksichtigung gegenüber dem ange-
griffenen Bescheid und der Schiedsstellenentscheidung nicht
auswechseln dürfen. Dies ist ein Irrtum. Erweist sich die
Nichtberücksichtigung eines Kostenfaktors aus einem anderen
Grund als dem von der Schiedsstelle angenommen als rechtmäßig,
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so können sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die den Ge-
nehmigungsbescheid überprüfenden Gerichte dies zur Grundlage
ihrer Entscheidung machen.
Das angefochtene Urteil lässt offen, ob die von der Klägerin
angegebene Steigerung der Operationszahlen im Bereich der Va-
rizen überhaupt stattgefunden hat. Dies ist nicht zu beanstan-
den. Die vor Inbetriebnahme des Bettenhausneubaus erfolgte
Streubelegung betraf auch die Varizenpatienten. Damit fehlt es
auch insoweit an der Voraussetzung einer Steigerung der Kapa-
zität für medizinische Leistungen durch den Bettenhausneubau.
Andere Gründe, die eine Kapazitätssteigerung hätten bewirken
können, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel
Dr. Brunn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 2 250 518,70 € (entspricht 4 401 632 DM) festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Gesundheitsverwaltungsrecht
Fachpresse:
ja
- Krankenhausfinanzierung –
Rechtsquelle:
StabG 1996 § 1
Stichworte:
zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen;
Folgekosten; Gesamtbetrag der Erlöse; Streubettenbelegung.
Leitsätze:
Die durch den Bettenhausneubau eines Krankenhauses geschaffe-
nen Unterbringungsmöglichkeiten führen nicht zu einer Erhöhung
der Kapazitäten für medizinische Leistungen (§ 1 Abs. 2 S. 1
StabG 1996), wenn eine entsprechende Zahl von Planbetten zuvor
zulässigerweise im Wege der Streubettenbelegung für dieselben
medizinischen Zwecke genutzt wurde.
Urteil des 3. Senats vom 21. Januar 2003 – BVerwG 3 C 4.02
I. VG Braunschweig vom 30.08.2000 – Az.: VG 1 A 1252/96 –
II. OVG Lüneburg vom 18.12.2001 – Az.: OVG 11 LB 1943/01 -