Urteil des BVerwG vom 30.06.2005

Entschädigung, DDR, Gegenleistung, Analogie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 37.04
VG 3 A 1613/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung von Zinsen auf eine sukzessive
ausgezahlte DDR-Entschädigung in eine vom Beklagten festgesetzte Rückzahlungs-
verpflichtung.
Die Klägerin ist Erbin ihres im Jahre 1969 verstorbenen Vaters, der ursprünglicher
Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens in V., H. Nr. 9, war. Im Jahre
1961 wurde er zwangsumgesiedelt und der Hof wurde nach § 10 des Verteidigungs-
gesetzes der DDR in Volkseigentum überführt. Als Entschädigung wurde ein Betrag
in Höhe von 130 860,90 Mark der DDR festgesetzt. Die Entschädigung wurde suk-
zessive bis 1991 ausbezahlt; der jeweils noch nicht ausgezahlte Entschädigungsbe-
trag wurde staatlicherseits verzinst. Die Zinserträge wurden ebenfalls sukzessive
ausbezahlt.
Durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutma-
chung vom 14. September 1995 wurde festgestellt, dass die angeordnete und durch-
geführte Zwangsaussiedlung sowie die damit im Zusammenhang stehende Entzie-
hung der im ehemaligen Grundbuch von V. Blatt 9 eingetragenen Vermögenswerte
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rechtsstaatswidrig war. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde ein Großteil
der Grundstücke, aus denen die bäuerliche Wirtschaft ursprünglich bestand, mit Be-
scheid vom 17. Mai 1996 als Reste des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6 a VermG
an die Klägerin zurückübertragen. Unter Ziffer 7 des Tenors des Bescheides wurde
festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 4 VwRehaG einen Betrag in Höhe von
65 430,45 DM für die tatsächlich zugeflossene Ausgleichsleistung in Höhe von
130 860,90 Mark der DDR an den Entschädigungsfonds zu zahlen habe.
Auf den Widerspruch der Klägerin wurde der zu erstattende Ausgleichsbetrag mit
Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 auf 61 181,26 DM festgesetzt. Die Ände-
rung des von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrages wurde damit begründet,
dass sich zwar mehrere Faktoren mindernd auf dessen Höhe ausgewirkt hätten; auf
der anderen Seite müssten jedoch auch die an den insoweit Berechtigten bzw. des-
sen Rechtsnachfolger ausgezahlten Zinsen in Höhe von 45 703,15 Mark der DDR in
die Berechnung mit einbezogen werden. Das ergebe sich aus einer Auslegung des
§ 2 Abs. 4 VwRehaG. Nach dieser Vorschrift seien bei den Folgeansprüchen auf-
grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berück-
sichtigen, soweit sie tatsächlich zugeflossen seien. Tatsächlich zugeflossen seien
auch die auf die Entschädigung gezahlten Zinsen. Entsprechend handele es sich bei
Zinsen auf eine Schuldbuchforderung um Ausgleichsleistungen, die "auf Grund des-
selben Sachverhalts" - nämlich der Zwangsumsiedlung - erbracht worden seien.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung von Zinsen in die
vom Beklagten festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung. Die Zinsen seien Ausgleich
für den zeitweisen Verlust der freien Verfügung über die gesamte Entschädigungs-
summe und nicht Ausgleich für die Zwangsumsiedlung. Sie seien somit nicht "auf
Grund desselben Sachverhalts" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG erbracht.
Mit Urteil vom 29. April 2004 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklag-
ten vom 17. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2001
antragsgemäß insoweit aufgehoben, als dort ein zu erstattender Ausgleichsbetrag
von mehr als 38 315,85 DM (entspricht 19 590,58 €) festgesetzt wurde. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei insoweit aufzuheben, als er
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in die Berechnung des von der Klägerin zu erstattenden Ausgleichsbetrages auch die
auf die Entschädigung gezahlten Zinsen mit einbeziehe, da hierfür eine Rechts-
grundlage fehle. Zwar stütze sich der Bescheid bezüglich der Festsetzung der Erstat-
tungsleistung auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwRehaG. Bei einer Auslegung des § 2
Abs. 4 Satz 1 VwRehaG ergebe sich jedoch, dass Zinsen auf eine von der DDR aus-
gezahlte Entschädigung nicht auf der Grundlage dieser Vorschrift zurückgefordert
werden könnten. Gegen die Einbeziehung der Zinsen in den Erstattungsbetrag spre-
che zunächst, dass sie bei wörtlicher Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG
nicht "auf Grund desselben Sachverhalts" erbracht wurden. Die Zinsen hätten mit
dem Ausgleich des primär entzogenen Vermögenswertes zunächst nichts zu tun,
sondern den ganz anderen Zweck, die nach DDR-Recht sukzessive auszuzahlende,
d.h. zunächst in wesentlichen Teilen vorenthaltene Entschädigung zu behandeln wie
ein Sparguthaben.
Weiterhin ergebe sich aus einem Vergleich von § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG mit § 6
Abs. 1 Entschädigungsgesetz (EntschG) ein Anhalt dafür, dass die auf die Entschä-
digung gezahlten Zinsen von der Regelung im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz nicht erfasst würden. In § 6 Abs. 1 EntschG habe der Gesetzgeber die
Frage der Erstattung von Zinsen, die zusätzlich zu der ursprünglichen Entschädi-
gungssumme gewährt wurden, positiv-rechtlich geregelt. Eine diesbezügliche aus-
drückliche Regelung fehle dagegen in § 2 Abs. 4 VwRehaG. Eine Erstattungspflicht
hinsichtlich der sukzessive ausgezahlten Zinsen könne zudem weder mit einer Ana-
logie zu § 6 Abs. 1 EntschG noch mit einer Analogie zu § 349 Abs. 4 Satz 1 Lasten-
ausgleichsgesetz (LAG) begründet werden.
Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wie-
derholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und stützt unter Vertiefung des bisherigen
Vorbringens das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und äußert Be-
denken gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat
gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG verstoßen, indem es
zu Unrecht angenommen hat, Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-
Entschädigung unterlägen nicht der Erstattungspflicht.
1. a) Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ist § 2 Abs. 4 Satz 1
VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG sind bei den
Folgeansprüchen aufgrund desselben Sachverhalts erbrachte andere Aus-
gleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies
gilt nach Satz 2 insbesondere für die von der DDR gewährten Entschädigungen. Der
nach diesen Vorschriften bestehenden Vorgabe, die aufgrund desselben Sachver-
halts von der DDR gewährten Entschädigungen im Rahmen der Entscheidung über
die nach Maßgabe des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes begründe-
ten Folgeansprüche "zu berücksichtigen", ist hier durch eine Anwendung von § 7 a
Abs. 2 VermG Rechnung zu tragen. Diese speziellere Vorschrift des Vermögensge-
setzes ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anwend-
bar und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine im Zusammenhang mit dem
Vermögensverlust durch die DDR gewährte Entschädigung bei der Rückübertragung
des Vermögenswertes herauszugeben ist. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitie-
rungsgesetz enthält hingegen in § 2 - mit Ausnahme von Abs. 4 Sätze 3 bis 8 - ledig-
lich allgemeine Regelungen, die gleichermaßen für alle nach diesem Gesetz be-
gründeten Folgeansprüche gelten. Daneben verweist das Verwaltungsrechtliche Re-
habilitierungsgesetz hinsichtlich der Folgeansprüche auf die jeweiligen Fachgesetze,
je nachdem, ob die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einer gesundheitlichen Schä-
digung (§ 3 VwRehaG), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) oder einer
beruflichen Benachteiligung (§ 8 VwRehaG) geführt hat. Wenn die Folge der rechts-
staatswidrigen Verwaltungsentscheidung - wie hier - die Entziehung eines Vermö-
genswertes nach § 2 Abs. 2 VermG gewesen ist, bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1
VwRehaG, dass sich die Rückübertragung nach Aufhebung oder Feststellung der
Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Vermögensgesetz richtet. Dem-
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nach findet bei der Entscheidung über Folgeansprüche im Sinne von § 7 Abs. 1
Satz 1 VwRehaG auch § 7 a Abs. 2 VermG Anwendung.
Offen bleiben kann hier, ob die in § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 VwRehaG speziell in Be-
zug auf Folgeansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG getroffenen Regelungen
den Bestimmungen des Vermögensgesetzes vorgehen. Denn diese Regelungen
enthalten jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Frage, ob
neben einer Entschädigung gewährte Zinszahlungen im Zusammenhang mit der
Rückübertragung des Vermögenswertes zurückzuzahlen sind, keine Aussage und
hindern daher nicht die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2 VermG.
b) Die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2 VermG ist auch nicht aufgrund der zum Zeit-
punkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung von § 7 a Abs. 4 VermG
ausgeschlossen, wonach u.a. § 7 a Abs. 2 VermG "auf Rückübertragungsansprüche
nach § 6 nicht anzuwenden" war. Durch Artikel 3 des Entschädigungs-
rechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist § 7 a Abs. 4
VermG nämlich neu gefasst worden; nunmehr ist die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2
VermG in Fällen der Unternehmensrückgabe bzw. der Rückgabe von Unter-
nehmensresten nur noch dann gesperrt, wenn bereits nach § 8 der Unternehmens-
rückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 2 VermG Rückzahlungen
festzusetzen sind. Eine Rückzahlungspflicht nach diesen Vorschriften, die vom Ver-
fügungsberechtigten erbrachte Gegenleistungen betreffen, ist aber nicht gegeben, da
es vorliegend um die Rückzahlung einer durch die DDR gewährten Entschädigung
geht.
Die während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretene Neufassung von
§ 7 a Abs. 4 VermG ist der Revisionsentscheidung zu Grunde zu legen. Maßgeblich
für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt
der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und
zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine
Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt. Dies gilt auch für Entschei-
dungen des Revisionsgerichts (Urteil des Senats vom 3. November 1994 - BVerwG
3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Die Neuregelung im Entschädigungsrechtsän-
derungsgesetz ist ohne ausdrückliche Übergangsregelung erfolgt und beansprucht
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daher auch für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren
Geltung (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 8 C 20.03 - ZOV 2005, 112
<113>).
2. Von der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin sind auch die im Zusammenhang
mit der Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens ge-
währten Zinszahlungen erfasst.
a) Nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG hat der Berechtigte, dem aus Anlass des Ver-
mögensverlustes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen ist,
diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten
herauszugeben. Nach Satz 4 steht dieser Anspruch dem Entschädigungsfonds zu,
wenn die Gegenleistung oder Entschädigung aus dem Staatshaushalt der DDR
erbracht wurde. Die Herausgabepflicht des § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG umfasst jede
dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Ge-
genleistung oder Entschädigung. Bei der Begründung einer sukzessive auszuzah-
lenden und zu verzinsenden Schuldbuchforderung handelt es sich insgesamt um
eine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift, die anteilig im Umfang der Rücküber-
tragung der Vermögenswerte an den Entschädigungsfonds zurückzuzahlen ist. Der
Begriff der Gegenleistung oder Entschädigung umfasst jeden vermögenswerten Vor-
teil, den der Berechtigte im Zusammenhang mit Vermögensverlust erlangt hat (vgl.
Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen
DDR, § 7 a VermG Rn. 25). Diese Auffassung wird bestätigt durch die Regelung des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG, die ausdrücklich bestimmt, dass im Falle der Entschädi-
gung des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG eine für den zu entschädi-
genden Vermögenswert erhaltene Gegenleistung oder Entschädigung einschließlich
zugeflossener Zinsen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Mit dieser Re-
gelung sollte der Berechtigte nicht schlechter gestellt werden als er im Falle der
Rückübertragung des Vermögenswertes nach dem Vermögensgesetz stünde. In § 6
Abs. 1 Satz 1 EntschG wurde lediglich klargestellt, dass eine Gegenleistung oder
Entschädigung einschließlich zugeflossener Zinsen anzurechnen ist (vgl. Meyer-Seitz
in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus - VermG, § 7 a Rn. 51a; Wasmuth
in: RVI, Bd. 2, 100 B VermG, § 7 a Rn. 69 f.). Hiervon ist auch der Gesetzgeber
selbst ausgegangen. In der Begründung zu § 6 EntschG hat er festgehalten, die
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ausdrückliche Erwähnung von Zinsen sei klarstellend erfolgt, ohne damit einen
Unterschied zur Herausgabe der Gegenleistung nach § 7 a VermG zu normieren
(BRDrucks 244/93, S. 35).
b) Im Übrigen trifft auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der
DDR auf die Schuldbuchforderungen gezahlten Zinsen keine Entschädigung für den
Entzug des Grundvermögens, sondern für die zeitweilige Vorenthaltung der Ent-
schädigung gewesen seien, nicht zu. Die Entschädigung des Rechtsvorgängers der
Klägerin erfolgte durch die Begründung einer Schuldbuchforderung, die nach dem
Recht der DDR sukzessive auszuzahlen war und im Übrigen verzinst wurde. Die
Verzinsung war mithin integrierender Bestandteil der von der DDR gewährten Ent-
schädigung. Das Verwaltungsgericht zerreißt diesen tatsächlich und rechtlich beste-
henden inneren Zusammenhang, in dem es zwei selbstständige Entschädigungsfälle
konstruiert.
Prof. Dr. Driehaus
RiBVerwG van Schewick
Dr. Dette
ist wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 690,90 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Dr. Dette
Sachgebiet:
BverwGE:
nein
Recht zur Beseitigung von DDR-Unrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwRehaG
§ 2 Abs. 4 Satz 1, Satz 2
VermG
§ 7 a Abs. 2 Satz 1, Satz 4
Stichworte:
Restitution nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitation; Erstattungspflicht wegen
DDR-Entschädigungszahlung; Zinserstattung.
Leitsatz:
Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung unterliegen der Erstat-
tungspflicht aus § 2 Abs. 4 VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG.
Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 2005 - BVerwG 3 C 37.04
I. VG Schwerin vom 29.04.2004 - Az.: VG 3 A 1613/01 -