Urteil des BVerwG vom 08.09.2005

Grundstück, Kaufpreis, DDR, Verkehrswert

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 32.04
Verkündet
VG 25 A 389.99
am 8. September 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Betrages, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen ist, sowie darum, ob die
Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat, wenn der Erlös aus
Veräußerung des Grundstücks nicht jedenfalls die Höhe des halben Verkehrswertes
gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG erreicht.
Das 729 m² große, mit einem Eigenheim bebaute Grundstück stand ursprünglich im
Eigentum eines jüdischen Ehepaares. Das Grundstück wurde 1943 als "Vermögen
von Reichsfeinden" zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 1983 wurde es
auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in Volkseigen-
tum überführt. Im gleichen Jahr wurde das Eigenheim an dessen damalige Bewohner
verkauft und ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen.
1986 erwarb Frau H. das Gebäudeeigentum von den Voreigentümern und erhielt ein
dingliches Nutzungsrecht am Grundstück.
Mit Schreiben vom 17. April 1990 beantragte Frau H. beim Magistrat von Berlin, das
Grundstück auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäu-
de vom 7. März 1990 (sog. "Modrow-Gesetz") an sie zu veräußern. Mit privatschriftli-
cher Vereinbarung vom 14. Juni 1990 verpflichtete sich der Magistrat von Berlin, ihr
das Grundstück zum Preis von 2 187 M/DDR zu verkaufen. Der Kaufpreis wurde von
Frau H. am 25. Juni 1990 bezahlt.
Mit Zuordnungsbescheid vom 7. Dezember 1995 stellte der Oberfinanzpräsident der
Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass der Kläger gemäß Art. 22 Abs. 4 EV Eigentümer
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des Grundstücks geworden ist. Der Kläger wurde daraufhin am 2. Januar 1996 als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Den Antrag der Conference on Jewish Material Claims (JCC) auf Rückübertragung
des Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-
Treptow mit Bescheid vom 22. November 1996 wegen redlichen Erwerbs eines ding-
lichen Nutzungsrechts gemäß § 4 Abs. 2 VermG ab. Zugleich wurde festgestellt,
dass der JCC dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach dem NS-Verfolg-
tenentschädigungsgesetz zustehe. Die Höhe dieses Anspruchs wurde mit Bescheid
vom 1. August 1997 auf 31 125 DM festgesetzt.
Nach dem bestandskräftigen Abschluss dieses Rückübertragungsverfahrens veräu-
ßerte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 7. April 1997 das Grundstück auf der
Grundlage der Beschlüsse des Berliner Abgeordnetenhauses und Senats an Frau H.
zu dem 1990 vereinbarten Kaufpreis von umgerechnet 1 093,50 DM. Der Kläger er-
hielt für die Dauer von 30 Jahren ein Vorkaufsrecht zum alten Kaufpreis. In § 4a
Abs. 2 und 3 des Vertrages war außerdem geregelt:
"Soweit nach bundesgesetzlicher Regelung Ausgleichsforderungen gegen
Berlin auf über den Kaufpreis hinausgehende Entgelte bestehen, die an Dritte
abzuführen sind, ist der Erwerber verpflichtet, den Differenzbetrag auf Verlan-
gen des Landes Berlin innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der
Zahlungsaufforderung an Berlin oder einen von Berlin zu benennenden Dritten
zu zahlen.
Der Differenzbetrag nach Absatz 2 wird der Höhe nach auf 35,-- DM/m², mithin
25 515,-- DM begrenzt."
Frau H. wurde am 4. August 1997 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Die Oberfinanzdirektion Berlin stellte mit Bescheid vom 1. September 1999 fest, dass
der Kläger für das Grundstück gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG
149 445 DM an den Entschädigungsfonds abzuführen habe. Bei Abschluss des
Kaufvertrages am 7. April 1997 habe das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gegolten.
Nach dessen § 68 Abs. 1 hätte das Grundstück zum halben Bodenwert, hier also zu
205 DM/m², veräußert werden müssen. Dem Entschädigungsfonds stehe der recht-
lich zulässige Kaufpreis zu.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, der
Anspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG richte sich nur auf die Auskehr des
tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses. Diesen Widerspruch wies die Oberfi-
nanzdirektion Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurück. Zwar
sei es richtig, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich die "Veräußerungser-
löse" abzuführen seien. Es sei aber nicht irgendein Verkaufserlös abzuführen, son-
dern der sich bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ergebende.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide insoweit, als mehr
als 1 093,50 DM abzuführen seien. In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 -, wonach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 EntschG auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräuße-
rungserlöses verpflichtet, wenn bei einem "Komplettierungs-Kauf" ein geringerer
Veräußerungserlös als der hälftige Bodenwert gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG
erzielt wurde, änderte die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide. Sie fordert nun
die Abführung von 13 604,71 € als Veräußerungserlös. Dieser Betrag setzt sich aus
dem Kaufpreis in Höhe von 1 093,50 DM und dem in § 4a Abs. 2 und 3 des Kaufver-
trages vereinbarten Differenzbetrag in Höhe von 25 515 DM zusammen. Außerdem
begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage wegen der Unterschreitung des hälfti-
gen Verkehrswertes die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 62 805,31 €,
hilfsweise in Höhe von 75 850,92 €, falls sie mit ihrem Abführungsanspruch nicht
durchdringe.
Mit Urteil vom 18. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht Berlin die angefochtenen
Bescheide in ihrer geänderten Fassung aufgehoben, soweit der Abführungsbetrag
1 093,50 DM übersteigt, und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das
Verwaltungsgericht aus: Die Klage habe Erfolg. Nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Juni 2002 sei "Veräußerungserlös" im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 EntschG nur der tatsächlich erzielte, nicht aber der nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz erzielbare Erlös. Es könne offen bleiben, ob ein Erlös im
Sinne dieser Vorschrift auch vorliege, wenn er zwar vereinbart, aber nicht geflossen
sei. § 4a Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 7. April 1997 enthielten keine wirksame
Kaufpreisvereinbarung, da die für die Zahlung des Differenzbetrages vorgesehene
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Bedingung nicht eingetreten sei. Die Widerklage sei zulässig, jedoch unbegründet.
Eine planwidrige Lücke, die Raum für einen Schadensersatzanspruch lasse, enthalte
das Entschädigungsgesetz nicht; die Änderung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
EntschG beziehe sich nur auf nach dem 17. Dezember 2003 beurkundete Veräuße-
rungen. Aus Art. 104a Abs. 5 GG lasse sich ein Schadensersatzanspruch nicht her-
leiten. Es sei schon zweifelhaft, ob diese Vorschrift auf Ansprüche des Entschädi-
gungsfonds anwendbar sei. Jedenfalls falle die Veräußerung eines Grundstücks
durch den Verfügungsbefugten nicht unter den Begriff "ordnungsgemäße Verwal-
tung". Ebenso wenig könne ein Ersatzanspruch auf die Verletzung des Grundsatzes
bundesfreundlichen Verhaltens gestützt werden. Das Prinzip der Bundestreue be-
gründe nicht selbstständig ein Rechtsverhältnis, sondern begründe, modifiziere oder
begrenze nur Rechte und Pflichten innerhalb eines bereits bestehenden Rechtsver-
hältnisses. Danach könne aber die für Veräußerungen bis zum 17. Dezember 2003
fehlende einfach-gesetzliche Rechtsgrundlage nicht durch den allgemeinen Grund-
satz der Bundestreue ersetzt werden. Entsprechendes gelte für § 242 BGB. Ein Fall
kollusiven Zusammenwirkens oder bewusst schikanösen Verhaltens liege nicht vor.
Die Vorschriften des Haushalts- und Kommunalrechts, die dazu verpflichteten, Ver-
mögenswerte nicht unter Wert zu veräußern, hätten ebenso wenig eine Schutzfunk-
tion zugunsten des Entschädigungsfonds wie § 68 Abs. 1 SachenRBerG.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Zur Begründung
macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung von § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 EntschG nicht berücksichtigt, dass hier die Erlöse durch Subventionen
in Form von Preisnachlässen systematisch geschmälert worden seien. Deshalb kön-
ne der tatsächlich erlangte Kaufpreis nicht mit dem Erlös gleichgesetzt werden, viel-
mehr sei die gewährte Subvention hinzuzurechnen. Jedenfalls aber habe sie einen
Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 10 EntschG in einer dem Grund-
satz der Bundestreue Rechnung tragenden Auslegung. § 10 EntschG konkretisiere
die Zweckbindung der ehemals volkseigenen, nicht restituierbaren Vermögenswerte.
Die Erträge aus deren Verkauf seien nach den Vereinbarungen der Parteien des Ei-
nigungsvertrages von Anfang an dazu bestimmt gewesen, die gesamtstaatlichen
Lasten der Wiedervereinigung jedenfalls teilweise zu decken. Mit dieser Zweckbin-
dung habe der Kläger das Grundstück am 3. Oktober 1990 als Finanzvermögen er-
halten. Durch die Einrichtung des Entschädigungsfonds und die Festlegung seiner
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Finanzierungsquellen sei die Zweckbindung zu konkreten Treue- und Handlungs-
pflichten verdichtet worden. Das Funktionieren dieses Finanzgefüges setze voraus,
dass sich alle durch eine Nichtrückgabe von Vermögenswerten Begünstigten um
eine Aktivierung ihres Finanzierungsbeitrages bemühten und so den Bund in seiner
Garantiehaftung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EntschG möglichst schonten. Diese
Treuepflicht werde verletzt, wenn der Abführungspflichtige die Veräußerungserlöse
systematisch auf Niedrigsterlöse heruntersubventioniere und sich so seiner Finanzie-
rungsverantwortung für den Entschädigungsfonds entziehe. Es sei außerdem mit
dem Grundsatz der Belastungsgleichheit unvereinbar, wenn der Abführungspflichti-
ge, der ehemaliges Volkseigentum zum Verkehrswert veräußere, gleich behandelt
werde wie derjenige, der weniger verlange. Der Kläger habe in einer Vielzahl von
Fällen systematisch den Verkehrswert oder den regelmäßigen Preis nach dem Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz unterschritten. Diese Unterschreitungen hätten ein
besonders krasses, objektiv sittenwidriges Missverhältnis von Leistung und Gegen-
leistung erreicht. Auch hier mache der gezahlte Preis (1,50 DM/m²) nur 0,34 % des
Verkehrswertes und 0,73 % des regelmäßigen Preises nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz aus. Dieser Verstoß gegen die Treuepflicht sei rechtswidrig. Der
Kläger sei an den 1990 vereinbarten Preis nicht gebunden gewesen. Die Vorausset-
zungen für eine rechtmäßig gewährte Subvention seien ebenfalls nicht erfüllt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
nicht am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist sowohl hinsichtlich der (Teil-)Aufhebung ihrer Be-
scheide als auch hinsichtlich der Abweisung ihrer Widerklage unbegründet. Das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO).
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1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide insoweit auf-
gehoben, als der an den Entschädigungsfonds abzuführende Betrag 1 093,50 DM
übersteigt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG sind an den Entschädigungsfonds Veräuße-
rungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach
dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime abzufüh-
ren, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen
ist. Diese Regelung verpflichtet, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom
20. Juni 2002 (- BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) bereits
entschieden hat, auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräuße-
rungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-
Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines
dinglichen Nutzungsrechts) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Ver-
äußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert erzielt hat.
Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädi-
gungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2471) die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG durch die Anfügung des
Halbsatzes ergänzt: "Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beur-
kundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß
§ 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes." Doch gilt diese Änderung für die
vorliegende Veräußerung, die bereits am 7. April 1997 beurkundet wurde, noch nicht.
Der Differenzbetrag gemäß § 4a Abs. 2 und 3 des Kaufvertrages vom 7. April 1997
stellt keinen "Veräußerungserlös" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG
dar. Nach dieser vertraglichen Regelung war der Erwerber, soweit nach bundesge-
setzlicher Regelung Ausgleichsforderungen gegen Berlin auf über den Kaufpreis hi-
nausgehende Entgelte bestehen, verpflichtet, den Differenzbetrag auf Verlangen des
Landes Berlin innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Zahlungsauf-
forderung an Berlin oder einen von Berlin zu benennenden Dritten zu zahlen. Das
Verwaltungsgericht hat darin eine bedingte Nachschusspflicht der Käuferin gesehen,
die nicht zu einem höheren Kaufpreis geführt habe. Das ist als tatrichterliche Ver-
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tragsauslegung hinzunehmen. Diesbezügliche Verfahrensrügen hat die Beklagte
nicht erhoben.
Auch das Argument der Beklagten, der Unterschied zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem an sich nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu verlangenden Betrag
sei als Subvention zu betrachten, rechtfertigt nicht die begehrte Erweiterung ihres
Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. Einen Veräußerungserlös, der
nach der genannten Vorschrift abzuführen wäre, hat der Kläger insoweit nicht erhal-
ten; ebenso wenig hat er einen Teil des Veräußerungserlöses als Subvention zu-
rückgewährt.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt auch hinsichtlich der Widerkla-
ge kein Bundesrecht, mit der die Beklagte den Kläger auf Ersatz des Schadens in
Anspruch nimmt, der dem Entschädigungsfonds aus dem Unterwertverkauf des
Grundstücks entstanden sei.
Das Verwaltungsgericht hat dem geschriebenen Recht eine Grundlage für einen
derartigen Schadensersatzanspruch nicht entnehmen können. Hiergegen erhebt die
Revision keine Einwände. Es lässt Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Die Revision behauptet aber das Bestehen einer ungeschriebenen Pflicht des nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG Abführungspflichtigen zum Schadensersatz, wenn
er bei der Veräußerung von ehemaligem DDR-Vermögen nicht den von § 68 Abs. 1
SachenRBerG vorgegebenen halben Bodenwert erzielt. Es kann offen bleiben, ob
aus der allgemeinen Zweckbestimmung der in Rede stehenden Vermögenswerte, zur
Deckung der durch die Wiedervereinigung entstehenden Lasten beizutragen (vgl.
Art. 10 Abs. 6, Art. 26 Abs. 4 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990), eine
Rechtspflicht des Abführungspflichtigen zur Berücksichtigung der finanziellen
Interessen des Entschädigungsfonds und mittelbar derjenigen des subsidiär
einstandspflichtigen Bundes herzuleiten ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt
voraus, dass eine solche Pflicht vorwerfbar verletzt wurde. Jedenfalls daran fehlt es.
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Die Entscheidung des Senates von Berlin und des Abgeordnetenhauses von Berlin,
Kaufvereinbarungen, die vor dem 30. Juni 1990 geschlossen wurden, durch den Ab-
schluss notarieller Kaufverträge zu den alten Bedingungen Rechnung zu tragen, war
- wie unter anderem der Vorlage des Senates von Berlin an das Abgeordnetenhaus
von Berlin vom 25. Oktober 1994 zu entnehmen ist (vgl. Abgeordnetenhaus von
Berlin, Drucks 12/4904 S. 2 f.) - durch die folgenden Erwägungen getragen:
"Einerseits stellen sich Grundstückskaufverträge, die heute zu vor dem 30. Juni
1990 in der früheren DDR geltenden Preisen abgeschlossen wurden, als eine
Veräußerung beträchtlich unter Wert im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 3 der Lan-
deshaushaltsordnung dar. Sie dürfen wegen der Verpflichtung des Staates zu
einer die öffentlichen Interessen wahrenden Vermögensverwaltung grundsätz-
lich nicht abgeschlossen werden.
Andererseits muss gesehen werden, dass die Verkäufe nach dem Modrow-
Gesetz im 1. Halbjahr 1990 Ungleichheiten beseitigen sollten, die sich zwischen
den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der DDR in 40 Jahren unter-
schiedlicher gesellschaftlicher Strukturen gebildet hatten. Gegen diese Zielrich-
tung und die aus ihr folgenden Maßnahmen können rechtliche Bedenken nicht
geltend gemacht werden.
Auch der Senat sieht, dass es zu erheblichen Störungen des Friedens in der
Bevölkerung führt, wenn die Zufälligkeit, ob es im Jahre 1990 gelang, rechtzei-
tig mit der Gegenseite bei einem Notar einen Termin zur Vertragsbeurkundung
zu erhalten, ausschlaggebender Faktor dafür ist, ob jemand ein im Regelfall be-
reits langjährig genutztes Grundstück zu Eigentum erwerben konnte und ob er
dafür einen der früheren Situation oder dem heutigen Verkehrswert entspre-
chenden Preis zu zahlen hat."
Aus vergleichbaren Gründen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
17. September 2004 (V ZR 339/03 - BGHZ 160, 240) den Abschluss eines Komplet-
tierungskaufes zu "Modrow-Preisen" als durch die Verfolgung einer legitimen öffentli-
chen Aufgabe gerechtfertigt und daher - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
dort im September 1996 - nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB angesehen.
Mit Blick auf die Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungs-
pflicht, die dem Kläger bei der Veräußerung zugunsten des Entschädigungsfonds
oblegen haben könnte, kann nichts anderes angenommen werden. Es stellt auch
gegenüber dem Entschädigungsfonds eine hinreichende sachliche Rechtfertigung
des Unterwertverkaufes dar, wenn durch den Preisnachlass - mit dem Ziel, die Bil-
dung privaten Eigentums an den betreffenden Grundstücken zu fördern - der histo-
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risch einmaligen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte, die durch das
Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 und den Bearbeitungsstau entstanden war, den
die hohe Zahl von Kaufanträgen bei den zuständigen Behörden hervorgerufen hatte.
Ansonsten wäre, wie das Verwaltungsgericht ebenso wie der Bundesgerichtshof
festgestellt hat, eine den Betroffenen nur schwer vermittelbare Ungleichbehandlung
zwischen denen entstanden, die noch zu DDR-Zeiten die Eintragung ins Grundbuch
oder jedenfalls den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages hatten erreichen kön-
nen, und denjenigen, denen dies aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten,
nicht gelungen war. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im vorliegenden Fall
rechtfertigt keine andere Bewertung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75 850,91 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Entschädigungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EntschG
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
SachenRBerG § 68 Abs. 1
Stichworte:
Abführungspflicht; Auskehr; Entschädigungsfonds; Veräußerungserlös; regelmäßiger
Preis; Verkehrswert; hälftiger Verkehrswert; Komplettierungskauf; Gesetz über den
Verkauf volkseigener Grundstücke; DDR-Verkaufsgesetz; Modrow-Gesetz; Modrow-
Preis; Schadensersatz; Schadensersatzpflicht; Schadensersatzanspruch; Bundes-
treue; bundesfreundliches Verhalten; Pflichtverletzung; Treuepflicht; Vermögens-
betreuungspflicht.
Leitsätze:
Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grund-
stücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-
Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1
SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchli-
ches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen
Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-
Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersitua-
tion Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers
zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.
Urteil des 3. Senats vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 32.04
I. VG Berlin vom 18.06.2004 - Az.: VG 25 A 389.99 -