Urteil des BVerwG vom 23.10.2014

Cannabis, Lege Artis, Abstraktes Gefährdungsdelikt, Fahrtüchtigkeit

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des
Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über
Straßen-Sondernutzungen
Rechtsquelle/n:
GG
Art. 3 Abs. 1
StVG
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 24a Abs. 2
FeV
§ 11 Abs. 7 und § 46 Abs. 1; Anlage 4 Nr. 9.2.2
Stichwort/e:
Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von
Cannabis; gelegentlicher Cannabiskonsument; zeitlicher Zusammenhang der
einzelnen Konsumvorgänge; Zäsur; Trennung von Cannabiskonsum und Fahren;
Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs;
Konsumverhalten; Trennungsvermögen; Drogenkonsum;
Betäubungsmittelkonsum; psychoaktive Wirkung; Tetrahydrocannabinol; THC,
THC-Wert; THC-Grenzwert; Grenzwert; Messung des THC-Werts; Messwert;
unvermeidbare Messungenauigkeit; Untersuchung der Blutprobe;
Sachverständigengutachten; Sicherheitsabschlag; Fahreignung; Fahrsicherheit;
Fahrtüchtigkeit; verkehrsrelevante Leistungseinbuße; psychophysische
Beeinträchtigung; Verkehrssicherheit; Risikozurechnung; Gefahrenabwehr;
Verhältnismäßigkeit; Prävention; Gefährdungsmaßstab; abstraktes
Gefährdungsdelikt; Gefährdungstatbestand; medizinisch-toxikologische
Erkenntnisse; bindende tatsächliche Feststellungen; Ungleichbehandlung von
Drogen- und Alkoholkonsum.
Leitsatz/-sätze:
1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei
selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese
Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der
gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte
Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.
3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der
Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein
„Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare
Messungenauigkeiten nicht erforderlich.
Urteil des 3. Senats vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13
I. VG Freiburg vom 17. März 2010
Az: VG 1 K 1587/09
II. VGH Mannheim vom 22. November 2012
Az: VGH 10 S 3174/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 3.13
VGH 10 S 3174/11
Verkündet
am 23. Oktober 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November
2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen ge-
legentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums
vom Führen eines Kraftfahrzeugs.
Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie
wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L
umgetauscht.
Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab
eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoakti-
ven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis,
es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein
Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psycho-
1
2
3
- 3 -
aktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten
wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu
fordern; davon sah der Beklagte ab.
Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskon-
trolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge ge-
wirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives
Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als
24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung
der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter
1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-
Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl
er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC
in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des
Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen
die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.
Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Can-
nabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens
1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb aus-
gegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die einge-
nommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beein-
trächtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-
Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe,
stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch
immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.
4
5
6
7
- 4 -
Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachver-
ständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-
Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewie-
sen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der An-
lage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich
Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen ei-
nes Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege
bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem
Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als nahelie-
gende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor al-
lem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor
der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal -
auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsäch-
lich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheb-
lichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer
erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außer-
dem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden
Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums
nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme -
auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefal-
len. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in sei-
nem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der
hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem
bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das
müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Se-
nats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit
einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung
zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahr-
eignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirk-
stoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko
einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei
- im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche
8
- 5 -
Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gele-
gentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hin-
nehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Be-
troffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchti-
gung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Can-
nabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer
Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2
StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite
auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den unters-
ten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert kön-
ne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen.
Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrt-
antritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Au-
ßerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a
Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon ei-
nen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Can-
nabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die
Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen
Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislast-
verteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die
Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Can-
nabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen
vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsge-
fährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach na-
turwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahr-
zeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das ent-
spreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungs-
delikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem
Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach
dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Be-
einträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich,
jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz
- 6 -
auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige da-
rauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert
im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem
könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Can-
nabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf
hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die
schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch
unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die
kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Da-
rin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt.
Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodi-
schen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von
.
nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbe-
gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Ge-
setzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde
bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden
festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitli-
che Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Ver-
kehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das
Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe
Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht
ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft
sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren
trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden.
Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzen-
tration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvor-
gänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzuneh-
men, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlos-
9
10
- 7 -
sen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im
Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am
20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft.
Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein ein-
maliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege
fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge
gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der
2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden.
Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde
selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die
Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit
einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter ha-
be nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml
fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das
angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung
des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorlie-
ge, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger
anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt wer-
den. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zwei-
maligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffas-
sung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen
THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme
des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von
1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzo-
gen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Ver-
waltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforde-
rung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.
11
- 8 -
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts
steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrer-
laubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Ver-
waltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C
2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des
Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen
machung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrer-
laubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fas-
sung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaub-
nisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Füh-
ren von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraft-
fahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei
gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn
Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol
oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung
der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach
der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.
Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vor-
her noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre
(§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht
das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum
des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass
12
13
14
15
- 9 -
das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008
den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestim-
mung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit be-
einträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs
trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehand-
lung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).
1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Kon-
sument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis,
der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung
findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materia-
len hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die
Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C
32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für
die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende
Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014
Geltung beansprucht.
Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann
vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus,
ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere
tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend
vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzu-
sehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbeson-
dere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Syste-
matik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen
Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung
nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C
1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Beru-
fungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme
16
17
18
- 10 -
von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom
26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „ge-
legentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wie-
der“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz
voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgän-
ge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die
Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits
einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Absti-
nenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende
Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“
gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privile-
gierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom
20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).
Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtspre-
chung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003
- 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentli-
che“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgän-
gen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso
die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München,
Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531
<532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6;
OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nun-
mehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW
2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einord-
nung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur ein-
maligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.
Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentli-
che“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet
werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
19
20
21
- 11 -
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehre-
ren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei
der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den
früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen
Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweili-
gen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen
verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum
gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutach-
ten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 -
Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung
der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche
Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der
Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).
b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der
Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht
nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4
gelegentlich Cannabis konsumiert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich
darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutse-
rum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungs-
verhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Anga-
ben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig er-
klärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzel-
konsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßi-
gem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen wer-
den.
Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum
Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen
bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er
durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsge-
22
23
24
- 12 -
richts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stun-
den vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte
Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer
erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen
sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegent-
lichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand
des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme
einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht
unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentli-
chen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu
erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem
habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung
ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentli-
cher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen
Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum
im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher
darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.
Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der
schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt.
Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom
Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Ein-
zelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Into-
xikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das
Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger
gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskon-
sums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vor-
bringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in
nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.
25
26
- 13 -
c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungs-
verfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Can-
nabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass
er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen
war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat
im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus
eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber
die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen
Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich
genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszu-
gehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16
§ 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4
vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist
neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht
zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges
trennt.
In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher
Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer
im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogen-
konsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraft-
fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).
Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festge-
stellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist,
27
28
29
30
31
- 14 -
führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein
muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen
Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die
weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevan-
ten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentli-
chen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem
maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht
gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsver-
fahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissen-
schaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der
Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im
Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“
von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen
muss (c).
a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Be-
rufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende
Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt,
wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt,
dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchti-
gung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintre-
ten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbe-
dingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.
Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Ver-
kehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatli-
chen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten,
solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die
32
33
- 15 -
Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten,
wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist
oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH
München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) -
zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann,
wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsi-
cherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug un-
ter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicher-
heit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde
liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene
Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt
zur Verneinung seiner Fahreignung.
Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Be-
schluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft
und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG,
Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält
es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter
Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für
ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine
eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraft-
fahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen
sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahr-
erlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Wei-
teres übertragbar.
Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom
14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In
dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkon-
sums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines
34
35
- 16 -
Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist,
dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug
führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt ange-
sichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Misch-
Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O.
Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Be-
schluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).
Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die
Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung ei-
nes Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte.
Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum
im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaub-
nisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und
das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Be-
einträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist.
Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforder-
lich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollstän-
dig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei
ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.
b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Norm-
geber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs
durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rah-
men der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung.
Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Be-
einträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht
mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risiko-
grenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum
gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie
36
37
- 17 -
bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend
entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des
von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen
zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit
deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rech-
nen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzel-
fall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante
Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskon-
sum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengut-
achtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das
Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt,
hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.
Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die
Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation
zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkun-
gen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die
Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuel-
len Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstat-
tung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich
bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwie-
genden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde.
Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Be-
rufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der
Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abge-
druckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommis-
sion könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung
von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausge-
schlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteres-
ses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwert-
kommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-
Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Be-
38
39
- 18 -
einträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des
Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur
Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch
bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik
gezogen hat.
Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse
zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen
Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat.
Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beru-
fungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an
der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das
Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat
der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen
gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleich-
wohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungs-
grundsätze nicht erkennen.
Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige oberge-
richtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme man-
gelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs
bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzu-
nehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris
Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A
2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012
- 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli
2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil
vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG
Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367
<1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert,
der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungs-
gutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen
40
41
- 19 -
auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zu-
nächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt
(grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS
05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum ei-
nen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifi-
kante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für er-
forderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise
- je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu ver-
stehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Ge-
fährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichen-
de Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom
21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffas-
sungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW
2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Ver-
fassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als
0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber
- wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgebli-
chen THC-Grenzwerts gewinnen.
c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauig-
keiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten
THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das
Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.
Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege ar-
tis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Che-
mie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt -
eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.
42
43
44
- 20 -
Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“
erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des
Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum,
ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der un-
teren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen
kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum
an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrs-
teilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbe-
stand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu sei-
nen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts,
die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und
Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in die-
ser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.
Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersu-
chung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei
der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die
die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufge-
führten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im
Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich da-
rauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten
(Blutalk 2007, 311).
Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-
Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zuguns-
ten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen.
Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung gel-
tende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-
Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht
zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche
Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Üb-
rigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheits-
abschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom
29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg
45
46
47
- 21 -
an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk
2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrer-
laubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -
juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV
2013, 99 <100>).
Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheits-
abschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Ver-
waltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung bean-
spruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Aus-
schluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenver-
kehrs ist.
3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.
In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß
gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebe-
gründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit
von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht,
dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promil-
le einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten ent-
halte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klä-
gers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der
bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit
gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszu-
schlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkom-
mission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.
Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass
der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss
bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des
48
49
50
51
- 22 -
Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenz-
werte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückge-
wiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR
2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten
Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-
Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unter-
schiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss
vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrig-
keitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte
Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsge-
richt in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im
Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004
a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit
§ 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine
verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert,
dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als mög-
lich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teil-
genommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für
die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.
Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen,
dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkohol-
konsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum
verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraft-
fahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wie-
dergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kennt-
nisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.
52
- 23 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
53