Urteil des BVerwG vom 25.02.2010

Psychologisches Gutachten, Ermittlung des Sachverhaltes, Fahreignung, Ausstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 15.09
OVG 16 A 3169/07
Verkündet
am 25. Februar 2010
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberken-
nung des Rechts, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesge-
biet Gebrauch zu machen. Der Oberstadtdirektor der Stadt K. entzog ihm mit
Bescheid vom 10. August 1998 die Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3, die ihm
1996 wiedererteilt worden war. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 9. März
1999 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
verurteilt; für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von
12 Monaten festgesetzt. 1999 war gegen den Kläger außerdem ein
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung zum
Nachteil seines Bruders und seiner Mutter anhängig. Es wurde eingestellt,
nachdem in einem psychiatrischen Gutachten die Schuldunfähigkeit des Klä-
gers im Sinne von § 20 StGB festgestellt worden war. Der Gutachter stützte
seine Annahme darauf, dass beim Kläger eine durch psychotrope Substanzen
bedingte psychotische Störung, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung und rezi-
divierender Cannabismissbrauch vorlägen. Das Amtsgericht K. verurteilte den
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Kläger mit Urteil vom 10. Mai 2004 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumierte der Kläger zum Tat-
zeitpunkt im Oktober 2003 mehr oder weniger regelmäßig Betäubungsmittel.
Am 6. Oktober 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis. Das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gut-
achten legte er nicht vor. Stattdessen erwarb der Kläger am 28. Juni 2005 in
Polen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führer-
schein ist als Wohnsitz ein Ort in Polen angegeben. In Deutschland ist der Klä-
ger seit Dezember 1999 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in K. (Kreis V.,
NRW) gemeldet.
Nachdem der Beklagte hiervon erfuhr, forderte er den Kläger am 12. Januar
2006 auf, seine Fahreignung durch die Beibringung des Gutachtens eines
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Klä-
ger nicht nach.
Daraufhin erkannte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Mai 2006 unter An-
ordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen. Er forderte den Kläger außerdem zur Vorlage
des Führerscheins auf und drohte ihm für den Fall des Zuwiderhandelns ein
Zwangsgeld an. Der Kläger habe die von ihm zu Recht geforderten Eignungs-
gutachten nicht beigebracht, so dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf mangelnde
Fahreignung geschlossen werden könne. Der Widerspruch des Klägers wurde
zurückgewiesen.
Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2007 abge-
wiesen. Zur Begründung heißt es: Die Aberkennung sei durch § 3 Abs. 1 StVG
i.V.m. § 46 FeV gedeckt; sie sei auch mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar.
Der Kläger habe seine polnische Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben.
Deren Erwerb habe nicht im Zusammenhang mit der Niederlassungs- oder
Dienstleistungsfreiheit gestanden; vielmehr sei es dem Kläger darum gegan-
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gen, sich nicht der für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erforderli-
chen medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen.
Deshalb könne er sich nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften be-
rufen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom
25. März 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht
aus: Der Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung
des Klägers schließen dürfen, da er ein wegen seines früheren Drogenkonsums
zu Recht von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht
beigebracht habe. Der Fahrerlaubnisentziehung stehe die Richtlinie
91/439/EWG nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Ur-
teilen vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis in Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie auch die Funktion habe, den Führerscheintourismus zu
bekämpfen. Die Führerscheinrichtlinie verpflichte einen Mitgliedstaat nicht zur
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn auf der Grundlage von
Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrühren-
den unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Inhaber zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstel-
lermitgliedstaat gehabt habe. Das Gleiche müsse gelten, wenn aufgrund eines
Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund ihm zurechenbarer
Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis geschlossen wer-
den könne. Der Europäische Gerichtshof habe die Unbestreitbarkeit der Infor-
mation als gleichrangiges Kriterium neben deren Herkunft aus dem Aussteller-
mitgliedstaat gestellt. Es gebe keinen Grund, bei einem offenkundigen Verstoß
gegen das Wohnsitzprinzip danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundig-
keit aus einem Dokument des Ausstellermitgliedstaates oder aus Verlautbarun-
gen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergebe. Das Wohnsitz-
erfordernis diene dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der anderen
Verkehrsteilnehmer. Diese Rechtsgüter hätten ein solches Gewicht, dass der
gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz dahinter zurücktreten müsse.
Die Schutzwürdigkeit von Führerscheintouristen, die einen Scheinwohnsitz im
Ausstellermitgliedstaat angegeben hätten, sei nicht höher, sondern geringer als
die derjenigen, die gegenüber der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ehrlich
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gewesen seien und deshalb nur einen Führerschein mit Eintragung eines deut-
schen Wohnsitzes erhalten hätten. Beim Kläger liege der Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis deutlich zutage. Er habe seine Behauptung, nach Polen
umgezogen zu sein, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substanziiert.
Außerdem habe er gegenüber den deutschen Meldebehörden stets einen
Wohnsitz im Bundesgebiet angegeben. Schließlich sei er 2005 mehrfach als
Verkehrsteilnehmer in K. und Umgebung aufgefallen. Dass der Kläger zwi-
schenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt habe, sei nicht erkennbar.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Der gemeinschafts-
rechtliche Anerkennungsgrundsatz stehe einer weiteren Überprüfung seiner
Fahreignung entgegen; stattdessen habe seine in Polen erworbene Fahr-
erlaubnis anerkannt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes habe der Ausstellermitgliedstaat das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen; dabei sei
dessen Erkenntnisstand maßgeblich.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entschei-
dung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an die Vor-
instanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsge-
richts, der Beklagte habe dem Kläger das Recht zum Gebrauchmachen von
seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis aberkennen dürfen, weil sie ihm nach
seinen eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt
worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung
einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Auslegung, die er in der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hat (vgl. zuletzt EuGH,
Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217). Die
Entscheidung des Berufungsgerichts würde sich jedoch im Ergebnis als richtig
darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO), falls Ermittlungen bei den Behörden des
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Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen
ergeben sollten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Füh-
rerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt noch zu treffen.
1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchsbescheides vom
26. Februar 2007 (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C
34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5
und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO
Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das Straßen-
verkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I
S. 310, ber. S. 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl I S. 2), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom
18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung durch die Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt
sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 S. 1). Dagegen ist die sog. 3. EU-
Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
(ABl EU L Nr. 403 S. 18), nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner pol-
nischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 3
Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV vorliegen. Auch
der Kläger selbst stellt dies nicht in Abrede.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber nicht
seine Annahme, dass die Fahrerlaubnisbeschränkung auch mit dem gemein-
schaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in Einklang steht.
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a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mit-
gliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt
das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzun-
gen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das
Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; außerdem hängt die Ausstel-
lung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im
Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Als
ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führer-
scheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h.
während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemein-
schaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen
hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die
Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt
ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1
Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitglied-
staaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Aus-
stellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inha-
ber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte
(EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.;
Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni
2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW
2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008,
I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006
- Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006
- Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).
Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil
vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz
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442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30). Ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaates besteht
jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtli-
nie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Ein Mitgliedstaat
darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen,
die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mit-
gliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von An-
gaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat her-
rührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des
ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis
angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet
des Ausstellermitgliedstaates hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008
- Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie
- Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung
der Erkenntnisquellen ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und
Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemit-
gliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in
Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermit-
gliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass
der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohn-
sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009
- Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 53 ff.).
b) Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es allein
aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers und aufgrund ihm
als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen
das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ge-
schlossen hat. Damit greift das Berufungsgericht auf andere als die in den Ur-
teilen vom 26. Juni 2008 abschließend genannten Beweismittel zurück. Zudem
ebnet das Oberverwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen aus dem Auf-
nahme- und dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ein, wenn
es sich zur Begründung einer Eignungsprüfungs- und Aberkennungsbefugnis
der deutschen Fahrerlaubnisbehörden auf die Angaben des Klägers gegenüber
den deutschen Meldebehörden, das Fehlen substanziierter Angaben zu seinem
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polnischen Wohnsitz sowie darauf gestützt hat, dass der Kläger 2005 in
Deutschland als Verkehrsteilnehmer aufgefallen sei. Die Notwendigkeit einer
Differenzierung nach der Herkunft der Informationen hat der Europäische Ge-
richtshof im Beschluss vom 9. Juli 2009 jedoch gerade noch einmal hervorge-
hoben. Schließlich müssen nach seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2009 und
vom 26. Juni 2008 die Informationen über den Verstoß gegen das Wohnsitzer-
fordernis sowohl „unbestreitbar“ sein als auch „aus dem Ausstellermitgliedstaat
herrühren“. Es reicht somit nicht aus, dass es sich - ungeachtet ihres Ur-
sprungs - um unbestreitbare oder unbestrittene Informationen handelt, wie das
Berufungsgericht angenommen hat.
c) Dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 ist außer-
dem zu entnehmen, dass auch die Begründung, die der Klageabweisung in der
ersten Instanz zugrunde lag, nicht tragfähig ist. Der Europäische Gerichtshof
hat - ungeachtet der 3. EU-Führerscheinrichtlinie - erneut bekräftigt, dass nur
unter den engen und von ihm abschließend bestimmten Voraussetzungen Aus-
nahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz gemacht wer-
den dürfen. Danach führen nicht bereits die Absicht des Fahrerlaubnisinhabers,
die strengeren Erteilungsvoraussetzungen seines Heimatstaates zu umgehen,
und der daran geknüpfte Einwand des Rechtsmissbrauchs dazu, dass der Auf-
nahmemitgliedstaat ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht die Anerkennung
der im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis verweigern kann.
3. Allerdings kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dazu bedarf es
aber weiterer tatsächlicher Feststellungen.
a) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 aus-
drücklich gebilligt, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnah-
memitgliedstaates Informationen vom Ausstellermitgliedstaat darüber einholen,
ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis versto-
ßen wurde (a.a.O. Rn. 58). Der Aufnahmemitgliedstaat ist danach nicht auf sol-
che Informationen beschränkt, die ihm ohnehin vorliegen (z.B. unmittelbar aus
dem ausländischen Führerschein ersichtlich sind) oder die ihm unaufgefordert
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zugehen. Er ist vielmehr berechtigt, den Ausstellermitgliedstaat, namentlich die
dortigen Meldebehörden, um Auskunft zu ersuchen; der Ausstellermitgliedstaat
ist aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht (vgl. Art. 12
Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) zur zeitnahen Erteilung der erbetenen Aus-
künfte verpflichtet. Dabei ist - wie dem Beschluss vom 9. Juli 2009 ebenfalls zu
entnehmen ist - mit dem Gemeinschaftsrecht auch vereinbar, dass solche Er-
kundigungen gegebenenfalls erst vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines
Rechtsstreites über die Fahrerlaubnisentziehung eingeholt werden. In Beant-
wortung der Vorlagefragen werden in Tenor und Begründung des Beschlusses
ausdrücklich auch solche Informationen als verwertbar bezeichnet, die durch
Ermittlungen von Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates - und damit nach
dem Erlass der Aberkennungsverfügung - gewonnen wurden.
Ergeben sich durch solche Nachforschungen vom Ausstellermitgliedstaat stam-
mende unbestreitbare Informationen, die beweisen, dass der Führerscheinin-
haber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis nicht im Gebiet des Ausstel-
lermitgliedstaates hatte, ist es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, für
sein Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung einer Person abzu-
lehnen, der er eine frühere Fahrerlaubnis mangels Kraftfahreignung entzogen
hatte (a.a.O. Rn. 63). Dabei weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich
dessen Gerichten die Prüfung zu, ob die unter diesen besonderen Umständen
erlangte Information die genannten Kriterien erfüllt (a.a.O. Rn. 60). Er schließt
nicht aus, die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaates
erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen; dagegen sind bei
Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen
keine Informationen, die das genannte doppelte Kriterium erfüllen (a.a.O.
Rn. 61).
b) Auch das innerstaatliche Recht hindert eine solche nachträgliche Einholung
von Informationen im Ausstellermitgliedstaat, sei es durch die Fahrerlaubnisbe-
hörden selbst oder das Verwaltungsgericht, und deren Verwertung als Beweis-
mittel für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht.
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Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass es für die Beur-
teilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Das
besagt nur, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung zu die-
sem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen. Dementsprechend kommt es - unter
anderem - darauf an, dass zum genannten Zeitpunkt der gemeinschaftsrechtli-
che Anerkennungsgrundsatz der Beschränkung des Rechts, von der ausländi-
schen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht entge-
genstand. Soweit der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine Fahr-
erlaubnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in
Rede steht, kommt es auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
EU-Fahrerlaubnis an; auf diesen Zeitpunkt müssen sich demgemäß die beim
Ausstellermitgliedstaat zu erhebenden Informationen beziehen. Eine andere
Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich das Gericht bei seiner Ent-
scheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges
Handeln der Fahrerlaubnisbehörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet
das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch
solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts we-
gen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum
maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben. Dabei ist hier allerdings zu berück-
sichtigen, dass aus den dargestellten Gründen des Gemeinschaftsrechts auch
insoweit nur unbestreitbare Informationen verwertbar sind, die aus dem Aus-
stellermitgliedstaat herrühren.
c) Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (§ 24 VwVfG) oder des Verwaltungs-
gerichts (§ 86 VwGO) zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeit-
punkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaa-
tes sind mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz
allerdings nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche
Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren
Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Im vorliegenden Fall sind ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger
im gerichtlichen Verfahren trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zu
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seinem angeblichen Wohnsitz in Polen gemacht und auch gegenüber den deut-
schen Meldebehörden nur einen Wohnsitz in Deutschland angegeben hat.
Da das Berufungsgericht bislang keine Informationen des Ausstellermitglied-
staates zum damaligen Wohnsitz des Klägers eingeholt hat - etwa durch eine
Nachfrage bei den polnischen Einwohnermeldebehörden - und dem Revisions-
gericht eine solche Sachverhaltsaufklärung verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO),
kann noch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Aberkennung entschieden werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz
zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachge-
holt werden.
Es kann hier zunächst offenbleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn
ein in diesem Sinne berechtigtes Auskunftsersuchen trotz der gemeinschafts-
rechtlichen Kooperationspflicht unbeantwortet bleibt. Es liegt nicht fern, dass in
einem solchen Fall die Handlungsmacht der deutschen Behörde im Angesicht
ernstlicher Zweifel an der Fahreignung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht
nicht auf Dauer beschränkt sein kann. Gemeinschaftsrechtlich unbedenklich
dürfte jedenfalls eine vorläufige Aberkennung des Rechts sein, von der Fahrer-
laubnis im Inland Gebrauch zu machen, bis die Wohnsitzfrage geklärt ist. Eine
solche vorläufige Maßnahme kennt das deutsche Recht jedoch bisher nur bei
dem dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat (§ 111a StPO). Es ist daher
Sache des deutschen Gesetzgebers zu regeln, ob und unter welchen Voraus-
setzungen die Fahrerlaubnisbehörden zu derartigen vorläufigen Maßnahmen
befugt sein sollen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 3 Abs. 1
FeV
§ 11 Abs. 8, §§ 14, 28 Abs. 1 und 4,
§ 46 Abs. 1 und 3
RL (EWG) Nr. 91/439
Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5,
Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
Stichworte:
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerken-
nung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahr-
eignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Dro-
genkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches
Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus; aus dem Ausstel-
lermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen.
Leitsatz:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt
werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn
Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort
herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaub-
nisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte.
Urteil des 3. Senats vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09
I. VG Düsseldorf vom 02.10.2007 - Az.: VG 6 K 1202/07 -
II. OVG Münster
vom 25.03.2009 - Az.: OVG 16 A 3169/07 -