Urteil des BVerwG vom 09.08.2002

Ermächtigung, Verordnung, Erlass, Inkraftsetzung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.02
OVG A 2 S 139/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 91 312,64 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht
vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Be-
schwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. April 2000 (BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111 S. 143) ab
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt zum einen hinsichtlich des
in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkts des Formen-
wahlrechts des Landes. In der Tat hat das Bundesverwaltungsge-
richt in dem genannten Urteil entschieden, dass es von Bundes-
rechts wegen dem Land überlassen sei, ob es die Gebührentatbe-
stände und die Gebührensätze im Einzelnen durch Landesgesetz
oder durch Verordnung festlege. Dies wird auch vom Berufungs-
gericht in keiner Weise in Frage gestellt. Das Berufungsge-
richt verlangt aber - übrigens ebenfalls in Übereinstimmung
mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 149) - entspre-
chend den anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass eine
durch Verordnung getroffene Gebührenregelung eine ausreichende
gesetzliche Grundlage aufweist.
Welche Bedeutung im Rahmen der Abweichungsrüge die Aussage der
Beschwerde haben soll, das Berufungsgericht verkenne, dass die
rückwirkende Verordnungsregelung ihre Ermächtigungsgrundlage
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in dem bis zum 8. April 1999 geltenden ursprünglichen Verwal-
tungskostengesetz haben könne, ist nicht erfindlich. Im Übri-
gen ist diese Aussage auch falsch. Auf Seite 10 des Berufungs-
urteils ist ausgeführt, dass mit der Neufassung des § 3 Abs. 3
VwKostG LSA die Voraussetzungen für die Anpassung des Gebüh-
renrechts an das Gemeinschaftsrecht geschaffen worden seien.
Das bedeutet, dass zuvor diese Voraussetzungen nicht vorlagen.
Offenbar war dies aus der Sicht des Berufungsgerichts so of-
fenkundig, dass es nähere Ausführungen für entbehrlich hielt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde
beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat in nicht revisibler Aus-
legung des Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt, dass
der Landesgesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer euro-
parechtskonformen Gebührenregelung im Verordnungswege erst mit
Wirkung vom 9. April 1999 und ohne Rückwirkung erteilt hat.
Damit steht aus bundesrechtlicher Sicht unangreifbar fest,
dass die rückwirkende Inkraftsetzung der hierauf gestützten
Gebührenverordnung ohne die erforderliche gesetzliche Ermäch-
tigung erfolgte. Für diese Erkenntnis bedarf es nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die mit vielen Wenn
und Aber versehene differenzierte Fragestellung der Beschwer-
debegründung kann darüber nicht hinweghelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn