Urteil des BVerwG vom 28.10.2009

Feststellung des Sachverhaltes, Soldat, Veröffentlichung, Polizeirecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WNB 4.09
TDG S 6 BLc 06/09
In der Disziplinarsache
des Herrn Oberfeldwebel ...,
...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 28. Oktober 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 2009 wird
verworfen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der gerügte Verfahrensverstoß (§ 22a Abs. 2
Nr. 3 WBO) und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§
22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) werden nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
1. Die prozessordnungsgemäße Darlegung (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO) der von
der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche
Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des
Truppendienstgerichts - allein auf diese kommt es an - ermittlungsbedürftig
gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung
gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich
gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung
der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen
Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor
dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher
Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte
aufdrängen müssen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate
des BVerwG u.a. Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -
NVwZ 2004, 627 <628>). Daran fehlt es. Die Beschwerde zählt lediglich eine
Reihe von Personen auf, die als Zeugen hätten vernommen werden sollen.
Welche für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Aussagen diese
Zeugen machen sollen, wird dagegen nicht dargelegt.
Der Soldat hat den Sachverhalt, wie er der vom Disziplinarvorgesetzten
verhängten Disziplinarmaßnahme und dem angefochtenen Beschluss des
Truppendienstgerichts zugrunde gelegt worden ist, weder bei seinen
Vernehmungen am 24. und 27. Januar 2009 noch in der Begründung seiner
Beschwerde vom 17. Februar 2009 oder in der Begründung der weiteren
Beschwerde bestritten. Mit seinen Einwendungen hat er sich nur gegen die
rechtliche Würdigung seines Verhaltens, gegen die vermeintliche
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Soldaten und gegen die Höhe der
verhängten Disziplinarbuße gewandt. Unter diesen Umständen musste sich
dem Gericht die Vernehmung der genannten Zeugen auch nicht aufdrängen.
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2. Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§
22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Nach der
ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des
Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich
bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu
erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs.
3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und
inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen
Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten
Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 -
BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die §
132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu
BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO
und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG
1 WNB 1.09 - und vom 15. Juli
2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die nach Art einer
Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine
vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen
macht sie geltend, die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei fehlerhaft.
Damit kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO
und § 154 Abs. 2 VwGO.
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Golze Dr. Dette Dr. Müller