Urteil des BVerwG vom 25.07.2007

Ablauf der Frist, Falsche Auskunft, Eigenes Verschulden, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 1.07
TDG N 8 (neu) VL 1/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Obermaat ... E.,
geboren am ...,
Fregatte ..., ... Fregattengeschwader, W.,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 25. Juli 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des
Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord vom 24. April 2007 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Der Soldat wendet sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden der
8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, mit dem seine Berufung als unzu-
lässig verworfen wurde.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am
22. Februar 2007 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot
für die Dauer von einem Jahr und zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein
Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Das mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Soldaten in der Weise
zugestellt, dass ihm die Ausfertigung von dem Vertreter des Ersten Offiziers der
Fregatte „...“ gegen Empfangsbekenntnis übergeben wurde. Dabei trug der Sol-
dat in das Empfangsbekenntnis als Zustelldatum ein „20.03.03“. Das so ausge-
füllte Empfangsbekenntnis wurde am 19. März 2007 per Telefax von der Fre-
gatte „...“ an das Truppendienstgericht übermittelt und erhielt dort den Ein-
gangsstempel „19. MRZ. 2007“. Der Geschäftsstellenbeamte, Regierungs-
hauptsekretär Sch., dem die Diskrepanz zwischen dem eingetragenen Zustell-
datum und dem Datum der Telefaxübermittlung aufgefallen war, brachte an der
Zahl „20“ des angegebenen Zustelldatums mit Bleistift einen Pfeil und die Notiz
„s.o.“ an und kennzeichnete das Datum in der am oberen Rand ausgedruckten
Sendezeile des Fax-Gerätes „19/03/2007“ mit gelbem Marker.
Gegen das Urteil vom 22. Februar 2007 legten die Verteidiger mit Schriftsatz
vom 20. April 2007, der am selben Tage per Telefax beim Truppendienstgericht
einging, Berufung in vollem Umfang ein, die sie im Einzelnen begründeten.
Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft verwarf der Vorsitzende der
8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die eingelegte Berufung mit Be-
schluss vom 24. April 2007 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzuläs-
sig.
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Im Hinblick darauf, dass die Verteidiger zusammen mit der Berufungsschrift per
Telefax darum gebeten hatten, ihnen vor Abgabe der Akten an das Bundes-
verwaltungsgericht eine Abschrift des Terminsprotokolls zu übersenden, teilte
die Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts ihnen mit Schreiben vom
25. April 2007 mit, dass die Berufung durch Beschluss vom 24. April 2007 ver-
worfen wurde, und übersandte zugleich die erbetene Abschritt des Sitzungspro-
tokolls sowie den vom Soldaten ausgefüllten Empfangsschein und das Über-
sendungsprotokoll der Einheit. Dieses Schreiben ging am 3. Mai 2007 bei den
Verteidigern ein.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007, beim Truppendienstgericht per Telefax einge-
gangen am selben Tage, beantragten die Verteidiger im Namen des Soldaten,
1. dem Soldaten Wiedereinsetzung in die versäumte Be-
rufungsfrist zu gewähren;
2. den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord - Der
Vorsitzende der 8. Kammer - vom „25. April 2007“
betreffend die Verwerfung der am 20. April 2007 erho-
benen Berufung gegen das Urteil des Truppendienstge-
richts Nord vom 22. Februar 2007 aufzuheben;
3. den Aufschub der Vollstreckung des vorgenannten Ur-
teils bis zur Entscheidung über den Wiedereinset-
zungsantrag anzuordnen.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, im Rahmen einer Besprechung am
26. März 2007 mit dem Soldaten über die Frage, ob gegen das Urteil Berufung
eingelegt werden solle, habe Rechtsanwalt H. in Gegenwart des Soldaten bei
der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer fernmündlich die Zustellungsda-
ten des Urteils sowohl an den Soldaten als auch an die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft erfragt. Die ihm daraufhin mitgeteilten Daten habe er während des Tele-
fonats in der Handakte auf dem Schreiben des Gerichts vom 14. März 2007 wie
folgt notiert:
„Mdt:
20.03.07
Ende 20.04.
WDA:
14.03.07
Ende 16.04.“.
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Aufgrund dieser Information sei die Berufungsschrift innerhalb der danach be-
rechneten Frist bis zum 20. April 2007 eingereicht worden. Der Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand sei gerechtfertigt, weil von fehlendem Ver-
schulden des Soldaten bei der Fristversäumnis auszugehen sei. Die offensicht-
lich fehlerhafte Datumsangabe im Empfangsbekenntnis sei darauf zurückzufüh-
ren, dass der Soldat im Zeitpunkt der Unterzeichnung unter erheblichem Stress
gestanden habe. Nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses habe
der Soldat, der keine Kopie davon besessen habe, weder Anlass noch Mög-
lichkeit gehabt, die Fehleintragung des Datums festzustellen und die Verteidiger
entsprechend zu informieren. Diese hätten erst durch den Beschluss vom
24. April 2007 und insbesondere dem in Kopie beigefügten Empfangsbekennt-
nis mit der Telefax-Absendeleiste erfahren, dass die Aushändigung des Urteils
an den Soldaten spätestens am 19. März 2007 erfolgt sein musste.
Die Richtigkeit der Schilderungen über das Telefonat mit der Geschäftsstelle
des Truppendienstgerichts hat Rechtsanwalt H. anwaltlich versichert.
Nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der in Betracht kommenden
Beamten der Geschäftsstelle, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der
Vorsitzende der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord der Beschwerde
nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, aber nicht
begründet. Die Berufung sei nach Ablauf der Frist eingegangen. Der zulässige
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Frist-
versäumung liege überwiegend im Verantwortungsbereich des Soldaten. Ihm
habe es oblegen, seinen Verteidiger über das Datum der Aushändigung des
Urteils zu informieren. Dem sei er nicht in ausreichendem Maße nachgekom-
men. Selbst wenn eine falsche Auskunft über das Zustellungsdatum durch ei-
nen Mitarbeiter des Gerichts erteilt worden sein sollte, könne dies den Soldaten
nicht völlig von seinen eigenen weitergehenden Sorgfaltspflichten entbinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten des
Truppendienstgerichts Nord, die dem Senat vorlagen, Bezug genommen.
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II
Die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Beschwerde ist begründet. Die
Berufungsschrift ist zwar erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen (1.),
dem Soldaten ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren (2.).
1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO kann gegen das Urteil des Truppendienstge-
richts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an das Bundes-
verwaltungsgericht eingelegt werden. Der Soldat bestreitet selbst nicht, dass
das angefochtene Urteil ihm spätestens am 19. März 2007 von dem Vertreter
des Ersten Offiziers der Fregatte „...“ gegen Empfangsbekenntnis dienstlich ü-
bergeben und damit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO zugestellt worden ist. Die
irrtümliche Datumsangabe durch den Soldaten „20.03.2003“ steht dem nicht
entgegen, weil das vom Soldaten unterzeichnete Empfangsbekenntnis bereits
am 19. März 2007 von der Fregatte „...“ per Telefax an das Truppendienstge-
richt übermittelt wurde. Dies bestätigt auch der bei den Akten befindliche Sen-
debericht des Faxgerätes der Fregatte.
Die Berufungsfrist endete daher am Donnerstag, dem 19. April 2007 (vgl. § 91
Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO). Da die Berufung aber erst am
20. April 2007 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, ist die Berufungsfrist
nicht gewahrt.
2. Dem Soldaten war aber auf seinen zulässigen, insbesondere rechtzeitig
(§ 91 Abs. 1 Satz 2 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellten Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach § 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Maßgeblich für die Frage,
ob dem Antragsteller ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung vorzu-
werfen ist, ist die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt (Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl. 2007, § 44 Rn. 11). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den
Grundsatz entwickelt, dass der Zugang zu den Gerichten und den in den Ver-
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fahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sach-
gründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 - NJW 2005, 3346
m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - BVerwG
2 WDB 4.96 - DokBer B 1997, 110). Als unverschuldet ist die Fristversäumnis
insbesondere auch dann anzusehen, wenn der Antragsteller zunächst einen
von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat (z.B. fehlerhafte Adressierung
der Rechtsmittelschrift), dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzu-
gekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <115 f.>; BVerwG,
Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 7 B 154.99 - VwRR BY 2000, 235).
So liegt der Fall hier. Zwar beruht die nicht rechtzeitige Berufungseinlegung
durch die Verteidiger insoweit auf einem schuldhaften Verhalten des Soldaten,
als er einerseits seine Verteidiger nicht über den tatsächlichen Zustellungster-
min ordnungsgemäß unterrichtet hat und er andererseits durch die falsche Da-
tumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis die erste Ursache für die spätere
fehlerhafte Auskunft gegenüber Rechtsanwalt H. gesetzt hat. Letztlich war aber
die entscheidende Ursache für die Fristversäumung die Rechtsanwalt H. tele-
fonisch erteilte Auskunft der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts, wo-
nach die Zustellung (erst) am 20. März 2007 erfolgt sein sollte. Dieser Sach-
verhalt ist durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Vorbringens,
die durch die handschriftlichen Notizen des Rechtsanwaltes auf dem Übersen-
dungsschreiben des Truppendienstgerichts bestätigt wird, ausreichend glaub-
haft gemacht. Es kommt hinzu, dass der geschilderte Sachverhalt nach der Le-
benserfahrung keineswegs unwahrscheinlich erscheint. Vielmehr kann es nicht
überraschen, wenn ein telefonisch nach dem Zustelldatum gefragter Mitarbeiter
einer Geschäftsstelle beim Blättern in der Akte und einem schnellen Blick auf
das Empfangsbekenntnis dem mit einem dünnen Bleistift angebrachten Zusatz
„s.o.“ und der gelben Markierung auf dem oberen Rand des Blattes weiter keine
Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausschließlich auf das deutlich einge-
tragene Datum konzentriert hat. Die Tatsache, dass bei sorgfältiger Kenntnis-
nahme vom gesamten Inhalt der Akte eine andere Auskunft durchaus nahege-
legen hätte, steht dem nicht entgegen. Auch die dienstlichen Erklärungen der
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Angehörigen der Geschäftsstelle, die als Gesprächspartner in Betracht ge-
kommen wären, schließen die Richtigkeit des Vorbringens nicht aus, weil sie
sich letztlich alle darin erschöpfen, dass sich der jeweilige Erklärende an das
Gespräch nicht erinnern könne. Insbesondere hat keiner einen anderen Inhalt
des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt H. behauptet. Bis auf den im fraglichen
Zeitpunkt im Urlaub befindlichen Regierungshauptsekretär Sch. haben die Er-
klärenden auch nicht etwa ein solches Gespräch mit Rechtsanwalt H. für sich
selbst ausgeschlossen.
Die fehlerhafte Auskunft war auch ursächlich für die Fristversäumung, weil der
Senat keinen Zweifel daran hat, dass bei Hinweis auf die Zustellung bereits am
19. März 2007 auch die Berufung einen Tag früher an das Truppendienstgericht
übermittelt worden wäre. Dem Soldaten war daher Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren (vgl. zu den Folgen der Erteilung einer unrichtigen
Auskunft auch Beschluss vom 23. Dezember 1996 a.a.O. m.w.N.). Auf die
Frage, ob das Truppendienstgericht, nachdem die Diskrepanz zwischen dem
eingetragenen Zustelldatum und dem Datum der Übermittlung des Empfangs-
bekenntnisses an das Gericht aufgefallen war, Anlass gehabt hätte, im Rahmen
der nachfolgenden Fürsorgepflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni
1995 a.a.O. <114 f.>, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR
2558/05 - NJW 2006, 1579 m.w.N.) den Soldaten und/oder seinen Verteidiger
auf den Fehler hätte hinweisen müssen, kommt es daher nicht mehr an.
3. Der weitere Antrag, die Vollstreckung des Urteils des Truppendienstgerichts
Nord vom 22. Februar 2007 auszusetzen, hat sich mit der stattgebenden Ent-
scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erledigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 141 Abs. 1
und 2 WDO), weil das Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO
ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Müller
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