Urteil des BVerwG vom 17.06.2014

Einstellung des Verfahrens, Bundesamt, Nummer, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 7.13
VGH 20 B 12.30347
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage ge-
gen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat
einer Abschiebung in Nummer 3 des Bescheids des Bun-
desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober
2010 (Abschiebungsandrohung) richtet. Das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar
2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg
vom 13. Dezember 2011 sind insoweit wirkungslos.
Im Übrigen werden auf die Revision der Beklagten das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. Januar 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 13. Dezember 2011 geändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte trägt ein
Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.
G r ü n d e :
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Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstel-
lung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Nieder-
schrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger
und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststel-
lung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mit-
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arbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klä-
gers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der
abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fin-
gerkuppen manipuliert zu haben.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf
hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass
der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er
werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er
zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine
und sich „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen lasse. Zum anderen solle er
schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines
Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt
habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezug-
nahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als
zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht
betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ge-
mäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entschei-
den sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt.
Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen las-
sen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage
weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylan-
trag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1).
Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter
Androhung der Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ aufgefordert, die Bundes-
republik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entschei-
dung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentli-
chen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nach-
gekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch
die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen frühe-
ren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach
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bs. 2 bis(a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger
kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfs-
weise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Ab-
schiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia,
sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit
Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte
und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.
Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem
an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober
2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt
erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vor-
feld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen,
die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könn-
ten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten
Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht
wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. No-
vember 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht an-
beraumt.
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während
des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen
einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und
erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Be-
handlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer ande-
ren Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rück-
übernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich
führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte
der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie
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am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenminis-
terium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezem-
ber 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft
(„refugee status“) zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen
sei.
Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des
angefochtenen Bescheides („Der Asylantrag gilt als zurückgenommen“) auf.
Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2
von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Ab-
schiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hin-
sichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an,
sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei.
Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit
das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der
Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu,
als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden
sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die
Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids
vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig.
Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylan-
tragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeig-
nete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-
Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach
Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie
2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere
Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei
nicht möglich.
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Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungs-
verbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht auf-
rechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Klä-
ger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in
Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland
des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Ita-
lien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem
Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt
seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Ita-
lien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege
einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr
habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erhe-
ben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entspre-
chender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be-
klagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsge-
richtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der
mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1
AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Be-
treibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Kla-
ge abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren
auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - heraus-
stelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt wor-
den sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor,
dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres)
Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylan-
trag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Ge-
setzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen,
die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfah-
rensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne
Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeu-
tet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids
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durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hin-
weis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Klä-
ger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschie-
bungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Be-
klagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der
angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der
Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger
hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungs-
gericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von
Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständli-
chen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den
Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt.
II
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die
Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof
die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom
22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Re-
vision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur
Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandro-
hung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzu-
erhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Be-
stimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende
Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die
Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich
gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Klä-
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ger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfech-
tungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das
Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I
S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten,
vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn
es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007
- BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff.
AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrens-
rechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1
AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten
mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn
es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon
- wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen
Rechts geboten ist.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstel-
lungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwal-
tungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137
Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs
ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die
Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger
hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten
schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstel-
lung im Ausland gemacht.
Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2
AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären
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Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer
das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht
betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 ein-
tretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fikti-
ven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung
mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner
Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt
(Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entschei-
den (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2
AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vor-
liegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ab-
zustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch
auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rück-
wirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten
würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom
13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).
1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzun-
gen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in
der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat
dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom
22. Oktober 2010 auf („Der Asylantrag gilt als zurückgenommen“). Die erklärte
Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion
des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung
in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der
Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich
Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Aus-
spruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt auf-
rechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes
eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.
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1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG
war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist,
Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses
zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrens-
rechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asyl-
bewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltens-
weisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beein-
trächtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG
10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten
Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der
ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche
Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden wa-
ren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.
1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu
einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Ab-
gabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibens-
aufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe „auswert-
barer Fingerabdrücke“ und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben
nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013
a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann
zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im
Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlas-
sen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder ver-
eiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger
kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien
zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknah-
me am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens
liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen
Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erken-
nungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshand-
lung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt wer-
den können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht
mehr eingeräumt.
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1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch einge-
treten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darle-
gung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung
nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung
vom 9. September 2010).
Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt
angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbe-
werber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch
solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete
oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013
a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch
entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den wei-
teren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.
Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Mo-
natsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des
Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monats-
frist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung
ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG
auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Da-
nach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irr-
tum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibens-
aufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei
der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe
Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nun-
mehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und
zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbrin-
gen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betrei-
bensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander
unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die
schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung.
Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Ab-
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nahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die
geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betrei-
bensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt
sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich
die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zu-
sätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Dar-
legungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von
Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf
beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer
Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verste-
hen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern
auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.
1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es
keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich ange-
sehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit
des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Ent-
scheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden
kann.
1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch interna-
tional zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union besteht nicht.
Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier -
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling
anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen
über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Ent-
scheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1
AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer,
die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum
Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen
anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige
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Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.
Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013
(ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die
Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes an-
wendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten,
also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im Au-
gust 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass
auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar
2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet
die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung -
Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle
Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asyl-
antrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl.
Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach
Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags
wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff.
Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht be-
reits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beach-
tende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche
nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw.
drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014
- A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen,
ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat.
Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des
hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbar-
keit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.
2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zu-
erkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG
(n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Ein-
stellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl.
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Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine
Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3
AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474)
unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling
im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt
worden ist.
Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzbe-
rechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Sta-
tusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine um-
fassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch
Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.
Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht
aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerken-
nungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. No-
vember 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom
29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz
402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch
nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2
Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen
Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären
Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie
2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige
Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber
von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch
gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen
anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen
Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im
Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland
genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Aus-
ländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschie-
bungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerken-
nungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.)
ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bin-
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dungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber,
in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade
kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder
auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2
AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in
Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen
Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der
(erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder ver-
pflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat
der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60
Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober
2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43).
Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3
AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch
einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet
dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen
Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer
Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlings-
eigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2
Buchst. i der Richtlinie).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August
2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungs-
verfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4
AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Kon-
sequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1
AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben
dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf
Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl.
BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat
die verfahrens-
rechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtli-
chem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Aus-
land die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtig-
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ten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits
Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487
Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die An-
erkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2
AufenthG).
Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrecht-
lichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden
Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das
Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen
kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären
Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.
3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Fest-
stellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzuläs-
sig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf
Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von
nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem
Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung
der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Num-
mer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgespro-
chenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehr-
ten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.
4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Num-
mer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht er-
ledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29)
verletzt Bundesrecht.
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Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Her-
kunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Be-
klagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im
Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfah-
ren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Disposi-
tionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Ent-
scheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es
sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung
der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung
gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende
Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt.
Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur
insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober
2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber
nur die Zielstaatsbezeichnung „in seinen Herkunftsstaat“ aufgehoben, nicht die
Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch
ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Fe-
bruar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere,
denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung „in seinen Herkunftsstaat“
stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen an-
fechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.
Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Num-
mer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Aller-
dings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie ent-
gegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet
hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte
aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die
aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflich-
tet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeich-
nung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf,
in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In
der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach
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dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselb-
ständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage
durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist
der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in
entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125
Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu wer-
den entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wir-
kungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung
abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus
§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksich-
tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berück-
sichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens
nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären
Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter
Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten
Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei
Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen ha-
ben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30
Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AEUV
Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b
AufenthG
§ 59 Abs. 3; § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2,
Abs. 5, 7 und 10
AsylVfG
§ 4 Abs. 1; §§ 13, 15 Abs. 2; § 25 Abs. 1;
§§ 29, 32, 33 Abs. 1; §§ 34, 38, 77 Abs. 1
Richtlinie 2013/32/EU
Art. 2 Buchst. i; Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
Dublin II-VO
Art. 13 und 20
Dublin III-VO
Art. 13, 23 Abs. 2; Art. 49 Abs. 2
VwGO
§ 91 Abs. 1; § 92 Abs. 3; § 161 Abs. 2
VwVfG
§ 47 Abs. 1
Stichworte:
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsver-
bot; Angaben zum Reiseweg; Anlass für Betreibensaufforderung; Asylantrag;
ausländische Flüchtlingsanerkennung; Auswertbarkeit; Belehrung; Betreibens-
aufforderung; Bindungswirkung; Dublin-Verfahren; Einstellung des Asylverfah-
rens; Erledigung; internationaler Schutz; Klageänderung; Mitwirkungspflichten;
nationaler Abschiebungsschutz; unionsrechtlicher subsidiärer Schutz; Umdeu-
tung; Weiterwanderung von Flüchtlingen; Zielstaat der Abschiebung.
Leitsätze:
1. Die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG kann da-
rauf gestützt werden, dass der Asylbewerber der berechtigten Aufforderung zur
schriftlichen Darlegung seines Reisewegs bis zur Ankunft in Deutschland und
zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung im Ausland nicht fristge-
recht nachgekommen ist (im Anschluss an Urteil vom 5. September 2013
- BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329).
2. Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in
Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf
eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltsti-
tels in Deutschland ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3
AufenthG).
3. Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz
ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung
eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4
AsylVfG zuerkannt worden ist.
4. Die Dublin III-Verordnung findet auf die nach ihrem Inkrafttreten gestellten
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet
des Zeitpunkts der Asylantragstellung - jedenfalls für das zu beachtende Ver-
fahren Anwendung (Art. 49 Abs. 2).
Urteil des 10. Senats vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13
I. VG Regensburg vom 13.12.2011 - Az.: VG RO 7 K 10.30468 -
II. VGH München vom 17.01.2013 - Az.: VGH 20 B 12.30347 -