Urteil des BVerwG vom 31.03.2008

Genfer Flüchtlingskonvention, Innere Sicherheit, Politische Verfolgung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 32.07
OVG 1 LB 33/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass
- abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigen-
schaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht
des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2
Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung
erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Grün-
den Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c
der Richtlinie haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in
dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling be-
sitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass
die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Trup-
pen möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des
Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiä-
ren Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Le-
bensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?
3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,
aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt
worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungs-
begründende Umstände
- 3 -
a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der
für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zu-
gunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwen-
dung,
b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?
G r ü n d e :
I
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung.
Der 1975 in Kubar geborene Kläger zu 1 und seine 1981 in Qasab geborene
Ehefrau, die Klägerin zu 2, sind irakische Staatsangehörige arabischer (Kläger
zu 1) bzw. kurdischer (Klägerin zu 2) Volks- und muslimischer Religionszugehö-
rigkeit. Im Januar 2002 reisten die Kläger nach Deutschland ein und beantrag-
ten Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger zu 1 werde wegen Betäti-
gung für eine oppositionelle Partei („Hisb-Al-Schaab-Al-Dimoqrati“) von der Ge-
heimpolizei gesucht. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge) - Bundesamt - die Anträge der Kläger auf Anerkennung als
Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes - GG - ab, stellte aber fest,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
§ 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG)
vorliegen, weil die Kläger im Irak schon wegen ihrer Asylantragstellung politi-
sche Verfolgung zu befürchten hätten. Im September 2004 leitete das Bundes-
amt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein Widerrufsver-
fahren ein und widerrief nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 20. Janu-
ar 2005 deren Flüchtlingsanerkennung. Von einer Entscheidung über das Vor-
liegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde
abgesehen, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der Ausländerbehörde bislang nicht
beabsichtigt seien.
1
2
- 4 -
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2005
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Die gegenwärtige iraki-
sche Regierung sei nicht in der Lage, ihrer Bevölkerung den Mindestschutz zu
gewährleisten, den jeder Staat seiner Bevölkerung schulde.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 9. August 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Irak sei
eine einschneidende und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. Die Kläger seien weder durch den irakischen Staat noch durch eine
staatsähnliche Herrschaftsmacht oder durch nichtstaatliche Akteure gefährdet.
Aus Terroranschlägen oder sonstigen Übergriffen Dritter resultierende Ge-
fährdungen beträfen alle Bürger, im Übrigen seien diese weder dem irakischen
Staat zuzurechnen noch als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen. Wenn-
gleich die Effizienz staatlicher Schutzmaßnahmen derzeit noch eingeschränkt
sei würdenTerrorakte und Übergriffe von der Regierung und den multinationa-
len Streitkräften (MNF) weder tatenlos hingenommen noch geduldet. Vielmehr
gingen die Anstrengungen der Regierung und der MNF dahin, die innere Si-
cherheit im Land zu stabilisieren und auszubauen. Der irakische Staat sei mit
den ihm (und den MNF) zur Verfügung stehenden Mitteln schutzbereit und
schutzwillig. Bei dieser Sachlage sei ein Schutzgesuch nach § 60 Abs. 1
AufenthG nicht begründet, auch wenn terroristische Übergriffe oder kriminelle
Aktionen derzeit noch nicht verhindert werden könnten. Allgemeine Gefahren
würden weder vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG noch von Art. 1 C
Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - erfasst. Es komme nicht darauf
an, durch wen der geforderte Schutz gewährleistet werde. Aus dem Vorbringen
der Kläger ergäben sich auch keine - individuellen - Ansatzpunkte für eine ab-
weichende Beurteilung.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision
und beantragen,
3
4
5
- 5 -
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. August 2006 zu ändern und die Be-
rufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Vertreter des Bundesinte-
resses am Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
Der Senat hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer
Vorabentscheidung in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der er die
Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvL 6/03 und 8/04 - NVwZ 2005, 801
zum Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG m.w.N.). Diese erginge in der
Besetzung von fünf Richtern (§ 144 Abs. 2 und 3, § 141, § 125 Abs. 1, § 107,
§ 10 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Wegen der Abhängigkeit des Vorabentschei-
dungsersuchens von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden Hauptsa-
cheentscheidung findet § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO, wonach bei Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung drei Richter mitwirken, keine Anwen-
dung.
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-
kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 vom
30. September 2004, S. 12 ; berichtigt ABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005,
S. 24) einzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG). Da es um die Aus-
legung von Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorge-
legten Fragen zur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und
bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. Insoweit wird zur weiteren Be-
gründung auf den Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren
BVerwG 10 C 33.07 verwiesen.
6
7
8
- 6 -
Ergänzend ist zur Entscheidungserheblichkeit darauf hinzuweisen, dass das
Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen ist, dass
die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings
vor Verfolgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er
auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Bei Beja-
hung der Frage 1 wäre das Berufungsurteil daher nicht zu beanstanden. Im
Gegensatz zu der dem Verfahren BVerwG 10 C 33.07 zugrunde liegenden Ent-
scheidung hat das Berufungsgericht vorliegend das Bestehen einer staatlichen
oder staatsähnlichen Gewalt im Sinne einer prinzipiell schutzmächtigen Ord-
nung aber nicht offen gelassen, sondern ist davon ausgegangen, dass der ira-
kische Staat mit den ihm (und den multinationalen Streitkräften) zur Verfügung
stehenden Mitteln schutzbereit und schutzwillig ist. Die Effizienz staatlicher
Schutzmaßnahmen sei derzeit zwar noch eingeschränkt, Terrorakte und Über-
griffe würden von der Regierung und den multinationalen Streitkräften im Irak
aber weder tatenlos hingenommen noch in einer Weise geduldet, dass daraus
Schutzansprüche hergeleitet werden könnten. Damit kommt es auch im vorlie-
genden Fall in Bezug auf Frage 2 Buchst. a darauf an, ob es - unter der Vor-
aussetzung, dass es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Vorhan-
denseins eines Schutz bietenden Akteurs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richt-
linie bedarf - ausreicht, dass die Schutzgewährung - wie vom Berufungsgericht
festgestellt - nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist. Bei Bejahung von
Frage 2 Buchst. b wäre das Berufungsurteil auch im vorliegenden Verfahren
aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, da bislang noch nicht geprüft worden ist,
ob den Klägern ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie
droht. Gleiches gilt bei Bejahung der Frage 2 Buchst. c, da das Berufungsge-
richt davon ausgegangen ist, dass es für den Widerruf der Flüchtlingsanerken-
nung nicht darauf ankomme, ob ein „Minimum“ an Schutz vor allgemeinen Ge-
fahren gewährt werde, und folgerichtig in dieser Hinsicht keine weiteren Fest-
stellungen getroffen hat. Im Übrigen stellt sich auch im vorliegenden Verfahren
die unter Punkt 3 aufgeworfene Frage des Prüfungsmaßstabs für neue anders-
artige verfolgungsbegründende Umstände (hier in Bezug auf Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure).
9
- 7 -
Der Senat weist darauf hin, dass die vorgelegten Fragen Gegenstand mehrerer
gleichlautender Vorabentscheidungsersuchen sind. Da sich in der Vergangen-
heit eine ganze Reihe von Widerrufsfällen während des sich anschließenden
Gerichtsverfahrens (durch Rückkehr, Einbürgerung etc.) erledigt haben, eine
Klärung der vorgelegten Fragen aber für eine Vielzahl weiterer Fälle von Be-
deutung ist, soll durch diese Vorgehensweise sichergestellt werden, dass eine
Entscheidung des Gerichtshofs nicht durch die eher zufällige Erledigung in ei-
nem einzelnen Verfahren hinausgezögert wird.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Fricke
10
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 10 Abs. 3, § 107, § 125 Abs. 1, § 141, § 144 Abs. 2
und 3
GG
Art. 100 Abs. 1
EG
Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e
und f, Art. 15, Art. 18
Stichworte:
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Aussetzung des Verfahrens; Vor-
abentscheidung; Besetzung.
Leitsatz:
Das Gericht hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach
Art. 234 EG in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der es die Entschei-
dung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (wie BVerfG, Be-
schluss vom 15. April 2005 - 1 BvL 6/03 und 8/04 - NVwZ 2005, 801 zum Vor-
lageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG).
Beschluss des 10. Senats vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 32.07
I. VG Schleswig-Holstein vom 05.08.2005 - Az.: VG 6 A 41/05 -
II. OVG Schleswig-Holstein vom 09.08.2006 - Az.: OVG 1 LB 33/05 -