Urteil des BVerwG vom 22.07.2009

Ermessen, Hauptsache, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 16.08
VGH A 2 S 50/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 30. Mai 2007 und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Januar 2006 sind
unwirksam, soweit sie die Feststellung von Abschiebungs-
verboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es den
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft. Im Übrigen
werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufge-
hoben.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abge-
schlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das
Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit
der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich des noch
anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten
des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier,
die Kosten insoweit gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO),
da die Erfolgsaussichten der Revision offen gewesen sind und die dem Kläger
erteilte Niederlassungserlaubnis, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits
geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
Soweit das Verfahren - bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung -
bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist der Kläger unterlegen und hat
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dementsprechend gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Dies bedeutet, dass auf den Kläger die Kosten des Verfahrens in den ersten
beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte entfallen. Außerdem hat der Kläger die
Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 10 B 134.07 zur Hälfte zu tragen
(vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2008).
Die verbleibenden Kosten werden, wie ausgeführt, gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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