Urteil des BVerwG vom 29.05.2008

Berg, Armenien, Innerstaatliches Recht, Materielles Recht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 11.07
VGH 3 UE 2380/04.A
Verkündet
am 29. Mai 2008
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 15. September 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen.
Der nach seinen Angaben 1966 in Bajan geborene Kläger, ein armenischer
Volkszugehöriger aus Aserbaidschan, kam im August 2001 nach Deutschland
und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab, stellte fest, dass weder die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger wurde auf die
Möglichkeit einer Aufenthaltsnahme in Berg-Karabach als inländischer Fluchtal-
ternative verwiesen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Be-
schluss vom 15. September 2005 zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung
darauf gestützt, dass dahinstehen könne, ob dem geltend gemachten Asylan-
spruch bereits die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) ent-
gegenstehe, denn mit Blick auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative
habe der Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch
auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Für ihn als
armenischen Volkszugehörigen sei Berg-Karabach über Armenien erreichbar,
auch wenn er für die Einreise nach Armenien eine Einreiseerlaubnis benötige,
die erst nach langwieriger Prüfung der Lebensumstände erteilt werden dürfte.
Staatsangehörige der Republik Armenien und in Armenien anerkannte Flücht-
linge sowie Asylberechtigte benötigten für die Einreise nach Berg-Karabach
keine Visa. Einwanderungswillige Ausländer ohne Nationalpass könnten bei der
ständigen Vertretung der Republik „Gebirgiges Karabach“ in Eriwan einen
Rückwanderungsantrag stellen, der an das Außenministerium in Stepanakert
weitergeleitet werde. Nach Überprüfung der Person sowie der Motive für eine
Einwanderung - die Bearbeitungszeit des Antrags könne über ein Jahr bean-
spruchen - erhalte der Betroffene gegebenenfalls eine Einreise- bzw. Nieder-
lassungserlaubnis für Berg-Karabach. Als armenischem Volkszugehörigen sei
dem Kläger ein Zwischenaufenthalt in Armenien zumutbar, da er dort einer Ar-
beit nachgehen könne. In Berg-Karabach werde er auch nicht anderen existen-
tiellen Bedrohungen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
Dem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorlie-
gens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG
zu; auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.
Mit der vom Senat hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und
Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugelassenen
Revision macht der Kläger geltend, dass keine inländische Fluchtalternative
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bestehe; denn Berg-Karabach sei für ihn nicht unter zumutbaren Bedingungen
erreichbar. Weder der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit noch die
Beantragung von Asyl in Armenien könnten ihm unter Beachtung von Art. 8 der
Richtlinie 2004/83/EG zugemutet werden. Gleiches gelte für einen über ein Jahr
andauernden Zwischenaufenthalt in Armenien zur Beantragung der Ein-
reiseerlaubnis nach Berg-Karabach. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht
nicht aufgeklärt, ob Berg-Karabach sechzehn Jahre nach der Sezession von
Aserbaidschan als Region internen Schutzes noch in Frage komme. Unter Ver-
letzung von Verfahrensrecht sei es ebenfalls nicht der Frage nachgegangen, ob
der Kläger tatsächlich eine Einreiseerlaubnis für Armenien erhalte und er dort
einer Arbeit nachgehen könne. Zudem habe es die Lebensbedingungen in
Berg-Karabach auf der Grundlage eines überholten rechtlichen Maßstabs be-
wertet: Der Ansatz, dass der Kläger am Ort der Fluchtalternative keinen ande-
ren existentiellen Gefährdungen ausgesetzt sei, die so am Herkunftsort nicht
bestünden, werde den konkret-individuellen Zumutbarkeitsmaßstäben des
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie nicht gerecht.
Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung. Eine vom Ausland aus er-
reichbare inländische Fluchtalternative könne dem Betroffenen auch dann ent-
gegengehalten werden, wenn der Zugang vorübergehend nicht möglich sei,
etwa wegen gewisser zeitlicher Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von Reisedokumenten und Transitvisa. Die Anerkennung als
Asylberechtigter oder Flüchtling sei erst dann gerechtfertigt, wenn feststehe,
dass die Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftsstaates dauerhaft
nicht zumutbar möglich sei. Von dem Kläger werde auch nicht verlangt, sich auf
den Schutz eines anderen Staates (Armenien) verweisen zu lassen, sondern
nur, über Armenien in einen verfolgungsfreien Teil seines Herkunftsstaates zu
gelangen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich
am Verfahren nicht beteiligt.
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II
Die Revision ist begründet. Die auf den getroffenen Feststellungen beruhende
Annahme des Berufungsgerichts, Berg-Karabach sei für den Kläger als Gebiet
einer inländischen Fluchtalternative tatsächlich in zumutbarer Weise erreichbar,
verletzt sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG. Zudem er-
weist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, nicht verfolgungsbedingte
Gefahren und Nachteile seien bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5
AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl EG L 304 vom 30. September 2004, S. 12; ber. ABl EG L 204
vom 5. August 2005 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) nicht zu berücksichti-
gen, mit revisiblem Recht als nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der
Senat über den geltend gemachten Asylanspruch sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des
Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der darauf beschränkten Zu-
lassung der Revision der vom Kläger geltend gemachte Asylanspruch gemäß
Art. 16a GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1
AufenthG). Im Revisionsverfahren sind Änderungen, die sich nach Erlass der
Berufungsentscheidung ergeben haben, für die Entscheidung des Revisionsge-
richts beachtlich, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle
des Revisionsgerichts - die Rechtsänderung beachten müsste (Urteil vom 1.
November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15,
stRspr). Das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77
Abs. 1 AsylVfG auf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb ist
hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung
des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) he-
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ranzuziehen, mit dessen neu gefasstem Satz 5 u.a. Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG umgesetzt worden ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den geltend gemachten Asylanspruch mit der
Erwägung abgelehnt, der Kläger könne Berg-Karabach als Gebiet einer
inländischen Fluchtalternative über Armenien erreichen, sei dort hinreichend
sicher vor erneuter asylerheblicher Verfolgung und auch keinen anderen exis-
tentiellen Bedrohungen ausgesetzt, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
Das verletzt Art. 16a Abs. 1 GG.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings mit der Gehörs- und Aufklä-
rungsrüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, Berg-Karabach gehöre
aus Sicht aller Staaten völkerrechtlich (weiterhin) zu Aserbaidschan, obwohl die
aserbaidschanische Regierung weder die tatsächliche Kontrolle über das Ge-
biet habe noch über einen Zugang zu ihm verfüge. Die Rüge, nach Ablauf von
nahezu drei Jahren habe sich dem Berufungsgericht eine Neubewertung der
maßgeblichen Umstände, d.h. des (endgültigen) Verlusts der Gebietsgewalt
aufdrängen müssen, greift nicht durch.
Die Frage, ob und wann im Einzelfall der endgültige Verlust der Gebietsherr-
schaft eines Staates in einer Region eingetreten ist, ist eine den Tatsachenge-
richten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
in dem jeweiligen Landesteil (Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B
230.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 282). Der Kläger hat auf entspre-
chende tatsächliche Feststellungen im Berufungsverfahren nicht hingewirkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein
Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich
dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung ab-
sieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.
Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Betei-
ligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen
hat (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24
§ 2 AuslG Nr. 8 und 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998,
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784). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann
unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag
eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen
(Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265). Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf
der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte
sehen müssen (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - ju-
ris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich im Berufungsver-
fahren zu der Frage, ob Aserbaidschan die Gebietsgewalt über Berg-Karabach
endgültig verloren hat, nicht geäußert und insbesondere keinen entsprechen-
den Beweisantrag gestellt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in
einem Parallelverfahren, auf die das Berufungsgericht mit der Aufforderung zur
Stellungnahme verwiesen hat, musste ihm klar sein, dass über die Frage der
Erreichbarkeit von Berg-Karabach hinaus auch die weiteren Voraussetzungen
des Bestehens einer Fluchtalternative im Zentrum des Berufungsverfahrens
standen. Damit hätte sich der Kläger aber auch zu der nunmehr aufgeworfenen
Frage des endgültigen Gebietsverlusts im Berufungsverfahren äußern können
und müssen. Die Revision verhält sich nicht dazu, warum sich dem Berufungs-
gericht auch ohne Stellung eines Beweisantrags die weitere Aufklärung dieser
Frage von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte aufdrängen müssen. In
Wirklichkeit greift sie im Gewande der Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge die für
den Kläger nachteilige tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts an, ohne
aufzuzeigen, dass diese auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Be-
weiswürdigungsgrundsätze verletzt.
b) Demzufolge ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht Berg-Karabach als Gebiet einer inländischen Fluchtalternative für
den aus Aserbaidschan stammenden Kläger in den Blick genommen hat. Auf-
grund der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Aserbaidschan seine Ge-
bietsherrschaft über Berg-Karabach nicht endgültig verloren hat (vgl. dazu Urteil
vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 <88>). Die
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sich daran anschließende Würdigung, der Kläger sei dort vor erneuter asyler-
heblicher Verfolgung hinreichend sicher, begegnet keinen Bedenken; sie wird
auch von der Revision hingenommen.
c) Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob der Kläger im Gebiet der inner-
staatlichen Fluchtalternative anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt
sein wird, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Das entspricht ständiger
Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315
<343 f.>; 81, 58 <65 ff.>) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur die
Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <145 f.> und
vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211 f.>).
Der Senat hält für den Prüfungsmaßstab des Art. 16a GG - anders als bei § 60
Abs. 1 AufenthG (dazu unten 3. b) - an dem Erfordernis eines landesinternen
Vergleichs, aufgrund dessen nicht verfolgungsbedingte andere Nachteile und
Gefahren am verfolgungssicheren Ort unberücksichtigt bleiben, auch im Hin-
blick auf die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG fest. Es besteht
kein Anhaltspunkt dafür, dass durch § 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 11 AufenthG
(i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) der Schutzbe-
reich des Asylrechts auf einfachgesetzlicher Grundlage ausgeweitet werden
sollte. Demzufolge verbleibt es gemäß § 31 BVerfGG bei der Bindungswirkung
der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme einer inländi-
schen Fluchtalternative in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80,
315 Leitsatz 5 b; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG
9 C 17.89 - a.a.O.).
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsge-
richts, in Berg-Karabach werde der Kläger keinen anderen existentiellen Be-
drohungen und Nachteilen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht be-
stünden. Die Revision erhebt - jedenfalls mit Blick auf das Asylgrundrecht - in-
soweit keine durchgreifenden Einwendungen.
d) Art. 16a Abs. 1 GG ist verletzt, da die vom Verwaltungsgerichtshof getroffe-
nen Feststellungen nicht dessen Annahme tragen, der Kläger könne Berg-
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Karabach als Gebiet einer inländischen Fluchtalternative von Deutschland über
Armenien tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbe-
werber nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als in-
ländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in
zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche
Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit. Dabei
sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten
des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksich-
tigen. Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen angesichts der
humanitären Intention des Asylrechts zumutbar sein, d.h. insbesondere ohne
erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG
9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 S. 384 <388 f.>, vom 15. April
1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <277 ff.>; vom 16. November
1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <77> und vom 16. Januar 2001 -
BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 <347 f.>). Die z.B. zur Beschaffung
von Transitvisa erforderliche Mitwirkung des Betroffenen ist diesem
grundsätzlich zumutbar (Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 -
a.a.O.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - Buchholz 402.242
§ 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32).
Bereits entschieden ist ebenfalls, dass des asylrechtlichen Schutzes nicht be-
darf, wer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar
nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus zu erreichen vermag. Asyl-
rechtlich unbeachtlich ist in einem solchen Fall die nur vorübergehende Nichter-
reichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbin-
dungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von Reisepapieren und Transitvisa. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach
Art. 16a GG ist erst gerechtfertigt, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die
Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates, die auch sonst alle Anfor-
derungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt, dauerhaft nicht zumutbar
möglich ist (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 348).
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Dabei ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen
vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile
seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können (Urteile vom
16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - a.a.O. und vom 16. Januar 2001
- BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 349). Ist diese Substantiierungsschwelle - wie
hier - überschritten, greift die Amtsermittlungsmaxime und das Bundesamt bzw.
die Gerichte haben den substantiierten Einwendungen nachzugehen.
Damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische
Option, sondern als dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen
Schutzes darstellt, bedarf es verlässlicher Tatsachenfeststellungen zur Progno-
se tatsächlicher Erreichbarkeit als auch zur Bewertung einer realistisch eröffne-
ten Reisemöglichkeit. Nur im Falle einer weitgehend gesicherten Prognose so-
wie einer die konkreten persönlichen Umstände des Betroffenen angemessen
berücksichtigenden Zumutbarkeitsbewertung ist es mit Blick auf die Subsidiari-
tät des Asylrechts gerechtfertigt, dem Antragsteller den Schutz des Art. 16a GG
in Deutschland zu versagen.
bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger benötige eine Erlaubnis
zunächst für die Einreise nach Armenien. In Eriwan habe er dann die Möglich-
keit, entweder einen Antrag auf „Flüchtlingsstatus“ zu stellen und sodann vi-
sumfrei nach Berg-Karabach zu gelangen oder bei der Vertretung von Berg-
Karabach eine Einreiseerlaubnis zu beantragen.
Bereits der erste Schritt, nämlich die Annahme der Erreichbarkeit Armeniens,
verfehlt die o.g. Anforderungen, die an die Prognose tatsächlicher Erreichbar-
keit der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts notwendigen - Zwi-
schenstation zu stellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass das für
Armenien benötigte Einreisedokument „erst nach langwieriger - insbesondere
bei Verbleib eines Armeniers in Aserbaidschan auch nach den Vertreibungen im
Jahr 1991 - Prüfung der Lebensumstände bis zur Übersiedlung erteilt werden
dürfte“ (BA S. 13). Diese Annahme verbleibt im Bereich der Spekulation und
reicht nicht aus, um den Kläger auf einen auch praktisch wirksamen internen
Schutz verweisen zu können. Materielles Recht verlangt vielmehr eine
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Prognose, die auf verlässlichen Tatsachenfeststellungen - möglichst auch zur
Verwaltungspraxis der zuständigen Stellen - beruht und zu dem nachvollziehba-
ren Ergebnis führt, der Betroffene werde eine notwendige Einreiseerlaubnis
erhalten.
Auch der zweite gedankliche Schritt des Berufungsgerichts - die Alternative ent-
weder der Beantragung des „Flüchtlingsstatus“ in Armenien mit der Folge vi-
sumfreier Einreisemöglichkeit nach Berg-Karabach oder der Beantragung einer
Einreiseerlaubnis bei der Vertretung von Berg-Karabach (BA S. 15) - wird den
Anforderungen an die tatsächlich zumutbare Erreichbarkeit des verfolgungs-
freien Gebiets nicht gerecht. Der Senat hat bereits entschieden, dass es einem
Asylsuchenden nicht zumutbar ist, auf ein Gebiet verwiesen zu werden, das er
erst nach Erwerb des Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat zu erreichen vermag
(Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - a.a.O.). Die Verweisung
auf die Beantragung einer Einreiseerlaubnis in Eriwan für Berg-Karabach ist
ebenfalls rechtsfehlerhaft. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der
Kläger nach Überprüfung der Person und der Motive für eine Einwanderung -
die Bearbeitungszeit könne über ein Jahr beanspruchen - gegebenenfalls eine
Einreiseerlaubnis erhalte (BA S. 14). Auch diese durch Unsicherheiten geprägte
Tatsachenfeststellung genügt nicht den materiellrechtlichen Anforderungen an
die Prognose, der Betroffene werde eine Einreiseerlaubnis erhalten. Nachdem
die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne Berg-Karabach
tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichen, von seinen dazu getroffenen
tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird, kommt es auf die insoweit von
der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung des geltend gemachten An-
spruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m.
§ 60 Abs. 1 AufenthG) ebenfalls darauf gestützt, dass der Kläger Berg-
Karabach als inländische Fluchtalternative über Armenien erreichen könne, dort
hinreichend sicher vor erneuter asylerheblicher Verfolgung sei und auch nicht
anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt werde, die so am Herkunftsort
nicht bestünden. Auch diese Annahme verletzt revisibles Recht, so dass die
Berufungsentscheidung auch insoweit aufzuheben und die Sache mangels hin-
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reichender tatsächlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Bundesrepublik Deutschland hat von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu
berücksichtigen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Gemäß Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internati-
onalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz
benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor
Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu er-
leiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mit-
gliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allge-
meinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Antragstellers zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gemäß Absatz 3 kann Absatz 1
auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr
in das Herkunftsland bestehen.
a) Die Revision rügt auch im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung,
Aserbaidschan habe seine Gebietsherrschaft über Berg-Karabach endgültig
verloren und der Kläger könne die Enklave nicht in zumutbarer Weise errei-
chen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. a) und d) Bezug genommen
werden, die im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5
AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie sinngemäß gelten.
Soweit die Revision einwendet, die nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts notwendigen Visa- und Transiterfordernisse fielen nicht unter die in Art. 8
Abs. 3 der Richtlinie genannten „praktischen Hindernisse“ (engl. Version: tech-
nical obstacles), so dass der Kläger schon deshalb nicht auf internen Schutz
verwiesen werden könne, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ist die Notwen-
digkeit der Einholung von Transitvisa als Unterfrage der Erreichbarkeit des Teils
des Herkunftslandes, der als interner Schutz in Betracht gezogen wird, an Art. 8
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Abs. 1 letzter Halbsatz der Richtlinie zu messen. Der auf den Aufenthalt bezo-
gene Maßstab („… von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden
kann …“) erfasst auch die Vorstufe der Erreichbarkeit des entsprechenden
Landesteils und verlangt eine auf die Kriterien des Absatzes 2 abstellende Zu-
mutbarkeitsbewertung. Der im Vorschlag der Kommission vom 12. September
2001 (KOM <2001> 510 endgültig 2001/027 ; vgl. auch ABl C 51 E 17
vom 26. Februar 2002, S. 325, damals noch Art. 10) noch nicht enthaltene Ab-
satz 3 der Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des internen Schutzes
auf Fälle, in denen ansonsten die Prognose tatsächlicher Rückkehrmöglichkeit
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag wegen praktischer Hindernisse
für eine Rückkehr in das Herkunftsland negativ ausfallen würde. Unabhängig
davon, was im Einzelnen als „praktisches Hindernis“ anzusehen ist, ließe die
Auffassung der Revision Art. 8 der Richtlinie weitgehend leerlaufen, denn viele
Staaten machen eine Durchreise von der Einholung eines Transitvisums ab-
hängig, erteilen dieses aber in der Praxis auf Antrag regelmäßig ohne weitere
Umstände. Es ist nicht erkennbar, warum einem Antragsteller die Mitwirkung an
der Beseitigung gleichsam nur formaler Durchgangssperren von vornherein
unzumutbar sein sollte. Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Tran-
sitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (vgl. oben
2. d mit dem Hinweis auf das Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 -
a.a.O. S. 348).
b) Über die fehlerhafte Annahme tatsächlicher und zumutbarer Erreichbarkeit
von Berg-Karabach hinaus steht die angefochtene Entscheidung mit revisiblem
Recht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht der Frage des wirtschaftli-
chen Existenzminimums nicht weiter nachgegangen ist, weil es der Auffassung
war, bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der
Richtlinie 2004/83/EG seien nur verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichti-
gen (BA S. 19).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der bisherigen Rechtslage in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzungen des Asylgrundrechts
und der Flüchtlingsanerkennung deckungsgleich sind, soweit u.a. auf eine lan-
desweite Verfolgung abgestellt wird, weil des Schutzes vor politischer Verfol-
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gung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eige-
nen Land finden kann (Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -
BVerwGE 91, 150 <155> und 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Deshalb wurde sowohl bei Art. 16a GG als auch
bei § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG
1990) geprüft, ob der Betreffende im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird, die so am Her-
kunftsort nicht bestehen. Der Senat hält hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des
§ 60 Abs. 1 AufenthG n.F. - anders als bei Art. 16a GG (s.o. 2. c) - im Hinblick
auf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Ausschluss
nicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest.
In der Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes
wird ausgeführt, von dem Antragsteller könne nur dann vernünftigerweise er-
wartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn
er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das
Existenzminimum gewährleistet sei. Im Falle fehlender Existenzgrundlage sei
eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gelte auch dann, wenn im
Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht seien. Für die
Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher sei und eine ausreichende
Lebensgrundlage bestehe, komme es danach allein auf die allgemeinen Gege-
benheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers
an (BTDrucks 16/5065 S. 185). Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung
des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, von der der Gesetzgeber ersichtlich aus-
gegangen ist. Diese Auffassung teilt mittlerweile auch das Berufungsgericht,
denn es hat seine in der Berufungsentscheidung noch vertretene gegenteilige
Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar
2008 - VGH 3 UE 191/07.A juris Rn. 48).
4. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Auf der Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen, armenische
Volkszugehörige ohne armenische Staatsangehörigkeit könnten „in bestimmten
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Fällen“ einen Antrag auf Anerkennung der armenischen Staatsangehörigkeit
stellen (BA S. 13), wird das Berufungsgericht Art. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richt-
linie 2004/83/EG in den Blick zu nehmen haben. Danach ist bei der individuellen
Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz u.a. die Frage zu berück-
sichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass
er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsange-
hörigkeit er für sich geltend machen könnte. Diese Vorschrift setzt an anderer
Stelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfungs-
auftrag um, der sich insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hin-
sichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. Art. 1 A
Nr. 2 GFK). Das Fehlen der Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtli-
nie in innerstaatliches Recht wäre nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls
unschädlich, wenn die Vorschrift sich auf diesen Prüfungsumfang beschränkte.
Ob ihr Gehalt - insbesondere mit Blick auf die Situation eines Staatenzerfalls
und evidenter Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Nach-
folgestaates z.B. durch bloße Registrierung - darüber hinausreicht und hier eine
solche Situation vorliegt, in der der Kläger darauf verwiesen werden könnte, die
armenische Staatsangehörigkeit „geltend zu machen“ und den Schutz Arme-
niens in Anspruch zu nehmen, bedarf weiterer Aufklärung und Prüfung.
b) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von dem
Kläger nicht erwartet werden kann, den Schutz Armeniens in Anspruch zu
nehmen, er aber Berg-Karabach tatsächlich und in zumutbarer Weise zu errei-
chen vermag, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen
müssen, ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem
Landesteil Aserbaidschans aufzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gegeben-
heiten in Berg-Karabach sowie der persönlichen Umstände des Klägers muss
dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl. BTDrucks 16/5065
S. 185 und Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242
§ 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 11 f.). Es bleibt offen, welche darüber hinaus-
gehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen; aller-
dings spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu be-
rücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb
der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen
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(vgl. The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of
State for the Home Department & Others <2006 UKHL 5, Rn. 47>; vgl. auch die
deutsche Zusammenfassung des Urteils von Dörig in ZAR 2006, 272 <275 f.>).
5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-
ten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 11
GG
Art. 16a
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Buchst. e, Art. 8
Stichworte:
Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;
Erreichbarkeit; existenzielle Bedrohungen; Existenzminimum; Flüchtlingsaner-
kennung; innerstaatliche Fluchtalternative; inländische Fluchtalternative; inter-
ner Schutz; rechtliches Gehör; Transitvisum; Verfahrensmangel; verfolgungs-
bedingte Gefahren.
Leitsätze:
1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer
inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreich-
bar (hier: Berg-Karabach über Armenien).
2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer in-
ländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog.
Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.
3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Ent-
scheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5
AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungs-
bedingte Gefahren zu berücksichtigen.
Urteil des 10. Senats vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07
I. VG Wiesbaden
vom 08.01.2004 - Az.: VG 5 E 135/02.A(2) -
II. VGH Kassel
vom 15.09.2005 - Az.: VGH 3 UE 2380/04.A -