Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Pflicht zur Duldung, Einstellung des Verfahrens, Bundesamt, Abnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 1.13
VGH 20 B 12.30300
Verkündet
am 5. September 2013
Thiele
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2013 auf-
gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
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Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wendet
sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1
AsylVfG.
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Er beantragte am 23. August 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm
wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am glei-
chen Tag Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass eine
Auswertung zum Zwecke des erkennungsdienstlichen Abgleichs nicht möglich
war. Der mit der Abnahme der Fingerabdrücke befasste Mitarbeiter des Bun-
desamts hielt in einem Vermerk fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Spu-
ren von Manipulationen aufwiesen (z.B. Verletzungen der Haut), was dieser
bestritt. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2010 aufge-
fordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen ei-
nes Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich „auswertba-
re Fingerabdrücke“ abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen,
in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufge-
halten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf.
abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33
AsylVfG darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte,
wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall
über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder
Abs. 7 AufenthG nach Aktenlage zu entscheiden sei. Ihm wurde eine Überset-
zung des Schreibens in die Sprache Somali überreicht.
Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin - nach Angaben des Bundesamts
am 8. September 2010 - erneut Fingerabdrücke abnehmen lassen, die nach
Mitteilung des Bundeskriminalamts vom 8. Oktober 2010 wiederum nicht ver-
wertbar waren.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 fest, dass der Asylan-
trag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1). Wei-
ter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Auf-
enthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung
der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
verlassen (Ziff. 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf
gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei.
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Weder am 23. August 2010 noch beim Folgetermin hätten verwertbare
Fingerabdrücke gewonnen werden können. Die angeforderten schriftlichen Er-
klärungen (zum Reiseweg) habe der Kläger nicht abgegeben. Die Feststellung
von Abschiebungsverboten nachbs. 2 bisscheitere bereits
daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfs-
weise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverbo-
ten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalias. Zur Begründung hat
er geltend gemacht, es habe kein Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforde-
rung vorgelegen. Zudem habe er sein Verfahren dadurch betrieben, dass er
sich einer weiteren erkennungsdienstlichen Maßnahme unterzogen habe.
Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem
an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober
2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt
erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Dazu erhalte er vom Bun-
desamt einen Ladungstermin. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Finger-
abdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit
der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Das Schreiben ging
den Verfahrensbevollmächtigten am 28. Oktober 2011 zu.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde der Kläger zur erneuten erken-
nungsdienstlichen Behandlung auf den 24. November 2011 geladen. Er er-
schien an diesem Termin; die abgenommenen Fingerabdrücke erwiesen sich
wiederum als nicht auswertbar. Nach einem Vermerk stellte der mit der Abnah-
me befasste Mitarbeiter des Bundesamts an den Fingerkuppen des Klägers
Abschürfungen, Vernarbungen, starke Hornhautbildung, Verhärtungen, beson-
ders trockene Finger und äußerst schwache Papillarlinien fest. Der Kläger be-
stritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
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mit Urteil vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im We-
sentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG als zurückgenommen gelte. Denn der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2
Nr. 7 AsylVfG nicht verpflichtet, Fingerabdrücke abzugeben, die im Rahmen
des Eurodac-Systems verwertbar seien. Er habe vielmehr seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht genügt, indem er sämtlichen Aufforderungen der Beklagten,
erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zu dulden,
gefolgt sei und sich Fingerabdrücke habe abnehmen lassen. Beschränke der
Gesetzgeber die Mitwirkung im Fall einer erkennungsdienstlichen Behandlung
auf eine Duldungspflicht, sei es dem Bundesamt verwehrt, durch behördliche
Verfügung darüber hinausgehende Mitwirkungshandlungen einzufordern und
diese bei Unterbleiben mit einer Verfahrenseinstellung zu sanktionieren. Man-
gels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer
Fingerabdrücke komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Unverwertbarkeit
seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe. Soweit die Einstellungsverfügung
auch darauf gestützt sei, dass der Kläger entgegen der Betreibensaufforderung
keine Angaben zum Reiseweg und bereits gestellten Asylanträgen gemacht
habe, sei er dazu vom Bundesamt nicht angehört worden. Auch insoweit lägen
daher die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vor.
Die Beklagte rügt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die
Auslegung des § 15 AsylVfG seitens des Berufungsgerichts verletze Bundes-
recht. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG oder dem Rückgriff auf Absatz 1 der Vor-
schrift ergebe sich die Pflicht, alle zielgerichteten Maßnahmen zu unterlassen,
die den Erfolg einer erkennungsdienstlichen Behandlung vereiteln könnten.
Nach der maßgeblich unionsrechtlich beeinflussten gesetzlichen Konzeption
habe das Bundesamt vorrangig die Frage der Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des
Schutzbegehrens zu klären. Selbst wenn Deutschland zuständig sei, müsse
geklärt werden, ob und ggf. mit welchem Ergebnis der Asylbewerber zuvor ein
Asylverfahren betrieben habe, da ein weiteres Asylbegehren sich als Zweitan-
trag darstelle.
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Der Kläger hält sich in Übereinstimmung mit den Urteilen der Vorinstanzen nicht
für verpflichtet, verwertbare Fingerabdrücke abzugeben. Ferner rügt er, in der
Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 nur unzureichend belehrt worden,
insbesondere nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Einstellung
des Verfahrens unmittelbar den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach
§ 34 AsylVfG zur Folge habe. Der an seine Verfahrensbevollmächtigten gerich-
teten Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 sei keine Übersetzung bei-
gefügt gewesen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt
sich weitgehend der Rechtsauffassung der Beklagten an. Nach seiner Auffas-
sung darf das Bundesamt nicht darauf verwiesen werden, die Tatsache einer
Manipulation der Fingerkuppen nur bei der Prüfung der Voraussetzungen einer
Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3
Nr. 2 AsylVfG zu würdigen. Die Betreibensaufforderung diene gerade der Klä-
rung, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorlägen oder ob eine
Überstellung des Ausländers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu erfolgen habe, in dem der Kläger (bei Schutzbedürftigkeit) internatio-
nalen Schutz beanspruchen könne.
II
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch das Verwaltungs-
gericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1
VwGO). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden, dass sich
aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung des Asylbewerbers
ableiten lässt, für die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke einstehen zu müs-
sen. Die in der Vorschrift normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber entgegen
der Auffassung der Vorinstanz die Verpflichtung, im Vorfeld der Abnahme von
Fingerabdrücken deren Auswertbarkeit nicht zu vereiteln. Da das Berufungsge-
richt die Aufforderung zur Schilderung des Reisewegs in der Betreibensauffor-
derung vom 23. August 2010 zu Unrecht beanstandet und unter Verletzung von
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zweite Betreibensaufforderung vom 26. Oktober
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2011 und das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der dritten erken-
nungsdienstlichen Behandlung vom 24. November 2011 nicht in den Blick ge-
nommen hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellun-
gen im Berufungsurteil weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst ab-
schließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das
Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufent-
haltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationa-
ler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I
S. 2258).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die hier erho-
bene Anfechtungsklage statthaft ist. Der Gesetzgeber hat mit der in §§ 32, 33
AsylVfG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungskla-
ge Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen
Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der
nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Be-
gründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der
Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach
den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbe-
halten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen,
wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon Urteil
vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12
S. 2).
2. Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2
AsylVfG auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst,
als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung
des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforde-
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rung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen
(Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor,
darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen.
Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass
das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG
ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine
Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt
nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG eine Woche.
Die Vorschriften über die fiktive Rücknahme des Asylantrags im Verwaltungs-
verfahren bei Nichtbetreiben des Verfahrens und die daran anknüpfende Ein-
stellungsentscheidung des Bundesamts wurden durch das Gesetz zur Neurege-
lung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) in das Asylverfah-
rensgesetz eingefügt. Die in § 33 AsylVfG getroffene Regelung ist der für das
Gerichtsverfahren geltenden fiktiven Rücknahme der Klage (§ 81 AsylVfG)
nachgebildet (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Durch sie soll verhindert werden,
dass Ausländer das Asylverfahren durch bewusstes Nichtbetreiben verzögern.
Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter sowie die weitreichenden Konsequen-
zen der Vorschrift dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Schutzsu-
chenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer behördlichen
Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden (vgl.
zur Betreibensaufforderung im gerichtlichen Verfahren: BVerfG, Beschluss vom
27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166; BVerwG, Beschluss vom
18. September 2002 - BVerwG 1 B 103.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16).
Diese bisher nur für die gerichtliche Betreibensaufforderung formulierten Maß-
stäbe sind auch auf § 33 AsylVfG übertragbar (so auch Funke-Kaiser in: GK-
AsylVfG, Stand: Januar 2010, § 33 Rn. 6).
Die Aufforderung im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylVfG setzt einen bestimmten An-
lass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des
Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich auch aus
einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben; in
diesem Fall dient die Betreibensaufforderung dazu, den Ausländer nachdrück-
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lich auf diese Pflichten hinzuweisen (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9
C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <219> = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S.
12; Beschluss vom 18. September 2002 a.a.O.). Berechtigte Zweifel können
sich aber nur aus der Verletzung einer Mitwirkungspflicht ergeben, die eine
gesetzliche Grundlage hat. Auch die Betreibensaufforderung selbst darf
inhaltlich nur auf die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht
gerichtet sein. Das Instrument der Betreibensaufforderung stellt sich gerade
auch in solchen Fällen als geeignete Reaktion auf eine Vernachlässigung
gesetzlicher Mitwirkungspflichten dar, in denen der Ausländer bei der Klärung
der Zuständigkeit deutscher Behörden für die Sachentscheidung über das
Asylbegehren nicht hinreichend mitwirkt.
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten von Asylbewerbern und Ausländern, die
die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG begeh-
ren, ergeben sich aus § 15 AsylVfG. Diese Vorschrift wurde ebenfalls durch das
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens 1992 in das Asylverfahrensgesetz
eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer persönlich ver-
pflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. § 15 Abs. 2 AsylVfG
regelt beispielhaft („insbesondere“) einzelne, besonders wichtige Mitwirkungs-
pflichten (BTDrucks 12/2062 S. 30). Danach ist der Ausländer u.a. verpflichtet,
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen
Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen (Nr. 1),
den gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behör-
den oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu
leisten (Nr. 3) und die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen
zu dulden (Nr. 7).
3. Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung kann sich folglich aus der
Verletzung der dem Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auferlegten
Pflicht zur Duldung der vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen
ergeben. Zwar lässt sich aus dieser Vorschrift keine Garantieverpflichtung für
die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke ableiten. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7
AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber auch die Verpflichtung des
Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhal-
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tensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke be-
einträchtigen oder vereiteln könnten.
Inhalt und Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der erken-
nungsdienstlichen Behandlung nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ergeben sich
aus dem Sinnzusammenhang der Regelung mit § 16 AsylVfG und den unions-
rechtlichen Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach
der Verordnung (EG) Nr. 343 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl EU L
Nr. 50 vom 25. Februar 2003 S. 1) - sog. Dublin-Verordnung - und der Verord-
nung vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Ver-
gleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubli-
ner Übereinkommens (Abl EG L 316/1) - Eurodac-Verordnung. Zu dulden sind
nach Art, Umfang und Zielsetzung die nach § 16 AsylVfG gebotenen erken-
nungsdienstlichen Maßnahmen, auch wenn der Asylbewerber selbst nicht un-
mittelbarer Adressat dieser Regelung ist. Auch § 16 AsylVfG wurde durch das
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I
S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Die Vorschrift regelt, welche
Mittel der Identitätsfeststellung zulässig sind, wer dafür zuständig ist, wer dabei
Amtshilfe leistet, in welchem Rahmen die erhobenen Daten verwendet, gespei-
chert und übermittelt werden dürfen und wann sie zu löschen sind. In § 16
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wird die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Si-
cherung der Identität eines um Asyl nachsuchenden Ausländers durch erken-
nungsdienstliche Maßnahmen begründet, sofern er das 14. Lebensjahr voll-
endet hat. Zur Identitätssicherung nach Satz 1 dürfen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG nur Lichtbilder und Abdrücke aller zehn Finger aufgenommen werden.
Nach Satz 3 darf zur Bestimmung des Herkunftsstaats oder der Herkunftsregion
auch das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-
zeichnet werden. Dabei ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien das Ziel des
Gesetzgebers, durch eine generelle erkennungsdienstliche Behandlung der
Gefahr entgegen zu wirken, dass Asylsuchende gleichzeitig oder nacheinander
unter verschiedenen Namen und unter Verschweigen des anhängigen oder ab-
geschlossenen anderweitigen Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag stellen
(BTDrucks 12/2062 S. 30).
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Außerdem dient § 16 AsylVfG der Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtun-
gen der Mitgliedstaaten aus der Eurodac-Verordnung (BTDrucks 14/7386 S. 59;
allgemein S. 36). Nach Art. 4 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung ist die Bundesre-
publik Deutschland verpflichtet, jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre
alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abzunehmen und der Euro-
dac-Zentraleinheit zu übermitteln. Die Zentraleinheit vergleicht sie nach Art. 4
Abs. 3 der Verordnung mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und
in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Daten, auf Wunsch auch mit
früher übermittelten Fingerabdruckdaten des gleichen Mitgliedsstaats (Art. 4
Abs. 4 Verordnung). Zweck des Eurodac-Systems ist es, die Anwendung des
Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des für die Prüfung zuständi-
gen Mitgliedsstaats zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung). Um
den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Eurodac-
Verordnung nachzukommen, muss das Bundesamt den Asylbewerbern
Fingerabdrücke in einer Qualität abnehmen, die einen Datenabgleich innerhalb
des Eurodac-Systems ermöglicht.
Dient § 16 AsylVfG jedenfalls auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Eurodac-Verordnung und verpflichtet § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG den Ausländer,
die in § 16 AsylVfG inhaltlich näher bestimmten erkennungsdienstlichen Maß-
nahmen zu dulden, ergibt sich daraus für die Abnahme von Fingerabdrücken
Folgendes: § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ist nur als Duldungspflicht formuliert. Die-
se soll der Behörde aber erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne von § 16
Abs. 1 AsylVfG ermöglichen, die zur Auswertung im Eurodac-System geeignet
sind. Den Asylsuchenden trifft mit der ihm obliegenden Pflicht zur Duldung die-
ser erkennungsdienstlichen Maßnahmen zwar nicht die Garantieverpflichtung
zu gewährleisten, dass die von ihm abgegebenen Fingerabdrücke im Rahmen
des Eurodac-Systems auswertbar sind. Er ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 16
Abs. 1 AsylVfG aber verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine
Identitätsfeststellung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften - einschließ-
lich der Eurodac-Überprüfung - erschweren oder vereiteln (ähnlich Funke-
Kaiser in: GK-AsylVfG, § 33, Stand: Mai 2011, Rn. 21.3). Dieser Inhalt der ge-
setzlichen Verpflichtung des Asylbewerbers ergibt sich hinreichend klar aus ei-
ner an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung, ohne
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dass es hierfür - wie das Berufungsgericht meint - einer gesetzlichen Neurege-
lung oder Klarstellung bedarf.
Die dem Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auferlegte Pflicht zur
Duldung der Abnahme seiner Fingerabdrücke und Unterlassung aller Maßnah-
men, die eine Verwertbarkeit der Fingerabdrücke zum Zwecke der Identitäts-
feststellung erschweren oder vereiteln, ist mit Art. 11 der Richtlinie 2005/85/EG
vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie) vereinbar. Diese Fassung der
Verfahrensrichtlinie findet nach der Übergangsregelung in Art. 52 der Richtlinie
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 im vorliegenden Verfahren weiterhin Anwen-
dung. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten
die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzu-
arbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich
ist. Der Katalog der Pflichten in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, die Asylbewerbern
auferlegt werden dürfen, enthält die Verpflichtung zur Duldung der Abnahme
von Fingerabdrücken zwar nicht. Das ist aber auch nicht erforderlich, da es sich
nur um Regelbeispiele handelt („insbesondere“). Die Auferlegung einer Pflicht
zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken ist jedoch durch die Ge-
neralklausel des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie gedeckt, wonach die Asylbewerber
von den Mitgliedstaaten zu den Mitwirkungshandlungen verpflichtet werden
können, die für die Bearbeitung des Asylantrags erforderlich sind. Denn die Ab-
nahme von Fingerabdrücken, die für einen Datenabgleich im Eurodac-System
geeignet sind, gehört zu den für die Antragsbearbeitung erforderlichen Pflich-
ten. Dies unterstreicht auch Art. 23 Abs. 4 Buchst. n der Richtlinie, der eine
Verpflichtung der Antragsteller zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke als nach ge-
meinschaftsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften zumindest möglich
voraussetzt. Auch aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Fingerabdrucknahme
nach der Eurodac-Verordnung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten insoweit die
Antragsteller zur Duldung der Fingerabdrucknahme verpflichten dürfen.
Eine weitergehende Pflicht zur Abgabe auch auswertbarer Fingerabdrücke
kann auch nicht aus § 15 Abs. 1 AsylVfG hergeleitet werden. Die in Absatz 2
der Vorschrift speziell geregelten Pflichten sind zwar nicht abschließend („ins-
besondere“). Auch soweit Pflichten in Bezug auf erkennungsdienstliche Be-
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handlungen nicht abschließend in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normiert sein soll-
ten, verlangte eine Einstandspflicht für die Auswertbarkeit abgenommener Fin-
gerabdrücke dem Asylbewerber mehr ab, als dieser zumutbar zu leisten ver-
mag; dies bürdete dem Asylbewerber nicht zuletzt auch das Risiko einer ihm
nicht zurechenbaren Nichtauswertbarkeit auf.
4. Mit dem Instrument der Betreibensaufforderung darf auf die Verletzung der
Pflicht zur Mitwirkung an der Identitätsklärung reagiert werden. Dies schließen
weder die nationalen noch die unionsrechtlichen Vorschriften über die Behand-
lung von Asylanträgen aus.
§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, nach dem ein unbegründeter Asylantrag als offen-
sichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Asylbewerber über seine Identi-
tät täuscht oder diese Angaben verweigert, bildet keine abschließende Rege-
lung. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt einen als unbegründet abzulehnenden
Asylantrag und damit die Befugnis des Bundesamts für die Sachprüfung des
Antrages voraus. Er tritt selbständig neben die Möglichkeit, zur Prüfung dieser
Befugnis einen Asylbewerber nach § 33 AsylVfG durch entsprechende Auffor-
derung zum Betreiben des Verfahrens durch Mitwirkung an der Identitätsfest-
stellung anzuhalten und im Falle des Nichtbetreibens das Verfahren ohne
Sachprüfung einzustellen. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass, das
Verhältnis beider Regelungen näher zu bestimmen. Jedenfalls in der hier vor-
liegenden Fallkonstellation kommt ein Vorgehen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG
(Betreibensaufforderung und ggf. die Verfahrenseinstellung) dem gesetzgeberi-
schen Ziel näher, Mehrfachanerkennungen und einander widersprechende
Sachentscheidungen über Asylanträge innerhalb der EU zu vermeiden. Denn
ohne die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylVfG im Fall
der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung müsste das Bun-
desamt eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft treffen, obwohl ihm dies nach § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 AufenthG
verwehrt ist, wenn dem Betroffenen die Rechtsstellung eines Konventionsflücht-
lings bereits außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden ist.
Demgegenüber gewährleistet die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach
§§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG, dass über seinen Antrag nicht inhaltlich entschieden
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wird, wenn der Asylbewerber in zurechenbarer Weise die Klärung seiner Identi-
tät verhindert.
Auch das Unionsrecht lässt für Fälle der vorliegenden Art Raum für eine Betrei-
bensaufforderung nach § 33 AsylVfG. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG
(Asylverfahrensrichtlinie) eröffnet ausdrücklich sowohl die Einstellung des Ver-
fahrens als auch die Ablehnung des Asylantrags als alternative Reaktionen im
Falle des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Asylbewerber. Zwar er-
möglicht Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchst. n der Asylverfahrensrichtli-
nie den Mitgliedstaaten auch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet, wenn der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Ab-
nahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften
nachzukommen. Hiermit wird jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten er-
öffnet, wie die Mitgliedstaaten auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht reagie-
ren können. Dass insoweit keine abschließende Regelung getroffen wurde, er-
gibt sich schon daraus, dass Art. 23 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie auf die
Grundprinzipien nach Kapitel II der Richtlinie verweist, wozu die Möglichkeit der
Einstellung der Antragsprüfung nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie im Fall der
Nichtbetreibung des Verfahrens zählt. Wollte man dem nicht folgen, müsste
auch bei ungeklärter Identität des Asylbewerbers stets eine Sachentscheidung
ergehen. Dies würde aber dem unionsrechtlichen Ziel der Bestimmung eines -
und nur eines - zuständigen Mitgliedstaats für die Asylentscheidung durch Art. 3
Abs. 1 Satz 2 der Dublin-Verordnung widersprechen.
Das Urteil des französischen Cour Nationale du Droit d' Asile vom 21. Februar
2012 (No. 11032252) besagt nichts anderes. Danach widerspricht es französi-
schem Recht, den Asylantrag eines Ausländers wegen fehlender Ausweisdo-
kumente und nicht verwertbarer Fingerabdrücke abzulehnen, ohne sich mit den
individuellen Gegebenheiten des Schutzgesuchs auseinanderzusetzen. Die
Begründung der Entscheidung bezieht sich nämlich nicht auf Unionsrecht, son-
dern ausschließlich auf die in Frankreich geltenden nationalen Rechtsvorschrif-
ten, in denen eine Verfahrenseinstellung entsprechend den §§ 32, 33 AsylVfG
gerade nicht vorgesehen ist.
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5. Berechtigte Zweifel am Bestehen eines Sachentscheidungsinteresses erge-
ben sich allerdings nicht allein aus der Unverwertbarkeit der einem Schutzsu-
chenden abgenommenen Fingerabdrücke. Denn die Unverwertbarkeit von Fin-
gerabdrücken ist nicht zwangsläufig auf eine zielgerichtete Manipulation zu-
rückzuführen. Sie kann ihre Ursache beispielsweise auch in einer genetischen
Disposition oder Erkrankung des Betroffenen haben (zur Seltenheit eines ange-
borenen Fehlens von Papillarleisten vgl. Bettina Burger u.a., Das „Immigra-
tionsverzögerungs-Leiden“ in: HAUT 2011 S. 25 f.) oder auf die Folgen einer
Chemotherapie zurückzuführen sein. Außerdem kann sie auf einer fehlerhaften
Abnahme und/oder Auswertung der Fingerabdrücke durch die Behörde beru-
hen. Auch eine untypische Häufung von Qualitätsmängeln bei bestimmten Her-
kunftsländern stellt für sich genommen keinen hinreichenden Anlass dar. An-
ders verhält es sich jedoch, wenn über die bloße Unverwertbarkeit der
Fingerabdrücke hinaus bei der Abnahme konkrete Anhaltspunkte für eine Mani-
pulation der Fingerkuppen bestehen, etwa wenn die Fingerkuppen sichtbare
Anomalien aufweisen (z.B. Abschürfungen, Vernarbungen, Schleifspuren, Feh-
len von oder auffallend geringe Höhe der Papillarleisten) und der Betroffene
diese nicht schlüssig erklären kann. Gleiches gilt bei mehrfacher Unverwertbar-
keit der Fingerabdrücke mit unterschiedlichen Fehlstellen. In diesen Fällen be-
steht der Verdacht, dass der Asylsuchende die Verwertbarkeit seiner
Fingerabdrücke durch eigenes Tun vereitelt hat, um so seine wahre Identität zu
verschleiern. Ein derartiges Verhalten ist geeignet, Zweifel an der Ernsthaftig-
keit seines Asylbegehrens zu begründen. Das Bundesamt ist gut beraten, wenn
es dann die Indizien, die auf eine Manipulation hindeuten, und die Einlassung
des Betroffenen hinreichend dokumentiert, um im Streitfall das Bestehen be-
rechtigter Zweifel am Vorliegen eines Sachentscheidungsinteresses nachwei-
sen zu können.
Liegt ein hinreichender Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung vor,
muss diese folgenden Maßgaben genügen: Eine besondere Form ist für die
Betreibensaufforderung nicht vorgeschrieben. Als verfahrensleitende Verfügung
braucht sie in Ermangelung einer entsprechenden Regelung nicht förmlich zu-
gestellt zu werden, wie in § 31 Abs. 1 AsylVfG für Entscheidungen über Asylan-
träge vorgeschrieben (vgl. Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 -
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Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 6). Wegen der mit ihrem Zugang in
Lauf gesetzten Monatsfrist bedarf es aber eines Nachweises, dass und zu wel-
chem Zeitpunkt die Aufforderung dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist.
Außerdem bestehen wegen der einschneidenden Folgen der gesetzlichen
Rücknahmefiktion besondere Anforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Be-
stimmtheit einer Betreibensaufforderung. Sowohl der die Betreibensaufforde-
rung auslösende Anlass als auch das von dem Schutzsuchenden erwartete
Verhalten sind in der Aufforderung so weit zu individualisieren und zu konkreti-
sieren, dass dieser hinreichend deutlich erkennen kann, warum das Bestehen
eines Sachentscheidungsinteresses angezweifelt wird. Schließlich muss klar
erkennbar sein, welche konkreten Mitwirkungshandlungen von dem Betroffenen
binnen Monatsfrist verlangt werden, um so den Eintritt der gesetzlichen Rück-
nahmefiktion nach Ablauf eines Monats zu verhindern. Dabei gehen etwaige
Unklarheiten hinsichtlich Art und Umfang des vom Ausländer zur Vermeidung
der Rücknahmefiktion konkret erwarteten Verhaltens zu Lasten der Behörde.
Außerdem ist der Schutzsuchende über die gesetzlich eintretende Rücknahme-
fiktion zu belehren (§ 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Dazu gehört, dass er zutref-
fend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen
wird, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbringen muss und nach de-
ren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn er der Aufforderung nicht
nachkommt (Beschluss vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 403.01 - Buchholz
402.25 § 81 AsylVfG Nr. 1). Des Weiteren gebietet der Grundsatz des fairen
Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -
DVBl 1994, 631), den Asylbewerber darüber zu belehren, dass das Bundesamt
im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage
über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet (§ 32 AsylVfG). Eines darüber
hinausgehenden Hinweises auf den mit einer Einstellungsverfügung im Fall der
negativen Entscheidung über Abschiebungsverbote regelmäßig verbundenen
Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG bedarf es jedoch
- entgegen der Auffassung des Klägers - nicht. Denn selbst für einen anwaltlich
nicht vertretenen Asylbewerber ist erkennbar, dass die Einstellung seines Asyl-
verfahrens wegen Verletzung einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei
gleichzeitiger negativer Entscheidung über Abschiebungsverbote die Einleitung
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aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Folge haben wird. Schließlich muss
das Bundesamt den Asylbewerber über den Inhalt der ergangenen Aufforde-
rung und die erforderliche Belehrung über die Monatsfrist und die Folgen ihrer
Versäumung - jedenfalls in Fällen, in denen er anwaltlich nicht vertreten ist und
die Betreibensaufforderung ihm unmittelbar zugeht - in einer für ihn verständli-
chen Sprache unterrichten, etwa durch Übersetzung der Betreibensaufforde-
rung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
Inhaltlich muss eine Betreibensaufforderung auf die Erfüllung einer gesetzlich
begründeten Mitwirkungspflicht gerichtet sein. Weiter muss die geforderte
Handlung zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens erforderlich und dem
Schutzsuchenden tatsächlich möglich und zumutbar sein. Wird vom Asylbewer-
ber eine Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken verlangt, darf die
Betreibensaufforderung - wie sich aus oben näher dargelegten Gründen ergibt
(Rn. 22, 24) - nur auf die gesetzesunmittelbar bestehende Pflicht hinweisen, im
Vorfeld alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner
Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Auf einen Erfolg der
Auswertung der Fingerabdrücke darf sie hingegen nicht gerichtet sein.
Auch darf vom Asylbewerber verlangt werden, schriftliche Angaben zu seinen
bisherigen Voraufenthalten und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantrag-
stellung zu machen. Eine solche Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 15 Abs. 2
Nr. 1 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, dem Bundesamt die erfor-
derlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen.
Zu den erforderlichen Angaben zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (u.a.)
auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingelei-
tete oder durchgeführte Asylverfahren. Diese Angaben benötigt das Bundes-
amt, um seine Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-Verordnung feststellen zu
können und um u.a. die Frage zu klären, ob der Ausländer bereits Schutz in
einem sicheren Drittstaat gefunden hat oder aus einem solchen Staat eingereist
ist (vgl. § 26a ff. AsylVfG).
6. Die Prüfung der Betreibensaufforderungen vom 23. August 2010 und 26. Ok-
tober 2011 anhand der o.g. Vorgaben als Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des
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angefochtenen Einstellungsbescheids führt zu dem Ergebnis, dass das Beru-
fungsurteil in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.
Der Senat vermag nicht selbst festzustellen, ob wegen Verdachts der Manipula-
tion der Fingerkuppen des Klägers ein hinreichender Anlass für den Erlass der
Betreibensaufforderungen vorlag und der Kläger das Verfahren nicht betrieben
hat, weil er gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 AsylVfG
verstoßen hat.
6.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die
dem Kläger in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 auferlegte
Verpflichtung, sich „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen zu lassen, rechts-
widrig und unwirksam ist. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 24), lässt sich aus
§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit
der Fingerabdrücke ableiten.
6.2 Das Berufungsurteil verletzt jedoch Bundesrecht, da es die in der Betrei-
bensaufforderung vom 23. August 2010 enthaltene, erkennbar selbständige
Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und der Stellung von
Asylanträgen mangels Anhörung durch das Bundesamt als unwirksam erachtet
hat (UA Rn. 30). Die Verpflichtung beruht auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG und ist
inhaltlich nicht zu beanstanden (s.o. Rn. 33). Die Angaben waren zur weiteren
Durchführung des Asylverfahrens erforderlich, und es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, warum sie dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen
sein sollten. Die Aufforderung enthält auch den Hinweis auf die Rechtsfolge
eines Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, dass
der Antrag als zurückgenommen gilt. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass
in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 AufenthG ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage zu ent-
scheiden ist. Die Betreibensaufforderung wurde für den Kläger übersetzt (§ 24
Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), und dieser hat den Empfang des Schreibens am
23. August 2010 mit seiner Unterschrift bestätigt. Er hat dieser Aufforderung je-
doch keine Folge geleistet.
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Das würde aber nur dann die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Asylan-
trags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auslösen, wenn bei der erkennungs-
dienstlichen Behandlung am 23. August 2010 für das Bundesamt tatsächlich ein
hinreichender Anlass für ein Vorgehen gemäß § 33 AsylVfG bestand. Dieser
wäre gegeben, wenn die Fingerkuppen des Klägers zu diesem Zeitpunkt tat-
sächlich Manipulationsspuren in Gestalt von Verletzungen der Haut sowie
schlechter Erkennbarkeit und Beschädigung der Papillarlinien aufgewiesen hät-
ten und der Kläger dies nicht schlüssig zu erklären vermochte, wie das der mit
der Abnahme der Fingerabdrücke betraute Mitarbeiter des Bundesamts in ei-
nem Vermerk vom gleichen Tag festgehalten hat (BA-Akte Bl. 18). Da der Ver-
waltungsgerichtshof hierzu -von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent -
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, nötigt das zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
6.3 Das Berufungsgericht hat zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verletzt, weil
es die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einstellungsbescheids nicht berücksichtigt
hat. Denn für die Überprüfung des Bescheids kommt es maßgeblich darauf an,
ob die Voraussetzungen der §§ 32, 33 AsylVfG im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorlagen. Das ergibt sich aus § 77
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach die-
sem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung abstellt. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmä-
ßigkeit des angegriffenen Einstellungsbescheids vom 27. Oktober 2010 nicht
nur die Betreibensaufforderung vom 23. August 2010, sondern auch die erst
nach Bescheidserlass ergangene Betreibensaufforderung vom 26. Oktober
2011 zu berücksichtigen ist. Selbst wenn die erste Betreibensaufforderung zu
Unrecht ergangen und der daraufhin ergangene Einstellungsbescheid des Bun-
desamts ursprünglich rechtswidrig gewesen sein sollte, könnte er durch die
Nichterfüllung der in der Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 gefor-
derten Mitwirkungspflicht nachträglich rechtmäßig geworden sein. Das Verfah-
ren wäre dann nach Ablauf eines Monats seit Zugang der zweiten Betreibens-
aufforderung am 28. Oktober 2011 eingestellt.
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Die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 entspricht - vorbehaltlich des
noch aufzuklärenden berechtigten Anlasses - den gesetzlichen Anforderungen.
Sie bezeichnet die vom Kläger erwartete Mitwirkungshandlung - das Erscheinen
in der Außenstelle des Bundesamts zum Zwecke der erneuten Abnahme von
Fingerabdrücken - hinreichend konkret. Auch wird erneut darüber belehrt, dass
der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz
Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibt. Der Klarheit der Belehrung
über die Monatsfrist steht nicht entgegen, dass dem Kläger in der Betreibens-
aufforderung zugleich eine Ladung zu einem Termin zur Abnahme der Finger-
abdrücke angekündigt wird. Zum einen lag der mit gesonderten Schreiben an-
beraumte Termin (24. November 2011) innerhalb der Monatsfrist. Zum anderen
entsteht durch den Hinweis auf die Terminsladung keine Unklarheit hinsichtlich
der geltenden Monatsfrist. Denn für den Empfänger wurde nicht der Eindruck
erweckt, dass der Termin die gesetzliche Monatsfrist für das Betreiben des Ver-
fahrens verkürzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers brauchte die Be-
treibensaufforderung nicht erneut übersetzt zu werden, da sie an seine Verfah-
rensbevollmächtigten gerichtet war. Dadurch wurden die Grundsätze des fairen
Verfahrens schon deshalb nicht verletzt, weil der Kläger auf die Monatsfrist und
die Folgen eines Nichtbetreibens bereits am 23. August 2010 in einer für ihn
verständlichen Sprache hingewiesen worden war. Weitergehende Überset-
zungspflichten ergeben sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie
2005/85/EG. Eines nochmaligen Hinweises auf die mit einer Verfahrenseinstel-
lung einhergehende Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder 7 AufenthG bedurfte es schon deshalb nicht, weil bei Erlass der zwei-
ten Betreibensaufforderung insoweit bereits eine negative Entscheidung vorlag.
Materiell war die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 auf eine Mitwir-
kungshandlung gerichtet, die im Gesetz eine Stütze findet (§ 15 Abs. 2 Nr. 7
AsylVfG). Denn durch sie wurde der Kläger neben der Pflicht zur Duldung der
Abnahme von Fingerabdrücken lediglich darauf hingewiesen, im Vorfeld der
geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die
Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten.
Die Erfüllung dieser von der Kernmitwirkungspflicht umfassten, gesetzesun-
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mittelbaren Unterlassungspflicht war zur weiteren Durchführung des Asylverfah-
rens erforderlich, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum sie dem
Kläger nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Auch insoweit fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts
dazu, ob für diese Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass bestand.
Sollte sich der Manipulationsverdacht des Bundesamts vom 23. August 2010
bestätigen, wäre auch der Erlass der Betreibensaufforderung vom 26. Oktober
2011 gerechtfertigt. Denn auch die - nach Angaben des Bundesamts am
8. September 2010 erfolgte - weitere Abnahme von Fingerabdrücken führte
nach Aktenlage nicht zu einem auswertbaren Ergebnis.
7. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr aufzuklären haben, ob ein hinrei-
chender Anlass zum Erlass der beiden Betreibensaufforderungen bestand. Da-
bei wird er insbesondere aufklären müssen, ob bei der Abnahme der
Fingerabdrücke am 23. August 2010 tatsächlich die in dem Vermerk vom glei-
chen Tag dokumentierten Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkup-
pen vorlagen und der Kläger hierfür keine nachvollziehbaren Gründe angege-
ben hat. Einer hautärztlichen Untersuchung bedarf es für die Annahme eines
hinreichenden Anlasses für den Erlass einer Betreibensaufforderung in derarti-
gen Fällen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Asylbe-
werber nachvollziehbare Gründe für eine Beschädigung seiner Fingerkuppen,
deren besondere Glätte oder eine besonders geringe Ausprägung der Papillar-
leisten vorträgt. Dabei ist auch der Regenerationszeitraum der Hautzellen zu
berücksichtigen, der nach den dem Revisionsgericht vorliegenden (allgemein
zugänglichen) Quellen in der Regel vier Wochen beträgt (vgl. Moll, Dermatolo-
gie, 7. Aufl. 2010, S. 6 oben - „Turn-over-Zeit“ von zweimal zwei Wochen). Be-
stätigt sich der Manipulationsverdacht, liegen die Voraussetzungen einer recht-
mäßigen Betreibensaufforderung zur schriftlichen Darlegung der Voraufenthalte
und eventuellen Stellung von Asylanträgen vor. Da der Kläger keine entspre-
chenden Angaben gemacht hat, wäre das Asylverfahren dann bereits mit Ablauf
eines Monats nach Zugang der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010
eingestellt. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass vor
Erlass der ersten Betreibensaufforderung kein hinreichender Anlass bestand,
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- 22 -
wird es weiter zu prüfen haben, ob zumindest die zweite Betreibensaufforde-
rung zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat. Das würde voraussetzen,
dass für den Erlass dieser Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass
bestand und der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts das Verfahren
infolge Manipulation seiner Fingerkuppen nicht betrieben hat. Für den Fall, dass
die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, wird es schließlich auch über den
Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu ent-
scheiden haben.
8. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Ge-
richtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
43
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 2 bis 7
AsylVfG
§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 7; §§ 16, 24 Abs. 1;
§§ 26a, 30 Abs. 3 Nr. 2; § 31 Abs. 1; §§ 32, 33
Abs. 1; § 34; § 77 Abs. 1; § 81
Richtlinie 2005/85/EG
Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; Art. 23
Abs. 4, Art. 28 Abs. 2
Verordnung Eurodac
Art. 4
VwGO
§ 137 Abs. 1; § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Stichworte:
Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg;
Anlass für Betreibensaufforderung; Auswertbarkeit; Belehrung; Betreiben des
Verfahrens; Betreibensaufforderung; Dublin-Verfahren; Duldung; Einstellung
des Asylverfahrens; erkennungsdienstliche Behandlung; Eurodac; Manipulation;
Monatsfrist; maßgeblicher Zeitpunkt; Mitwirkungspflichten; offensichtlich unbe-
gründet; Papillarlinien; Regeneration der Hautzellen; Sachentscheidung; schrift-
liche Angaben; Übersetzung.
Leitsätze:
1. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Pflicht des Asylbewerbers zur
Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasst die Verpflichtung, im
Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unter-
lassen, die eine Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen können.
Eine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke durch das
Bundesamt ergibt sich aus § 15 AsylVfG hingegen nicht.
2. Eine Manipulation der Fingerkuppen, die die Abnahme auswertbarer
Fingerabdrücke beeinträchtigt, kann zur Einstellung des Asylverfahrens nach
§§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG führen.
Urteil des 10. Senats vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13
I. VG Regensburg vom 13.12.2011 - Az.: VG RN 7 K 10.30552 -
II. VGH München vom 14.01.2013 - Az.: VGH 20 B 12.30300 -