Urteil des BVerwG vom 31.01.2002

Verfügung, Disziplinarverfahren, Brief, Post

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 1.02
BDiG X BK 8/01
In dem Verfahren
des Postbetriebsassistenten a.D. ... ,
...,
Antragstellers
und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche
Post AG, diese vertreten durch den Leiter der NL Produktion
BRIEF ...,
Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Einbehaltung eines Teils von Dienstbezügen,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter A l b e r s , die Richterin
H e e r e n und den Richter M a y e r
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Antragstellers werden
der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom
26. November 2001 und die Verfügung des Leiters
der Niederlassung Produktion BRIEF ... der
Deutschen Post AG vom 1. Juni 2001 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Mit Verfügung vom 27. September 2000 leitete der Leiter der
Niederlassung Produktion BRIEF ... der Deutschen Post AG das
förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen
des Vorwurfs ein, der Antragsteller habe am 8. Januar 1999,
28. Januar 1999 und 13. Februar 1999 eingezogene Nachnahme-
beträge in Höhe von insgesamt 494,20 DM nicht mit der
Postkasse verrechnet, sondern für eigene private Zwecke
verbraucht. An der Täterschaft des Antragstellers beständen
keine begründeten Zweifel. Mit Verfügung vom 1. Juni 2001
ordnete die Einleitungsbehörde die Einbehaltung von 2 v.H. des
Ruhegehalts des Antragstellers an, weil mit einem
hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit im anhängigen
förmlichen Disziplinarverfahren auf die Aberkennung seines
Ruhegehalts erkannt werden würde.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni
2001 beantragte der Antragsteller gemäß § 95 Abs. 3 BDO die
Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2001, da die Aberkennung
des Ruhegehalts mit Blick auf den festgestellten Gesamtschaden
unverhältnismäßig sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat die angefochtene Verfügung
durch Beschluss vom 26. November 2001 aufrechterhalten. Nach
summarischer Prüfung sei die Aberkennung des Ruhegehalts wahr-
scheinlich, weil der Antragsteller sich an anvertrautem
dienstlichen Geld vergriffen habe und anerkannte Milderungs-
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gründe fehlten.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde einge-
legt. Sein Verfahrensbevollmächtigter trägt vor, "das festge-
stellte Verhalten wäre ohne die starke Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes des Antragstellers nicht vorgekommen".
Die Krankheit, die zum Ruhestand des Antragstellers geführt
habe, hätte "den vorgeworfenen Vorgang ermöglicht". Im Übrigen
werde auf den gesamten diesseitigen Vortrag Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zu-
lässig (vgl. hierzu Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG
1 DB 33.01 -) und hat auch Erfolg. Das Bundesdisziplinarge-
richt hat die angefochtene Einbehaltungsanordnung zu Unrecht
aufrechterhalten.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt gemäß § 92
Abs. 1 voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der
im Verfahren nach § 95 Abs. 3, § 79 BDO nur gebotenen summari-
schen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine
mildere Maßnahme (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Februar
2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -). Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
Die Zweifel setzen bereits bei der Frage ein, ob dem An-
tragsteller überhaupt nachgewiesen werden kann, in den drei
Fällen Nachnahmebeträge vorsätzlich unterschlagen und damit
ein Zugriffsdelikt begangen zu haben.
Ein Zugriff im Sinne der Senatsrechtsprechung liegt nur vor,
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wenn aufgrund zureichender Tatsachengrundlagen auf den Zueig-
nungswillen des Betroffenen geschlossen werden kann (Urteile
vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 63.99 – und vom 13. Juni
2001 - BVerwG 1 D 35.00 -; ferner BVerfG, Beschluss vom
14. Juni 2000 - 2 BvR 993.94 - DVBl 2001, 118). Der An-
tragsteller hat bei seinen Anhörungen stets in Abrede ge-
stellt, sich unredlich mit den Nachnahmebeträgen befasst zu
haben und sich im Übrigen wegen zweier im Februar 1999 erlit-
tener Schlaganfälle auf fehlende Erinnerung berufen. Dies kann
nicht als Schutzbehauptung abgetan werden.
Der Arzt für Allgemeinmedizin S., dem der Antragsteller er-
klärt hatte, die Symptome seiner Erkrankung in Form von ver-
mehrter Vergesslichkeit, erhöhter Müdigkeit, zeitweise auftre-
tender fieberhafter Schübe sowie einer verminderten körperli-
chen Leistungsfähigkeit seien bereits im Januar 1999 aufgetre-
ten, hat in seinem Bericht vom 17. Mai 2000 bestätigt, dass zu
den Tatzeiten aufgrund der allgemeinen Erkenntnisse über die
Krankheitsverläufe als auch aufgrund der geschilderten Sympto-
me Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Leis-
tungsfähigkeit vorhanden gewesen seien. Auch aus den Ausfüh-
rungen des Leitenden Arztes Dr. P. in dem im Untersuchungsver-
fahren eingeholten Gutachten vom 28. März 2001 ergibt sich,
dass die Erkrankung des Antragstellers zu einer Beeinträchti-
gung des Gedächtnisses und zu Vergesslichkeit führen könne.
Als mögliche Ursache für die vom Antragsteller angegebenen Er-
innerungslücken komme die Schädigung des Gehirns durch den
Schlaganfall in Betracht. Zur Tatzeit Januar und Februar 1999
hätten aufgrund der Erkrankung leichte kognitive Störungen be-
standen, die jedoch nicht zu schweren Leistungsausfällen ge-
führt hätten. Mit dem Instrumentarium der psychiatrisch-
psychopathologischen Diagnostik sei es nicht möglich, eindeu-
tig zwischen einer als Schutzbehauptung vorgebrachten Erinne-
rungslücke und einer tatsächlich vorhandenen Amnesie zu diffe-
renzieren.
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Zugunsten des Antragstellers ist danach davon auszugehen, dass
er sich tatsächlich nicht mehr daran erinnern kann, ob er die
jeweiligen Nachnahmebeträge erhalten hat. Auch wenn dies der
Fall war, wovon aufgrund der glaubhaften Angaben der Postkun-
den auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Antragsteller die Geldbeträge versehentlich nicht mit der
Postkasse verrechnet hat. Vergesslichkeit kann auch hier nicht
ausgeschlossen werden. Der Erklärungsversuch des Antragstel-
lers, er habe die Abrechnung stressbedingt vergessen, er-
scheint aufgrund seines Krankheitsbildes nachvollziehbar.
Selbst der Dienstherr ging bezüglich des Vorfalles vom
13. Februar 1999 mit Blick auf die eine Woche später erlitte-
nen Schlaganfälle nicht von einem schuldhaften Verhalten des
Antragstellers aus. Entsprechendes läßt sich auch für die an-
deren beiden Fälle jedenfalls insoweit nicht ausschließen, als
vorsätzliches, auf die Zueignung der Nachnahmeentgelte gerich-
tetes Handeln voraussichtlich nicht nachgewiesen werden kann.
Etwas anderes kann auch nicht aus weiteren Einlassungen des
Antragstellers und Ausführungen seines Verfahrensbevollmäch-
tigten abgeleitet werden.
Bei seiner Anhörung am 3. August 2000 hat der Antragsteller
angegeben, der im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen
festgestellte Sachverhalt sei richtig und er habe dem nichts
mehr hinzuzufügen. Die Verhandlung war zuvor für fünf Minuten
unterbrochen worden, damit der Antragsteller Einsicht in die
vollständige Vorermittlungsakte nehmen könne. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der bis dahin anwaltlich nicht
vertretene Antragsteller in der Lage gewesen ist, in fünf Mi-
nuten die Sach- und Rechtslage zu überblicken. Dies ergibt
sich auch daraus, dass sein danach hinzugezogener Anwalt mit
Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 vortrug, der Antragsteller
bestreite mit Nachdruck, vorsätzlich Nachnahmeentgelte entwen-
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det zu haben. Zweifel an einer Überführung des Antragstellers
hatte auch der Bundesdisziplinaranwalt und forderte mit
Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 die Durchführung einer Unter-
suchung. Diese führte zwar zu vor Gericht verwertbaren Aussa-
gen, die jedoch die Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln des
Antragstellers nicht ausräumten.
Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu-
mindest missverständlich vorträgt, dass das festgestellte Ver-
halten ohne die starke Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des des Antragstellers nicht vorgekommen wäre, diese Krankheit
den vorgeworfenen Vorgang ermöglicht habe und die Aberkennung
mit Blick auf den festgestellten Gesamtschaden unverhältnismä-
ßig sei, so sind diese Ausführungen nicht als ein Eingeständ-
nis vorsätzlichen Handelns zu werten. Der Verfahrensbevoll-
mächtigte bezog sich ausdrücklich auf den gesamten bisherigen
Sachvortrag, mit dem der Antragsteller einer vorsätzlichen Un-
terschlagung der Nachnahmeentgelte mit Nachdruck widersprochen
hat. Die darüber hinausgehenden Ausführungen erfolgten mit
Blick auf das für den Antragsteller für ungünstig gehaltene
Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Dr. P., das in al-
len drei Fällen von einer vollen Schuldfähigkeit des An-
tragstellers ausgeht. Dieses Ergebnis berührt aber nicht die
vorgreifliche Frage, ob der Antragsteller in tatsächlicher
Hinsicht ein vorsätzliches Zugriffsdelikt begangen hat. Diese
Wertung trifft das Gericht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Es entspricht stän-
diger Rechtsprechung, dass in Antragsverfahren nach § 95
Abs. 3 BDO durch das Bundesdisziplinargericht grundsätzlich
keine Kostenentscheidung zu treffen ist. Da die Beschwerde Er-
folg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kos-
tenentscheidung; denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
insoweit an Stelle des Bundesdisziplinargerichts. § 114 Abs. 1
und 2 BDO schreibt eine Kostenentscheidung nur für die Fälle
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vor, in denen das Rechtsmittel ganz oder teilweise erfolglos
bleibt (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2000, a.a.O., mit wei-
teren Rechtsprechungsnachweisen).
Albers Heeren Mayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Einbehaltung von Dienstbezügen
Rechtsquellen:
BDG § 85 Abs. 5
BDO §§ 79, 92, 95 Abs. 3, § 114
Stichworte:
Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Einbehaltung
von 2 v.H. seines Ruhegehalts; Zueignung eingenommener Nach-
nahmeentgelte voraussichtlich nicht nachweisbar; aus Vergess-
lichkeit unterbliebene Abrechnung nicht auszuschließen; keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit der Aberkennung des Ruhege-
halts; Aufhebung der Einbehaltungsanordnung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 31. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 1.02 -
I. BDiG, Kammer X - ... -, vom 26.11.2001
- Az.: BDiG X BK 8/01 -