Urteil des BVerwG vom 11.08.2005

Ermessen, Rücknahme, Billigkeit, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 8.04
OVG 10 A 11717/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
12. März 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße vom 26. September 2003 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die Klä-
gerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der
Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorin-
stanzen wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem
Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Hinblick
auf das Zusammenleben als Zweitfrau mit einem in Deutschland als Flüchtling aner-
kannten irakischen Staatsangehörigen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG
begehrt. Sie ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - allerdings schon während
des Berufungsverfahrens allein nach Großbritannien ausgereist und nach Angaben
ihrer Prozessbevollmächtigten inzwischen in den Irak zurückgekehrt. Sie hat damit
das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Zugleich hat sie durch ihre freiwillige
Ausreise aus dem Bundesgebiet ihrem ursprünglichen Klagebegehren in jeder Hin-
sicht die Grundlage entzogen und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Ihre Erledigungserklärung kommt unter den besonderen Umständen des Falles einer
Rücknahme ihres Rechtsschutzbegehrens gleich. In sinngemäßer Anwendung von
§ 155 Abs. 2 VwGO entspricht es nach allem der Billigkeit, dass sie die gesamten
Verfahrenskosten trägt.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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