Urteil des BVerwG vom 06.03.2014

Ausweisung, Ausreise, Ablauf der Frist, Befristung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 5.13
VGH 11 S 739/12
Verkündet
am 6. März 2014
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember
2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er erstrebt die Befristung der ge-
gen ihn verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).
Der Kläger kam im September 1991 nach Deutschland und ist seit Mai 1994 als
Asylberechtigter anerkannt. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und
zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern in familiärer Lebens-
gemeinschaft. 1992 und 2000 wurde er wegen Handels mit Betäubungsmitteln
zu Freiheitsstrafen von 15 bzw. 9 Monaten verurteilt. Durch Bescheid vom
25. Oktober 2000 wies ihn der Beklagte aus, ohne die Wirkungen dieser Aus-
weisung zu befristen. Zu einer Abschiebung des Klägers kam es nicht. Seit Ja-
nuar 2005 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG.
Auf Antrag des Klägers befristete der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung
durch Bescheid vom 31. August 2011 auf einen Monat ab Ausreise. Die bean-
tragte Befristung auf Null lehnte er ab, weil eine derartige Fristsetzung ohne
vorherige Ausreise nur in Ausnahmefällen möglich sei; ein solcher Fall liege
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hier nicht vor. Andererseits genüge die angeordnete Sperrfrist von einem Mo-
nat, weil auf die letzte Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe eine
lange straffreie Zeit gefolgt sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Sperrwirkung auf
Null zu befristen, so dass eine vorherige Ausreise nicht erforderlich ist, stattge-
geben. Der Zweck der Ausweisung sei erreicht; das Verlangen einer vorherigen
Ausreise sei unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung
des Beklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der Kläger
habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit
sofortiger Wirkung. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe
erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung.
Der Kläger, der in den zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht
mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung mehr dar. Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung
auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe
es keiner Ausreise des Klägers.
Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend,
dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11
Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne
und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlau-
fen werden dürfe. Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwal-
tungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II
Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für
verpflichtet gehalten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wir-
kungen der Ausweisung auf Null zu befristen.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 -
BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12
m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings
zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundes-
verwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012
a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom
28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsicht-
lich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürf-
nis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genann-
ten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine sol-
che Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außer-
halb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufent-
haltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Be-
gehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Klä-
ger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann
(Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1, <3>
= Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 <2>).
Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf eine in Be-
tracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Diese ist
einem Ausländer, der - wie der Kläger - als Asylberechtigter anerkannt ist, zu
erteilen, es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 1 Satz 2
AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird
nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der Senat sei-
ne Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C
43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils
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Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 -
BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12)
fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird durch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Ab-
schnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtli-
chen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben, nicht hingegen für
die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der Senat hat aller-
dings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Rege-
lungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass
der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befris-
tungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat
(Urteil vom 13. April 2010, a.a.O. jeweils Rn. 13).
Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung
durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr
ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des
Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine
solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren
Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylbe-
rechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des
§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewie-
sen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnel-
leren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ih-
nen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und
die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen
sind.
Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht
mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11
Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach
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§ 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht
der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wort-
gleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und
§ 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2
AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungs-
schutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegen-
den Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Auslän-
der aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden,
sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung
die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143,
138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf
BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062
S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420
S. 111). Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung
vom Gesetzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern
ebenfalls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb
wird sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsent-
scheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der
Frist der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2
AufenthG nicht mehr entgegen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht ei-
nen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und
Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot)
bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11
AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben
Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit
einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Auf-
enthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit
eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C
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19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils
Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 -
InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine
rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehör-
de steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai
2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ers-
ten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung
verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschät-
zung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der
zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öf-
fentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus
generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zu-
lässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere
Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orien-
tierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem
Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6
GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relati-
vieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den
Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden ein-
schneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche
Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in
§ 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Aus-
länders in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des
Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwal-
tungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils
Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen
Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen,
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dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu besei-
tigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fäl-
len eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wir-
kungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Frist-
bestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli
2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 -
BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28
und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz
402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb
geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so
langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehen-
den spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf
vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1
AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit er-
geben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies
erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17
und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat
das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt be-
stehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer
Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Vo-
raussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer
Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konven-
tionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden
dürfen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseiti-
gung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht
die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6
AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für
die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, ent-
fällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wir-
kungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.
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3. Die Kostenentscheidung für das Berufungs- und Revisionsverfahren beruht
auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VRiBVerwG Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
Fricke
Dr. Maidowski
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
VRiBVerwG Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
AsylVfG 1982
§ 29
AufenthG
§ 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperr-
wirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; spezielle Erteilungssperre; Titelertei-
lungssperre.
Leitsätze:
Parallelfall zum Urteil des 1. Senats vom 6. März 2014 - BVerwG 1 C 2.13 -
Urteil des 1. Senats vom 6. März 2014 - BVerwG 1 C 5.13
I. VG Stuttgart vom 01.03.2012 - Az.: VG 11 K 3569/11 -
II. VGH Mannheim vom 05.12.2012 - Az.: VGH 11 S 739/12 -