Urteil des BVerwG vom 26.03.2008

Hochschule, Hauptsache, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 5.08 (1 VR 1.08)
VGH 11 B 425/08.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
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Die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2008
- 11 B 425/08.A - wird verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Verfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil die von der Antragstellerin an-
gegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. März 2008 unanfechtbar ist und deshalb dagegen weder die Revision noch
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist (§ 132 Abs. 1,
§ 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist in der Begründung des angefochtenen Be-
schlusses hingewiesen worden.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die geplante Ab-
schiebung ist damit ebenfalls unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zuständig, da es hier nicht
Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ist.
Unabhängig davon wären die Revision und der Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht, wie
nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlich, durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in beiden Verfahren abge-
sehen.
Prof. Dr. Dörig Beck Fricke
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