Urteil des BVerwG vom 08.05.2003, 1 C 16.02
Serbien Und Montenegro, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt, Anerkennung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 16.02 Verkündet OVG 8 LB 14/02 am 8. Mai 2003
Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling
nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro (früher Jugoslawien), er ist albanischer Volkszugehöriger und stammt aus dem Kosovo. Er reiste
im Januar 1999 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte zunächst erfolglos
die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 27. Mai 1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG, weil albanische Volkszugehörige im Kosovo einer ethnischen Gruppenverfolgung unterlägen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ließ die Entscheidung unanfechtbar werden und erteilte dem Kläger am 22. Juni
1999 unter Hinweis auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil einen Anerkennungsbescheid
nach § 51 Abs. 1 AuslG. Im Februar 2000 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein
und hörte den Kläger hierzu an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2000 widerrief das Bundesamt die Anerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Bei einer Rückkehr
in den Kosovo müsse der Kläger derzeit nicht mehr mit Verfolgung rechnen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger vor allem geltend gemacht, eine zum
Widerruf berechtigende Änderung der Sachlage sei seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids nicht eingetreten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat sie als unbegründet angesehen, weil für die Änderung der
Sachlage von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Verurteilung zur Anerkennung auszugehen
sei. Dafür spreche, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG aufgrund der Verhältnisse, die bei Erlass des
Verpflichtungsurteils bestanden hätten, getroffen worden sei. Außerdem stehe mit Erlass
des Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass nach der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Feststellung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestanden habe. Die
gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München (AuAS 2001, 23 f.)
berücksichtige nicht hinreichend, dass das Bundesamt den Feststellungsbescheid in
Vollzug des Verpflichtungsurteils erlassen und nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen. Ausgehend vom Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsentscheidung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Einmarsch der KFOR-Friedenstruppen im Kosovo geändert.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er hält daran fest,
dass für die Beurteilung einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheids auch dann
maßgeblich sei, wenn die Anerkennung wie hier auf einem Verpflichtungsurteil beruhe. Das
Bundesamt dürfe dem Ausländer nichts geben, was es sofort wieder zurücknehmen müsse.
Außerdem stehe dem Widerruf die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils entgegen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, nach der das Bundesamt nicht - jedenfalls
nicht gegenüber dem Kläger - verpflichtet gewesen sei, das rechtskräftige Verpflichtungsurteil mit einer Vollstreckungsgegenklage anzugreifen. Außerdem sei nicht festgestellt und
äußerst zweifelhaft, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids überhaupt schon alle tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung vorgelegen hätten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die
Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufsbescheid diesen
Anforderungen entspricht und rechtmäßig ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass dem
Kläger als albanischem Volkszugehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Kosovo (immer noch) die Gefahr einer ethnischen Gruppenverfolgung gedroht
hat. Sie wendet sich vielmehr - wie in dem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren
BVerwG 1 C 15.02 - dagegen, dass die Vorinstanzen eine den Widerruf legitimierende Änderung der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids angenommen haben, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni 1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) nicht mehr wesentlich verändert hätten. Mit diesem Vorbringen
kann die Revision keinen Erfolg haben. Das hat der Senat in dem Urteil zum Parallelverfahren im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003
- BVerwG 1 C 15.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die
in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist danach nicht der
Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (hier: vom 27. Mai 1999). Dass hier eine erhebliche Sachlagenänderung nach diesem Zeitpunkt (und zwar nach dem Ende des Kosovo-Konflikts) anzunehmen ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Auf der Grundlage der Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts ist mithin nicht zweifelhaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf vorgelegen haben. Entgegen der
Auffassung der Revision war das Bundesamt am Widerruf der zunächst in Erfüllung des
rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ausgesprochenen Asylanerkennung insbesondere auch
nicht deshalb gehindert, weil es das zur Asylanerkennung verpflichtende Urteil nicht mit einer
Vollstreckungsabwehrklage angegriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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