Urteil des BVerwG vom 15.11.2011

Achtung des Familienlebens, Ukraine, Schutz der Familie, Visum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 15.10
OVG 2 B 16.09
Verkündet
am 15. November 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2010
werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je
zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Die Kläger, eine ukrainische Staatsangehörige und ihr 2001 geborener Sohn,
begehren die Erteilung von Schengen-Visa zum Besuch ihres in Deutschland
lebenden Ehemannes bzw. Vaters.
Der Ehemann der Klägerin, ebenfalls ein ukrainischer Staatsangehöriger, war
2004 als jüdischer Zuwanderer aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutsch-
land eingereist und hatte die Klägerin später in der Ukraine geheiratet. Er ist im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis und bezieht Leistungen nach dem SGB II.
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Die Kläger beantragten am 5. August 2008 bei der deutschen Botschaft in Kiew
Besuchsvisa für die Zeit vom 6. bis 26. August 2008 und legten eine schriftliche
Einladung des Ehemannes der Klägerin vor. Die Klägerin gab an, dass eine Fa-
milienzusammenführung vorgesehen sei, sie sich aber zuerst ein Bild von den
Lebensbedingungen in Deutschland machen wolle. Ihre Anträge wurden
mangels ausreichender Gewähr für die Rückkehrbereitschaft abgelehnt.
Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsge-
richt Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seines Urteils vom 24. Juni 2010
ausgeführt, dass die zulässigen Verpflichtungsklagen unbegründet seien. Trotz
Ablaufs des vorgesehenen Besuchszeitraums hätten die Kläger zwar ein Inte-
resse an einem Verpflichtungsurteil. Die Erteilungsvoraussetzungen für die be-
antragten Visa lägen jedoch nicht vor. Die gebundene Entscheidung richte sich
nach dem Visakodex (VK) und unterliege vollumfänglich gerichtlicher Kontrolle.
Zwar hätten die Kläger den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts durch Vorla-
ge einer schriftlichen Einladung des Ehemannes der Klägerin entsprechend den
Anforderungen des 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Ukraine abgeschlossenen Visaerleichterungsabkommens (VEA) belegt. Die
begehrten Besuchsvisa seien aber zu versagen, da bei der nach Art. 21 Abs. 1
und Art. 32 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an ihrer
Rückkehrbereitschaft bestünden. Diese Vorschriften des Visakodex würden
durch das Visaerleichterungsabkommen nicht verdrängt. Vorliegend spreche
vieles dafür, dass die Kläger die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem hier
lebenden Ehemann bzw. Vater auf Dauer herstellen wollten. Die beabsichtigte
Reise würde die Kernfamilie in Deutschland zusammenführen. Zudem hätten
die Kläger derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts und fehlender
Deutschkenntnisse keine Aussicht auf einen legalen Familiennachzug. Positiv
für ihre Rückkehrbereitschaft sprechende Gesichtspunkte von gleichem Ge-
wicht seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Einkommen der bei ihren
Eltern lebenden und von ihrer Mutter unterstützten Klägerin gehe nicht wesent-
lich über das für den Lebensunterhalt Notwendige hinaus. In Deutschland kä-
men die Kläger jedoch in den Genuss von Sozialleistungen. Auch der Schutz
von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta) gebiete
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keine andere Risikobewertung. Es sei den Klägern zuzumuten, die Kontakte zu
ihrem Ehemann bzw. Vater im gemeinsamen Heimatland zu pflegen.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger die Verpflichtungsbegehren weiter.
Sie rügen, Art. 4 VEA enthalte nicht nur verfahrensrechtliche Erleichterungen.
Vielmehr dürfe die Rückkehrbereitschaft nach dem Visaerleichterungsabkom-
men überhaupt nicht geprüft werden. Selbst wenn man dem nicht folge, bestün-
den bei angemessener Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie
keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Kläger.
Die Beklagte tritt dem entgegen.
II
Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kläger keine Schengen-Visa zum Be-
such ihres im Bundesgebiet lebenden Ehemanns bzw. Vaters beanspruchen
können. Zutreffend hat es die zulässigen Verpflichtungsbegehren (1.) an den
materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen des Visakodex
gemessen (2.), die durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen nicht verdrängt wer-
den (2.1). Ansprüche der Kläger auf einheitliche Visa für das gesamte Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten hat es ohne durchgreifenden Verstoß gegen revisi-
bles Recht verneint (2.2). Die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit hat es nicht geprüft; diese Verletzung revisiblen Rechts verhilft den Revi-
sionen jedoch nicht zum Erfolg, denn insoweit stellt sich die Entscheidung des
Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO;
2.3).
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf
Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. Juni
2010). Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
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päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (ABl EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - Visako-
dex (VK) - bereits in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt seit dem 5. April
2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen zur Ertei-
lung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von
höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Sie ist in
allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl.
den entsprechenden Hinweis am Ende der Verordnung). Aufgrund des Anwen-
dungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt sie die bisherige nationale Rege-
lung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl I S. 162) auch in den Fällen, in denen die Behörde bereits vor In-
krafttreten des Visakodex über den Visumantrag entschieden hat (Urteil vom
11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - NVwZ 2011, 1201 Rn. 11 f.).
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Ver-
pflichtungsbegehren der Kläger nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Ein Antrag
auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt
ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antrag-
steller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Be-
suchswunsch festhält (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 14 ff.). Davon
ausgehend hat das Berufungsgericht die Anträge der Kläger so verstanden,
dass ihr Besuchsbegehren, das der Vorbereitung eines angestrebten Familien-
nachzugs dienen soll, nicht zeitgebunden ist. Diese Annahme steht in Einklang
mit den bundesrechtlichen Auslegungsregeln (§ 133 BGB).
2. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht nach den materiellen Erteilungsvoraussetzungen und
Versagungsgründen des Visakodex (Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 25
Abs. 1 VK), die durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Ukraine geschlossene Abkommen über Erleichterungen bei der Erteilung von
Visa weder verdrängt noch modifiziert werden, keinen Anspruch auf Erteilung
von Schengen-Visa. Dabei kann auch in diesem Fall dahinstehen, ob der Aus-
landsvertretung nach dem Visakodex - wie bislang nach § 6 Abs. 1 AufenthG -
auf der Rechtsfolgeseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tat-
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bestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (so
das Berufungsurteil S. 8 f.). Denn die Kläger erfüllen die Tatbestandsvorausset-
zungen weder hinsichtlich eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK).
2.1 Die materiellrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe
sowohl für das einheitliche Visum (Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK) als
auch für das räumlich beschränkte Visum (Art. 25 Abs. 1 VK) werden durch das
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visa-
erleichterungsabkommen (VEA - ABl EU Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007
S. 68; in Kraft getreten am 1. Januar 2008 - ABl EU Nr. L 24 vom 29. Januar
2008 S. 53) weder verdrängt noch modifiziert.
Dieses auf Art. 62 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 300 Abs. 2 und 3 EGV gestützte
und gemäß Art. 300 Abs. 7 EGV (nunmehr: Art. 216 Abs. 2 AEUV) für die Or-
gane der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindliche Abkommen bil-
det einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl.
EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - Rs. C-12/86, Demirel - Slg. 1987,
S. 3719 Rn. 7) und gehört damit zum revisiblen Recht. Jede Vorschrift eines
Abkommens ist, um ihre jeweiligen Rechtswirkungen bestimmen zu können, in
ihrem Kontext auszulegen: Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit
Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzuse-
hen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den
Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung ent-
hält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren
Aktes abhängen (EuGH, Urteile vom 30. September 1987 a.a.O. Rn. 14 und
vom 26. Mai 2011 - Rs. C-485/07, Akdas - Rn. 67). Demzufolge enthält Art. 4
VEA unmittelbar anwendbares Recht.
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. j VEA genügt für enge Verwandte - u.a. Ehepartner,
Kinder (auch Adoptivkinder) und Eltern (auch Vormunde) ukrainischer Staats-
angehörigkeit -, die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die im Gebiet ei-
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nes Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, zum Nachweis des Zwecks ihrer
Reise die Vorlage einer schriftlichen Einladung des Gastgebers. Gemäß Art. 4
Abs. 3 VEA werden für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen Visa
sämtlicher Arten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder
die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren An-
gaben zum Reisegrund, noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des
Reisezwecks vorgeschrieben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat zutref-
fend entschieden, dass Art. 4 VEA und die anderen Vorschriften des Abkom-
mens das materiellrechtliche Prüfprogramm und die inhaltlichen Maßstäbe bei
der Entscheidung über einen Visumantrag unberührt lassen. Denn als verfah-
rensrechtliche Vorschrift regelt Art. 4 VEA nur den Nachweis des Reisezwecks
im Antragsverfahren. Das ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut der Norm
auch aus Art. 2 Abs. 2 VEA. Danach finden die innerstaatlichen Vorschriften der
Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht in den Fällen
Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung
eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Einreise-
verweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Damit haben die Vertragspartner
- entgegen der Auffassung der Revision - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie mit den Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens keine abschlie-
ßende Regelung der Visumerteilung im Verhältnis zwischen Europäischer Uni-
on und der Ukraine getroffen haben. Andernfalls könnte nie ein Versagungs-
grund greifen. Ein solches Ergebnis liefe auch dem 6. Absatz der Präambel des
Abkommens zuwider, demzufolge Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migra-
tion führen sollten und die Vertragsparteien die Sicherheits- und Rückübernah-
measpekte besonders berücksichtigen. Angesichts dieses eindeutigen Ausle-
gungsbefunds stellt sich insoweit keine unionsrechtliche Zweifelsfrage (acte
clair), die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten
würde.
Der nach dem Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens für alle Mitglied-
staaten verbindlich gewordene Visakodex wirkt grundsätzlich abschließend.
Nach seinem 26. Erwägungsgrund ist es jedoch möglich, abweichende Bestim-
mungen in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern zur Er-
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leichterung der Bearbeitung von Visumanträgen festzulegen. Diese Öffnungs-
klausel erfasst nach Sinn und Zweck auch vor Inkrafttreten des Visakodex ge-
schlossene Verträge wie das hier vorliegende Visaerleichterungsabkommen mit
der Ukraine. Umgekehrt hat die Europäische Kommission bei Abschluss des
Abkommens eine Protokollerklärung gegenüber der Ukraine über die Gründe
der Verweigerung eines Visums abgegeben (ABl EU Nr. L 332 vom
18. Dezember 2007 S. 76). Darin hat sie auf einen Vorschlag zur Änderung der
Gemeinsamen Konsularischen Instruktion hingewiesen, der die Gründe für die
Verweigerung eines Visums und Rechtsmittel regelt; dieser Vorschlag bildet
den Kern des Visakodex [KOM(2006) 403 endgültig]. Damit sind beide Regel-
werke von vornherein aufeinander abgestimmt.
Die hier maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Visakodex und
des Visaerleichterungsabkommens greifen unproblematisch ineinander: Art. 14
Abs. 1 Buchst. a VK verpflichtet den Antragsteller, Belege zum Zweck der Reise
vorzulegen. Das Konsulat kann gemäß Absatz 3 der Vorschrift weitere Belege
u.a. zum Nachweis des Reisezwecks verlangen. Demgegenüber ist im Anwen-
dungsbereich des Visaerleichterungsabkommens eine solche Nachforderung
über die in Art. 4 Abs. 2 VEA für den jeweiligen Reisezweck aufgeführten Bele-
ge hinaus nach Absatz 1 und 3 der Vorschrift ausgeschlossen. Die für die Pra-
xis erhebliche Erleichterung liegt darin, dass der Reisezweck nach Vorlage der
in Art. 4 Abs. 2 VEA genannten Unterlagen vom Konsulat nicht mehr in Frage
gestellt werden darf. Daraus kann jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der
Schluss gezogen werden, die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, dürfe nicht mehr geprüft werden.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums - neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18
VK) und der Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) - voraus, dass der Antragstel-
ler die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund
vorliegt (Art. 21, 32 VK).
Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines
einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevorausset-
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zungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Da-
nach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des
beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die
Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines
einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Ri-
siko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mit-
gliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des bean-
tragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Sie
hat das Visum nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1
VK u.a. zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von
ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b).
Diese Versagungsgründe sind bei den Klägern erfüllt. Auf der Grundlage der
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Beru-
fungsurteil (UA S. 13 ff.), an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebun-
den ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von den Klägern be-
hauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Das Berufungsgericht hat seine tat-
richterliche Würdigung darauf gestützt, die Klägerin habe im Visumverfahren zu
erkennen gegeben, dass sie und ihr minderjähriger Sohn einen dauerhaften
Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater anstrebten. Der Familiennach-
zug ist den Klägern aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der-
zeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Deutsch-
kenntnisse der Klägerin verwehrt. Das Berufungsgericht hat keine vergleichbar
gewichtigen Bindungen der Kläger an die Ukraine feststellen können. Denn dort
lebt die Klägerin mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in eher schlechten wirtschaftli-
chen Verhältnissen und ist auf deren Unterstützung angewiesen. Dem aus die-
sen Indizien abgeleiteten Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung in die Bun-
desrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht ein hohes Gewicht beige-
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messen. Denn der Ehemann bzw. Vater der Kläger bezieht hier bereits Leistun-
gen nach dem SGB II und die Kläger kämen bei einem Daueraufenthalt eben-
falls in den Genuss von Sozialleistungen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist
die Annahme begründeter Zweifel an der Rückkehrbereitschaft revisionsgericht-
lich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision
ziehen lediglich andere Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Indizien, las-
sen aber nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Maßstab der begrün-
deten Zweifel in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK verkannt oder dieses Tatbe-
standsmerkmal nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage bejaht hätte.
Allerdings hat das Berufungsgericht seine Subsumtion unter Art. 32 Abs. 1
Buchst. a Nr. vi und Buchst. b VK um eine Kontrolle des Ergebnisses an Art. 6
GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta angereichert (UA S. 15). Das steht nicht
in Einklang mit revisiblem Recht, denn für diese Abwägung ist bei der Entschei-
dung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist der
Schutz von Ehe und Familie bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Vi-
sums gemäß Art. 25 VK zu berücksichtigen.
2.3 Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ge-
prüft. Diese Verletzung revisiblen Rechts verhilft den Revisionen jedoch nicht
zum Erfolg, denn insoweit stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts
aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Tatbestandsvo-
raussetzungen des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK liegen nämlich nicht vor.
Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthal-
ten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Liegen
die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen,
ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 VK steht nach seinem Wortlaut der Er-
teilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegen
(Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27 f.).
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Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz
abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten
Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5
Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), dass von dem
Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor,
wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Denn es be-
steht ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an
der Verhinderung illegaler Einwanderungen.
Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mit-
gliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25
Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet be-
schränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antrag-
stellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige so-
wohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses
an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines be-
schränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick
auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8
EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmswei-
se trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung
erforderlich ist (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 30).
Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1
VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG
noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen un-
mittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über
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Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, derzufolge der Staat die
Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Konsulate, bei der Entschei-
dung über ein Besuchsvisum familiäre Bindungen des Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und
entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit
korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berück-
sichtigung seiner familiären Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987
- 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <47 ff.>). Auch Art. 8 EMRK und Art. 7
GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhält-
nismäßigkeitsgrundsätzen (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
Bei der einzelfallbezogenen Abwägung der familiären Belange mit gegenläufi-
gen öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass sowohl auf Unions- als
auch auf nationaler Ebene ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unter-
bindung rechtswidriger Einwanderungen besteht. Strebt ein Drittstaatsangehö-
riger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusam-
menführung mit einem Drittstaatsangehörigen an, müssen materiell die entspre-
chenden Einreisevoraussetzungen nach der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzu-
sammenführungsrichtlinie) und/oder dem nationalen Recht vorliegen. Zudem
bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt eines - von den Klägern nicht be-
antragten - nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. § 6
Abs. 4 i.V.m. §§ 27 ff. AufenthG). Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwil-
ligkeit des Ausländers kommt daher auch die Erteilung eines Besuchsvisums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (Urteil
vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht
vor.
Zwar fällt der erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf die Beziehung sowohl
der Klägerin zu ihrem Ehemann als auch des Klägers zu seinem Vater in den
Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Geht es - wie
hier - auch um den persönlichen Kontakt eines Kindes zu einem Elternteil, ist zu
berücksichtigen, dass dies - auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorge-
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recht zusteht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit
verbundenen Elternverantwortung ist (dazu ausführlich Urteil vom 11. Januar
2011 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 GR-Charta). Dennoch ist
die Ablehnung der Erteilung von Besuchsvisa im vorliegenden Fall nicht unver-
hältnismäßig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehe-
mann der Klägerin und Vater des Klägers die räumliche Trennung von seiner
späteren Ehefrau und seinem Sohn selbst dadurch herbeigeführt, dass er im
Jahr 2004 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Die Kläger sind zur Aufrecht-
erhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehe-
mannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen. Denn dieser hat die Möglich-
keit, sie in der Ukraine zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise
(Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft
27
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 6
AufenthG
§ 6
BGB
§ 133
EMRK
Art. 8
GR-Charta
Art. 7
VO (EG) Nr. 810/2009
Art. 1, 2, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 32, 58
VO (EG) Nr. 562/2006
Art. 5 Abs. 1
Stichworte:
Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Visumantrag; Auslegung; Reise-
daten; Verpflichtungsklage; Erledigung; Rückkehrbereitschaft; rechtswidrige
Einwanderung; Gefahr für die öffentliche Ordnung; familiäre Bindungen; Ehe-
mann; Vater.
Leitsatz:
Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des Visako-
dex für ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken, nach denen u.a. zu prüfen
ist, ob begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers be-
stehen, werden durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen weder verdrängt noch
modifiziert.
Urteil des 1. Senats vom 15. November 2011 - BVerwG 1 C 15.10
I. VG Berlin vom 27.04.2009 - Az.: VG 24 K 44.09 V -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2010 - Az.: OVG 2 B 16.09 -