Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG (beschwerde an das bundesverwaltungsgericht, bundesverwaltungsgericht, beschwerde, hund, gerichtskosten, gkg, rechtsmittelbelehrung, brandenburg, berlin)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.10
OVG 6 M 99.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Häußler
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Sep-
tember 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Dies ist der Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefoch-
tenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Häußler
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