Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 19.08 (3 PKH 3.08)
VG 8 K 496/04 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Anhö-
rungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
8. September 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechts-
verfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO).
Das folgt bereits daraus, dass die Anhörungsrüge unzulässig wäre, weil sie
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, hier also nach der am 22. September 2008 er-
folgten Zustellung des Beschlusses, erhoben worden ist. Da es sich bei der
Anhörungsrüge um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, war eine
Rechtsbehelfsbelehrung, die § 58 VwGO für alle ordentlichen Rechtsbehelfe
vorschreibt, nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007,
§ 152a Rn. 8). Daher verlängerte sich diese Frist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2
VwGO auf ein Jahr. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand behoben werden. Eine unverschuldete Fristver-
säumnis, die nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann,
liegt bei Mittellosigkeit nur vor, wenn wenigstens der Prozesskostenhilfeantrag
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.
§ 60 Rn. 15). Daran fehlt es hier, da die Prozesskostenhilfe erst im Schriftsatz
vom 15. Dezember 2008 beantragt worden ist. Gründe dafür, dass der Pro-
zesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist,
wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat die Beschwerde auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Er-
folg. Die Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 8. September 2008
den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das
rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers hat der Senat in vollem
Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss
vom 8. September 2008 belegt. Die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des
Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vor-
wurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 152a Abs. 4
Satz 4 VwGO ab.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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