Urteil des BVerwG vom 26.03.2013
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BVerwG 3 B 90.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 90.12
VG Stade - 10.08.2010 - AZ: VG 6 A 548/08
Niedersächsisches OVG - 06.08.2012 - AZ: OVG 10 LC 135/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2012
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 843,60 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen nach der
Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die hierauf beruhende
Rückforderung von Betriebsprämien.
2 Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 34,8 Zahlungsansprüche
für Ackerland und Stilllegungsflächen (255,12 €/ha) sowie 1,26 Zahlungsansprüche für
Dauergrünland (99,75 €/ha) fest. Diese Festsetzungen wurden mit Änderungsbescheid vom 20.
Februar 2008 aufgehoben; dafür wurden nunmehr 26,6 Zahlungsansprüche für Ackerland und
Stilllegungsflächen sowie 9,46 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen. Im Rahmen
einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass eine 8,2 ha große Fläche nur als Grünland habe
berücksichtigt werden können. Mit Bescheid vom 25. März 2008 wurden die auf der Grundlage
der bisherigen Festsetzung erfolgten Betriebsprämienbewilligungen im entsprechenden Umfang
zurückgenommen und der zuviel bezahlte Betrag zurückgefordert.
3 Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die 8,2 ha große
Fläche sei für das Antragsjahr 2003 als Dauergrünland angegeben worden und gelte daher für
die Bestimmung der Zahlungsansprüche als Dauergrünland.
II
4 Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
5 1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung des Art. 32
Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 eine „gesetzliche Fiktion“ (gemeint ist eine
unwiderlegliche Vermutung) oder eine widerlegliche Vermutung enthält, betrifft auslaufendes
Recht, ohne dass Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich sind, deretwegen ihr dennoch
grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich
auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen,
regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine
richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen
solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den
Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für
einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und
dies substantiiert dargelegt wird (Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl
1995, 568 <569>, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff.
1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 21 S. 4, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6, jeweils
m.w.N.). Daran fehlt es hier.
7 Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S. 1)
wurde von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl Nr. L
316 S. 1) abgelöst und gilt nur noch für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume vor dem
1. Januar 2010 beziehen (Art. 52 VO Nr. 1120/2009). Darüber hinaus handelte es sich bei
der Bestimmung des Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 im
Zusammenhang mit Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 um Übergangsrecht, das die Umstellung auf
die mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 eingeführte einheitliche Betriebsprämie
betraf. Denn die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber im Sinne von Art. 33
Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 1782/2003 und Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche aus
der nationalen Reserve erhalten, setzte mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände voraus, dass die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai
2005 beantragt wurde (Art. 34 Abs. 3 und Art. 156 Abs. 2 Buchst. d VO Nr. 1782/2003).
Soweit jenseits dessen - etwa für Neueinsteiger und in den Fällen der Art. 18 - 23 VO (EG) Nr.
795/2004 - die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve in Betracht
kam, folgte diese eigenen Regelungen. Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 enthält auch keine
Nachfolgeregelung, bei der sich die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage in gleicher Weise
stellen könnte. Zwar gestattet es die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar
2009 (ABl Nr. L 30 S. 16) für neue Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, die die
Betriebsprämie - anders als Deutschland - zunächst nach dem Standardmodell eingeführt
haben, die Betriebsprämie regional anzuwenden. Damit ist parallel zu der aufgehobenen
Bestimmung des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Befugnis verbunden, abhängig von der
Flächennutzung unterschiedlich wertige Zahlungsansprüche festzusetzen (Art. 49 und 61
Nr. 73/2009). Eine Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 gleichende
Vorschrift wurde in den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
jedoch nicht vorgesehen.
8 Ungeachtet dessen käme eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
auch deshalb nicht in Betracht, weil die Frage geklärt ist. Wie der Senat mit Beschluss vom 29.
Januar 2013 - BVerwG 3 B 31.12 - (juris) entschieden hat, ist die Frage mit Hilfe der üblichen
Regeln der Gesetzesauslegung unzweifelhaft dahin zu beantworten, dass eine im Beihilfeantrag
2003 als Dauergrünland angemeldete Fläche für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen
unwiderleglich als Dauergrünland gilt.
9 Bereits der Wortlaut deutet darauf hin, dass die Kommission mit der Durchführungsbestimmung
des Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 das Tatbestandsmerkmal der
Nutzung als Dauergrünland für das Jahr 2003 im Interesse der Praktikabilität vom Nachweis der
tatsächlichen Nutzung gelöst hat. Auch wenn nach dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung
eine widerlegliche Vermutung damit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sind insoweit
verbleibende Zweifel aus systematischen und teleologischen Gründen ausgeräumt. Die
Regelung des Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 795/2004 sieht nur in der
Variante des Buchst. b die Möglichkeit eines Gegenbeweises vor. Das drängt den
Umkehrschluss auf, dass die Vermutung des Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr.
795/2004 unwiderleglich ist. Anderenfalls würde auch die den Mitgliedstaaten in Art. 32 Abs. 4
Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 für diesen Fall eingeräumte Option praktisch wenig Sinn
machen. Dem entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Nur mit der Annahme einer
unwiderleglichen Vermutung lässt sich effektiv das Ziel erreichen, mit der
Durchführungsbestimmung die notwendigen Voraussetzungen für die praktische Durchführung
der Reform zu schaffen (im Einzelnen vgl. Beschluss vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).
10 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen. Der Kläger verweist - pauschal - auf eine Entscheidung eines
Oberverwaltungsgerichts. Damit ist eine Entscheidung eines Gerichts, auf die eine Abweichung
gestützt werden könnte, nicht bezeichnet. Im Übrigen betrifft die angesprochene Entscheidung
Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 795/2004; zu der hier maßgeblichen Regelung
des Art. 32 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 795/2004 referiert das
Oberverwaltungsgericht lediglich aus der Rechtsprechung (OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar
2009 - 8 A 11055/08 - juris Rn. 22).
11 3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
ersichtlich.
12 a) Soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte angesichts der Nichtzulassung
der Revision eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen
müssen, begründet dies keinen Verfahrensmangel. Die Verpflichtung, eine Frage zur Auslegung
des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, besteht grundsätzlich nur dann, wenn die
Entscheidung im Sinne des Art. 267 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden kann. Die - hier statthafte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision ist jedoch ein Rechtsmittel in diesem Sinne, weshalb eine Verpflichtung zur
Einholung einer Vorabentscheidung nicht bestand (stRspr, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004
- BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 20 f. m.w.N., vom 12. Oktober
2010 - BVerwG 7 B 22.10 - Rn. 9, vom 8. September 2011 - BVerwG 3 B 19.11 - ZfS 2012, 597
<598> und vom 29. Februar 2012 - BVerwG 3 B 81.11 - NL-BzAR 2012, 165).
13 b) Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe
verschiedene Umstände „nicht ausreichend berücksichtigt“, ist ein Verfahrensmangel nicht
gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
14 Ein Gericht verletzt das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des
Verfahrens zugrunde zu legen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn es gewichtige, in das
Verfahren eingeführte Tatsachen nicht in Betracht zieht, deren Entscheidungserheblichkeit sich
ihm hätte aufdrängen müssen. Allerdings erlaubt nicht schon der Umstand, dass sich ein Gericht
in seinem Urteil nicht mit allen Einzelheiten des Sachverhalts auseinandersetzt, den Schluss,
dass es den ihm unterbreiteten Prozessstoff nicht umfassend in Erwägung gezogen hat (Urteile
vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 64 und vom 5. Juli
1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>). Hieran gemessen hat der Kläger einen
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz bereits ansatzweise nicht dargetan.
15 Soweit er sich darüber hinaus mit seinem Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts wendet, ist ein Verfahrensfehler gleichermaßen nicht
ersichtlich. Ein Fehler hierin ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ausnahmsweise kann ein Verfahrensmangel bei
einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür
geprägten Würdigung gegeben sein (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9
B 77.11 - NJW 2012, 1672 <1673>, vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 3 und vom 8. April 2008 - BVerwG 9 B 13.08 - Buchholz 451.29
Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 m.w.N.). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts weiter vorgetragen.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Kuhlmann
Rothfuß