Urteil des BVerwG vom 12.12.2001

BVerwG: emrk, enteignung, eigentumsschutz, ekmr, ratifizierung, verfahrensmangel, diskriminierungsverbot, grundstück, realisierung, unternehmen

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 48.02
VG 1 K 896/97
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Dezember
2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3. Die
Beigeladene zu 4 trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 167 895,47 € (ent-
spricht 328 375 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.).
Die Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der in
der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO); im Übrigen liegt auch keine Abweichung
vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 2.). Schließlich liegt kein
geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefoch-
tene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,
vgl. 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich
- 3 -
ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde
zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürfti-
gen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu
erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die
Frage, ob der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a
VermG - insbesondere im Hinblick auf Art. 46 der Haager Land-
kriegsordnung - völkerrechtlich unbedenklich ist. Diese Frage
wird in der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Recht-
sprechung bejaht.
Der Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
verstößt weder gegen den Eigentumsschutz nach Art. 1 des Pro-
tokolls Nr. 1 zur EMRK noch gegen das Diskriminierungsverbot
nach Art. 14 EMRK. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - BVerwG 7 B 81.01 -) hat
hierzu ausgeführt:
"Soweit das entsprechende Vorbringen der Beschwerde auf
einen vermeintlichen Verstoß gegen das Diskriminierungs-
verbot (Art. 14 EMRK) zielt, beruht es auf der unzutref-
fenden Annahme, dass die in Rede stehende Enteignung nicht
der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzu-
rechnen sei. Soweit die Beschwerde mit Blick auf Art. 1
Abs. 1 Satz 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK an ei-
gentumsrechtliche Ansprüche anknüpft, bedarf keiner Klä-
rung in einem Revisionsverfahren, dass diese Bestimmung
keine Rückwirkung entfaltet und darum auf vor In-Kraft-
Treten der EMRK und vor Ratifizierung des Protokolls
durchgeführte Maßnahmen, durch die ein Eigentümer voll-
ständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde,
keine Anwendung findet. Im Übrigen verkennt die Beschwer-
de, dass nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane ein
Eigentumsschutz bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nur
unter besonderen Voraussetzungen, nämlich insbesondere
dann in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf einer eige-
nen Leistung des Anspruchsberechtigten beruht (vgl.
Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl.
1996, Art. 1 des 1. ZP, Rn. 10 ff.; Gelinsky, Der Schutz
des Eigentums gemäß Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, 1996, S. 29 ff.;
jeweils m.w.N.); diese Voraussetzung ist bei vermögens-
- 4 -
rechtlichen Rückübertragungsansprüchen nicht erfüllt, da
sie ausschließlich der Wiedergutmachung erlittenen Un-
rechts dienen, ihre Wurzeln damit im Rechts- und im Sozi-
alstaatsprinzip haben und nicht unmittelbar auf einer ei-
genen Leistung der Berechtigten, sondern auf staatlicher
Gewährung beruhen. Davon abgesehen vernachlässigt die Be-
schwerde, dass die Enteignung der Rechtsvorgänger der Klä-
ger unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungs-
macht vorgenommen wurde, die Hoffnung auf den Fortbestand
des früheren Eigentumsrechts oder auf eine Rückgabe der
auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermö-
genswerte vor der Wiedervereinigung Deutschlands keine ei-
gentumsrechtlich relevante "berechtigte Erwartung" war und
der Restitutionsausschluss im Sinne des § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG nach wie vor durch den Zweck gerechtfer-
tigt ist, die Sowjetunion von einem Unrechtsvorwurf frei-
zustellen."
Dem ist der beschließende Senat gefolgt (vgl. Beschluss vom
18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - zur Veröffentlichung in
Buchholz unter 428 § 1 Abs. 7 VermG vorgesehen). Diese Ausfüh-
rungen stimmen überdies mit der Auffassung der Europäischen
Kommission überein (vgl. EKMR, Beschluss vom 4. März 1996
- verb. Beschwerden 18890/91 u.a. - NJW 1996, 2291), die ent-
schieden hat, dass die genannten konventionsrechtlichen Be-
stimmungen auf die zwischen 1945 und 1949 - also vor In-Kraft-
Treten der EMRK und vor der Ratifizierung durch die Bundesre-
publik Deutschland - von der sowjetischen Besatzungsmacht in
ihrer Besatzungszone vorgenommenen Grundstücksenteignungen
keine Anwendung finden, zumal - bei In-Kraft-Treten des Eini-
gungsvertrages - weder "vorhandenes Eigentum" der Alteigentü-
mer noch eine "berechtigte Hoffnung" auf Realisierung von da-
rauf bezogenen Entschädigungsforderungen bestanden hätten.
Für Art. 46 der Haager Landkriegsordnung gilt nichts anderes
(vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - BVerwG 7 B 81.01 -).
Auch dieser - unterstellte - Verstoß hätte keine durchsetzba-
ren und damit werthaltigen, vom Eigentumsschutz erfassten
Rechtspositionen betroffen, in die durch § 1 Abs. 8 Buchst. a
VermG hätte eingegriffen werden können (vgl. EKMR, Beschluss
vom 4. März 1996, a.a.O., S. 2292; BVerfGE 94, 12 <46 f.> so-
- 5 -
wie Beschluss vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - a.a.O.).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. Septem-
ber 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB
Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich wi-
dersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstel-
len. Daran fehlt es hier.
Deshalb übersieht die Beschwerde auch, dass keine Divergenz
vorliegt. Das Verwaltungsgericht geht von der - von ihm aus-
drücklich zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aus, wonach eine Enteignung durch deutsche Stellen in
der sowjetischen Besatzungszone selbst dann besatzungshoheit-
lich ist, wenn die Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wur-
den und es an einer besatzungshoheitlichen Enteignung nur dann
fehlt, wenn die Besatzungsmacht generell oder im Einzelfall
eine Eignung ausdrücklich verboten hatte (vgl. VG Urteil, amt-
licher Umdruck S. 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts).
Demgegenüber verkennt die Beschwerde die vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2000 (- BVerwG 7 C
13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 39
) aufgestellten Rechtssätze. Dass auch Dritte, die
einem - aufgrund eines SMAD-Befehls - enteigneten Unternehmen
ein Grundstück zur Nutzung überlassen hatten, allein deswegen
dieses Eigentum verlieren sollten, ist nach diesem Urteil nur
anzunehmen, wenn vor Ende der Besatzungszeit speziell darauf
- 6 -
abzielende Zugriffsmaßnahmen ergangen sind. Solche hat das
Verwaltungsgericht hier festgestellt.
Die weiteren von der Beschwerde genannten Rechtssätze befassen
sich ausschließlich mit der Frage, unter welchen besonderen
Voraussetzungen eine erst nach Gründung der DDR vollendete
Enteignung ausnahmsweise noch auf besatzungshoheitlicher
Grundlage beruht. Darum geht es hier aber nicht, weil das Ver-
waltungsgericht von einer Enteignung in der sowjetischen Be-
satzungszone ausgegangen ist.
3. Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel
vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht war vorschriftsmäßig besetzt. Dies
ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
4. April 2002, mit dem der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nicht abgeholfen worden ist. Dieser Beschluss ist
der Klägerin zugestellt worden. Dem Beschluss kann insbesonde-
re entnommen werden, dass der ehrenamtliche Richter Konietzny
nicht übergangen worden ist, sondern nicht erreicht werden
konnte. Dazu hätte die Beschwerde ggf. Stellung nehmen müssen.
b) Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) prozess-
ordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine
Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen
auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Ver-
waltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche
Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden
hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich
gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil un-
ter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Ge-
richts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
- 7 -
dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht
rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhalts-
punkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte
aufdrängen müssen. Ob die Beschwerde dem genügt, ist zweifel-
haft.
Die Beschwerde rügt zum einen, obwohl das Verwaltungsgericht
in den Entscheidungsgründen deutlich mache, dass die Frage der
Aufnahme in die Liste B entscheidungserheblich sei, sei es der
Beweisanregung in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2001
nicht nachgegangen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, aufgrund der zwei-
felsfreien Aufnahme des Sägewerks in die Liste A und der tat-
sächlichen Verdrängung aus dem Eigentum könne eine parallele
Aufnahme in die Liste B an der Beurteilung nichts ändern. Des-
halb sei der Beweisanregung der Klägerin nicht nachzugehen.
Für das Verwaltungsgericht war die Frage also nicht entschei-
dungserheblich.
Weiter meint die Beschwerde, zur Klärung der Frage, ob die
Rechtsvorgängerin der Klägerin in der sowjetischen Besatzungs-
zone vollständig und endgültig aus ihren Eigentümerrechten
verdrängt worden sei, habe das Verwaltungsgericht dem Beweis-
erbieten der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung (Schrift-
satz vom 8. November 2001) nachgehen müssen. In der Klagebe-
gründung hatte die Klägerin die Vernehmung zweier Zeugen ange-
regt. Diese hätten aussagen sollen, dass die Rechtsvorgängerin
der Klägerin bis in die 50er Jahre hinein streitgegenständli-
che Grundstücke landwirtschaftlich genutzt habe. Im Schrift-
satz vom 11. Dezember 2001 und in der mündlichen Verhandlung
hat die Klägerin dann diese Beweisanregung nicht wiederholt,
sondern zum Beweis der Tatsache, dass Grundstücke der Rechts-
vorgängerin der Klägerin bei Überführung in Eigentum des Vol-
kes nicht beschlagnahmt gewesen seien, andere Beweise angebo-
ten. Angesichts dessen musste es sich dem Verwaltungsgericht
- 8 -
nicht aufdrängen, den zunächst angeregten Beweisen weiter
nachzugehen. Auch hat das Verwaltungsgericht festgestellt,
dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Jahren 1948 bis
1950 Teilflächen landwirtschaftlich nutzen konnte. Nach Auf-
fassung des Verwaltungsgerichts ändert dies jedoch nichts da-
ran, dass die Klägerin bereits vorher vollständig und endgül-
tig aus ihrer Eigentümerstellung verdrängt worden war. Warum
angesichts dessen die beiden Zeugen Entscheidungserhebliches
hätten aussagen können, wird von der Beschwerde nicht darge-
legt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1 bis 3 einen Antrag ge-
stellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl.
§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außer-
gerichtliche Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 13 und 14
GKG.
Dr.
Müller Krauß
Golze