Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
Gerichtsbescheid
BVerwG 7 A 1.08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
- 3 -
- 4 -
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner.
G r ü n d e :
I
Die Kläger, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, wenden sich gegen die Pla-
nungen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im Bereich der Stadt Münster,
durch die in ihrem Eigentum stehende Grundstücke östlich der bisherigen Ka-
naltrasse in Anspruch genommen werden.
Der Dortmund-Ems-Kanal verbindet den Rhein und das Ruhrgebiet mit den
deutschen Seehäfen und über den Mittellandkanal mit den Industrieregionen in
Mittel- und Ostdeutschland. Er dient überwiegend dem Transport von Massegü-
tern. Der 1899 fertig gestellte Kanal wurde zuletzt Ende der 1950er Jahre auf
eine Wasserspiegelbreite von ca. 35 m ausgebaut und 1962 für das so genann-
te Europaschiff mit 1 350 t Tragfähigkeit und einer Länge von 85 m freigege-
1
2
- 5 -
ben. Zwischenzeitlich wird die Binnenschiffahrt von schnell fahrenden Motorgü-
terschiffen mit einer Länge bis zu 110 m und von Schubverbänden mit einer
Länge bis zu 185 m bestimmt, letztere haben bereits bei einer einspurigen Auf-
stellung eine Tragfähigkeit von mehr als 4 000 t.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West ließ die Pläne für das Los 11 und
12 zur Querschnittserweiterung der Stadtstrecke Münster öffentlich auslegen
und dies ortsüblich bekanntmachen. Die Einwendungsfrist endete am 22. De-
zember 2005. Die Kläger erhoben gegen das Vorhaben als Eigentümer land-
wirtschaftlich und kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, die nördlich und süd-
lich der Prozessionsweg-Brücke von Osten an den Kanal angrenzen (Los 12),
Einwendungen (Schreiben vom 21. Dezember 2005 und vom 5. Juli 2006).
Durch die unnötige Ausweitung des Kanals nach Osten und insbesondere auch
in Folge der zu aufwendigen Gestaltung des Uferbereichs zwischen der
Laerer-Landweg-Brücke im Süden und der Prozessionsweg-Brücke im Norden
würden aus den Grundstücken der Kläger Flächen von mehr als 10 000 qm in
Anspruch genommen. Die dort befindliche verpachtete landwirtschaftliche Hof-
stelle (… 215) würde ebenso wie das verpachtete Kaffeehaus … (…) in ihrem
Betrieb existentiell betroffen. Die Ausweitung des Kanals könne nach Westen
verschoben werden. Der Ausbau des Kanals in einem Rechteckprofil sei deut-
lich weniger flächenintensiv.
Mit Beschluss vom 28. April 2008 stellte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West den Plan für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 66,175 bis
km 68,550 - Los 11 - und von km 68,550 bis km 70,350 -Los 12 - auf eine Min-
destwasserspiegelbreite von 42 m (Querschnittserweiterung „Stadtstrecke
Münster“) fest. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Durch
die teilweise Uferausbildung im Trapezprofil sei die Flächeninanspruchnahme
zwar größer, dies diene aber der Sicherheit der Berufs- und Sportschifffahrt und
sei zudem aus städtebaulichen Gründen geboten. Eine Verschiebung der Ka-
naltrasse nach Westen würde u.a. zu einem Eingriff in dort vorhandene Bebau-
ung und zu einem erheblichen Anpassungsbedarf der Westrampe der
Pleistermühlenweg-Brücke führen.
3
4
- 6 -
Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 30. September
2008 abgelehnt.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Das planfestgestellte Vorha-
ben sei nicht erforderlich; ihm fehle daher die Planrechtfertigung. Diese könne
nicht aus der Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WastrG)
hergeleitet werden. Erhebliche Erschwernisse der Binnenschifffahrt durch den
bisherigen Ausbauzustand seien nicht belegt. Vergleichsuntersuchungen fehl-
ten, die Prognosen seien nicht aktuell. Die privaten und öffentlichen Belange
seien zu keinem angemessenen Ausgleich gebracht. Angesichts im Eigentum
der Stadt Münster stehender Grünflächen an der Westseite des Kanals dränge
sich die Ausweitung des Kanals in diese Richtung geradezu auf und verminde-
re die Beanspruchung von Grundeigentum der Kläger auf der gegenüberlie-
genden Seite oder schließe sie ganz aus. Durch die Ausbauvarianten eines
kombinierten Rechtecktrapezprofils und eines reinen Trapezprofils - anstelle
eines Flächen schonenden Rechteckprofils - komme es zu übermäßigen Ein-
griffen in die an der Ostseite des Kanals gelegenen Grundstücke. Sicherheits-
gesichtspunkte ließen sich zur Rechtfertigung des gewählten Ausbauprofils
nicht anführen. Der Begegnungsverkehr zwischen Binnen- und Sportschifffahrt
sei gegenwärtig unproblematisch. Städtebauliche Gründe könnten die Eigen-
tumsinteressen der Kläger nicht verdrängen. In der Umweltverträglichkeitsprü-
fung werde festgestellt, dass dem gewählten Ausbauprofil zusätzlich öffentliche
Belange entgegen stünden, wie z.B. die Schutzgüter von Boden und Klima. Die
Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich daher für einen durchgehenden Aus-
bau im Rechteckprofil ausgesprochen. Die Planfeststellung orientiere sich aus-
schließlich an einer wirtschaftlichen Ausbauweise. Zweifel bestünden, ob die
bewirkten Eingriffe in Landschaft und Natur durch die Planfeststellung ausge-
glichen würden; von einer Präklusion dieser Einwendung könne nicht ausge-
gangen werden, da die Kläger Nachteile des Ausbaus im Trapezprofil aus-
drücklich gerügt hätten. Durch den Flächenentzug würde auch der Bestand des
landwirtschaftlichen Anwesens … aufs äußerste gefährdet; dessen rentabler
Betrieb, aber auch die Erweiterung der Schweinemästung wären nicht mehr
möglich. Eine Verlängerung des Pachtvertrages über 2010 hinaus sei gefähr-
5
6
- 7 -
det; da dieses Gebiet im Flächennutzungsplan der Stadt Münster nicht mehr als
landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, eine solche Nutzung also nur
im Wege des Bestandsschutzes möglich sei, sei die weitere Existenz des land-
wirtschaftlichen Anwesens in Frage gestellt. Die fehlenden Einnahmen aus der
Verpachtung der Kleingärten und des Kaffeehauses …, das maßgeblich von
der Außengastronomie und einem ausreichenden Zugang abhängig sei, habe
die Planfeststellung nicht berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion West vom 28. April 2008 für den Ausbau
des Dortmund-Ems-Kanals (Querschnitterweiterung
„Stadtstrecke Münster") aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststel-
lungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass für den
Streckenabschnitt Los 12 anstelle des bisherigen Aus-
bauprofils entsprechend der ursprünglichen Planvariante
2 das sog. Rechteckprofil festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Planrechtfertigung und das Ergebnis der Abwägung mit einer
Ausbildung des Ostufers auch im Trapezprofil sowie mit der Inanspruchnahme
ostseitig gelegener Flächen für die Ausweitung des Kanals seien nicht in Zwei-
fel zu ziehen. Der Gutachter der Umweltverträglichkeitsuntersuchung habe sich
nicht für einen durchgehenden Ausbau des Streckenabschnitts im Rechteck-
profil ausgesprochen. Mit Angriffen gegen die Planfeststellung wegen unzu-
länglicher Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft seien die
Kläger präkludiert. Die Planfeststellung habe privatwirtschaftliche Interessen
der Kläger im Zusammenhang mit der Verpachtung der Hofstelle und des Kaf-
feehauses … nicht verkannt.
7
8
9
- 8 -
II
Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit
Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall
weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erhobene Klage erst- und letztinstanz-
lich zuständig, § 14e Abs. 1 WaStrG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Die
Südstrecke des Dortmund-Ems-Kanals ist in der Anlage 2 zum Bundeswasser-
straßengesetz unter der laufenden Nr. 3 aufgeführt.
Die im Übrigen zulässige Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegrün-
det. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen objektiv-rechtliche
Vorschriften, deren Verletzung die bereits durch eine enteignungsrechtliche
Vorwirkung des Vorhabens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) in ihrem Eigentum
betroffenen Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbe-
schlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens geltend ma-
chen können (Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74
<76 f.> = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31). Von der bereits im vorläu-
figen Rechtsschutzverfahren vom Senat vertretenen Rechtsauffassung abzu-
gehen besteht auch nach deren nochmaliger Überprüfung im Hauptsachever-
fahren keine Veranlassung.
1. Der Eingriff in das Eigentum der Kläger ist nicht mangels Planrechtfertigung
rechtswidrig. Eine Wasserstraßenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beab-
sichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz ver-
folgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis
besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall,
sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. Urteil
vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <145> = Buchholz
442.40 § 10 LuftVG Nr. 8). Der Ausbau der Bundeswasserstraßen ist eine
durch Gesetz dem Bund zugewiesene Aufgabe, § 12 Abs. 1 WaStrG. Mit dem
Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals entspricht die Beklagte den Vorgaben des
10
11
12
13
- 9 -
§ 1 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, nämlich den Binnenschiff-
verkehr als im allgemeinen deutschen Interesse liegend zu fördern und Gefah-
ren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Zu Unrecht
wenden die Kläger ein, dass die Planfeststellungsbehörde die Erforderlichkeit
des Ausbauvorhabens maßgeblich aus der Aufnahme des Dortmund-Ems-
Kanals in die Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 WaStrG herleitet. Der Planfeststel-
lungsbeschluss verbindet hiermit keine gesetzliche Bedarfsfeststellung, wie sie
mit den in die Bedarfspläne nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (§ 1
Abs. 1 BSWAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2006, BGBl I
S. 2407) und dem Fernstraßenausbaugesetz (§ 1 Abs. 2 FStrAbG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) aufgenommenen Vor-
haben einhergeht. Die Planfeststellungsbehörde misst der Aufnahme des Vor-
habens in die Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 WaStrG lediglich indizielle Bedeutung
zu und sieht sich daher einer Einzelfallprüfung der Planrechtfertigung nicht ent-
hoben, wie es bei einer gesetzlichen und damit auch für das gerichtliche Ver-
fahren verbindlichen Bedarfsfeststellung der Fall wäre (stRspr, Urteile vom
18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; und
vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173).
Dass das Vorhaben vernünftiger Weise geboten ist, ist im angefochtenen Plan-
feststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt worden. Der Ausbau der
DEK-Südstrecke dient der Lückenschließung. Sie verbindet den bereits ausge-
bauten Wesel-Datteln-Kanal im Süden mit dem ebenfalls im Wesentlichen be-
reits ausgebauten Mittellandkanal im Norden und dient damit der Schaffung
einer leistungsfähigen Wasserstraßenverbindung vom Rhein im Westen bis zur
Oder im Osten sowie nach Norden. Wegen dieser Verbindungsfunktion zu den
Industriegebieten in Mittel- und Ostdeutschland aber auch zu den deutschen
Seehäfen war der Ausbau der DEK-Südstrecke mit vordringlichem Bedarf be-
reits im Bundesverkehrswegeplan 1992 enthalten und ist im Bundesverkehrs-
wegeplan 2003 fortgeschrieben worden. Dieser Ausbau erfolgt mit dem weite-
ren Ziel, eine Nutzung des Kanalnetzes mit Großmotorschiffen und Schubver-
bänden zu ermöglichen. Dabei liegt auf der Hand, dass mit der Einführung grö-
ßerer Schiffseinheiten unzulängliche Kanalquerschnitte der wirtschaftlich sinn-
vollen Nutzung eines Kanals entgegenstehen (Beschluss vom 13. März 1995
- BVerwG 11 VR 4.95 - Buchholz 445.5 § 44 WaStrG Nr. 1). Die Planfeststel-
- 10 -
lung stellt insoweit ausreichend auf die dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zu
Grunde liegenden prognostischen Erhebungen (Integrationsszenario 2015)
über die verkehrliche Zunahme des Anteils von Großmotorschiffen und Schub-
verbänden mit über 1 500 t Tragfähigkeit um 575 % ab (Erläuterungsbericht
S. 7). Bei diesem Befund waren weitergehende Untersuchungen, ob und in wel-
chem Umfang sich nachteilige Auswirkungen auf den Binnenschifffahrtsverkehr
bei einer Beibehaltung des „Nadelöhr“ Stadtstrecke Münster ergeben würden,
nicht geboten. Soweit die Kläger auf zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin-
gungen - nämlich auf in Folge der Energieverteuerung zurückgehende Beförde-
rungskapazitäten - verweisen, kann dies die Richtigkeit der erstellten Progno-
sen nicht in Frage stellen. Die geforderten Vergleichsuntersuchungen können
nur eine künftige Verkehrbelastung ins Auge fassen. Das kann nur prognos-
tisch erfolgen. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass seitens der
Gerichte eine behördliche Prognose nur eingeschränkt auf ausreichend erho-
benes Zahlenmaterial und wissenschaftlich abgesicherte Methodik hin überprüft
werden kann und es hiermit unvereinbar ist, dass auf der Grundlage einer „Ak-
tualisierung“ von Daten, wie die Kläger es fordern, das Gericht seine eigene
Prognose derjenigen der Behörde entgegen setzt (Urteil vom 29. Januar 1991
- BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <354 f.>). Dass die Prognosen, auf
denen die Planfeststellung beruht, methodisch unrichtig ermittelt worden wären,
behaupten auch die Kläger nicht.
2. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine durchgreifenden Abwä-
gungsmängel erkennen. Dabei verweisen die Kläger zu Recht darauf, dass
dem Eigentum in der (fachplanerischen) Abwägung mit anderen öffentlichen
und privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukommt. Sie können insbe-
sondere die gerichtliche Prüfung einfordern, ob ihre Belange mit dem ihnen zu-
stehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das
Ausbauvorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belangen in einen Aus-
gleich gebracht worden sind, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange
nicht außer Verhältnis steht (stRspr, Urteil vom 11. Juli 2001 - BVerwG 11 C
14.00 - BVerwGE 114, 364 <367> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19; Be-
schluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128
<136 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29). Abwägungsmängel sind aber nur
14
- 11 -
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind (§ 14e Abs. 6 Satz 1 WaStrG). Das ist nicht der Fall.
2.1 Die von den Klägern gewünschte Verschiebung des Ausbauvorhabens
nördlich und südlich der Pleistermühlenweg-Brücke, somit gegenüberliegend
ihren Grundstücken nach Westen unter Inanspruchnahme dort gelegener
Grundflächen der Stadt Münster (im Wesentlichen Grünflächen) kommt aus
mehreren Gründen nicht in Frage; der Planfeststellungsbeschluss hat sich
hiermit in der Abwägung ausführlich und ohne erkennbare Mängel befasst. So
müsste bei einer Trassenverschiebung des Kanals nach Westen unter Vermei-
dung von Eingriffen in das Eigentum der Kläger wegen der engen Kurvenaus-
bildung des Kanals bereits im Norden, im Vorhafen der Schleuse Münster, mit
der Trassenverlagerung begonnen werden. Nach Süden hin käme es dann zur
Beeinträchtigung gewachsener baulicher Strukturen; zur Alt- und Innenstadt
von Münster hin gelegene Flächen würden durch die Kanalausweitung in An-
spruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist auf die dort dro-
henden Eingriffe in die Wohnbebauung, in das Klosterwäldchen, in das Pump-
werk mit dem Regenrückhaltebecken, in die Westrampe der Prozessionsweg-
und der Pleistermühlenweg-Brücke (mit erheblichen Anbindungsproblemen an
das innerstädtische Verkehrsnetz nach Westen wegen der Höhenlage der
Rampe) sowie in den Baumbestand der Lindenallee. Mit der Klageerwiderung
hat die Beklagte einen Lageplan M 1:1000 mit einem theoretisch denkbaren,
nach Westen verschobenen Trassenverlauf des Vorhabens vorgelegt, der im
Rahmen des Möglichen die westseitige Bebauung schont und auf eine Inan-
spruchnahme klägerischer Grundstücke verzichtet. Dennoch müsste eine Ver-
wirklichung dieser Planungsvariante weitreichende und substantielle Eingriffe
auf der Westseite des Kanals in Kauf nehmen, wobei nicht nur unvermeidlich
Häuser betroffen und Vorgärten durchschnitten würden, sondern zusätzlich
durch die weit nach Westen Richtung Innenstadt reichende Ausbildung sämtli-
cher Brückenrampen massiv in Siedlungsstrukturen und Verkehrsabläufe ein-
gegriffen würde. Eine derartige Planung wäre wegen ihrer (vermeidbaren) Aus-
wirkungen unverhältnismäßig und fehlerhaft. Denn im Gegensatz hierzu kommt
es mit der planfestgestellten Trassenführung durch die Ausweitung des Kanals
nach Osten lediglich zu Eingriffen in die landwirtschaftlich genutzten Grundstü-
15
- 12 -
cke der Kläger und in ähnlichem Ausmaß zur Inanspruchnahme von Grundflä-
chen, die im Eigentum des Vorhabensträgers stehen. Die an beiden Ufern vor-
handene Bebauung wird dabei geschont. Dies alles zeigt, dass in der vorge-
nommenen Abwägung die Eigentumsbetroffenheit der Kläger erkannt und zu-
treffend gewichtet worden ist, deren Belange aber zur Vermeidung von weitrei-
chenden Eingriffen in höherwertig genutzte Grundstücke an der Westseite des
Kanals zurücktreten mussten. Von einer nicht vertretbaren und somit offen-
sichtlich mangelhaften Abwägung im Sinne von § 14e Abs. 6 Satz 1 WaStrG
kann insoweit keine Rede sein.
2.2 Dass es bei einem durchgehenden Ausbau des Loses 12 der Stadtstrecke
Münster im Rechteckprofil zu einer deutlich verringerten Inanspruchnahme von
Flächen aus den Grundstücken der Kläger kommen würde, zieht auch die Plan-
feststellungsbehörde nicht in Zweifel. Sie hat die mit den jeweiligen Ausbaupro-
filen verbundenen Vor- und Nachteile offenkundig erkannt (vgl. S. 67 ff. und
S. 192 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). So sind die anschließenden Stre-
ckenteile im Süden und Norden im Rechteckprofil ausgebaut, während es da-
zwischen - insbesondere an der Ostseite und vor den Grundstücken der Klä-
ger - auch zur Kombination eines Rechteckprofils mit einem Trapezprofil oder
zur Ausbildung eines reinen Trapezprofils kommt. Die Planfeststellungsbehörde
hat sich bei der Auswahl möglicher Ufergestaltungen auch nicht allein von der
wirtschaftlichsten Bauvariante, nämlich dem Trapezprofil leiten lassen; denn an
der Ostseite des Kanals wird teilweise das teuerste Ausbauprofil, nämlich das
kombinierte Rechtecktrapezprofil gewählt. Offensichtliche Abwägungsmängel
im Zusammenhang mit der Wahl des Ausbauprofils sind nicht erkennbar. Des-
halb kann dahinstehen, ob die Kläger insoweit fristgerecht Einwendungen er-
hoben haben (§ 14a Nr. 7 WaStrG).
Die Planfeststellungsbehörde hat Alternativlösungen zur Profilgestaltung des
Ausbauvorhabens in Los 12 mit der diesen zukommenden Bedeutung in einer
vergleichenden Prüfung abgewogen. Dabei überwiegen die für den Ausbau des
Kanals im Trapezprofil vor den Grundstücken der Kläger streitenden öffentli-
chen Belange die privaten Interessen an einer Verhinderung dieser Variante.
In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind die Vor- und Nachteile zweier
16
17
- 13 -
Varianten - nämlich der planfestgestellten Variante 1 und einer Variante 2 mit
einem beidseitigen Rechteckprofil auf dem gesamten Streckenabschnitt - un-
tersucht worden (UVU-Erläuterungsbericht S. 77 f.). Dabei zeigen sich in Bezug
auf das Schutzgut Wasser und hinsichtlich städtebaulicher Belange sowie der
landschaftlichen Einbindung der Uferabschnitte deutliche Vorteile für die Vari-
ante 1, während die Variante 2 vorzuziehen wäre in Bezug auf die Schutzgüter
Boden, Luft/Klima sowie Arten und Lebensgemeinschaften insbesondere in
Folge der um mehr als 21 000 qm geringeren Flächeninanspruchnahme (UVU-
Erläuterungsbericht S. 93 f.). Wenn der Planfeststellungsbeschluss in einer um-
fangreichen Abwägung (S. 67 ff.) letztendlich aus städtebaulichen Gründen (zur
Sicherung des Grünzugs „Prozessionsweg“ unter Vermeidung der Barrierewir-
kung von Spundwänden), aus Gründen der Stadtökologie und der Naherholung
(der planfestgestellte Abschnitt ist Teil des Naherholungsgebiets Dortmund-
Ems-Kanal) sich (entsprechend den Richtlinien für Regelquerschnitte von
Schifffahrtskanälen) für das Trapezprofil der Variante 1 entscheidet, wird damit
rechtsfehlerfrei öffentlichen Belangen Vorrang eingeräumt, denen gegenüber
andere öffentliche Belange, aber auch private Interessen der Kläger zurückzu-
treten haben. Das Abwägungsgebot wird jedenfalls nicht verletzt, wenn bei der
Kollision verschiedener Belange die Behörde sich für die Bevorzugung des ei-
nen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen ent-
scheidet. In der Abwägung berücksichtigt werden durfte auch der weitere Be-
lang der Verkehrssicherheit für die Berufs- und Sportschifffahrt; bei der erhebli-
chen Nutzung des Kanals auf der Stadtstrecke Münster für Freizeitzwecke er-
laubt das Trapezprofil im Falle des Begegnungsverkehrs mit Fahrzeugen der
Berufsschifffahrt ein gefahrloses Ausweichen von Sportbooten und muskelbe-
triebenen Fahrzeugen in den Flachwasserbereich der Böschungsufer.
2.3 Auch die betrieblichen Beschränkungen der verpachteten Hofstelle durch
den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen von annähernd 10 500 qm hat der
Planfeststellungsbeschluss ausreichend bedacht. Insbesondere spricht ange-
sichts der Einlassung des Pächters im Einwendungsverfahren nichts dafür,
dass dieser Flächenverlust die weitere Rentabilität des Betriebs der landwirt-
schaftlichen Hofstelle ernstlich gefährden könnte; er dürfte auch nicht hinderlich
sein für eventuell gebotene Betriebserweiterungen (Ausweitung der Schweine-
18
- 14 -
mast). Nachteilige Auswirkungen könnten durch das vom Vorhabensträger in
unmittelbarer Nähe bereitgehaltene Ersatzland ausgeglichen werden; diese
Möglichkeit einer Schadensbegrenzung konnte in der Planfeststellung bereits
berücksichtigt werden (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buch-
holz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Zu Recht verweist der Planfeststellungsbe-
schluss darauf, dass bei im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücksflä-
chen von 32,75 ha und bei einer (vom landwirtschaftlichen Anwesen aus) be-
wirtschafteten Gesamtpachtfläche von ca. 53 ha der Anteil planbetroffener Flä-
chen von weit unter 5% in einem Bereich liegt, der einem gesunden Betrieb
zugemutet und durch betriebliche Umstellungen auch ausgeglichen werden
kann (stRspr, vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - 8 A 01.40008 -
NuR 2003, 425; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 8 S 967/05 -
UPR 2007, 457 m.w.N.).
Soweit die Kläger auf die Minderung von Einnahmen aus der Verpachtung der
Hofstelle wegen des erheblichen Flächenverlustes sowie aus der Verpachtung
des Kaffeehauses … wegen absehbarer Bewirtschaftungserschwernisse ver-
weisen, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 196) dies nicht übergangen,
sondern in zulässiger Weise auf das Entschädigungsfestsetzungsverfahren
verwiesen.
3. Ob die Abwägungsentscheidung auch hinsichtlich der Belange des Natur-
schutzes zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Kläger sind insoweit präkludiert
(§ 14a Nr. 7 WaStrG). Den mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 noch recht-
zeitig erhobenen Einwendungen ist die Forderung der Kläger nach einer Ver-
schwenkung der Linienführung der Ausbaumaßnahme nach Westen sowie we-
gen der gerügten übermäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Betriebs-
flächen mittelbar wohl auch der Wunsch nach einem weniger flächenintensiven
Ausbauprofil zu entnehmen, wenngleich letztere Frage ausdrücklich erst ver-
spätet mit Schreiben vom 5. Juli 2006 problematisiert wird. Es fehlen aber sub-
stantiierte Einwendungen (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Februar 1996
- BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109) in Bezug auf die Be-
lange des Naturschutzes. Um nicht präkludiert zu werden, müssen Einwendun-
gen in groben Zügen die befürchteten Beeinträchtigungen verdeutlichen, um
19
20
- 15 -
der Planfeststellungsbehörde die Erkenntnis zu vermitteln, in welcher Hinsicht
sie einen bestimmten Belang einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil
vom 30. Januar 2008 – BVerwG 9 A 27.06 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr.
195 m.w.N.). Auf die ansonsten eintretende Ausschlusswirkung sind die Kläger
in der Bekanntmachung der Pläne vom 31. Oktober 2005 ausreichend hinge-
wiesen worden (§ 14a WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichts-
bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektroni-
scher Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzurei-
chen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentli-
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-
ben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwal-
tungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließ-
lich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juris-
tischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül-
lung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten las-
sen.
Sailer
Krauß
Neumann
Guttenberger
Schipper
21
- 16 -
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
GKG).
Sailer
Krauß
Neumann