Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, rechtsfrage, beschwerde, zulassung, bezeichnung, absicht, begründung, gerichtskosten, antrag, erklärung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 55.08
OVG 4 LB 5/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage,
die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisions-
entscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
In diesem Sinne fehlt es der Beschwerde bereits an der Bezeichnung einer
konkreten, für die Revision entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Stattdessen
stellt sie der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre gegen-
teilige Auffassung gegenüber.
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Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, dass die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmit-
telführers ohne entsprechenden Anhalt nicht als (fristwahrender) Antrag auf
Zulassung der Berufung angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 12. März
1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2). In diesem Sin-
ne enthält der Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2008, mit dem ausdrücklich Beru-
fung eingelegt wurde, keine Anhaltspunkte für eine Absicht des Rechtsmittel-
führers, entgegen dieser Erklärung die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Derartiges kann insbesondere nicht aus dem - in Berufungsverfahren üblichen -
Hinweis gefolgert werden, dass Anträge und Begründung einem gesonderten
Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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