Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, bundesverwaltungsgericht, antrag, anordnung, bekanntgabe, durchführung, gkg, charakter, verwaltungsgerichtsbarkeit, verbindung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 11.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte als Berichterstatter
gem. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Dul-
dungsanordnung des Antragsgegners voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Zwar
kommt die Vorschrift des § 16a FStrG entgegen der Auffassung der Antragstel-
lerinnen als Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner vorgesehenen Vorar-
beiten durchaus in Betracht. Die Duldungsanordnung hat jedoch nicht die Frist-
vorgabe des § 16a Abs. 2 FStrG beachtet. Nach dieser Regelung ist bereits bei
der Festsetzung des konkreten Zeitraums, in dem die Vorarbeiten stattfinden
sollen, darauf zu achten, dass dieser frühestens zwei Wochen nach Bekannt-
gabe der Duldungsanordnung beginnt. Demgegenüber hat der Antragsgegner
in seiner Anordnung, die den Antragstellerinnen am 10. November 2010 be-
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kanntgegeben worden ist, die Durchführung der Bohrarbeiten ab der am
15. November 2010 beginnenden 46. Kalenderwoche angekündigt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Ver-
bindung mit Nrn. 34.2, 2.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt den vorläufi-
gen Charakter des vorliegenden Verfahrens.
Dr. Nolte
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