Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: grundsatz der gleichbehandlung, technische norm, vorprüfung, kontrolle, kausalität, daten, aufklärungspflicht, gesundheit, beschränkung, fahrstreifen

Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1
BImSchG
§ 41 Abs. 1
BremLStrG § 10 Abs. 1
UVP-RL
Art. 4 Abs. 2
BremUVPG Anl. 1 Nr. 6
Stichworte:
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbe-
darf; Abweichung; Aufklärungspflicht; Verkehrsprognose; Prognosemethodik;
grundrechtliche Schutzpflicht; Lärmimmission; Schadstoffimmission; Steige-
rung; Kausalität; Sanierungspflicht; Abschnittsbildung; Verkehrsbedarf; Ver-
kehrsnachfrage; technische Norm; technisches Regelwerk; antizipiertes Sach-
verständigengutachten; Pluralität; Publizität; Repräsentanz; Normungsgremien;
Lärmschutzmaßnahme; Dimensionierung; Planrechtfertigung; Luftreinhaltepla-
nung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfungspflicht; Finanzierbarkeit;
Haushaltsrecht; gerichtliche Vollprüfung.
Leitsätze:
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine
in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrun-
gen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine
Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der
gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.
2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die
Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen
im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet
werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Krite-
rien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso
mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interes-
sengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschät-
zungen und Wertungen verbinden.
3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in
den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.
4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvor-
habens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachpla-
nungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzie-
rungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im An-
schluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE
125, 116 ).
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5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens
im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Ge-
gensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Voll-
prüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung.
Beschluss des 9. Senats vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07
I. OVG Bremen vom 21.11.2006 - Az: OVG 1 D 79/06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 7.07
OVG 1 D 79/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der
Freien Hansestadt Bremen vom 21. November 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestütz-
te Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht
durch. Mit ihr rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe keine aus-
reichenden Ermittlungen zur Prognosebelastung des planungsbetroffenen Ab-
schnitts der Schwachhauser Heerstraße im Planfall angestellt. Das Gericht hätte
sich nicht mit den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Gestalt einer
Powerpoint-Präsentation gegebenen Erläuterungen begnügen dürfen, sondern
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ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Beschwerde-
vorbringen hierzu lässt indes einen Aufklärungsmangel nicht erkennen.
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt ha-
ben, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur verletzt
haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl.
Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -
Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das traf jedoch hinsichtlich der
Prognose der künftigen Verkehrsbelastung im Planfall nicht zu.
Der Verkehrsprognose lag nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil
eine „Modellberechnung für die Verkehrserzeugung und -nachfrage im gesam-
ten bremischen Stadtgebiet“ zugrunde, deren Methodik in der mündlichen Ver-
handlung von dem verantwortlichen Behördenmitarbeiter erläutert worden ist
(UA S. 25). Dass das Oberverwaltungsgericht sich darauf beschränkt hat, den
Mitarbeiter die Methodik der Modellrechnung erklären und durch eine Power-
point-Präsentation veranschaulichen zu lassen, ohne das mittels eines elektro-
nischen Datenverarbeitungsprogramms erstellte Zahlenwerk der Berechnung in
seiner Gesamtheit anzufordern, stellt keinen Aufklärungsmangel dar. Die ge-
richtliche Prüfung behördlicher Prognosen beschränkt sich, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, auf die Kontrolle, ob die Prognose nach einer geeig-
neten Methode durchgeführt wurde, ob der der Prognose zugrunde gelegte
Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend be-
gründet ist (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Juli 2001 - BVerwG 11 C 14.00 -
BVerwGE 114, 364 <378> m.w.N.). Um die dafür notwendigen Feststellungen
zu treffen, reicht es prinzipiell aus, sich in der mündlichen Verhandlung die Da-
tenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern zu lassen und die Progno-
seergebnisse einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Umstände, warum
dies hier anders sein sollte, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Ein Aufklärungsmangel kann namentlich nicht darin gesehen werden, dass das
Gericht auf weitergehende Erläuterungen zu dem angewandten Rechenmodell
VENUS verzichtet hat. Insoweit stehen prognosetechnische Details in Rede,
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deren Aufklärung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt. Es sind keine
Umstände hervorgetreten, aufgrund derer die Vorinstanz zwingend hätte „nach-
fassen“ müssen.
Der weitere Einwand, die behördliche Modellberechnung sei inhaltlich erkenn-
bar unbrauchbar oder doch defizitär gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Die
Beschwerde macht hierzu geltend, die Modellberechnung sei nicht aussage-
kräftig gewesen, weil sie auf einer Verkehrsuntersuchung für die A 281, 2. Bau-
abschnitt, beruht habe, deren Untersuchungsgebiet südlich der Weser liege
und deswegen die Schwachhauser Heerstraße nicht einschließe. Damit ist ein
Aufklärungsmangel nicht dargetan. Ausweislich der Begründung des angefoch-
tenen Urteils betraf die Modellberechnung die „Verkehrserzeugung und -nach-
frage im gesamten bremischen Stadtgebiet“; es gingen danach Strukturdaten
der Bevölkerungsentwicklung, wesentliche siedlungsstrukturelle Änderungen,
Veränderungen im Verkehrsangebot und verkehrslenkende Maßnahmen in sie
ein (UA S. 25). Das lässt nur den Schluss zu, dass die Modellberechnung dazu
diente, die gesamtstädtische Verkehrsentwicklung abzubilden. Soweit in das
Modell auch Daten aus speziellen Untersuchungen (so zu den Veränderungen
im Verkehrsangebot durch Ausbau der A 281) eingespeist wurden, ist dagegen
methodisch grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Beschwerde legt nicht kon-
kret dar, dass bestimmte aus der A-281-Untersuchung übernommene Daten für
den hier in Rede stehenden Prognosegegenstand zu ungenau gewesen wären;
erst recht begründet sie nicht, dass dies aufgrund der Erläuterungen in der
mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen wäre und dass deswegen für die
Vorinstanz Anlass bestanden hätte, sich nicht mit den Ergebnissen der Modell-
berechnung zu begnügen, sondern ein weiteres Gutachten einzuholen. Ebenso
wenig legt die Beschwerde nachvollziehbar dar, woraus sie den Schluss zieht,
in die Prognoseberechnung sei der Ausbau der Schwachhauser Heerstraße
nicht in der geplanten, vier Fahrstreifen ermöglichenden Dimensionierung ein-
gegangen. Dass die A-281-Untersuchung den Ausbau noch nicht berücksichtigt
haben mag, ist unerheblich; denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Planfeststellungsbehörde habe in jener Untersuchung nicht nur ei-
ne Quelle für Basisdaten einer auf den Planfall zugeschnittenen eigenständigen
Prognose, sondern einen Ersatz für eine solche gesehen.
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Jedenfalls mit Blick auf die behördliche Erläuterung, die Modellberechnung
werde regelmäßig aktualisiert und in sie fänden auch verkehrslenkende Maß-
nahmen Eingang (UA S. 25), bestand ferner keine Veranlassung, gesondert der
Frage nachzugehen, ob verlehrslenkende Maßnahmen nach den Aktions- und
Luftreinhalteplänen der Beklagten ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind.
Ebenso erübrigten sich die von der Beschwerde vermissten Ermittlungen zur
Irrtumswahrscheinlichkeit bei Verkehrsmodellen. Die Verwendung derartiger
Modelle für Verkehrsprognosen entspricht dem aktuellen Stand der Prognose-
methodik. Ohne besondere - hier fehlende - Hinweise auf eine außergewöhnli-
che Fehleranfälligkeit des konkret verwendeten Berechnungsmodells drängen
sich Nachforschungen hierzu nicht auf.
Soweit unter Nr. 7 der Beschwerdebegründung wiederum ein Aufklärungsman-
gel gerügt wird, kommt dem keine selbständige Bedeutung zu; der Sache nach
geht es auch dabei um die - zu verneinende - Frage, ob weitere Nachforschun-
gen zur Verkehrsentwicklung veranlasst waren.
2. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde darin, dass
das angefochtene Urteil Lärm- und Schadstoffimmissionen, die sich in einem
aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischen Bereich bewegten, dann als nicht
abwägungserheblich einstufe, wenn sie durch das Ausbauvorhaben nicht ge-
steigert würden. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtssatz
implizit aufgestellt haben sollte, ist es damit nicht von den in der Beschwerde
angeführten Entscheidungen abgewichen. In seinem Urteil vom 21. März 1996
(BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <10>) hat das Bundesverwaltungsgericht
den Rechtssatz aufgestellt, der Staat verstoße gegen seine grundrechtliche
Schutzpflicht, wenn er es zulasse, „dass durch den Bau oder durch die wesent-
liche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine die menschliche Gesund-
heit gefährdende Verkehrslärmbelastung entsteht, und sei es auch nur durch
die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung“. Eine in der Planfest-
stellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen,
setzt hiernach eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Ver-
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kehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus. Eine
Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Plan-
feststellung zu sanieren, wird damit hingegen nicht zum Ausdruck gebracht
(vgl. auch das Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE
107, 350 <356 f.>, wonach die Berücksichtigung der bisherigen Immissionssi-
tuation als schutzmindernde Vorbelastung in den Grundrechten nur dann eine
Grenze findet, wenn lediglich eine planerische, aber keine tatsächliche Vorbe-
lastung bestanden hat). Das Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04
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BVerwGE 125, 116 ) besagt nichts anderes, sondern nimmt aus-
drücklich auf die Entscheidung vom 21. März 1996 Bezug. Ein weitergehender
Rechtssatz ist auch nicht dem Beschluss vom 29. März 2007 (BVerwG 7 C
9.06 - NVwZ 2007, 695) zu entnehmen, der zur Frage des Schutzes vor ge-
sundheitsgefährdenden Luftschadstoffen im Rahmen der straßenrechtlichen
Planfeststellung wiederum auf die „Auswirkungen des Vorhabens“ und nicht der
Straße als solcher abstellt (Rn. 29). Eine Divergenz des vorinstanzlichen Urteils
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1996 (BVerwG
11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347) hat die Beschwerde schon nicht ausreichend
dargelegt. Voraussetzung dafür wäre, dass die der Vorinstanz und dem Bun-
desverwaltungsgericht jeweils zugeschriebenen Rechtssätze dieselbe Rechts-
vorschrift beträfen. Das ist aber bereits nach der Beschwerdebegründung nicht
der Fall.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte
auf, derentwegen die bereits entschiedene Frage, ob anlässlich eines Vorha-
bens, das nicht zu einer Steigerung der Lärm- oder Schadstoffbelastung führt,
eine unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitete Sanierungsverpflichtung
zum Tragen kommen kann, erneut als klärungsbedürftig erscheinen könnte.
Solche Gesichtspunkte ergeben sich namentlich nicht aus den Gründen des zur
atomrechtlichen Anlagengenehmigung ergangenen Urteils vom 21. August
1996 (a.a.O. S. 355 ff.), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat,
die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beziehe sich bei einer wesent-
lichen Änderung auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der
genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirke. Was das für die Im-
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missionsbeurteilung der geänderten Anlage im Einzelnen bedeutet, bedarf hier
keiner Prüfung (vgl. dazu S. 356 des genannten Urteils und die dort in Bezug
genommene immissionsschutzrechtliche Rechtsprechung). Aus den Grundsät-
zen, die zum Prüfungsumfang bei der Erteilung atom- und immissionsschutz-
rechtlicher Änderungsgenehmigungen entwickelt worden sind, lassen sich je-
denfalls keine Rückschlüsse für die Frage ziehen, inwieweit (unmittelbar) aus
den Grundrechten folgende Schutzpflichten im Rahmen der Planfeststellung
eines Fachplanungsvorhabens zu berücksichtigen sind, das die grundrechtsge-
fährdende Situation weder begründet noch verschärft.
3. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung liegt nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Plan-
rechtfertigung den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2005 (BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <25 f.>) aufgestellten Rechtssatz,
dass die Planrechtfertigung bei abschnittsweiser Planung eine eigenständige
Verkehrsfunktion des jeweiligen Abschnitts voraussetzt, wiedergegeben und
geprüft (UA S. 20). Damit ist nicht die von der Beschwerde dem Oberverwal-
tungsgericht zugeschriebene Aussage verbunden, die Anforderungen an die
Abschnittsbildung erschöpften sich in dem Erfordernis einer eigenständigen
Verkehrsfunktion.
4. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde - sinngemäß - der Frage
bei, ob bei der Prüfung der Planrechtfertigung auf die faktische Verkehrsnach-
frage oder auf einen bei wertender Betrachtung begründeten Verkehrsbedarf
abzustellen sei. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungs-
fähig, weil sie sich nach nicht revisiblem Landesrecht beantwortet (§ 137 Abs. 1
VwGO). Bezugspunkt für die Prüfung, ob ein Planungsvorhaben im Sinne der
Planrechtfertigung vernünftigerweise geboten ist, sind die Zielsetzungen des
maßgeblichen Fachplanungsgesetzes, für den Ausbau der Schwachhauser
Heerstraße also des Bremischen Landesstraßengesetzes. Dieses bestimmt in
seinem § 10 Abs. 1 Satz 2, dass Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu er-
weitern oder zu verbessern sind, „dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürf-
nis genügen“. Von dem Verständnis dieses Begriffs hängt es ab, wie die von
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der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten ist. Hierzu eine Klärung
herbeizuführen, ist dem Revisionsgericht versagt.
Soweit die Beschwerde ergänzend eine Divergenz rügt, weil die Vorinstanz die
faktische Verkehrsnachfrage auch im Rahmen der planerischen Abwägung kei-
ner Bewertung unterzogen habe, genügt sie schon nicht dem Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder bezeichnet sie eine Entschei-
dung, von der das angefochtene Urteil abgewichen sein soll, noch benennt sie
die angeblich voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze.
5. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf
die prozeduralen Anforderungen an die Heranziehung technischer Normen als
Beurteilungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde versäumt es
schon, die als klärungsbedürftig erachtete Frage klar zu formulieren; sie be-
schränkt sich darauf, Ausführungen zu den für notwendig gehaltenen Anforde-
rungen zu machen und zu rügen, „dass das Oberverwaltungsgericht diese pro-
zeduralen Anforderungen an technische Normung nicht gesehen und nicht an-
gewendet hat“. Selbst wenn man ihren Ausführungen aber der Sache nach die
fallübergreifende Frage entnimmt, ob zur Beurteilung einer technischen Anlage
auf technische Normen ohne Rücksicht auf eine Repräsentanz pluralen Sach-
verstandes im Aufstellungsverfahren und eine Partizipation der Öffentlichkeit an
diesem Verfahren zurückgegriffen werden darf, rechtfertigt das nicht die Zulas-
sung der Revision, denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die Be-
schwerde will die Entscheidungserheblichkeit damit begründen, dass das Ober-
verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer zwei Fahrstreifen ermöglichenden
Fahrbahnbreite von 5,5 m auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen EAHV 93 und RASt 05, Entwurf,
gestützt habe, obwohl in das Aufstellungsverfahren für diese Regelwerke nur
Verkehrsexperten, nicht aber Architekten, Stadtplaner, Stadtsoziologen und
Umweltmediziner einbezogen worden und die Entwürfe nicht der Öffentlichkeit
zur Kommentierung vorgestellt worden seien. Das Urteil stützt sich indes auf
die Empfehlungen der genannten Regelwerke lediglich für die Beurteilung der
wesentlich engeren Frage, welche Mindestfahrbahnbreite einen zweispurigen
Kfz-Verkehr ermöglicht (UA S. 26). Dass dafür ein Querschnitt von 5,5 m nötig
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ist, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel mit der Folge, dass es insoweit auf die
aufgeworfene Frage gar nicht ankommt. Die weiterreichende Fragestellung,
welche Fahrbahnbreite die Planfeststellungsbehörde in Ausübung ihres plane-
rischen Ermessens als der prognostizierten Verkehrssituation und dem Stra-
ßenumfeld angemessen ansehen durfte, hat das Oberverwaltungsgericht da-
gegen nicht anhand der erwähnten technischen Normen, sondern eigenständig
im Hinblick auf die Verkehrsstärke und die Verkehrsfunktion der Schwachhau-
ser Heerstraße im Bremer Verkehrsnetz beurteilt; auch in dieser Hinsicht ist die
aufgeworfene Frage mithin nicht entscheidungserheblich.
Im Übrigen lässt sich die Frage nach den prozeduralen Anforderungen, denen
die Aufstellung technischer Regelwerke genügen muss, um diese im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren zu verwerten, aufgrund der vorhandenen Recht-
sprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedürfte. Technische Regelwerke stellen keine Rechtsquellen dar,
sondern können als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleu-
ten die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten gene-
rellen Sachverständigengutachten haben (Beschluss vom 7. Mai 2007
- BVerwG 4 B 5.07 - juris Rn. 4). Ob sie in dieser Weise verwertbar sind, hängt
maßgeblich davon ab, ob die Zusammensetzung der Normungsgremien und ihr
Verfahren die Gewähr dafür bieten, dass der auf einem Fachgebiet vorhandene
Sachverstand durch sie repräsentiert wird und nicht Interessengruppen einsei-
tig die Normung steuern (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 bis
35.83 - BVerwGE 77, 285 <291>). Welche Anforderungen an die Pluralität der
Normungsgremien und die Publizität des Normungsverfahrens sich daraus er-
geben, lässt sich jedoch nicht abstrakt bestimmen, da die betroffenen Fach-
kreise sehr unterschiedlich strukturiert sein können und der wertende, interes-
senabhängige Gehalt der Regelwerke sehr verschieden ausgeprägt sein kann.
Verallgemeinernd lässt sich insoweit nur die Aussage treffen, dass den Krite-
rien der Repräsentanz und der Publizität umso eher und umso mehr Bedeutung
zukommt, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen
sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und
Wertungen verbinden. Die jeweils maßgeblichen Anforderungen zu konkretisie-
ren, ist Sache tatrichterlicher Würdigung.
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6. Gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung der Dimensionierung des Aus-
bauvorhabens dringt die Beschwerde weder mit der Divergenz- noch mit der
Grundsatzrüge durch.
In dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 28. Januar 1999 (BVerwG
4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <256>) hat das Bundesverwaltungsgericht nicht
den ihm zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, nach § 41 BImSchG könne
eine bestimmte Dimensionierung des lärmimmitierenden Verkehrswegs ge-
schuldet sein. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass § 41 BImSchG eine
im Wege fachplanerischer Abwägung nicht überwindbare Planungsschranke
errichtet, jenseits derer Lärmeinwirkungen nicht ohne Ausgleich hingenommen
werden müssen. Dass dieser Ausgleich, sofern technische Schutzmaßnahmen
versagen, durch Abstriche an der Dimensionierung des Vorhabens zu gewähr-
leisten wäre, besagt die Entscheidung weder ausdrücklich noch der Sache
nach, sondern verweist für den Fall, dass die Zumutbarkeitsgrenzen durch
Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, auf finanzielle Aus-
gleichsmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
Für die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob über die Dimensi-
onierung eines Straßenausbaus nach § 41 BImSchG zu entscheiden ist, be-
steht auch kein Klärungsbedarf. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage vor-
handener Rechtsprechung des Senats verneinen, ohne dass es der Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens bedürfte. § 41 BImSchG regelt den Schutz vor
Geräuschimmissionen beim Bau und bei der wesentlichen Änderung öffentli-
cher Straßen durch aktive Schallschutzmaßnahmen. Ob eine lärmreduzierende
Vorkehrung als Lärmschutzmaßnahme zu qualifizieren und deswegen der
Rechtsfolgenseite des § 41 BImSchG zuzuordnen ist, bestimmt sich nach ihrer
objektiven Funktion (vgl. Urteile vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A
31.00 - BVerwGE 115, 237 <243> und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 -
Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 115). Danach kann die Dimensionie-
rung nicht als Schallschutzmaßnahme verstanden werden; denn sie stellt eine
wesentliche Eigenschaft des vornehmlich auf die jeweilige Verkehrsfunktion
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ausgerichteten Planungsvorhabens selbst dar, nicht hingegen eine zu dem
Vorhaben hinzutretende, primär dem Lärmschutz dienende Maßnahme.
7. Mit dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe die im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 (BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57
<63>) erläuterten Zusammenhänge zwischen einer Luftreinhalteplanung und
der Erforderlichkeit eines Straßenausbaus übersehen, legt die Beschwerde
keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Die bloße
Nichtbeachtung eines Rechtssatzes - für die hier im Übrigen nichts ersichtlich
ist - kann mit der Aufstellung eines divergierenden Rechtssatzes nicht gleichge-
setzt werden und genügt deshalb nicht, um den Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO auszufüllen.
Außerdem spricht nichts für die Annahme, die Vorinstanz habe mögliche recht-
liche Rückwirkungen von Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf die Planrechtfer-
tigung verkannt. Dass das Gericht die Planrechtfertigung des streitbefangenen
Vorhabens durch derartige Maßnahmen nicht in Frage gestellt sieht, ist viel-
mehr darauf zurückzuführen, dass es deren tatsächliche Auswirkungen anders
einschätzt als die Kläger.
8. Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die lan-
desrechtliche Beschränkung der UVP-rechtlichen Vorprüfungspflicht auf Neu-
bauvorhaben von mehr als 2 km Länge (Anl. 1 Nr. 6 zum BremUVPG) mit Art. 4
Abs. 2 der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Diese Frage betrifft die Anwendbarkeit
des Bremischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und damit nichtrevi-
sibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie erlangt nicht dadurch Revisibi-
lität, dass Maßstab für ihre Beurteilung eine dem revisiblen Recht zuzurech-
nende Norm des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist (vgl. zur Revisibilität
gemeinschaftsrechtlicher Normen Beschluss vom 12. Juni 1970 - BVerwG 7 C
35.69 - BVerwGE 35, 277 <278>). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn ge-
rade die Auslegung der revisiblen Maßstabsnorm noch ungeklärte Fragen auf-
würfe (vgl. Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310
§ 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Dass dies trotz der von der Beschwerde zi-
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tierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Sep-
tember 1999 - C-392/96 - Slg. 1999, I-5901) zuträfe, ist nicht dargelegt.
Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren außerdem
deshalb nicht stellen, weil die Vorinstanz selbstständig tragend darauf abgeho-
ben hat, dass einem - etwaigen - Erfordernis einer UVP-rechtlichen Vorprüfung
im Planaufstellungsverfahren der Sache nach Rechnung getragen worden sei
(UA S. 18). Der Einwand der Kläger, diese Vorprüfung sei mangels Einbezie-
hung klimatischer Auswirkungen des Vorhabens defizitär gewesen, greift nicht
durch, da nach den nicht erfolgreich mit der Verfahrensrüge angegriffenen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Verkehr auf der Schwachhau-
ser Heerstraße nicht vorhabenbedingt zunehmen wird. Jedenfalls auf dieser
tatsächlichen Grundlage bestand kein Anlass, klimatische Veränderungen im
Rahmen der Vorprüfung in Betracht zu ziehen.
9. Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung des vorinstanzlichen Urteils
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Plan-
rechtfertigung wegen des Mangels der Finanzierbarkeit eines Vorhabens. Das
Oberverwaltungsgericht lasse es ausreichen, wenn die Finanzierbarkeit tat-
sächlich gesichert sei, während das Erfordernis der Finanzierbarkeit im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vereinbarkeit der vor-
gesehenen Finanzierung mit dem Haushalts- und Finanzverfassungsrecht vor-
aussetze. Zugleich sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob auf die tat-
sächliche oder zusätzlich auch auf die haushaltsrechtlich zulässige Finanzier-
barkeit abzustellen ist, noch grundsätzlichen Klärungsbedarf. Auch unabhängig
davon, dass sie es versäumt, die Unvereinbarkeit der Finanzierung des konkre-
ten Ausbauvorhabens mit dem Haushaltsrecht substantiiert darzulegen, kann
sie weder mit der Abweichungs- noch mit der Grundsatzrüge durchdringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass einem Vorha-
ben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die
Planrechtfertigung fehlt (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 -
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 a.a.O.
Rn. 200). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Rege-
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lungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beach-
tende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung so-
wie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätz-
lich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen
der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beach-
ten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu
beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegen-
stehen (Urteil vom 20. Mai 1999 a.a.O.). Stehen die notwendigen Mittel schon
bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrecht-
lich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsent-
scheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Mit dieser Recht-
sprechung steht das angegriffene Urteil im Einklang; ein weitergehender Klä-
rungsbedarf ist nicht erkennbar.
10. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die von ihr aufgeworfene Fra-
ge, ob der durch ein Straßenbauvorhaben in seiner Gesundheit gefährdete An-
wohner in gleicher Weise wie der durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen
der Planfeststellung betroffene Grundstückseigentümer eine gerichtliche Voll-
überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses einfordern kann, nicht klärungs-
bedürftig. Das Oberverwaltungsgericht ist nämlich erklärtermaßen von der feh-
lenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ausgegangen, weil alle sub-
stantiierten Einwände gegen die planerische Abwägung subjektive Belange der
Kläger berührten (UA S. 22). Eine für die Entscheidung des Tatsachengerichts
nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (Beschluss vom 27. Mai 2003
- BVerwG 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 22).
Soweit die Kläger dem entgegenhalten, sie hätten auch objektiv-rechtliche Ein-
wände, nämlich den Verstoß gegen Haushaltsrecht sowie unter dem Aspekt
der Umweltverträglichkeitsprüfung die klimatischen Auswirkungen des Vorha-
bens, geltend gemacht, führt das zu keiner anderen Beurteilung; denn das
Oberverwaltungsgericht hat sich auch insoweit nicht unter Berufung auf die feh-
lende Enteignungsbetroffenheit der Kläger Kontrollrestriktionen auferlegt, son-
dern ist sowohl auf die Finanzierbarkeit als Bestandteil der Planrechtfertigung
als auch auf die Vornahme einer UVP-rechtlichen Vorprüfung in der Sache ein-
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gegangen. Dass es dabei klimatische Auswirkungen nicht ausdrücklich ange-
sprochen hat, ist ohne Belang, weil dazu ausgehend von der Annahme, der
Verkehr werde nicht vorhabenbedingt zunehmen, kein Anlass bestand.
Die Darlegungen der Beschwerde geben zudem keinen Anlass, die Frage des
gerichtlichen Prüfungsumfangs als erneut klärungsbedürftig zu betrachten. Die
Beschränkung einer gerichtlichen Vollprüfung auf Klagen Enteignungsbetroffe-
ner hat ihren Grund in den besonderen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG
an den unmittelbaren Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen (vgl.
Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76 f.> und
vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <110 f.>). Eine
unzulässige Ungleichbehandlung von Personen, die durch Immissionen eines
planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 2 GG betroffen sind, folgt daraus schon deshalb nicht, weil insoweit kein
gezielter Zugriff auf die grundrechtlich geschützte Rechtsposition, sondern nur
mittelbare Einwirkungen in Rede stehen. Auch mittelbare Einwirkungen auf ei-
gentumsrechtlich geschützte Positionen vermitteln keinen Anspruch auf eine
uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Storost Dr. Nolte Domgörgen
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