Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 56.08
OVG 2 KO 899/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008
werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
G r ü n d e :
1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der
Beklagten hat keinen Erfolg.
1.1 Die von der Beklagten behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus,
dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
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in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, wider-
sprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B
146.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 24).
Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung, ob
die Klägerinnen vorverfolgt ausgereist seien oder ihnen bei Ausreise eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand, davon ausgegangen, dass
eine inländische Fluchtalternative grundsätzlich nicht vorhanden sei, wenn sie
nicht direkt vom Herkunftsstaat aus, sondern nur über ein Drittland erreichbar
sei. Dies widerspreche den Prinzipien der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112,
345 und Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - Buchholz
402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32). Danach könne auf das Gebiet einer in-
ländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn der Ausländer es in zu-
mutbarer Weise erreichen könne. Nicht zumutbar sei der Verweis nicht schon
deshalb, weil zur Erreichung der inländischen Fluchtalternative eine Route
durch einen Drittstaat gewählt werden müsste. Mit diesem Vorbringen werden
die sich angeblich entgegenstehenden Rechtssätze nicht hinreichend heraus-
gearbeitet. Denn die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen betref-
fen die Erreichbarkeit einer inländischen Fluchtalternative vom Ausland aus und
das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde angeführten
Urteil vom 16. Januar 2001 ausdrücklich festgestellt, dass sich die Frage der
Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative für den im Aus-
land befindlichen Asylbewerber grundsätzlich anders stellt als für denjenigen,
der sich - wie vom Berufungsgericht für die Klägerinnen festgestellt - in seinem
Heimatstaat in einem Gebiet aufhält, in dem ihm (regionale) politische Verfol-
gung unmittelbar droht (a.a.O., S. 348).
Das Beschwerdevorbringen vermag eine Zulassung der Revision im Übrigen
auch deshalb nicht zu begründen, weil sich bei der Divergenz die angeblich
widersprechenden Rechtssätze auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen müs-
sen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die einschlägige Rechtsnorm zwi-
schenzeitlich inhaltlich geändert worden ist. Die von der Beklagten angeführten
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Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf § 60 Abs. 1
AufenthG in seiner vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) geltenden Fassung. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts beruht dagegen auf § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung
des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber
§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG neu gefasst und u.a. von der den Mitgliedstaaten
in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindest-
normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG
L 304 vom 30. September 2004, S. 12; ber. ABl EG L 204 vom 5. August 2005,
S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch ge-
macht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksich-
tigen. Entsprechend ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bei der Feststellung,
ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, nunmehr Art. 8 der
Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden. Danach kommt es bei der
Flüchtlingsanerkennung für die Frage der Erreichbarkeit des entsprechenden
Landesteils darauf an, ob von dem Antragsteller bei einer auf die Kriterien des
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie abstellenden Zumutbarkeitsbewertung vernünftiger-
weise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil aufzuhalten (vgl. Urteil
vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung BVerwGE bestimmt Rn. 29).
Ungeachtet dessen legt die Beschwerde auch die Entscheidungserheblichkeit
der behaupteten Divergenz im Hinblick auf die durch die Richtlinie 2004/83/EG
und deren Umsetzung in nationales Recht eingetretenen Rechtsänderungen
nicht näher dar. Die Prüfung, ob bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine inlän-
dische Fluchtalternative zur Verfügung stand, beruht auf der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur An-
wendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der hinreichenden
Verfolgungssicherheit im Falle einer Vorverfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom
8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84). Nach § 60 Abs. 1
Satz 5 AufenthG ist bei der Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1
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Satz 1 AufenthG vorliegt, nunmehr ergänzend sowohl die Beweiserleichterung
des Art. 4 Abs. 4 als auch die Regelung über die Berücksichtigung internen
Schutzes nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG heranzuziehen. Inwiefern es bei
ergänzender Anwendung dieser Bestimmungen weiterhin darauf ankommt, ob
dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternati-
ve zur Verfügung stand, wird von der Beschwerde nicht dargelegt.
1.2 Soweit die Beklagte im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG
für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
„ob … nunmehr - anders als nach bisherigem Recht und Rechtspre-
chung - gegen eine Zumutbarkeit der Inanspruchnahme inländischer
Fluchtalternativen spricht, dass der Ausländer im Hinblick auf die im
verfolgungsfreien Gebiet des Herkunftsstaats zur Erlangung einer
ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage notwendigen Fer-
tigkeiten unqualifiziert - bzw. nach Meinung des OVG hier sogar
quasi überqualifiziert - ist, ohne dass es darauf ankäme, ob diese
Mängel auf Dauer objektiv unüberwindbar sind,“
fehlt es ebenfalls an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
der aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde setzt sich in diesem Zusammen-
hang insbesondere nicht damit auseinander, dass die Klägerinnen nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem Personenkreis gehören, der
realistische Chancen hätte, sich in Berg-Karabach eine das Existenzminimum
sichernde Lebensgrundlage aufzubauen (vgl. UA S. 53).
Soweit die Beschwerde weiter für klärungsbedürftig hält,
„ob sich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage an der grund-
sätzlich generellen Betrachtungsweise des Vorhandenseins zumut-
barer inländischer Fluchtalternativen tatsächlich etwas ändern muss,
zumal in Richtung der vom Berufungsgericht eingeschlagenen Linie
der extremen Subjektivierung der "Zumutbarkeit", oder die bisherigen
Grundsätze weitgehend beibehalten werden können, die u.a. auch
verlangen, dass persönliche Erschwernisse nur dann von Belang
sind, wenn sie auf Dauer die Erlangung ausreichenden Einkommens
hindern,“
hat der Senat hierzu mit Urteil vom 29. Mai 2008 bereits Stellung genommen.
Danach ist Maßstab für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nach
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Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, ob von dem Antragsteller vernünftiger-
weise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil aufzuhalten. Dies ver-
langt eine auf die Kriterien des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG abstel-
lende Zumutbarkeitsbewertung. Dabei muss im Ergebnis am Ort der inländi-
schen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl.
Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 29, 35). Soweit der Senat in seiner Ent-
scheidung offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen
und sozialen Standards erfüllt sein müssen, kommt es hierauf auch im vorlie-
genden Fall nicht an, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei
den Klägerinnen schon das Existenzminimum nicht gewährleistet wäre. Ein
darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist der Beschwerde
nicht zu entnehmen.
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten hat ebenfalls keinen Erfolg.
2.1 Die in der Beschwerde des Beteiligten geltend gemachten Verfahrenrügen
rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
a) Mit der Aufklärungsrüge ist ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hin-
reichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Auf-
klärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhe-
bung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht aus-
drücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 1977
- BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Entspre-
chendes gilt für eine von einem postulationsfähigen Beamten vertretene Be-
hörde (Beschluss vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 71). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt
wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrückli-
chen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte
aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buch-
holz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden,
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dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weite-
rer Aufklärung hätte sehen müssen (Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 13).
In diesem Sinne legt die Beschwerde nicht dar, warum sich dem Berufungsge-
richt eine weitere Aufklärung zu den finanziellen Verhältnissen und Möglichkei-
ten der - nach Aktenlage Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beziehenden - alleinerziehenden Klägerin zu 1 und ihrer zum Zeitpunkt der Be-
rufungsentscheidung minderjährigen Tochter hätten aufdrängen müssen. So-
weit die Beschwerde behauptet, nur auf dieser Grundlage hätte verlässlich dar-
auf geschlossen werden können, ob es möglich wäre, ein die Existenzsiche-
rung ermöglichendes kleines landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben und
sich in zumutbarer Weise die Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, die
dann ermöglichten, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, setzt sie sich nicht
damit auseinander, dass das Berufungsgericht nicht nur festgestellt hat, dass
den Klägerinnen die für eine Existenz in der Landwirtschaft erforderlichen Fä-
higkeiten fehlen (vgl. UA S. 49 f.), sondern es angesichts des sich aus den ver-
schiedenen Erkenntnisquellen ergebenden Gesamtbildes davon ausgegangen
ist, dass wohl nur eine wohlhabende Person oder ein zusammen mit seiner
Großfamilie sich in Berg-Karabach ansiedelnder Rückkehrer mit landwirtschaft-
licher Erfahrung realistische Chancen hätte, eine das Existenzminimum si-
chernde Lebensgrundlage aufzubauen, während es für die Klägerinnen nicht
vernünftig erscheine, eine Existenzgründung in Berg-Karabach zu versuchen.
Dabei hat das Berufungsgericht miteinbezogen, dass die Klägerinnen weder
über ein enges verwandtschaftliches Netz noch über die erforderlichen Sprach-
kenntnisse verfügen, die Klägerin zu 2 zudem wohl als Aserbaidschanerin an-
gesehen und von der Bevölkerung abgelehnt werden dürfte und Zuwanderer
kaum Unterstützung erhalten (vgl. UA S. 53 f.).
b) Bei dieser Sachlage hätte auch weiterer Ausführungen bedurft, inwiefern
allein der Umstand, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Möglichkeit
des Erwerbs einer das Überleben sichernden kleinen Landwirtschaft mit vier
Milchkühen sich nicht ausdrücklich damit auseinander gesetzt hat, dass dies
ausweislich des Gutachtens des Transkaukasischen Instituts vom 16. April
2005 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den von der
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Republik Gebirgiges Karabach nur allgemein verwalteten Gebieten auch schon
mit einem Betrag von 800 bis 1 000 Euro möglich ist, vorliegend einen Verfah-
rensfehler begründet.
c) Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den
Überzeugungsgrundsatz und das Gebot der freien Beweiswürdigung nach
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, genügt das Vorbringen auch hier
nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers. Die Be-
schwerde beanstandet in diesem Zusammenhang, in der angegriffenen Ent-
scheidung komme das Ausscheiden einer (Rückkehrer-) Unterstützung durch
Stellen in Berg-Karabach nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit
zum Ausdruck. Auch sei vom Berufungsgericht weder festgestellt noch zeige
sich dafür in nötiger Offensichtlichkeit etwas, dass die Möglichkeit des Erwerbs
eines verhältnismäßig billigen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks im Sü-
den Berg-Karabachs oder im Bereich Agdam aus anderen Gründen bzw. über-
haupt auszuscheiden hätte oder als unzumutbar einzustufen wäre. Die einge-
führten Quellen seien nicht ausgeschöpft und dortige Aussagen zu einer ent-
scheidungserheblichen Frage in den Entscheidungsgründen nicht behandelt
worden.
Mit diesen Ausführungen greift die Beschwerde in Wahrheit die dem Tatrichter
vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach unzu-
treffend an. Dabei verkennt sie, dass etwaige Mängel der richterlichen Über-
zeugungsbildung und der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
grundsätzlich - und so auch hier - dem materiellen Recht und nicht dem Verfah-
rensrecht zuzurechnen sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Etwas an-
deres mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa
bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie
bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze gelten. Dass die Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts an derartigen Fehlern leidet, zeigt die Beschwerde
indes nicht auf.
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2.2 Die vom Beteiligten behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darge-
legt. Nach Auffassung der Beschwerde verstößt die angegriffene Entscheidung
gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit
einer Fluchtalternative (Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buch-
holz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Es fehlt jedoch bereits an einer hinreichen-
den Herausarbeitung der sich angeblich entgegenstehenden Rechtssätze. Der
in der Beschwerde dem Berufungsgericht sinngemäß unterstellte Rechtssatz,
maßgeblich sei - gewissermaßen in einer Art Momentaufnahme - die Situation
bei Rückkehr, ohne dass es darauf ankomme, ob es möglich und zumutbar
wäre, sich nach einer gewissen Übergangsphase eine, wenn auch ggf. be-
scheidene Existenzgrundlage zu schaffen, indem man sich bislang nicht vor-
handene Fähigkeiten und Fertigkeiten aneigne, kann der angefochtenen Ent-
scheidung so nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat sich nicht
auf die Situation der Klägerinnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr beschränkt,
sondern festgestellt, dass sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der realisti-
sche Chancen hätte, sich in Berg-Karabach eine das Existenzminimum si-
chernde Lebensgrundlage aufzubauen. Im Übrigen scheitert eine Zulassung
der Revision wegen Divergenz auch hier daran, dass sich die von der Be-
schwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die vom Berufungsgericht angewandte Rechtsnorm, sondern auf deren
Vorgängerregelung bezieht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwie-
sen.
2.3 Schließlich rechtfertigen auch die von der Beschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache. Soweit sie für klärungsbedürftig hält,
„ob sich bzw. in welchem Umfang sich durch die nun ausdrückliche
Vorgabe der Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände des
Schutzsuchenden Maßgebliches an den bisher insoweit zu beach-
tenden Grundsätzen geändert hat, insbesondere ob es nicht mehr
darauf ankommt, ob es möglich und zumutbar wäre, nach einer ge-
wissen Übergangsphase sich eine, wenn auch ggf. bescheidene
Existenzgrundlage zu schaffen, indem man sich bislang nicht vor-
handene Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignet“,
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fehlt es nach den obigen Ausführungen bereits an einer näheren Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen hat der Senat in Bezug auf Art. 8 der
Richtlinie 2004/83/EG den für das Vorliegen einer Fluchtalternative maßgebli-
chen Maßstab und die hierbei anzuwendenden Kriterien - wie oben ausgeführt -
bereits geklärt und zeigt auch die Beschwerde des Beteiligten einen hierüber
hinausgehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO,
§ 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erho-
ben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Fricke
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